Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0029-L/03
Zuschätzungen von Mieteinnahmen; Schätzung des KFZ-Privatanteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-L/03vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund fehlender Aufzeichnungen und Unterlagen wie Mietverträge, Überweisungsbelege, Einzahlungsbelege, Empfangsbestätigungen, einerseits und der Zeugenaussage, dass im berufungsgegenständlichen Jahr sieben Wohnungen vermietet wurden, andererseits, war eine (Zu)Schätzung der Mieteinnahmen für das Jahr 1993 gem. § 184 BAO vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1993 vom 05. September 1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen
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Bemessungsgrundlagen
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Abgaben
|
Jahr
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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1993
|
Einkommen
|
14.219,45
€
|
Einkommen
steuer
|
2.762,07 €
|
1993
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
45.714,89
€
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Eigenverbrauch
|
+ 1.453,45
€
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-----------------
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47.168,34
€
|
Umsatzsteuer
|
7.451,68
€
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Vorsteuer
|
- 5.399,94
€
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---------------
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Davon zu
versteuern
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Zahllast
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2.051,77
€
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mit 20%
|
27.348,48
€
|
|
|
|
mit 10%
|
19.819,86
€
|
|
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt aus der
Vermietung des Hauses U-strasse 2, 4400 Steyr seit 1992 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb
resultierend aus Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen.
Im Jahr 1997 wurde beim
Abgabepflichtigen für die Jahre 1992 bis 1994 eine Betriebsprüfung
(BP) - Auftragsbuch Nr.: A vom 17. Juni 1997 - durchgeführt,
wobei u.a. folgendes festgestellt wurde:
Tz. 14 des BP Berichts:
Mieteinnahmen:
Für das Gebäude
U-strasse 2 werden seit 1992 Mieteinnahmen erklärt. Laut Auskunft Magistrat
Steyr sind in dem Gebäude seit September 1992 Mieter
registriert.
Das Gebäude besteht aus
sieben Mietwohnungen, die an bosnische Flüchtlinge vermietet werden. Laut
Bw. gibt es keine schriftlichen Mietverträge. Aufzeichnungen hinsichtlich
der Mieteinnahmen (pro Monat und pro Wohnung) sind nicht vorhanden. Am Bankkonto
Raika S. Nr.A sind ab 4/94 Bareinlagen in Höhe von 20.000,-/Monat
ersichtlich, die als Mieteinnahmen bezeichnet werden. Aufgrund fehlender
Aufzeichnungen sind die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu
ermitteln.
Eine durch den Erhebungsdienst
durchgeführte Befragung der Mieter hinsichtlich Höhe und Umfang der
Mietzahlungen ergab, dass nur der Vermieter- Bw.- einen Mietvertrag hatte, die
Bezahlung der Miete bar an ihn erfolgte und die Miete für 6 Monate ohne
Betriebskosten (Wasser, Strom etc) brutto S 20.600,00 betrug.
Bei 7 Wohnungen ergeben sich
daher monatliche Mieterlöse von 25.000,-- S (Schätzung der 7. Wohnung
mit 4.400,--) bzw. 300.000,00 S/Jahr:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Mieterlöse lt. BP
|
57.600,00 S
|
300.000,00 S
|
300.000,00 S
|
Mieterlöse lt. Erklärung
|
40.000,00 S
|
225.000,00 S
|
236.500,00 S
|
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-------------------
|
------------------
|
---------------------
|
Zurechnung
|
+17.600,00 S
|
+75.000,00 S
|
+63.500,00 S
|
Umsatzerh.10%
|
+16.000,00 S
|
+68.181,82 S
|
+57.727,28 S
Neben den Mietzahlungen haben
die Mieter zusätzlich die Betriebskosten an den Bw. bezahlt. Die im
Prüfungszeitraum geltend gemachten Ausgaben für Betriebskosten sind
daher wieder als Einnahme anzusetzen (durchlaufende Posten)
|
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1992
|
1993
|
1994
|
Umsatzerh. 10%
|
|
|
35.601,00 S
|
Umsatzerh. 20%
|
2.114,80 S
|
1.590,00 S
|
Tz 17 und TZ 31 des BP-Berichts
zusammengefasst: Eigenverbrauch KFZ bzw. Privatanteil KFZ:
Bisher wurde im gesamten
Prüfungszeitraum kein Privatanteil vom KFZ-Aufwand
ausgeschieden.
Laut Anlageverzeichnis sind
folgende Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zuzuordnen:
Mit welcher Häufigkeit die
einzelnen Fahrzeuge verwendet werden, konnte nicht ermittelt
werden.
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1992
|
1993
|
1994
|
LKW Renault Trafic
|
LKW Renault Trafic
|
VW LT
|
LKW VW LT
|
LKW VW LT
|
Mercedes 207D
|
LKW Mercedes 207D
|
LKW Mercedes 207 D
|
LKW Mercedes 207 D
|
|
MB 208 D
|
MB 208D
Hinsichtlich der betrieblichen
Fahrten wurden für den Renault Trafic und den Mercedes 208 D Aufzeichnungen
(Fahrtenbücher) geführt:
1992: 5.5.92 - 30.6.92
(Renault Trafic, SR- A) Sierning - Hörsching -
Sierning.
1993: 1.6.1993- 31.12.93
(Mercedes 208 D, SR-A) Steyr-Linz-Mühlviertel-Steyr
1994: 4.1.94-31.12.94 (Mercedes
208D, SR-A) Steyr-Linz-Mühlviertel-Steyr
Laut Bw. stand im
Prüfungszeitraum kein privates Fahrzeug zur Verfügung.
Aufgrund der mangelhaften bzw.
fehlenden Aufzeichnungen - es werden nur betriebliche Fahrten eingetragen;
gerade km-Stände; täglich gleiche km-Anzahl; täglich gleiche
Fahrtroute - ist der Privatanteil im Schätzungswege zu
ermitteln.
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1993
|
Aufwand gesamt
|
201.133,88 S
|
Eigenverbrauch lt. BP 30%
|
60.300,00 S
Privatanteil - Tz 31 -
wurde in Schilling wie folgt berechnet:
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|
1993
|
Aufwand lt. Erkl. btto
|
132.806,00
|
Renault (AfA)
|
12.445,00
|
LKW VW LT
|
12.500,00
|
MB 208 D (Afa)
|
28.435,00
|
MB 207 D (Afa)
|
35.414,00
|
VSt aus Aktivierung
|
28.434,00
|
gesamt
|
250.034,00
|
PA 30%
|
75.000,00
Aufgrund der durchgeführten
Betriebsprüfung wurde das Verfahren zu den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1994 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wiederaufgenommen. In der Folge wurde u.a. für das Jahr 1993 die
Einkommensteuer mit 57.627,00 S und die Umsatzsteuer mit 36 779,00 S und zwar
mit Bescheid - datiert mit 05. September
1997 - festgesetzt.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ohne Begründung - datiert mit 30. September 1997
ein.
Mit Mängelbehebungsauftrag
vom 2. Oktober 1997 wurde der Bw. aufgefordert nachfolgende Mängel der
Berufung betreffend Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 unter Fristsetzung
bis 3. November 1997 zu beheben, und zwar:
- die Erklärung, in welchen
Punkten die Bescheide angefochten werden,
-die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden und
- eine
Begründung
Mit Schreiben
vom 7.Oktober 1997 brachte der Bw.
gegen die Steuerbescheide 1992 und 1993 vom 05 September 1997 und 1994 vom 5.
August 1997, welche auf Grund der durchgeführten BP ergangen sind, das
Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung ein:
Die Schätzung der
Mieteinnahmen würde nicht den Tatsachen entsprechen, da zwar ab September
1992 Mieter gemeldet gewesen wären; jedoch die Wohnungen noch nicht
fertiggestellt worden seien, sei erst ab November 1992 Miete bezahlt worden. In
den Jahren 1993 und 1994 seien ebenfalls die bereits bekannten Mietentgelte in
Höhe von 225.000,00 S bzw. 236.5000 S eingenommen worden.
Entsprechende Bestätigungen
werden beigelegt.
An Betriebskosten seien monatlich
S 880,00 bezahlt worden. Dies bedeutet, dass 1992 S 1.760,00, 1993 S 10.560,00
und 1994 S 10.560,00 eingenommen worden seien.
Hinsichtlich der KFZ Kosten seien
von der BP 30% Privatanteil ausgeschieden worden, dies entspreche nicht den
Tatsachen, zumal in diesem Prüfungszeitraum kein Urlaub konsumiert worden
sei. In der Freizeit sei ausschließlich am Weiterbau und der
Fertigstellung des Gebäudes gearbeitet worden. Dass die Fahrtrouten und
gefahrenen Kilometer überwiegend immer gleich gewesen seien, sei dadurch
begründet, dass aufgrund eines Flächenverkehrsvertrages mit der
ÖBB und vorher mit der Fa. L. (Subunternehmer für ÖBB) immer die
gleichen Strecken gefahren worden seien. Ansonsten seien noch Fahrten zur
Materialbeschaffung für die Haussanierung, Behörden, Steuerberater etc
erforderlich gewesen. Diese Fahrten seien ebenfalls betrieblich veranlaßt
gewesen.
Es sei daher lediglich ein
Privatanteil für die KFZ-Kosten 1992 mit S 2.000,00 und die Folgejahre mit
jährlich S 4.000,00 auszuscheiden bzw. festzusetzen.
Im Zuge der BP seien 3
Anlagegüter (Schiebeleiter, Bohrmaschine, Aufzug) mit 01.01.1992 entnommen
worden.
Die Schiebeleiter sei aber ein
absolut notwendiges Instrument zur Renovierung des Gebäudes (Balkonaufbau,
Dacharbeiten, etc), ebenso die Bohrmaschine und der Aufzug (Baumaterial,
Öfen für die obere Etage). Weiters sei der Weidezaun/Draht
ausgeschieden worden. Dieser sei jedoch unerläßlich zur Sicherung des
Objektes. Daher seien diese Gegenstände als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Die Berufung wurde der
Betriebsprüfung des Finanzamtes zur Stellungnahme übermittelt. Aus der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 24.11.1997 ist u.a. folgendes zu
entnehmen:
Im Betriebsprüfungsverfahren
sei festgestellt worden, dass am 15. August 1992 ein Mietvertrag mit den Mietern
H. H. und K. O, beginnend mit 1. September 1992 abgeschlossen worden sei. Die
Betriebskosten seien gemäß Punkt 7. b) dieses Vertrages zur
Gänze von den Mietern getragen worden, wobei keine absoluten Beträge
sondern 100% der anfallenden Kosten vereinbart worden seien. Der Mietgegenstand
umfaßte 4 Wohnungen in dem Objekt mit einer Nutzfläche von
230m². Bei einer vereinbarten Bruttomonatsmiete von S 20.350,-- und der
Vorauszahlung an Betriebskosten (S 880,-- mtl waren vereinbart; Pkt 10 des
Vertrages) würden sich daher im Jahr 1992 alleine für diese 4
Wohnungen S 84.920,--( 11-12/92 S 42.460,-) und in den Jahren 1993 und 1994 S
254.760,-- ergeben. Die vereinbarte Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex
1986 sowie die Nachzahlung der Betriebskosten seien dabei noch nicht
berücksichtigt worden.
Wie Erhebungen beim Magistrat
Steyr und bei den zur Zeit der Prüfung im Gebäude U-strasse 2
wohnhaften Mietern ergeben hätten, seien aber nicht nur diese vier, sondern
weitere Wohnungen (siehe ArbBg., Seite 39ff) vermietet worden.
So seien ab September 1992 vier
Personen, ab Dezember 1992 bis 1994 regelmäßig über 30 Personen
(bis zu 37 Pers; Juli 1993) in dem Objekt polizeilich gemeldet gewesen, was bei
den vier Wohnungen durchschnittlich 9 Bewohner einer Wohnung und bei 230m²
vermieteter Fläche eine nutzbare Wohnfläche je Mieter von nur
6,22m² ergeben würde.
Befragungen der noch wohnhaften
Mietern hätten ergeben, dass die Mieten und auch die Betriebskosten direkt
an den Bw. bar bezahlt worden seien und dieser auch einen Mietvertrag besitzen
würde. Diese Mietverträge seien vom Abgabepflichtigen im
Betriebsprüfungsverfahren nicht vorgelegt worden.
Insgesamt seien durch die
durchgeführten Erhebungen sechs weitere Haushalte ermittelt worden, die
eigene Mietverträge mit dem Bw. abgeschlossen hätten. Eine exakte
Ermittlung, wer wann in welcher Wohnung eingemietet gewesen sei und welche
Mieten und Betriebskosten genau bezahlt worden seien, sei auf Grund des
Umstandes, dass es sich bei den Mietern durchwegs um Ausländer gehandelt
habe, die zum Teil wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien, nicht mehr
möglich gewesen.
Auch sei eine Ermittlung aufgrund
der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht möglich
gewesen. In den steuerlichen Aufzeichnungen seien lediglich Eigenbelege
enthalten gewesen, die Bareinlagen in das "Kassabuch" in Höhe von S
20.000,--/Monat ausgewiesen hätten. Die Zusammensetzung der Beträge
sei genausowenig ersichtlich wie das Datum, wann und von wem die Beträge
vereinnahmt worden seien.
Die Anzahl der tatsächlich
für Vermietungszwecke zur Verfügung stehenden Wohnungen sei vom
Erhebungsdienst schließlich mit sieben Einheiten (sieben eigene
Wohnungseingangstüren sind vorhanden) ermittelt worden
Ausgehend von diesen Grundlagen
sei eine Schätzung der Mieteinnahmen in der Form vorgenommen worden, dass
monatliche Mieteinnahmen von insgesamt S 25.000,00 angenommen worden seien. Dies
entspreche einer durchschnittlichen Wohnungsmiete von S 3.571,00 und decke sich
somit mit den Aussagen der befragten Mieter. Zusätzlich zu diesen
geschätzten Beträgen seien die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten
Betriebskosten als Mieteinnahmen angesetzt worden, weil die Mieter sowohl
vertraglich verpflichtet gewesen seien, diese zur Gänze zu ersetzen und
sich dies auch aus den Aussagen der Mieter ergeben hätte.
Grundsätzlich müßten aus diesem Titel mehr Betriebseinnahmen
angesetzt werden, weil die Mieter nach ihren Angaben zwischen S 600,00 und S
1.000,00 Betriebskosten bezahlt hätten. Weil diese Beträge aber auch
als Ausgaben zu berücksichtigen wären, seien diese durchlaufenden
Posten außer Ansatz gelassen worden.
Auch wenn der Bw. nunmehr im
Berufungsverfahren eine Bestätigung eines Mieters über angebliche
vereinnahmte Mietzahlungen vorgelegt habe, so hätte er damit die ihm
auferlegte Aufzeichnungspflicht bei weitem nicht erfüllt. Aufgrund der vom
Bw. im Prüfungsverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen seien die
Besteuerungsunterlagen weder zu ermitteln noch zu berechnen, sodass diese zu
schätzen gewesen seien.
2. Privatnutzung
KFZ:
Der Bw. habe im
Prüfungszeitraum einerseits ein Fuhrwerksunternehmen und andererseits
verschiedene Sanierungsmaßnahmen am Objekt U-strasse 2 durchgeführt.
Er habe dazu seinen Fuhrpark bestehend aus meist drei LKW benützt. Er habe
kein weiteres Fahrzeug für Privatfahrten besessen, sodass davon auszugehen
sei, dass diese LKWs auch für Privatfahrten verwendet worden seien. Dieser
Umstand werde auch nicht bestritten. Weil weder Fahrtenbücher noch andere
Unterlagen existieren, aus denen die tatsächlichen privaten Fahrten
abgeleitet werden könnten bzw. aus denen das Ausmaß der betrieblichen
Fahrten nachvollziehbar wäre, sei der Privatanteil im Schätzungswege
zu ermitteln.
Unter Beachtung der geringen
Umsätze aus dem Transportgewerbe ( 1992 S 25.144; 1993 S 262.080,00; 1994 S
516.560,00) und der vergleichsweisen hohen LKW Betriebskosten ( S 45.088,00;
1993 S 132.806,00; S 1994 S 190.439,00 davon S 41.100,00 Kanalanschluß),
sei anzunehmen, dass auch für diesen Bereich keine allzu großen
Fahrtstrecken angefallen seien. Da weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus
den Äußerungen des Abgabpepflichtigen die tatsächlichen
Verhältnisse ermittelt werden konnten, habe der Prüfer den
Privatanteil im Schätzungswege festgelegt. Man habe sich dabei an der
Rechtsprechung des VwGH orientiert, der in vergleichbaren Fällen die
Schätzung von Privatanteilen zwischen 20 und 35% bestätigt habe. Die
Ausführungen, wonach der Privatanteil für die Nutzung der Fahrzeuge
mit S 2.000,00 bzw. 4.000,00 festzusetzen sei, entbehre jeder Grundlage und
widerspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens. Demnach würde
das Ausmaß der Privatnutzung jährlich zwischen 1,7 und 1,8%
betragen.
Punkt 3: Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben:
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens, insbesondere bei einer durchgeführten
Betriebsbesichtigung sei festgestellt worden, dass eine überwiegende
betriebliche Verwendung der genannten Wirtschaftsgüter nicht mehr gegeben
sei. Die Wirtschaftsgüter seien somit aus dem BV zu entnehmen gewesen und
seien dem Privatvermögen des Bw. zugerechnet worden. Als Entnahmewert sei
der Buchwert angesetzt worden, sodass sich durch die Entnahme keine
Gewinnauswirkungen ergeben hätten. Die in den geprüften Jahren
angesetzten AfA Beträge könnten allerdings mangels
Betriebsvermögenseigenschaft der Wirtschaftsgüter nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 04. August .1998 wurde u.a. der
Berufung gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für 1993 teilweise
stattgegeben.
In der gesondert betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1994 ergangenen Begründung führte
das Finanzamt - für das Jahr 1993 - im wesentlichen aus:
"1. Schätzung der
Mieteinnahmen:
Wie aus der Stellungnahme der
Betriebsprüfung hervorgeht, waren ab Dezember 1992 bis 1994
regelmäßig mehr als 30 Personen im gegenständlichen Mietobjekt
polizeilich gemeldet, wobei 7 Wohneinheiten vorhanden sind. Aussagen der Mieter
haben ergeben, dass nur der Berufungswerber selbst jeweils einen schriftlichen
Mietvertrag besitzt. Die Miete und die Betriebskosten wurden von den Mietern
direkt an den Berufungsweber bar bezahlt. Aufschreibungen über die
Mieteinnahmen wurden aber ebensowenig wie die Mietverträge selbst von
Berufungswerber vorgelegt. Beigebracht wurde lediglich ein mit H.H und K.O.
abgeschlossener Mietvertrag, welcher sich nur auf 4 Wohneinheiten
bezieht.
Die von diesen Mietern im Zuge
des Berufungsverfahrens vorgelegte Bestätigung über die bezahlten
Mieten beweist daher keinesfalls die Vollständigkeit der erklärten
Mieteinnahmen, sondern läßt im Gegenteil erkennen, dass Einnahmen aus
der Vermietung der übrigen Wohnungen offenkundig nicht erklärt worden
waren. Bei dieser Sachlage kann es aber nun keinem Zweifel unterliegen, dass die
Mieteinnahmen nach § 184 BAO zu schätzen waren, wobei sich der in Tz
14 des Betriebsprüfungsberichts dargestellte Schätzungsvorgang als
durchaus schlüssig erweist. Dem Berufungsbegehren war nur insofern zu
folgen, als aufgrund der vorgelegten Bestätigung ein Zufluß von
Mieteinnahmen erst ab November 1992 anzunehmen war. Für das Streitjahr 1993
war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
2. KFZ-
Privatanteil:
Der Bw. verfügte im
Prüfungszeitraum über kein privates Fahrzeug, daher entspricht es den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass diese Fahrzeuge auch für
private Zwecke genutzt werden. Der Bw. hat auch kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch geführt. Es sind lediglich die von ihm durchgeführten
betrieblich veranlaßten Fahrten aufgezeichnet worden und nicht die auf den
Bereich der Vermietung und Verpachtung bzw. auf den privaten Bereich
entfallenden Fahrten. Daher war der Privatanteil im Schätzungsweg zu
ermitteln. Da in den Streitjahren die durch das Transportgewerbe
veranlaßten Fahrten stark schwankten, wurde der Privatanteil mit
jährlich S 20.000 netto geschätzt. Umgerechnet auf das amtliche
Kilometergeld entspricht dies ungefähr Privatfahrten im Ausmaß von
5000 km, was an der untersten Grenze der üblicherweise jährlich
anfallenden Privatfahrten liegt. Dieser Betrag liegt auch an der unteren Grenze
jenes Betrages, den ein Arbeitnehmer versteuern müßte, wenn er vom
Dienstgeber ein KFZ auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt
erhält (1,5% der Anschaffungskosten). Der Berufung konnte daher in diesem
Punkt für das Jahr 1993 teilweise Folge gegeben werden.
3. Entnahme einzelner
Wirtschaftsgüter:
Nach dem Berufungsvorbringen
wurden die in Tz 18 des Betriebsprüfungsberichs angeführten
Wirtschaftsgüter im Bereich der Vermietung und Verpachtung verwendet, womit
sie aber umsatzsteuerrechtlich im Unternehmensbereich verblieben. Die
durchgeführte Eigenverbrauchsbesteuerung war daher rückgängig zu
machen. Die AfA war im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anzusetzen. Ebenso waren auch die Aufwendungen für den Weidezaun als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Berufung war daher in diesem Punkt
stattzugeben."
Für das Jahr 1993 ergeben
sich dadurch folgende Bemessungsgrundlagen in Schilling:
Umsatzsteuer:
|
Entgelte lt. BPMieteinnahmen
|
unverändert
|
Eigenverbrauch lt. BVE
|
20.000,00
|
Vorsteuer lt. BP
|
73.817,97
|
Vorsteuer Weidezaun
|
486,83
|
|
----------
|
Vorsteuer lt. BVE
|
74.304,80
Einkommensteuer:
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
lt. BP
|
82.947,00
|
Privatanteil KFZ lt. BP
|
-75.000,00
|
Privatanteil lt. BVE
|
+24.000,00
|
|
---------------
|
Einkünfte aus Gewerbebtrieb
|
31.947,00
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
|
lt. BP.
|
175.200,00
|
Zuschätzung lt. BVE
|
|
Afa entnommene Wirtschaftsgüter
|
- 6.050,00
|
Weidezaun
|
- 2.921,00
|
|
-------------
|
Einkünfte aus V+V lt. BVE
|
166.229,00
Gegen den
"Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid
1993 vom 04. August 1998 "brachte der Bw. einen "Einspruch" datiert mit
27. August 1998 - gemeint war offensichtlich ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz - ein, wobei
die Höhe der Mieteinnahmen sowie die Höhe des Privatanteils nur
für das Jahr 1993 weiterhin strittig sind.
In der Begründung gab der
Bw. ergänzend an:
1.
Mieteinnahmen:
Die Mieteinnahmen seien von
beiden Mietern des Objektes bestätigt worden. Weitere Einnahmen habe es
nicht gegeben. Es seien beabsichtigte Baumaßnahmen ( mit dem
Einverständnis des Bw.) wie z. B. aus 3 kleinen Wohneinheiten eine
große Wohnung zu machen, nicht durchgeführt worden. Im Mietvertrag
sei nicht berücksichtigt worden, dass der Umbau bzw. die Renovierungen der
Wohnungen durch die Mieter selbst gemacht worden seien.
2.
Transport:
Die Bundesbahn - als
Auftraggeber - habe hinsichtlich Fahrtstrecke, Zustellfirmen und Kilometer klare
Vorgaben gemacht. Somit sei jedesmal die gleiche Strecke gefahren worden. Und es
sei auch nicht übermäßig Treibstoff verbraucht
worden.
In diesem Zusammenhang wurde ein
- handgeschriebenes, undatiertes - Schreiben mit folgendem Inhalt vom Bw.
vorgelegt:
"Wir, K.O. und H. H.
bestätigen hiermit die Angaben des Vermieters - Bw.-, U-strasse 1,
4400 Steyr für das Jahr 1992 S 40.000,00 inkl, MwSt.; für das Jahr
1993 S 225.000,00 inkl. 10% MwSt; für das Jahr 1994 S 236.000,00 inkl.
MwSt. bekommen zu haben bzw wir als Mieter bezahlt zu haben.
Differenzbeträge zum bestehenden Mietvertrag wurden z.B. aus terminlichen
Fertigstellungsgründen nicht bezahlt."
Mit Vorhalt vom 02. Juli 2002
wurde der Bw. betreffend das Jahr 1993 ersucht, folgende Fragen zu beantworten
bzw. die verlangten Beweismittel vorzulegen:
"1. eine komplette Aufstellung
- ab wann und wieviele Wohnungen
überhaupt vermietet wurden;
- Größe der einzelnen
Wohnungen;
- ab wann jede einzelne Wohnung
vermietet wurde;
- alle Namen sowie Adressen der
Mieter unter Angabe, welche Wohnung überhaupt von jedem der Mieter gemietet
wurde (bitte Bekanntgabe, ob - jede einzelne Wohnung - an Familien vermietet
wurde oder an Alleinstehende)
- die Dauer (= Zeitraum) der
einzelnen Mietverhältnisse, und dazu die Höhe des Mietentgelts
für jede einzelne Wohnung.
2. Grundriß vom Haus
U.-strass 2, 4400 Steyr
3. Belege über die
Betriebskosten
4. alle Mietverträge bzw
alle vorhandenen Aufzeichungen zu den einzelnen
Mietverhältnissen
5. für das Jahr 1993 die
Fahrtenbücher bzw. alle Aufzeichungen, woraus die betrieblich gefahrenen
Kilometer (Transportgewerbe bzw. Vermietung) sowie die privat gefahrenen
Kilometer ersichtlich sind."
Laut Aktenvermerk rief der Bw. am
10. Juli 2002 bei der Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde II. Instanz an
und es wurde vereinbart, dass er mit allen vorhandenen Unterlagen zur
Einvernahme am 16. Juli 2002, 10 Uhr in der Finanzlandesdirektion OÖ
erscheinen werde, damit der Sachverhalt geklärt werde. Im übrigen
werde er alle Mieter betreffend das Jahr 1993 bekanntgeben.
Am 16. Juli 2002 ist der Bw. -
ohne Angabe von Gründen - zur Einvernahme nicht erschienen.
Am 17. Juli 2002 gab der Bw. u.a
folgende Unterlagen - in Kopie - persönlich ab:
- Schreiben vom 24. Februar 1999
der Raiffeisenbank G. - S
- Schreiben vom 29. Juli 1998 der
Raiffeisenbank G. - S.
- Schreiben vom 30. März
2000 der Raiffeisenbank Region S.
- Photos über den Zustand
des Hauses offensichtlich U.-strasse 2, 4400 Steyr
- Schreiben vom 6. November 1996
des Bundesdenkmalamtes für Oberösterreich
- Bescheid vom 22. November 1996
des Magristrates der Stadt Steyr über die Durchführung von
Umbaumaßnahmen zum Einbau von 2 Wohnungen im Erdgeschoß sowie
Errichtung eines Schuppens auf der Liegenschaft, U-strasse 2
Am 31. Juli 2002 teilte der Bw.
telefonisch die aktuellen Adressen der beiden Mieter - H. H. sowie K.O -
mit, die im Jahr 1991/1992 Mieter in der U-strasse 2 in 4400 Steyr gewesen seien
und die zum strittigen Sachverhalt eine Aussage machen würden.
Um den Sachverhalt zu
klären, wurde das Finanzamt Steyr daher beauftragt, weitere Erhebungen zu
nachstehendem Beweisthema vorzunehmen:
"Im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Höhe der Mieteinnahmen
für das Jahr 1993 strittig, denn laut Schreiben der beiden Mieter K.O. und
H.H. hätte der Bw. im Jahr 1993 lediglich Mieteinnahmen in Höhe von S
225.000,00 incl. 10% MwSt von Ihnen erhalten (Einkommensteuerakt Jahr 1994/
Seite 74).
Zu diesem Zweck
mögen getrennt an die beiden -
1. H. H, geb.
14.6.1948, wohnhaft L.-G.- Strasse. 46/5, 4400 Steyr
2. K. O., geb.
am 19.6.1959, wohnhaft J.gasse 9, Steyr
folgende Fragen
gestellt werden:
Sie haben im
Jahr 1993 vier Wohnungen in U-strasse 2, Steyr von Herrn Bw. gemietet
(Mietvertrag vom 15.8.1992).
1.a) Ab wann
wurden die Wohnungen von Ihnen gemietet?
b)
Wo befanden sich diese Wohnungen (Parterre oder 1. Stock)?
c) Wie
groß waren diese Wohnungen, bzw. wieviele Räume hatte jede dieser
Wohnungen? Waren diese Wohnungen voneinander getrennt?
d) Haben Sie
diese Wohnungen alleine gemietet oder mit jemanden zusammen?
e) Wieviele
Personen wohnten in den einzelnen Wohnungen. Nur Familienmitglieder?
(Namen)
f) Wann wurde
das Mietverhältnis für jede einzelne Wohnung beendet?
g) Wieviel
mußten Sie an Miete und Betriebskosten im Monat bezahlen? (Aufgliederung).
Haben sie noch Einzahlungsbelege?
2. Haben Sie
die Wohnungen untervermietet? Wenn ja, hat der Bw. von der Untervermietung
gewußt? Wurde dann die Miete erhöht? Bzw ab welchen Zeitpunkt kam es
zur Mieterhöhung. Und wieviel wurde an Miete mehr verlangt?
3. a) Wurden im
Jahr 1993 vom Bw. in der U-strasse 2 noch weitere Wohnungen vermietet? Wurden
Wohnungen auch im Parterre vermietet? Wenn ja wieviele?
b) Haben Sie
die Mieter der anderen Wohnungen gekannt? Können sie die Namen und Adressen
der Mieter nennen?
Im
Anschluß an die Erhebungen mögen die mit den beiden Auskunftspersonen
aufgenommenen Niederschriften dem Bw. zur Stellunganhme vorgelegt und über
seine Äußerungen eine Niederschrift aufgenommen werden".
Am 28. August 2002 gab Herr K.O.
als Auskunftsperson zu den Fragen folgendes an:
" 1.a.Frage: Ab wann wurden die
Wohnungen von Ihnen gemietet?
K: Ich habe nur eine Wohnung
angemietet gehabt. Ich habe den vorliegenden Mietevertrag unterschrieben, ohne
den Inhalt des Mietvertrages zu kennen. Ich wurde vom Bw. angewiesen den
Mietvertrag zu unterschreiben Meine Wohnung wurde im September/Oktober 1992
angemietet.
b. Frage: Wo befanden sich diese
Wohnungen (Parterre oder 1. Stock)?
K.: Meine Wohnung befand sich im
1. Stock des Gebäudes.
Insgesamt waren im 1. Stock des
Gebäudes 5 Wohnungen und im Erdgeschoß 2 Wohnungen vorhanden, welche
alle vermietet waren.
c. Frage: Wie groß waren
diese Wohnungen bzw. wie viele Räume hatte jede dieser Wohnungen? Waren
diese Wohnungen voneinander getrennt?
K: Sämtliche Wohnungen waren
voneinander getrennt.
Meine Wohnung hatte eine
Größe von ca. 70m² (6 Räume)
3 Wohnungen im 1. Stock zu 30
- 35m² (3 Räume)
1 Wohnung im 1. Stock zu 70
m² (7 Räume)
1 Wohnung im EG 30 -35
m² (3 Räume)
1 Wohnung im EG 40-45 m² (5
Räume)
d. Frage: Haben Sie diese
Wohnungen alleine gemietet oder mit jemanden zusammen?
K: Ich habe nur eine Wohnung
gemietet und auch nur für 1 Wohnung Miete bezahlt. Der Mietvertrag wurde
mit Hrn H.H. unterschrieben.
e. Frage: Wieviele Personen
wohnten in den einzelnen Wohnungen. Nur Familienmitglieder
K: In meiner Wohnung befanden
sich 7 Personen - nur Familienmitglieder
H. H. - 5 Personen -
nur Familienmitglieder
Sehic S.
.............
Akif Z.............
Kasim H.........
Bajic S..........
Guso M......
g. Frage: Wie viel mussten Sie an
Miete und Betriebskosten im Monat bezahlen? Haben Sie noch
Zahlungsbelege?
K: Für meine Wohnung wurde
monatl. ca 3.500,00 Miete bis zum Jahr 1999 bezahlt. Die BK waren in diesem
Betrag nicht enthalten. Im Jahr 1999 wurde eine weitere Wohnung dazugemietet,
welche von meiner Familie benutzt wurde. Ab dem Jahr 1999 bezahlte ich dann
monatl Miete 5.000,00. Einzahlungsbelege sind nicht vorhanden. An Betriebskosten
waren vereinbart S 150,00 pro Person und Monat.
2. Frage: Haben Sie die Wohnungen
untervermietet? Wenn ja, hat der Bw. von der Untervermietung gewußt? Wurde
dann die Miete erhöht, bzw. ab welchen Zeitpunkt kam es zur
Mieterhöhung? Um wieviel wurde an Miete mehr verlangt?
K: Ich habe keine Wohnungen
weitervermietet. Sämtliche Mieten hat der Bw. bekommen.
Ich habe jedoch von den anderen
Mietern (außer H.H) die Miete eingesammelt und an dem Bw. weitergegeben.
Meines Wissens hat der Bw. monatlich insgesamt 25.000,00 an Miete (incl. H.H)
kassiert. Der Betrag wurde immer am 15. d. Monats bar übergeben. Die BK
waren in obigen Betrag bereits enthalten.
3. Frage: Wurden im Jahr 1993 vom
Bw. in der U-strasse 2 noch weitere Wohnungen vermietet? Wurden Wohnungen auch
im Parterre vermietet? Wenn ja, wie viele?
K: 2 Wohnungen im
Erdgeschoß und 5 Wohnungen im 1. Stock (incl. meiner Wohnung)
Weitere Anmerkung:
Die im Steuerakt befindliche
Bestätigung, dass die Angaben des Bw. bestätigt werden ist mir
unbekannt. Diese Bestätigung wurde von mir auch nicht
unterschrieben.
Mit dem Bw. erfolgte am
17.September 2002 eine niederschriftliche Einvernahme beim Finanzamt Steyr ,
wobei er zu den einzelnen Fragen des Zeugen K. O. wie folgt Stellung genommen
hat:
" 1. Lt. Mietvertrag vom
15.8.1992 hatten Hr. H.H und Hr. K.O. 4 Wohnungen angemietet, wobei lt. Hrn K.
von seiner Familie nur 1 Wohnung benutzt wurde und auch nur für eine
Wohnung Miete bezahlt wurde. Das Mietverhältnis begann ca im Sept/Okt.
1992.
Die erste Miete habe ich im
November 1992 erhalten. Von oben genannten Personen wurden 4 Wohnungen lt.
Vertrag angemietet - 2 Wohnungen wurden von den Familie K.O und H.H.
bewohnt --eine Wohnung im 1. Stock wurde auf 3 kleinere Wohnungen im 1.
Stock von K.O und H.H aufgeteilt (im Jahr 1992). Im Jahr 1993 wurden daher im 1.
Stock 5 Wohnungen vermietet.
ad. 2.
Im Jahr 1993 wurden im
Erdgeschoß sicher keine Wohnungen vermietet - es waren auch keine
Räumlichkeiten zum Vermieten vorhanden. Die Aussage mit den 5 Wohnungen im
1. Stock ist richtig.
ad
3.............................
Die Aussage, dass die Wohnungen
voneinander getrennt waren ist richtig. Die Größe der Wohnungen ging
von ca 30m² bis 80m².
Im Jahr 1993 wurden im 1. Stock
ca 230m² Wohnfläche vermietet
Betreffend Erdgeschoß wird
auf Pkt. 2 verwiesen.
ad 4.
Die Mieten für
sämtliche 5 Wohnungen wurden monatlich von Hrn. K:O bar übergeben.
Jeden Monat wurden S 20.000,00 bar überreicht - eine
Empfangsbestätigung wurde nicht ausgestellt. In den S 20.000,00 waren die
Steuer und die Betriebskosten bereits enthalten. An Mietzahlungen und an
Betriebskosten waren ursprünglich folgende Zahlungen
vereinbart.
Miete 18.500,00 S zuzüglich
10 % USt.
Betriebskosten - kann ich
mich nicht erinnern - müßte im Mietvertrag stehen.
ad.5..........................
Es war geplant, dass ich lt Pkt 4
die angeführten Mieterträge erhalte und Hr. K.O und Hr. H.H. die
betreffenden Wohnungen weitervermieten können. Bis 1993 wurden 3 Wohnungen
und ab 1994 wurden 4 Wohnungen von beiden weitervermietet. Welche Mieten von
beiden verlangt wurden, kann ich nicht sagen.
Allgemeines: Ab dem Jahr 1994
wurden auch im Erdgeschoß 2 Wohnungen vermietet, wobei dann insgesamt 7
Wohnungen zur Vermietung standen.
..............
Meines Wissens waren die lt. Hrn
K.O angeführten Mieter Bajic S. und Guso M. erst im Jahr 1994 eingezogen.
Gegebenenfalls bestenfalls Ende 1993 - sicher jedoch nicht
ganzjährig. Ob bereits 1993 Mietzahlungen erfolgten, kann ich nicht mehr
sagen.
U.a. ist weiters aktenkundig -
siehe Aktenvermerk vom 30. Oktober 2002 - , dass Herr H H. mit Schreiben
vom 12. August 2002 und 26. September 2002 vom Finanzamt vorgeladen worden ist,
zwecks Klärung des Sachverhaltes betreffend Mietverhältnis bzw.
Höhe der Mieteinnahmen für das Jahr 1993. Den Vorladungen ist er nicht
nachgekommen. Eine Kontaktaufnahme über seinen Arbeitgeber ist ebenfalls
gescheitert.
Da der Bw. Herrn H. H als
Auskunftsperson namhaft gemacht hatte, der über den strittigen Sachverhalt
eine Aussage machen würde, wurde der Bw. am 3. Oktober 2002 telefonisch
ersucht, mit Herrn H.H zur Auskunftserteilung beim Finanzamt vorstellig zu
werden. Trotz mehrmaliger Erinnerungen am 7. Oktober 2002, 10.Oktober 2002, 17.
Oktober 2002 und 24.Oktober 2002 wurde dem Ersuchen vom Bw. nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nunmehr die
Höhe der Mieteinnahmen für das Haus U-strasse 2, 4400 Steyr, sowie die
Höhe des Privatanteils für die KFZ für das Jahr
1993.
§ 184 Abs 1 BAO bestimmt:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs 2 leg cit. Zu schätzen
ist insbesondere dann, wenn derAbgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1)
wesentlich sind.
Abs 3 leg cit. Zu schätzen
ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Das Ziel der Schätzung
muß stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit
für sich haben.
Dabei ist zu beachten, dass der
Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheitsfaktor anhaftet. Leugnet
nämlich eine Partei im Abgabeverfahren eine für sie nachteilige
Tatsache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsachen nachzuweisen.
Es genügt vielmehr, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen läßt.
Das Unsicherheitsmoment einer
Schätzung muß der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen. Denn wer zu
einer Schätzung begründeten Anlaß gibt, muß die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer
Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlichen erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen.
Mieteinnahmen:
Unbestritten steht fest, dass der
Bw. laut Mietvertrag vom 15.8.1992 im Haus U-strasse 2 4400 Steyr eine
Wohnfläche von ca 230 m²- mit einer Miete von S 18.500,00 +10% (S
1.850,00) also insgesamt S 20.350,00 beginnend mit September 1992 vermietet
hat. Dies wird auch durch die niederschriftliche Einvernahme des Zeugen K. O.
vom 28.08.2002 bestätigt. Laut dessen Aussage zu diesem Punkt wurde von ihm
aber nur eine Wohnung gemietet. Die Höhe der Miete betrug S 3.500,00 bis
zum Jahr 1999.
Hinsichtlich
der Vermietung von 7 Wohnungen im Streitzeitraum 1993 ist folgendes
anzuführen:
Laut niederschriftlichen Aussage
vom K O. befanden sich im 1. Stock des Hauses U-straße 2 fünf
Wohnungen, und zwar 2 Wohnungen a ca 70m² und 3 Wohnungen a ca 30m²,
die vom Bw. im Jahr 1993 vermietet wurden. Dies wird auch durch den Bw. in
seiner niederschriftlich Einvernahme vom 17. September 2002
bestätigt.
Aus dem gesamten Akteninhalt sowie auch aus den Aussagen
des Bw. und des Zeugen K.O. geht weiters hervor und steht somit auch unstrittig
fest, dass im Jahr 1993
die Familien K. O., H. H., Kasim H., Akif Z., und Sehic S.
in der U.-strasse 2 eingemietet waren.
Außer Streit steht weiters,
dass zeitweise monatlich im Durchschnitt - laut vorliegenden Melderegister und
Nachforschungen der Betriebsprüfung sowie auch nach vorliegenden
fragmentarischen Schriftstücken des Bw. eine größere Anzahl von
Ausländern - etwa 30 bis 40 Personen - in der U-strasse 2, 4400
Steyr polizeilich gemeldet waren.
Die Behauptung des Bw., dass im
Jahr 1993 die zwei Wohnungen im Parterre nicht vermietet worden seien, konnte
vom ihm weder durch Grundaufzeichungen noch durch irgendwelche schriftlichen
Unterlagen belegt und nachgewiesen werden.
Die Aussage des K. O. " dass in
zwei Wohnungen die Familie Bajic. S und die Familie Guso. M. im Jahr 1993
eingemietet waren" wird durch die niederschriftlichen Aussage der Ehegattin
Behija S. vom 28. April 1997 - das Mietverhältnis bestand seit Mitte
1993, einen Mietvertrag hat nur der Bw. - eindeutig bestätigt.
Von der BP wurde u.a. auch
festgestellt und festgehalten, dass die Familie Guso M. - offensichtlich
seit Jänner 1993 - in der U-strasse 2 - also beim Bw. - eingemietet war.
Auch ein Auszug aus dem Melderegister bestätigt, dass die Fam. Guso M. in
der U-strasse gemeldet war.
Es ist nicht verwunderlich, dass
der Bw. - bei soviel gemeldeten Personen und einer so großen
Fluktuation - ohne existierenden Aufzeichnungen nicht mehr nachvollziehen kann,
welche Familien wann bzw. in welchem Zeitraum in der U-strasse 2 in Steyr
eingemietet waren.
Mangels Unterlagen wie
Mietverträge, Grundaufzeichnungen etc ist zwar eine eindeutige Zuordnung
- etwa aus Gründen des Wohnsitzwechsels oder der Rückkehr in die
Heimat - der einzelnen Familien zu einer bestimmten Wohnung nicht mehr
möglich, doch dies spielt für die Schätzung der Mieteinnahmen
eher eine untergeordnete Rolle.
Anzumerken und nicht
auszuschließen ist außerdem, dass von den übrigen bosnischen
Bürgern - wie etwa P., Ko., Ka., Me. u.a., um nur einige zu nennen -
, die auch in der U-strasse polizeilich gemeldet waren vom Bw. Mieten kassiert
worden seien. (Unterlagen - wie etwa Mietverträge,
Empfangsbestätigungen, Überweisungen, - existieren auch
diesbezüglich nicht).
Im übrigen ist der
Behauptung des Bw., dass er im Jahr 1993 lediglich Mieten in Höhe von S
225.000,00 eingenommen hat - nicht beizupflichten.
Denn würde man der
Argumentationslinie des Bw folgen und hätte er - nur die laut Mietvertrag
vom 15.08.1992 - vereinbarten Mietzahlungen in Höhe von S 18.500,00
zuzüglich 10% USt. monatlich eingenommen, dann hätte er zumindest
Mieteinnahmen in Höhe von S 244.200,00 inkl. 10 % USt. erklären
müssen und nicht in Höhe von S 225.000,00.
Diese Diskrepanz wurde vom Bw.
nicht näher erklärt bzw. aufgeklärt.
Behauptungen etwa, dass die von
Bw. " behaupteten fünf Wohnungen im 1. Stock " etwa zeitweilig nicht
vermietet waren, wurden nicht aufgestellt.
Was den Zahlungsfluß der
Mieten betrifft, so steht außer Streit, dass die Mietentgelte monatlich
von Herrn K.O dem Bw. bar übergeben wurden. Dies bestätigte auch der
Bw in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17. September 2002.
Welcherart die Gründe waren,
dass der Bw. den Empfang der Mieten - die vom K. O. an ihn bar
übergeben wurden - nicht bestätigte, wurden von ihm nicht
näher ausgeführt.
Im übrigen ist es in der
heutigen Zeit - zumal fast jeder Mensch - so auch der Bw. -
über ein Bankkonto verfügt - auch ungewöhnlich, dass ein Mieter
die Mieten von den übrigen Mieter einsammelt und diese dann monatlich dem
Vermieter bar ohne Erhalt einerEmpfangsbestätigungübergibt.
Es gibt keinen vernünftigen
Grund den getätigten Aussagen des K. O. nicht zu glauben, denn er ist
einerseits zum ersten Ladungstermin erschienen und hat außerdem - in
fast allen Punkten mit der niederschriftlichen Einvernahme des Bw. vom 17.
September 2002 übereinstimmend- bereitwillig Auskunft gegeben.
Für die Behauptung des Bw.-
dass Herr K.O und Hr. H.H die Wohnungen weitervermietet hätten, gibt es
keine Beweise - etwa schriftliche Unterlagen, Vereinbarungen,
Zeugenaussagen etc.- und wäre dies auch nicht nachvollziehbar, denn der Bw.
hätte sich seine Geschäfte bzw. Einnahmen - "nie aus der Hand
nehmen lassen".
Dass dies den Tatsachen
entspricht ist auch aus dem Inhalt des handgeschriebenen - von wem auch
immer geschrieben - "Schreibens von K. O. und H.H" ersichtlich: Denn der Bw. hat
"sein Macht- bzw. Autoritätsverhältnis" als Vermieter (auch) in diesem
Schreiben, dass Herr H.H und Herr K.O angeblich unterschrieben hätten
- einfließen lassen, wenn es heißt "wir, K.O. und H.H.
bestätigen hiermit die Angaben des
Vermieters - Bw. -U-strasse 1, 4400 Steyr für .............Jahr 1993 S 225.000,00
inkl. 10 %Mwst ..........bekommen zu haben bzw. wir als Mieter bezahlt zu haben.
.........".
Im übrigen erwähnte
Herr K.O. selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28. August 2002,
dass er dieses Schreiben angeblich nicht unterschrieben hätte. Zweifel sind
insofern berechtigt, da die beiden Unterschriften des K.O. also vom undartierten
Schreiben, sowie von der am 28. August 2002 unterschriebenen Niederschrift nicht
annährend ident sind. Zu diesem Aspekt hat der Bw. im übrigen keine
Stellungnahme abgegeben.
Weiters ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass Herr H.H, der vom Bw. als Auskunftsperson
genannt wurde und zum strittigen Sachverhalt eine Aussage hätte machen
können, zum angesetzten Termin - ohne Angaben von Gründen - nicht
erschienen ist, obwohl er mit Schreiben vom 12. August 2002 und 26. September
2002 dazu aufgefordert worden war. Eine Kontaktaufnahme über den
Arbeitgeber des H. H. ist laut Abgabenbehörde I.Instanz ebenfalls
gescheitert.
Obwohl der Bw. in der Folge von
der Abgabenbehörde I. Instanz des öfteren, also am 3.Oktober 02,
7.Oktober 02, 10.Oktober 02, 17. Oktober 02 und 24. Oktober 02 - aufgefordert
worden war, Herrn H.H stellig zu machen, ist er bis dato dieser Aufforderung
nicht nachgekommen.
Was die Höhe der
Mietentgelte für die einzelnen Wohnungen betrifft, hat man einen
Durchschnittswert unter Berücksichtigung der Größe der einzelnen
Wohnungen, der getätigten Aussagen und der Erfahrungswerte angesetzt. Im
übrigen bestätigte Herr Kesmer Osman auch die Mietentgelte in
Höhe von S 25.000,00 .
Auf die ergänzenden
Ausführungen der BP. diesbezüglich wird verwiesen.
Unter Berücksichtigung der
obigen Ausführungen war die Abgabenbehörde zur Schätzung
gemäß
§ 184 BAO berechtigt. Die Schätzung der BP ist
schlüssig und nachvollziehbar, und hat somit die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich.
Aufgrund obiger Ausführungen
war die Berufung daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Privatanteil
KFZ:
Eine behauptete
ausschließlich betriebliche Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter (wie
PKW, Computer etc) ist so unwahrscheinlich, dass ein diesbezüglicher
Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist (VwGH vom 21.2.1996, 93/14/0167
u.a.)
Laut Lehre und Rechtsprechung
sind die privat gefahrenen Kilometer - wenn das Fahrzeug zum
Betriebsvermögen gehört - durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist der
Privatanteil im Schätzungswege zu ermitteln (VwGH vom 8.6.1988, 87/13/0193;
16.4.1991, 90/14/0043, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 4 Tz 39 u.a.)
Unstrittig ist, dass der Bw.
einen LKW Renault Trafic, einen LKW VW LT, einen LKW Mercedes 207 D sowie einen
MB 208 D Kastenwagen im Betriebsvermögen gehabt hat. Dies geht auch aus dem
vorliegenden Anlagenverzeichnis für das Jahr 1993 hervor.
Außer Streit steht weiters,
dass der Bw. den LKW Renault Trafic am 25.6.1993 sowie den LKW VW LT am 20.
August 1993 veräußert hat. Anstelle dieser LKW wurde der Kastenwagen
MB208D am 24. Juni 1993
angeschafft.
Hinsichtlich der betrieblichen
Fahrten wurden für das berufungsgegenständliche Streitjahr 1993
Aufzeichnungen (Fahrtenbücher) vom 1.6.1993 bis 31.12.1993 für den
Mercedes 208 D mit dem polizeilichen Kennzeichen "SR- A 1" und zwar für die
Strecke Steyr- Linz- Mühlviertel-Steyr geführt (Siehe Tz 17 bzw. Tz 31
des BP Berichts)., wobei weiters festgestellt wurde, dass der Bw. nur
betriebliche Kilometer eingetragen hat.
Wenn der Bw. in der eingebrachten
Berufung vom 7. Oktober 1997 behauptet, dass ein Privatanteil von 30% nicht den
Tatsachen entspreche, da er im Prüfungszeitraum keinen Urlaub konsumiert
habe und er ausschließlich am Weiterbau und der Fertigstellung des
Gebäude gearbeitet hätte, so zeigt er mit dieser Argumentation nicht
auf, dass mit den LKWs ausschließlich betrieblich gefahren
wurde.
Da nur fragmentarisch
Aufzeichnungen des Bw. existieren und von ihm die privat gefahrenen Kilometer
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, ist die Behörde zur
Schätzung der privat gefahrenen Kilometer auch berechtigt.
Da es am Bw. gelegen war, die
private Nutzung der in Betriebsvermögen gelegenen LKW nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen, ist es gerechtfertigt und es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung mangels Vorliegen von Unterlagen sowie der Glaubhaftmachung
durch den Bw. einen Privatanteil in Höhe von S 20.000, 00 (pauschal)
auszuscheiden.
Unter Berücksichtigung der
Lebensumstände des Bw. - Umsätze bzw. Einnahmen, Kind, kein
Privatauto - und der Judikatur, ist die Berücksichtigung eines
Privatanteils in Höhe von S 20.000 nachvollziehbar und entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung. Für den unabhängigen Finanzsenat ist
diese Schätzung der privaten Nutzung der KFZ schlüssig und
nachvollziehbar, sodass er sich der übrigen Argumentation der
Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Punkt - siehe Berufungsvorentscheidung
vom 04. August 1998 - anschließt.
Somit war in diesem Punkt der
Berufung teilweise stattzugeben.
Im übrigen schließt
sich der unabhängige Finanzsenat der in der Berufungsvorentscheidung
vertretenen Rechtsmeinung hinsichtlich des PKt 3. - betreffend Entnahme
von Wirtschaftsgütern - der Abgabenbehörde I. Instanz
an.
Die Umsatz- und die
Einkommensteuer für das Jahr 1993 ist daher - entsprechend der
Berufungsvorentscheidung vom 04. August 1998 - wie folgt zu
berechnen:
Berechnung
der Umsatzsteuer in Schilling:
|
Gesamtbetrag der Entgelte:
|
629.050,61
|
Eigenverbrauch
|
+ 20.000,00
|
|
---------------
|
|
649.050,61
|
Davon zu versteuern
|
|
mit 20%v.H
|
376.323,33
|
75.264,67
|
mit 10% v.H
|
272.727,28
|
+27.272,73
|
|
---------------
|
|
102.537,40
|
Abziehbare Vorsteuer
|
- 74.304,80
|
|
--------------
|
Zahllast gerundet gem § 204 BAO
|
28.233,00
|
entspricht in
€
|
2.051,77
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
31.947,00
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
166.229,00
|
|
---------------
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
198.176,00
|
|
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988):
|
|
Hälfte der Aufwendungen für
Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -sanierung,
Genußscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages)
|
- 2.512
|
Einkommen
|
195.664,00
|
entspricht in €
|
14.219,45
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
Tarifsteuer
|
46.072
|
|
Gem § 33 EStG 1988 21,98% von
|
195.664
|
43.006,95
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
43.006,95
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-5.000,00
|
|
------------
|
|
38.006,95
|
Abgabenschuld
|
38.007,00
|
entspricht in
€
|
2.762,07
Im Ergebnis war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-L/03
- Stammnummer
- 4003
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF