Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0068-G/03
Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers für Umsatzsteuer einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-G/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Vertreter iSd § 80 BAO hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten. (VwGH 2000/14/0081, 24.9.2002)
Abgaben sind iSd § 9 Abs. 1 BAO uneinbringlich, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. (VwGH 2000/14/0083, 22.10.2002)
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck/Mur betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftung
wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten, die bisher nicht entrichtet
wurden, geltend gemacht:
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Umsatzsteuer
2-12/2000
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6.950,28 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war handelsrechtliche
Geschäftsführerin einer im Baugewerbe tätigen GmbH und vertrat
diese - laut Firmenbuch - seit 18.10.1999 selbständig.
Mit Beschluss eines
Landesgerichtes vom 21. August 2001 wurde der Konkurs über die
GmbH mangels Vorhandenseins kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet
und die GmbH gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst.
Mit Bescheid vom
1. Oktober 2001 sprach das Finanzamt gegenüber der Bw. die
Haftung für Abgaben von insgesamt 244.113 S (17.740,383 €) wie
folgt aus:
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1998
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Umsatzsteuer
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50.000 S
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1999
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Umsatzsteuer
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40.447 S
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2000
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Umsatzsteuer
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95.638 S
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1999
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Körperschaftsteuer
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6.250 S
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2000
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Körperschaftsteuer
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24.080 S
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2001
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Körperschaftsteuer
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18.060 S
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1999, 2001
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Säumniszuschlag
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2.860 S
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2000, 2001
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Zwangs- und Ordnungsstrafe,
Einbringungsgebühr
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6.778 S
Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, die GmbH übe keine Tätigkeit mehr aus
und es sei kein Gesellschaftsvermögen vorhanden. Der Konkurs sei mittels
Beschlusses eines Landesgerichtes mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen und die GmbH aufgelöst worden.
Dagegen erhob die Bw. mittels
am 17. Oktober 2001 beim Finanzamt eingegangenen Schreibens Berufung
und bringt im Wesentlichen vor, sie sei erst im Kalenderjahr 2000
handelsrechtliche Geschäftsführerin geworden, weshalb sie nicht
für Abgabenschulden haften wolle, die davor entstanden seien.
Mit ergänzendem Schreiben
vom 30. Oktober 2001 brachte die Bw. eine Aufstellung bei, in welcher
sie die Verantwortung für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000
sowie Säumniszuschlag 1999, 2001 und Zwangs- und Ordnungsstrafe,
Einbringungsgebühr 2000, 2001 "teilweise", für die übrigen
Abgaben "zur Gänze" ausschließt und ausführt, sie habe die
Verantwortung für die GmbH erst am 15. Jänner 2001
übernommen, weshalb "Beträge bzw. Teilbeträge in der
Größenordnung von mindestens 120.000 S" nicht in ihren
Verantwortungsbereich fielen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. November 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt
und schränkte die Haftung auf Umsatzsteuer für
Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2000 im Betrag von
6.950,28 € (dies entspricht 95.638 S) sowie die "Restschuld" aus
der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2000 im Betrag
von 280,67 € (dies entspricht 3.862 S) ein.
Die Bw. beantragte mit
Schreiben vom 20. Dezember 2002 ohne weiteres Vorbringen die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
1. Objektive
Uneinbringlichkeit
Abgaben sind iSd.
§ 9 Abs. 1 BAO uneinbringlich, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 22. Oktober 2002, 2000/14/0083).
Da die GmbH infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens gemäß
§ 39 FBG aufgelöst wurde,
besteht bezüglich der haftungsgegenständlichen Abgaben
Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 22. Oktober 2002,
2000/14/0083).
2.
Zweckmäßigkeit
Nach den
abgabenbehördlichen Ermittlungen strebt die derzeit als Arbeitnehmerin
tätige Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren an. Im Zuge eines solchen
Verfahrens ist die - zumindest teilweise - Einbringlichmachung des
Haftungsbetrages zu erwarten, weshalb sich die Haftungsinanspruchnahme als
zweckmäßig erweist. Im Hinblick auf das - unbestrittene -
Verschulden der Bw. an der pflichtwidrigen Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben (siehe unten) war der
Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit der Vorrang
einzuräumen.
3. Verschulden
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des
§ 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung
gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz
angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für
Unternehmer, deren Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen
Kalenderjahr 22.000 Euro (vormals 300.000 S) nicht überstiegen
haben, ist gemäß
§ 21 Abs. 2 UStG 1994
das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch
durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat
eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen
Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus
welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden darf. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde
nicht gehalten (vgl. VwGH 24. September 2002, 2000/14/0081,
mwA.).
Die Bw. war als
handelsrechtliche Geschäftsführerin zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für
deren Entrichtung verantwortlich. Die Entrichtung ist in dem im Spruch genannten
Ausmaß unterblieben. Da die Bw. nicht behauptet hat, ihr sei die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen, ist von
einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Soweit die Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der im Spruch genannten
Abgaben vorliegen, war der Berufung keine Folge zu leisten. Darüber hinaus
war ihr - der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entsprechend -
stattzugeben. Die Haftungsinanspruchnahme für die "Restschuld" aus der
Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2000 erfolgte jedoch
erstmalig in der Berufungsvorentscheidung, die durch die vorliegende
Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Da es dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
zukommt, die Haftung für Abgaben erstmalig auszusprechen, hatte eine
Inanspruchnahme für die "Restschuld" zu unterbleiben.
Graz,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-G/03
- Stammnummer
- 4000
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF