Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1097-L/07
Kein Vorsteuerabzug ab Beginn der Umbaumaßnahmen eines Klein-LKW in einen PKW (Entfernung des Trenngitters).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1097-L/07vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 5. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
28. Juni 2007 betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
31.543,41 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
6.308,68 €
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
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2.282,25 €
|
Zahllast
|
4.026,43 €
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 9. Jänner 2007 reichte der
Berufungswerber die Umsatzsteuererklärung
für 2006 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin wurden Entgelte
in Höhe von 8.252,42 € sowie Vorsteuern in Höhe von
1.213,61 € erklärt.
Mit
Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde die
Umsatzsteuer erklärungsgemäß festgesetzt.
Mit Datum 1. März 2007 langte beim
zuständigen Finanzamt eine "berichtigte"
Umsatzsteuererklärung für 2006 ein. Darin erklärte der
Berufungswerber Entgelte in Höhe von 31.543,41 € sowie Vorsteuern
in Höhe von 3.965,92 €.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 19. April 2007 wurde der Berufungswerber
seitens des zuständigen Finanzamts aufgefordert, die getätigten
Aufwendungen aufzugliedern, sowie belegmäßig nachzuweisen.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2007 wurde diesem Ersuchen entsprochen und ein Konvolut
von Belegen nachgereicht.
Mit gem. § 293 BAO
berichtigtem
Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28. Juni 2007 wurde die
Umsatzsteuer neu festgesetzt. Die Berichtigung sei aufgrund der berichtigten
Umsatzsteuererklärung durchgeführt worden. Die Vorsteuern
seien um 2.182,78 € gekürzt worden, da für PKW-Aufwendungen
(Versicherungen, Leasingrate, Ersatzteile, etc.) kein Vorsteuerabzug zustehe und
der Fremdleistungsempfänger kein Unternehmer sei.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 wurde
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
vom 28. Juli 2007 eingebracht. Da es sich beim Leasingfahrzeug
um einen LKW handle, sei dieser voll abschreibfähig und die Vorsteuer, auch
vom Benzin, sei anzuerkennen. Es werde daher ersucht, den Umsatzsteuerbescheid
um den Betrag von 898,25 € zu
verringern: 10 * Leasingraten à 210,00 €:
2.100,00 €; Vorsteuer 350,00 €
Benzin:
3.242,49 €; Vorsteuer 548,25 €
Dieser Berufung wurde
das Datenblatt aus dem Typenschein in Kopie übermittelt. Darin waren
folgende entscheidungsrelevante Daten ersichtlich: Art des
Fahrzeuges/Klasse: LKW bis 3,5t
(*)Vermerk auf
Beiblatt) Fabrikmarke: Volkswagen Handelsbezeichnung: Lupo
CityVan Type: VW 6X-LKW/SC AUC FM5 1N1 Sitzplätze (gesamt): 2
(*)Vermerk auf
Beiblatt) *) Beiblatt
über geänderte Fahrzeugdaten: Fahrzeugart:
Personenkraftwagen Fahrzeugklasse: M1 Anzahl der Sitzplätze:
4 Diese Änderungen wurden am 2. November 2006 vom Amt der
oö. Landesregierung genehmigt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
19. Juli 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Beim gegenständlichen Fahrzeug VW Lupo würde es sich laut
Typenschein um keinen LKW, sondern um einen Personenkraftwagen handeln.
Diesbezügliche Vorsteuern seien gem. § 12 Abs. 2
Z 2 lit. b UStG 1994 nicht abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 wurde
Berufung gegen letzten Bescheid
eingebracht (wurde als Vorlageantrag gewertet). Wie aus den
übersandten Unterlagen eindeutig hervorgehe, sei das Auto als LKW gekauft
worden und auch 8 Monate lang als LKW angemeldet gewesen und das Finanzamt
wolle erklären, es hätte sich um einen PKW gehandelt. Es sei jetzt ein
PKW, weil er umtypisiert worden sei, was ebenfalls einwandfrei auf den
übersandten Unterlagen ersichtlich sei. Es mache den Anschein, als ob die
Beamten nicht lesen können. Sehr traurig. Vielleicht solle sich der
Berufungswerber lieber an ein paar Tageszeitungen wenden, die diese Story sicher
gerne veröffentlichen würden. Vielleicht würde sich doch
ein Beamter finden, der die Unterlagen auch lesen könne und richtig deute.
Der Steuerberater hätte gesagt, dass die Vorsteuer von der Leasingrate
sowie vom Benzin geltend gemacht werden könne.
Mit Datum 14. September 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenat wurde der Berufungswerber mit
Schreiben vom
11. Dezember 2008 aufgefordert weitere Unterlagen
nachzureichen: 1.) Leasingvertrag samt Vorschreibung der einzelnen
Leasingraten 2.) Rechnung über den vorgenommenen Umbau (samt genauer
Darstellung der vorgenommenen Umbauten; auch Zeitangaben) 3.)
Kaufvertrag 4.) Genaue Auflistung der beantragten Vorsteuern
Mit Eingabe vom
16. Jänner 2009 wurde diesem Ersuchen wie folgt
entsprochen: 1.) Kopie des Leasingvertrages vom
16. Februar 2006: Leasinggegenstand: LKW VW Lupo City Van
Leasingentgelt monatlich
172,83 € + 34,57 € USt Das
Leasingverhältnis beginne mit dem Tag der Bereitstellung des
Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber oder des durch ihn beauftragten
Lieferanten am vereinbarten Übernahmeort und werde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. 2) Kopie des bereits im Akt befindlichen Datenblattes
(Typenschein) mit dem handschriftlichen Vermerk
"ich habe als LKW gekauft!" und
"umgebaut auf PKW". 3.)
Kaufvertrag vom 20. Juni 2008 4.) Beantragt werden die
Vorsteuer der Leasingraten, sowie die Vorsteuer des verbrauchten Benzins.
In einem neuerlichen
Schreiben vom
27. Jänner 2009 ersuchte der Referent den Berufungswerber
auch den Punkt 2 des Schreibens vom 11. Dezember 2008 zu beantworten.
Die getätigten Umbaumaßnahmen seien genau zu beschreiben. Es werde
auch ersucht, anzugeben, wann die verschiedenen Umbauten vorgenommen worden
seien (falls dies aus den vorgelegten Rechnungen nicht hervorgehe).
Mit Eingabe vom
10. Februar 2009 wurde darauf wie folgt
geantwortet: Beiliegend werde die Rechnungs-Kopie von den gekauften
Seitenscheiben übermittelt (Rechnung vom 31. Juli 2006 in
Höhe von 193,01 € inkl. Umsatzsteuer). Die Sicherheitsgurte seien
beim Autoverwerter gekauft worden. Die Rückbank hätte sich der
Berufungswerber nur ausgeborgt, weil ihm 1.000,00 € zu teuer gewesen
seien. Anschließend seien die Umbauten selbst durchgeführt
worden. Die Gitter hinter dem Fahrer und Beifahrersitz seien entfernt worden.
Die hinteren Seitenscheiben seien eingeklebt worden. Die Sicherheitsgurte
für hinter moniert und die Sitzbank eingeschraubt worden. Das Datum
der Umtypisierung sei aus dem Typenschein ersichtlich.
Mit Schreiben vom
13. Februar 2009 ersuchte der Referent zum wiederholten Male
die beantragten Vorsteuern darzulegen. Im Antwortschreiben vom
16. Jänner 2009 sei lediglich bekannt gegeben worden, dass die
Vorsteuern aus den Leasingraten und vom verbrauchten Benzin beantragt
würden. Diese würden sich aber aus den vorgelegten Unterlagen nicht
nachvollziehen lassen. Es werde daher ersucht sämtliche Belege
(geordnet nach Datum) und Auflistung der Bemessungsgrundlagen samt Vorsteuern
(gesamte beantragte Vorsteuern) vorzulegen. Weiters wurde um eindeutige
Zuordnung der Belege zum streitgegenständlichen Fahrzeug ersucht.
Der Berufungswerber wurde auch darauf hingewiesen, dass nur eindeutig
nachgewiesene Aufwendungen und damit zusammenhängende Vorsteuern
berücksichtigt werden könnten.
Mit Eingabe vom
13. März 2009 wurde diesem Schreiben wie folgt
geantwortet: Beiliegend würden Kopien der Tankrechungen des
Fahrzeuges Lupo übermittelt. Da der Berufungswerber aber nicht sehr
sorgfältig mit seinen Belegen umgehe, würden sicherlich einige
Tankrechnungen fehlen. Das Fahrzeug L xy sei nur für
Aushilfsfahrten eingesetzt worden. Die Tankrechungen dieses Fahrzeuges
würden nicht beiliegen. Aus den Beilagen waren folgende Daten
ersichtlich: Tankrechungen vom 16. Februar 2009 bis
21. November 2009 mit einem Gesamtbetrag von 2.913,16 €
sowie 2.647,74 Liter. An Vorsteuern seien demnach 485,53 €
nachgewiesen worden. Weiters wurde eine Rechnung über den Kauf von
Sicherheitsgurten (25,00 + 5,00 USt) übermittelt.
Weitere Angaben fanden sich nicht in dieser Vorhaltsbeantwortung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten
Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren die im Zusammenhang mit der
Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, nicht als für das
Unternehmen ausgeführt.
Diese Vorschrift betrifft also grundsätzlich
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder. Speziell zur
Abgrenzung von PKW und Kombi vom LKW vertrat der VwGH in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass das Umsatzsteuergesetz keine Definition
dieser Begriffe enthalte und es daher auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung
des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern
auf den Zweck ankomme, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und
Bauart von vornherein, das heißt nach der werkseitigen Konstruktion und
allgemein, zu dienen bestimmt sei.
In der Verordnung BGBl II 193/2002 wird bestimmt,
dass als Klein-LKW nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach
dem Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der
Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Der Umbau in einen
PKW oder Kombi muss mit äußerst großem technischen und
finanziellen Aufwand verbunden sein. Fahrzeuge, die vom Aufbau der
Karosserie her auch als PKW oder Kombi gefertigt werden, können nur bei
Vorliegen bestimmter - bereits werkseitig erfüllter - Mindesterfordernisse
als Klein-LKW eingestuft werden (insbesondere Hecktüre; nur eine Sitzreihe;
Trenngitter oder -wand; seitliche Verblechung des Laderaumes, somit keine
seitlichen Fenster; durchgehender ebener Laderaum; kraftfahrrechtliche
Einstufung als LKW).
In einer seitens des Bundesministeriums für Finanzen
erstellten Liste über Kleinlastkraftwagen gem. § 3 der
Verordnung aus 2002 (aus www.bmf.gv.at) findet sich auch das
streitgegenständliche Fahrzeug "VW Lupo City Van
(2 Seitentüren)".
Der Berufungswerber hat das streitgegenständliche
Fahrzeug am 16. Februar 2006 von der VKB Direktleasing GmbH geleast.
Als Leasinggegenstand wurde dort angeführt:
LKW VW Lupo City Van.
Im ebenfalls übermittelten Datenblatt aus dem
Typenschein lassen sich folgende Informationen gewinnen: Art des
Fahrzeuges/Klasse: LKW bis 3,5t
(*)Vermerk auf
Beiblatt) Fabrikmarke: Volkswagen Handelsbezeichnung: Lupo
CityVan Type: VW 6X-LKW/SC AUC FM5 1N1 Sitzplätze (gesamt): 2
(*)Vermerk auf
Beiblatt) *) Beiblatt über
geänderte Fahrzeugdaten: Fahrzeugart:
Personenkraftwagen Fahrzeugklasse: M1 Anzahl der Sitzplätze:
4 Diese Änderungen wurden am 2. November 2006 vom Amt der
oö. Landesregierung genehmigt.
In einem Vorhalt (11. Dezember 2008) wurde der
Berufungswerber aufgefordert, eine genaue Darstellung der getätigten
Umbauten, samt Zeitangaben, vorzulegen. Ebenso wurde er aufgefordert, die
beantragten Vorsteuern genau aufzulisten.
Im Antwortschreiben (16. Jänner 2009) wurde
hierzu angemerkt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug als LKW gekauft
hätte und dass er die Vorsteuern aus den Leasingraten und des verbrauchten
Benzins beantrage.
In einem weiteren Vorhalt
(27. Jänner 2009) wurde der Berufungswerber nochmals
aufgefordert Details über die getätigten Umbauten nachzureichen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Februar 2009
übermittelte der Berufungswerber eine Rechnungskopie über gekaufte
Seitenscheiben. Weiters führte er an, dass "anschließend" die
Umbauten selbst durchgeführt wurden. Der Berufungswerber hätte
das Gitter hinter dem Fahrer und Beifahrersitz entfernt, die hinteren
Seitenscheiben eingeklebt und die Sicherheitsgurte für hinten montiert und
die Sitzbank eingeschraubt. Die Rechnung über die Seitenscheibe
datiert vom 31. Juli 2006. Da trotz Aufforderung (Schreiben vom
11. Dezember 2006) keine zeitlichen Angaben über getätigten
Umbauten übermittelt wurden, kann angenommen werden, dass also nach dem
Kauf mit den Umbauten begonnen wurde ("...
anschließend ...").
Werden an einem zunächst als Kleinlastkraftwagen
anerkannten Fahrzeug (Rück-)Umbaumaßnahmen in der Form gesetzt, dass
nach dem (Rück-)Umbau nicht mehr sämtliche für das Vorliegen
eines Kleinlastkraftwagens erforderlichen Mindesterfordernisse vorliegen (z.B.
Einschneiden von seitlichen Fenstern, Entfernung des Trenngitters, Einbau einer
zweiten Sitzreihe) so gilt das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt des Umbaus als
Personen- bzw. Kombinationskraftwagen. Ab
diesem Zeitpunkt ist daher ein Vorsteuerabzug für die laufenden
Betriebskosten nicht mehr möglich. Nicht relevant ist das Datum der
Genehmigung durch das Amt der oö. Landesregierung. Zu diesem Zeitpunkt
müssen schon alle Umbaumaßnahmen abgeschlossen sein. Bei
einem Umbau noch im Jahr der Anschaffung (also bei Kauf) wäre die Vorsteuer
der Anschaffungskosten zur Gänze zu versagen.
Aus der gegenständlichen Sachverhaltsermittlung geht
hervor, dass der Berufungswerber das streitgegenständliche Fahrzeug
zunächst geleast hat (16.2.2006). Den Darstellungen des
Leasingvertrages und den Daten des Typenscheines folgend hat es sich hier um ein
bereits werkseitig als LKW eingestuftes Fahrzeug gehandelt. Weiters
konnte aus den weiteren Angaben geschlossen werden, dass ein Trenngitter,
lediglich eine Sitzreihe, seitliche Verblechung etc. vorhanden war. Der
obigen Darstellung folgend, ist also von einem vorsteuerabzugsberechtigten LKW
auszugehen. D.h. also, dass aus den Leasingraten und den Betriebskosten die
Vorsteuern zu gewähren sind. Nach Aufforderung gab der
Berufungswerber in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2009
an, dass er die Vorsteuern aus den Leasingraten und des verbrauchten Benzins
begehre; eine genaue Auflistung wurden nicht übermittelt.
Wie aus der Umtypisierung zu entnehmen ist, wurde das
ursprünglich als LKW eingestufte Fahrzeug zu einem PKW umgebaut. Dies ist
aus dem Beiblatt des Typenscheins zu entnehmen, aber auch aus den Darstellungen
des Berufungswerbers (Trenngitter entfernt, Seitenscheiben eingeklebt etc.).
Sobald auch nur einzelne Merkmale eines LKW nicht mehr
vorhanden sind, ist von einem PKW auszugehen; der Zeitpunkt der Umtypisierung
ist hier nicht relevant, da das Aussehen und die Funktionsweise des Fahrzeuges
ausschlaggebend sind.
Da der Berufungswerber trotz Aufforderung keine genauen
Daten angab, wann diese Umbauten vorgenommen wurden, kann davon ausgegangen
werden, dass spätestens nach Kauf der ersten Bauteile mit dem Umbau
begonnen wurde. Dieser Kauf (Seitenscheiben) datiert vom
31. Juli 2006. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz nimmt
also mangels eindeutiger Nachweise dieses Datum als Beginn der
Umbaumaßnahmen. Ab diesem Zeitpunkt ist von keinem LKW und somit von
keiner Vorsteuerabzugsberechtigung mehr auszugehen.
Die Leasingraten sind demnach von Februar bis Juli zu
berücksichtigen, die Benzinkosten bzw. weitere nachgewiesene Kosten
zwischen 16.2. und 31.7.2006.
§ 12 Abs. 1
UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge
abziehen:
Z 1. Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Wie aus dieser gesetzlichen Bestimmung eindeutig
hervorgeht, können nur jene Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die in
einer Rechungen ausgewiesen wurden. Der Berufungswerber wurde mehrmals
aufgefordert die beantragten Vorsteuern aufzulisten und belegmäßig
nachzuweisen.
Im Antwortschreiben vom 13. März 2009 wurden
Tankrechnungen vorgelegt. Aufgrund des eindeutigen Hinweises im Vorhalt
vom 13. Februar 2009, dass nur jene Vorsteuern berücksichtigt
werden können, welche nachgewiesen würden, ist davon auszugehen, dass
dem Berufungswerber diese gesetzliche Bestimmung bekannt war.
Dargestellt und durch Belege (Rechnungen) nachgewiesen
wurden folgende Aufwendungen: Leasingraten lt. Leasingvertrag vom
16. Februar 2006 sowie die vorgelegten Tankrechungen.
Folgende Kosten sind demnach zu
berücksichtigen: Leasingraten: Februar bis Juli:
1.128,61 € (188,10 €
Vorsteuern) Benzinkosten: 16. Februar bis
31. Juli 2006: 1.866,02 €
(311,00 € Vorsteuern)
GESAMT: 2.994,63 €
(499,11 € Vorsteuern)
Im Umsatzsteuerbescheid vom 28. Juni 2007 wurden
Vorsteuern in Höhe von 1.783,14 € berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung oben dargestellter Vorsteuern
(499,11 €) sind nunmehr Vorsteuern in Höhe von
2.282,25 € zu berücksichtigen.
In Anbetracht dieser Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1097-L/07
- Stammnummer
- 40032
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF