Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0681-L/07
Einkommensteuerliche Beurteilung einer Rente der deutschen Sozialversicherung eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-L/07vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Reinhard
Schmidt, 5280 Braunau, Stadtplatz 43, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding vom 14. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2007:
Bescheidergebnis:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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3.783,67 €
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Einkommensteuer
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568,31 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt im Berufungsjahr 2005
folgende Bezüge: a) eine deutsche Rente der Versorgungskasse
(BVV-Rente) iHv. 7.647,96 € brutto, b) eine deutsche
Firmenrente der Bank iHv. 2.601,68 € brutto sowie c) eine
deutsche Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA-Rente)
iHv. 14.376,84 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 14. Februar 2007
setzte das Finanzamt einerseits die Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug mit 10.249,64 € (BVV-Rente und Firmenrente), andererseits
die BfA-Rente als ausländische Einkünfte mit 14.376,84 € zur
Ermittlung der Progression fest. Begründend wurde ausgeführt, dass bei
der BVV-Rente und der Firmenrente das volle Besteuerungsrecht in Österreich
liege. Bei der gesetzlichen Rente (BfA-Rente) habe Österreich nur das Recht
des Progressionsvorbehalts.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom
6. März 2007 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und
beantragte, die BfA-Rente mit 25 % von 14.376,84 €, d.s.
3.594,21 €, als Progressionseinkünfte und die BVV-Rente mit
25 % von 7.647,96 €, d.s. 1.911,99 €, anzusetzen.
Hinsichtlich der BfA-Rente werde auf die in der Berufung gegen den
Einkommersteuerbescheid für 2005 des Ehegatten getätigten
Ausführungen hingewiesen, wonach das deutsche Rentensystem vorsehe, dass
die Beiträge zur Rentenversicherung nur begrenzt als Sonderausgaben
abzugsfähig seien, daher seien die Zahlungen aus der Rentenversicherung als
Gegenleistungsrenten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Die BVV-Rente
hingegen entspreche einer deutschen Pensionskassenrente. Hier zahle der
Dienstnehmer die Hälfte, der Dienstgeber den zweiten Teil, der jedoch
sofort versteuert werde. Es entspreche damit diese Rente einer
Gegenleistungsrente, die steuerpflichtig werde, sobald der kapitalisierte Wert
erreicht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2007 wurde
der Einkommensteuerbescheid vom 14. Februar 2007 abgeändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der deutschen BfA-Rente
um Einkünfte iSd. § 25 Abs. 3 lit. c EStG 1988
gehandelt habe (Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung, die einer auf Pflichtbeiträgen beruhenden
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspreche). Gem. Art. 18
Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Deutschland seien solche Bezüge unter Progressionsvorbehalt (Art. 23
Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Deutschland) von der Besteuerung freizustellen. Eine betragsmäßige
Einschränkung der nach österreichischem Recht zu beurteilenden
Progressionseinkünfte auf 25 % sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die
gegenständliche Rente wäre nur dann nicht progressionserhöhend
anzusetzen, wenn die ausländischen geleisteten Versicherungsbeiträge
("Arbeitnehmeranteile") im Jahr 2005 nicht nach inländischem Recht
einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Die deutsche
BVV-Rente werde wie beantragt mit 25 % angesetzt.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 beantragte der
steuerliche Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die Bw. sei ein Leben lang nur in Deutschland berufstätig
gewesen. Sie habe Pflichtbeiträge in die Pensionsversicherung leisten
müssen, diese Beiträge hätte sie nur begrenzt als Sonderausgaben
absetzen können. Nicht entscheidend sei, ob die
Rentenversicherungsbeiträge nach österreichischem Recht
einkommensmindernd abzusetzen gewesen wären, sondern ob sie nach deutschem
Recht als Werbungskosten angesehen worden seien und das sei zweifelsfrei nicht
der Fall.
Weiters ergänzte der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 19. Juni 2007, dass in einer ähnlichen Rechtssache ein
ihm bisher nicht bekanntes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei
(2005/14/0099). Deutsche gesetzliche Renten seien dann voll
progressionserhöhend zu berücksichtigen, wenn die geleisteten
ausländischen Versicherungsbeiträge in den Beitragsjahren nach
österreichischem Steuerrecht einkommensmindernd zu berücksichtigen
gewesen wären. Es komme nicht darauf an, ob die Beiträge
tatsächlich einkommensmindernd berücksichtigt worden seien.
Weiterführend würden sich interessante Perspektiven ergeben. In
Deutschland sei das System der Gehaltsumwandlung (Rentenbezüge anstatt
Aktivbezüge) weit verbreitet. Zum Unterschied von Österreich entstehe
die Steuerpflicht nicht im Zeitpunkt der Umwandlung, sondern erst bei
Rentenbezug. Wenn nun nach österreichischem Steuerrecht die Steuerpflicht
bereits mit der Umwandlung gegeben sei, dürften die bezogenen Firmenrenten
bei Zuzug nach Österreich nicht steuerpflichtig sein. Ob die
Gehaltsumwandlung tatsächlich zu einer Steuerpflicht geführt habe, sei
unerheblich.
Die Referentin richtete am 21. Oktober 2008 folgenden
Vorhalt an die Bw.:
"Betrifft: Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, ausgestellt im Namen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, ganzjährig für das Jahr 2005
Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Die Bw. hatte im berufungsgegenständlichen Jahr 2005
den Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und
ist daher das Welteinkommen nach österreichischem Steuerrecht zu
ermitteln.
§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988
legt fest, dass nichtselbstständige Einkünfte auch Pensionen aus einer
ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Gesetzlich nicht
vorgesehen ist, dass solche Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten
Anteil zu erfassen sind.
Nach dem Kausalitätsprinzip handelt es sich eindeutig
um Pensionszahlungen, also um Bezüge aus einem früheren
Dienstverhältnis. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988.
Die Pension aus der ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht aber nur dann einer Pension aus einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest
grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt.
Die Beurteilung, ob das geforderte Entsprechen einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert weiters Feststellungen in
der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge
ihrer Art nach in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden
könnten (§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988). Es
kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der
Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen
waren bzw. berücksichtigt worden sind.
Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter
Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung werden
vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988
nicht erfasst. Es wird dabei auf das vom steuerlichen Vertreter zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0099, hingewiesen.
Nach der Aktenlage ist erkennbar, dass die Beiträge
zur ausländischen Versicherung Pflichtbeiträge gewesen sind und daher
gem. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988 als
Werbungskosten abzugsfähig wären.
Unerheblich ist somit der Einwand des Bw., dass die
Pflichtbeiträge nach deutschem Recht nur begrenzt absetzbar gewesen
sind.
Grundlage für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
zwischen Österreich und Deutschland ist im gegenständlichen Fall das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und Vermögen vom 24. August 2000, BGBl. III
Nr. 182/2002.
Art. 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland legt die Grundregel fest, nämlich
dass, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat
erhält, diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden
dürfen.
Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland normiert jedoch, dass Bezüge, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaat erhält, abweichend von
vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden
dürfen.
Demnach wird dem Staat der zahlenden Kasse das
Besteuerungsrecht belassen, der Ansässigkeitsstaat hat die betreffenden
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Darin liegt sogleich
schon die Anordnung über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Der Bezug der gegenständlichen Pensionszahlungen ist
ein Bezug aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung und steht gem.
Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland das Besteuerungsrecht nur der Bundesrepublik
Deutschland als Quellenstaat zu.
Art. 23 Abs. 2 lit. d des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland setzt fest,
dass Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der
Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik
Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Die Gesetzesstelle
erlaubt dem Ansässigkeitsstaat daher die Besteuerung unter
Progressionsvorbehalt und verankert allgemein den Progressionsvorbehalt für
den Fall der Freistellung von Einkünften auf österreichischer
Seite.
In diesem Fall führt die Freistellungsverpflichtung in
der Verteilungsnorm des Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland zur Anwendbarkeit des
Progressionsvorbehaltes im Ansässigkeitsstaat.
Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts wird das
(Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen
Einkommensteuergesetzes ermittelt (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte
erfolgt ebenso wie die Einkommensermittlung ausschließlich nach den
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts (Lang, Doppelbesteuerungsabkommen,
S. 102). Dementsprechend ist auch bei Anwendung der Befreiungsmethode der
aus der innerstaatlichen Bemessungsgrundlage auszuscheidende Teil der
Einkünfte stets nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln (VwGH 6.3.1984,
83/14/0107).
Bei der Durchführung des Progressionsvorbehaltes ist
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 das zu veranlagende Einkommen zu
ermitteln, als ob kein Abkommen bestünde. Darauf ist die auf dieses
Einkommen entfallende österreichische Steuer und der
Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Dieser Durchschnittssteuersatz wird
daraufhin auf jenen Einkommensteil angewendet, der nach dem Abkommen in
Österreich besteuert werden darf.
Wie bereits vorhin festgestellt wurde, handelt es sich bei
der gegenständlichen deutschen Pension um nichtselbstständige
Einkünfte iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988.
Diese Einkünfte dürfen, wie bereits das Finanzamt korrekt
durchgeführt hat, lediglich bei der Progression berücksichtigt
werden.
Die Bw. wendet ein, dass die strittigen Einkünfte aus
der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung auch nicht für die Ermittlung
des Durchschnittssteuersatzes herangezogen werden dürfen. Art. 18
Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Deutschland in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. d des
Doppelbesteuerungsabkommens führen jedoch eindeutig zur Anwendbarkeit des
Progressionsvorbehalts im Ansässigkeitsstaat.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die strittigen
Pensionseinkünfte nichtselbstständige Einkünfte gem.
§ 25 EStG 1988 sind und unter Anwendung des § 19 EStG 1988,
also nach österreichischem Steuerrecht, nach dem Zuflussprinzip
zufließen. Das Besteuerungsrecht steht jedoch gem. Art. 18
Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und
Deutschland dem Quellenstaat, also der Bundesrepublik Deutschland, zu.
Die beantragte Nichterfassung der strittigen
Pensionseinkünfte in der Progression steht in Widerspruch zu Art. 23
Abs. 2 lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Deutschland. Es ist nicht nachvollziehbar, in wie weit die Behauptung die
Steuerpflicht sei bereits mit der Umwandlung gegeben, daher sei die bezogene
Firmenrente bei Zuzug nach Österreich nicht steuerpflichtig, mit dem
VwGH-Erkenntnis 2005/14/0099 in Zusammenhang steht."
Der steuerliche Vertreter brachte mit Schreiben vom
9. Dezember 2008 dazu ergänzend vor, dass die Bw. sein gesamtes Leben
in Deutschland gearbeitet und dort seine Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Diese Beiträge zur
Sozialversicherung wären nur zu einem geringen Umfang als Sonderausgaben
abzugsfähig gewesen, weil dort das Bruttogehalt steuerpflichtig gewesen
sei. Die gesetzliche Pension in Deutschland stamme zum überwiegenden Teil
aus Einzahlungen aus versteuerten Einkünften. Es handle sich um eine
sogenannte Gegenleistungsrente. Der deutsche Staat trage dem auch insoweit
Rechnung, als bis 2005 diese Renten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig
seien, seit 2008 mit 50 % zu versteuern seien. Die deutsche Rente sei nur
insoweit in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, als die Beiträge zur
Rentenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig wären.
Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2009 forderte die
Referentin den Bw. auf, nochmals klarzustellen, ob die geleisteten
ausländischen Versicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge ihrer Art
nach aufgrund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller
Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten
(§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988). Nur dann
entspräche die ausländische gesetzliche Sozialversicherung der
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 übermittelte
der steuerliche Vertreter die konkrete Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge für 1998, den deutschem Steuerbescheid
für 1998, die Beitragssätze und Höchstbemessungsgrundlagen in der
deutschen Sozialversicherung sowie einen Auszug aus den deutschen
Sonderausgaben.
Der steuerliche Vertreter bestätigte mit Telefonat vom
18. Februar 2009 nochmals, dass es sich bei dem im Jahr 1998 an die
deutsche Sozialversicherung geleisteten Beiträge um Pflichtbeiträge
gehandelt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Mitteilung zur
Leistung aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung, ausgestellt im Namen
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, iHv. 14.376,84 €,
ganzjährig für das Jahr 2005:
Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Unstrittig ist gemäß der Aktenlage, dass der Bw.
im berufungsgegenständlichen Jahr 2005 den Hauptwohnsitz und Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Österreich hatte und daher das Welteinkommen nach
österreichischem Steuerrecht zu ermitteln ist.
Grundlage für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
zwischen Österreich und Deutschland ist im gegenständlichen Fall das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von
Einkommen und Vermögen vom 24. August 2000, BGBl. III
Nr. 182/2002.
Art. 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland legt die Grundregel fest, nämlich
dass, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat
erhält, diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden
dürfen.
Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland normiert jedoch, dass Bezüge, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaat erhält, abweichend von
vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden
dürfen.
Demnach wird dem Staat der zahlenden Kasse das
Besteuerungsrecht belassen, der Ansässigkeitsstaat hat die betreffenden
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Darin liegt sogleich
schon die Anordnung über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Der Bezug der gegenständlichen Pensionszahlungen ist
ein Bezug aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung und steht gem.
Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland das Besteuerungsrecht nur der Bundesrepublik
Deutschland als Quellenstaat zu.
Art. 23 Abs. 2 lit. d des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland setzt fest,
dass Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der
Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik
Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Die Gesetzesstelle
erlaubt dem Ansässigkeitsstaat daher die Besteuerung unter
Progressionsvorbehalt und verankert allgemein den Progressionsvorbehalt für
den Fall der Freistellung von Einkünften auf österreichischer
Seite.
In diesem Fall führt die Freistellungsverpflichtung in
der Verteilungsnorm des Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland zur Anwendbarkeit des
Progressionsvorbehaltes im Ansässigkeitsstaat.
Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts wird das
(Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen
Einkommensteuergesetzes ermittelt (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte
erfolgt ebenso wie die Einkommensermittlung ausschließlich nach den
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts (Lang, Doppelbesteuerungsabkommen,
S. 102). Dementsprechend ist auch bei Anwendung der Befreiungsmethode der
aus der innerstaatlichen Bemessungsgrundlage auszuscheidende Teil der
Einkünfte stets nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln (VwGH 6.3.1984,
83/14/0107).
Bei der Durchführung des Progressionsvorbehaltes ist
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 das zu veranlagende Einkommen zu
ermitteln, als ob kein Abkommen bestünde. Darauf ist die auf dieses
Einkommen entfallende österreichische Steuer und der
Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Dieser Durchschnittssteuersatz wird
daraufhin auf jenen Einkommensteil angewendet, der nach dem Abkommen in
Österreich besteuert werden darf.
§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988
legt fest, dass nichtselbstständige Einkünfte auch Pensionen aus einer
ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Gesetzlich nicht
vorgesehen ist, dass solche Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten
Anteil zu erfassen sind.
Nach dem Kausalitätsprinzip handelt es sich eindeutig
um Pensionszahlungen, also um Bezüge aus einem früheren
Dienstverhältnis. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988.
Die Pension aus der ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht aber nur dann einer Pension aus einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest
grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt.
Die Beurteilung, ob das geforderte Entsprechen einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert weiters Feststellungen in
der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge
ihrer Art nach in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden
könnten (§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988). Es
kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der
Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen
waren bzw. berücksichtigt worden sind.
Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter
Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung werden
vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988
nicht erfasst.
Es wird dabei auf das vom steuerlichen Vertreter zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0099, hingewiesen (vorher bereits: VwGH 23.10.1997, 96/15/0234).
Nach den Angaben der Bw., z.B. im Vorlageantrag vom 21. Mai
2007, sind die Beiträge zur ausländischen Versicherung
Pflichtbeiträge gewesen und wären daher gem. § 16
Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig
gewesen. Dieser Sachverhalt gilt daher als festgestellt.
Unerheblich ist nach der o.a. Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes somit der Einwand des Bw., dass die
Pflichtbeiträge nach deutschem Recht nur begrenzt absetzbar gewesen
sind.
Wie bereits vorhin festgestellt wurde, handelt es sich bei
der gegenständlichen deutschen Pension um nichtselbstständige
Einkünfte iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988.
Diese Einkünfte dürfen lediglich bei der Progression
berücksichtigt werden, wie dies bereits durch das Finanzamt geschehen
ist.
Die Bw. vertritt die Ansicht, dass die strittigen
Einkünfte aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung auch nicht
für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen werden
dürfen. Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2
lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens führen jedoch eindeutig zur
Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts im Ansässigkeitsstaat.
Die Bw. wendet in dem ergänzenden Schriftsatz vom
19. Dezember 2008 ein, dass die berufungsgegenständlichen
Rentenzahlungen nach deutschem Recht im Jahr 2005 nur mit dem Ertragsteil
steuerpflichtig gewesen seien und die Einzahlungen daher zum überwiegenden
Teil aus bereits versteuerten Einkünften hergerührt
hätten.
Dem ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0099, entgegenzuhalten, wonach bei Anwendung des
Progressionsvorbehalts das Gesamteinkommen nach den Vorschriften des
österreichischen Einkommensteuerrechts zu ermitteln ist. Als Folge der
unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 des
Bw. aufgrund des österreichischen Wohnsitzes ist das Welteinkommen seines
österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
Durch Art. 18 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommen ist der Bezug aus der gesetzlichen deutschen
Sozialversicherung in Deutschland als Quellenstaat zu besteuern. In
Art. 23 Abs. 2 lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens hat die
Besteuerung dieser auszunehmenden Einkünfte einer in Österreich
ansässigen Person im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt zu
erfolgen. Durch die Verwendung des Begriffs "Einkünfte" wird
ebenfalls deutlich gemacht, dass die abkommensrechtlichen Vorschriften an das
innerstaatliche, d.h. österreichische Recht, anknüpfen.
Die Bw. wendet zudem noch ein, dass es sich hier um eine
sog. Gegenleistungsrente handelt.
Typisch für eine Gegenleistungsrente ist, dass die
Rente für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes gewährt wird und
die Summe der vereinnahmten Beträge erst bei Überschreiten des Wertes
der Gegenleistung als wiederkehrender Bezug zu versteuern ist (§ 29
Z. 1 EStG 1988).
Das Korrespondenzprinzip, auf das sich der Bw.
offensichtlich beruft, gilt nur für wiederkehrende Bezüge gem.
§ 29 EStG 1988, die die Gegenleistung für die Übertragung
von Wirtschaftsgütern bilden, nicht jedoch für
nichtselbstständige Einkünfte gem. § 25 Abs. 1
Z. 3 lit. c EStG 1988.
In Anlehnung an die angeführte Judikatur handelt es
sich nach innerstaatlichem, d.h. österreichischem Einkommensteuerrecht, um
eine Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die
einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, da die
geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge in Österreich
absetzbar gewesen wären (§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c
EStG 1988). Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und
Deutschland sind daher die Pensionseinkünfte bei der Progression in voller
Höhe zu berücksichtigen.
Der EG - Vertrag garantiert einem Unionsbürger nicht,
dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als
demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung
neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann
eine solche Verlagerung je nach dem Einzelfall auch Vor- oder Nachteile bei der
Besteuerung haben (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005, C-403/03,
Schempp).
Die nationalen Regelungen betreffend die steuerliche
Erfassung ausländischer Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts
benachteiligen nicht Personen, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben,
sich in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und
aufzuhalten. Das österreichische Steuerrecht behandelt die aus anderen
Mitgliedstaaten bezogenen Pensionen nicht schlechter als Pensionen aus
Österreich (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Dieser Berufungspunkt war daher abzuweisen.
2) Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der
Rentenabrechnung vom 16. Dezember 2005, ausgestellt vom V-Bankwesen.,
ganzjährig für das Jahr 2005, iHv. 7.647,96 € brutto:
Das Finanzamt hat dem Berufungsantrag vom 6. März
2007 bereits Folge geleistet und in der Berufungsvorentscheidung vom
10. Mai 2007 den Ertragsanteil mit 25 % von 7.647,96 €, d.s.
1.911,99 €, berücksichtigt (§ 25 Abs. 1 Z. 2
lit. b EStG).
Die Steuerfestsetzung erfolgte im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2007.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Linz, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-L/07
- Stammnummer
- 40012
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF