Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0064-L/08
Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung eines Zuhälters; Verjährung der Strafbarkeit; Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0064-L/08vom 24.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 31 Abs. 1 FinStrG begann die Verjährungsfrist für die vollendeten Abgabenhinterziehungen an Umsatzsteuer 1998 und an Einkommensteuer 1999 und 2000 mit Zustellung der (nach Nichtabgabe bzw. unrichtiger Abgabe der betreffenden Steuererklärungen) jeweils ergangenen unrichtigen Erstbescheide, und zwar des Umsatzsteuerbescheides 1998 vom 10. Jänner 2000, des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 8. Februar 2001 sowie des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 4. April 2001. Als Zustelltag ist hier, entsprechend der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG für Zustellungen ohne Zustellnachweis, jeweils der dritte Werktag nach Bescheiddatum anzusehen. Auch insoweit ist daher die Strafbarkeit nicht absolut verjährt.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von einem bereits rechtskräftig festgestellten hohen Verschulden an einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafneubemessung als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. (Vorstrafe ist als getilgt anzusehen), den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und eine teilweise bereits erfolgte Schadensgutmachung sowie den Umstand an, dass der Bw. bemüht ist, nach Abschluss eines Zahlungsplanes im Schuldenregulierungsverfahren (Zahlungsplan vom 5. Juli 2005, Quote 11,67%) eine weitere Schadensgutmachung herbei zu führen, an.
Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, und unter Einbeziehung der nach wie vor sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des verheirateten und für ein Kind sorgepflichtigen Bw. (er bezieht als LKW-Fahrer im Rahmen des Schrotthandels seiner Mutter derzeit ein monatliches Nettogehalt von € 400,00 und hat einen Zahlungsplan im abgeschlossen Schuldenregulierungsverfahren zu erfüllen) wäre nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates die Geldstrafe mit € 10.000,00 zu bemessen gewesen.
Zusätzlich zu den bereits genannten Milderungsgründen kommt jedoch als weiterer gewichtiger Milderungsgrund die vom Bw. nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer (Einleitungsbescheid vom 11. Februar 2000), welcher nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe um € 2.500,00 auf € 7.500,00 rechtfertigt.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen gemäß
§ 38 Abs. 1 FinStrG € 64.752,60 beträgt, so wird deutlich dass die nunmehr mit 11,58% der Höchststrafe knapp über der Mindeststrafe (§ 23 Abs. 4 FinStrG) bemessene Geldstrafe den bezeichneten Milderungsgründen und der äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. und seiner Sorgepflicht gerecht wird.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende und nunmehr herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates den festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.
Einer weiteren Strafherabsetzung stand nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die beharrlich leugnende und uneinsichtige Verantwortung des Bw. entgegen.
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Erkenntnisses beruht auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und bleibt unverändert aufrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-L/08
- Stammnummer
- 40015
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF