Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010220/0107-IV/9/2009
Information zum Ökoprämiengesetz
geltende FassungInfoBMF-010220/0107-IV/9/2009vom 25.03.2009
Wortlaut laut Findok
Das
Parlament hat am 26. März 2009 ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem eine
Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird
(Ökoprämiengesetz).
1. Gegenstand der Ökoprämie
Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung
von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge für den Zeitraum von
1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009. Die
Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die
innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und
korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt 1.500 Euro und wird
je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler
aufgebracht.
Die Ökoprämie kann nur für
Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse
M1 gemäß
§ 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, ausgenommen als M1
genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen), die auf Privatpersonen im Inland
zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird
für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im
notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
Altfahrzeuge sind
Fahrzeuge,
deren
erstmalige Zulassung im Inland vor dem 1. Jänner 1996 erfolgt
ist,
die
über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß
§ 57a
KFG 1967 (längstens 4 Monate abgelaufen) verfügen und
die
tatsächlich zum Verkehr zugelassen sind.
Neufahrzeuge sind
Fahrzeuge,
die
bisher überhaupt noch nicht zugelassen waren
oder
bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren und deren erstmalige
Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt (typischerweise
Vorführwagen und Tageszulassungen).
2. Voraussetzungen für die Gewährung der
Ökoprämie
Altfahrzeug
das
Altfahrzeug muss im Zeitpunkt der Abmeldung seit mindestens einem Jahr
durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein
die
erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland erfolgte vor dem
1. Jänner 1996
das
Altfahrzeug verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette
gemäß
§ 57a KFG 1967 (bis vier Monate abgelaufen)
der
inländische Fahrzeughändler bestätigt die Verwertung des
Altfahrzeuges durch einen inländischen Shredderbetrieb gemäß der
Altfahrzeugeverordnung
Neufahrzeug
das
Neufahrzeug war bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen
als
Neufahrzeug gilt auch ein Personenkraftwagen, der bisher nicht im Ausland
zugelassen war und erstmals vor höchstens einem Jahr und nur auf einen
inländischen Fahrzeughändler zugelassen war
das
Neufahrzeug wurde nach der Typengenehmigung bzw. der EU-Betriebserlaubnis
mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt
Anspruchsberechtigung
der
Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges und des Altfahrzeuges ist dieselbe
Person
die
Abmeldung des Altfahrzeuges und Anmeldung des Neufahrzeuges erfolgt innerhalb
des Zeitraumes 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009
die
Auszahlung erfolgt nur für die ersten 30.000 Autos, für die die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und für die ein
vollständiger Antrag gestellt wird
3. Nachweise, Datenübermittlung und Auszahlung der
Ökoprämie
Die Ökoprämie kann nur durch den
Fahrzeughändler beantragt werden, sodass eine Vereinbarung über die
Antragstellung zwischen dem Fahrzeughändler und dem Anspruchsberechtigten
notwendig ist.
Der Fahrzeughändler teilt über FinanzOnline die
folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie
an den Antragsteller:
Name,
Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,
Bankverbindung
des Antragstellers,
Fahrgestellnummern
(Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,
Nummer
der Begutachtungsplakette gemäß
§ 57a KFG 1967 des
Altfahrzeuges.
Der Überweisungsantrag des inländischen
Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung.
Der Fahrzeughändler haftet für die Richtigkeit
der Angaben.
Wurden die Daten vollständig über FinanzOnline
übermittelt, wird der Betrag an den Antragsteller überwiesen.
Eine Verrechnung mit fälligen Abgabenschuldigkeiten
des Antragstellers findet nicht statt.
4. Ökoabgabe des Fahrzeughändlers
Der Fahrzeughändler hat bis zum 15. des Monats, das
auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, den Händleranteil der
ausbezahlten Ökoprämie (750 Euro) als Ökoabgabe an das für
die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
Bundesministerium für
Finanzen, 25. März 2009
Normen und Schlagworte
- KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0107-IV/9/2009
- Stammnummer
- 40024
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF