Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0772-L/07
Fehlender Nachweis der überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/07vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gudrun
Truschner, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, vom
13. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
3. November 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2005 bis
31. Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung wird für den
Zeitraum 1. November 2005 bis 28. Februar 2006 Folge gegeben.
Für den
Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006 wird die Berufung
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Rückforderung an Familienbeihilfe für die Zeit
von 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006 beträgt
1.311,20 €, die Rückforderung an Kinderabsetzbeträgen
für die Zeit von 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006
beträgt 407,20 €, der Rückforderungsbetrag gesamt
beträgt 1.718,40 €.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte anlässlich einer beim
Berufungswerber im Oktober 2006 durchgeführten Überprüfung des
Anspruchs auf Familienbeihilfe fest, dass für seinen verheirateter Sohn D,
geboren am xx, der nicht mehr dem Haushalt des Berufungswerbers angehörte
und sich als Student des Continental Theological Seminary in Belgien aufhielt,
Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde, da der Berufungswerber keine
Leistung von Unterhaltskosten für seinen Sohn nachwies. Das Finanzamt
forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die für den Zeitraum
November 2005 bis Oktober 2006 ausbezahlte Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass Personen
für Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn die Unterhaltskosten überwiegend getragen
werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber aus, dass der Sohn D jährlich folgende Kosten hatte: Schule
inklusive Wohnung in Belgien 6.500 €, Taschengeld 1.600 €,
Gesamtkosten somit 8.100 €. Davon habe die Unterstützung der
Eltern 4.300 € jährlich betragen. In weiterer Folge
übermittelte die rechtliche Vertreterin des Berufungswerbers
sinngemäß folgende Stellungnahme: Der Sohn D befinde sich derzeit
aufgrund seiner beruflichen Ausbildung im Ausland, die entsprechenden
Bestätigungen seien vorgelegt worden. Darüber hinaus hätte ihr
Mandant bekannt gegeben, dass er seinen Sohn überwiegend unterstütze,
indem er von den Gesamtkosten für Ausbildung und Leben von
8.100 € einen Betrag von 4.300 € bezahle. Diese finanzielle
Unterstützung sei nur aufgrund der bezogenen Familienbeihilfe, des
Kinderabsetzbetrages und seines äußerst sparsamen Lebenswandels
möglich. Im angeführten Betrag von 4.300 € sei
selbstverständlich die bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
enthalten, da ansonsten die Unterstützung in dieser Höhe nicht
möglich wäre. Die Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug
seien daher gegeben.
Vorgelegt wurden überdies Überweisungsbelege,
laut denen der Berufungswerber dem Sohn am 30.11.2005 600 €, am
24.1.2006 400 € und am 17.3.2006 500 €
überwiesen
hatte.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung der Berufung
hinsichtlich der Monate November 2005 bis Februar 2006 statt, da die
Unterstützung in diesen Monaten aufgrund des Einkommens des
Berufungswerbers noch glaubwürdig war und ein entsprechender Betrag durch
die Überweisungsbelege auch nachgewiesen war. Für den restlichen
Zeitraum wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund
des geringen Familieneinkommens eine überwiegende Kostentragung nicht
angenommen werden könne.
In der Folge wurde dem Finanzamt neben Bestätigungen
der Schule auch eine Bestätigung des Sohnes D übermittelt, die
folgenden Inhalt hatte: Er bestätige, dass er von seinem Vater jeden
zweiten Monat die Summe von 400 € (Kinderbeihilfe) erhalten habe. Das
Geld wurde manchmal auf das Konto überwiesen, die meiste Zeit jedoch durch
seinen Bruder cash gesendet. Die gesamten Schulkosten für das Schuljahr
2005/06 beliefen sich auf 6.500 € (diese Summe beinhalte Kurse,
Unterkunft auf dem Schulcampus und Essen in der Schulkafeteria). Davon seien
ungefähr 3.000 € vom Vater bezahlt worden, der Rest sei aus
verschiedenen Quellen gekommen (Stipendium, Verschiedene Gemeinden bzw. Kirchen,
andere Familienangehörige wie z.B. Geschwister und Verwandte aus
Österreich und der USA).
Im Vorlageantrag beantragte der Berufungswerber durch seine
rechtliche Vertreterin die Gewährung der Familienbeihilfe für den
gesamten Zeitraum, wobei im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen
wiederholt wurden.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens stellte der
Unabhängige Finanzsenat an den Berufungswerber die Anfrage, welches
Einkommen ihm in der berufungsgegenständlichen Zeit tatsächlich zur
Verfügung stand und wie hoch die eigenen Lebenshaltungskosten waren, da aus
seiner Einkommensteuererklärung lediglich einige geringe Zahlungen der
Krankenkasse und des Arbeitsmarktservices ersichtlich waren. Sollten noch
weitere Überweisungsbelege vorhanden sein, mögen auch diese vorgelegt
werden.
In Beantwortung des Vorhalts übermittelte die
rechtliche Vertreterin dem Unabhängigen Finanzsenat eine Aufstellung der
Ausgaben des Berufungswerbers für Wohnen sowie eine Aufstellung seiner
Einnahmen im gegenständlichen Zeitraum. Daraus ging hervor, dass der
Berufungswerber regelmäßig Wohnbeihilfe sowie Zahlungen aus dem
Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten hatte. Außerdem wurde
erklärt, dass er darüber hinaus auch von seinen erwachsenen Kindern
unterstützt wurde, wobei folgende Zahlungen genannt wurden: von T im Jahr
2005 800 €, 2006 900 €, von C 2005 500 €, 2006
400 €, von V 2005 500 €, 2006 600 €, von I 2005
600 €, 2006 700 €. Überdies habe er im Jänner 2004
von seiner früheren Firma eine Abfertigung von 6.247 € erhalten,
die über einen längeren Zeitraum für den Lebensunterhalt
herangezogen wurde. Auf Grund der Aufstellung sei es daher nachvollziehbar, dass
der Berufungswerber die Unterstützung für den Sohn D leisten konnte.
In einem weiteren Vorhalt wurde dem Berufungswerber
Gelegenheit gegeben, zur Bestätigung des Sohnes D über die vom Vater
erhaltenen Zahlungen Stellung zu nehmen. Dieser Vorhalt wurde dahingehend
beantwortet, dass der Berufungswerber gegen die Angaben in der Bestätigung
keine Einwendungen erhebe, da diese mit seinen bisherigen Angaben
übereinstmmten. Er habe seinen Sohn mit einem Betrag von insgesamt
4.300 € unterstützt, wobei 3.000 € für Schulkosten
aufgewendet wurden, der Rest als Taschengeld verwendet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die in der Folge
näher bezeichneten Kinder. Unter anderem besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und in Berufsausbildung stehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes
Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Sohn D bereits seit längerem nicht mehr dem Haushalt des Berufungswerbers
angehört. Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Sohn, der im
streitgegenständlichen Zeitraum in Berufsausbildung stand, hätte er
nach der oben zitierten Gesetzesstelle nur dann, wenn er die Unterhaltskosten
für den Sohn überwiegend tragen würde.
Für die Beurteilung, ob eine Person die
Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits die
Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten
Zeitraum und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich
geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend (z.B. VwGH 20.6.2000,
98/15/0011).
Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für D
wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum von 12 Monaten seitens
des Berufungswerbers mit 8.100 € erklärt und setzten sich
zusammen aus dem Betrag von 6.500 € für Schule und Wohnung in
Belgien sowie von 1.600 € an Taschengeld. Der Unabhängige
Finanzsenat legt diesen Betrag der Beurteilung zu Grunde, da die Schulkosten von
6.500 € auch seitens der Schule bestätigt wurden und in dieser
Summe nicht nur der Aufwand für den gesamten Unterricht, sondern auch
für eine Unterkunft auf dem Schulkampus und die dortige Verpflegung
enthalten ist. Der zusätzlich genannte Betrag von 1.600 €, der
einem monatlichen Taschengeld von nur etwa 130 € entspricht, kann auf
Grund dieser Vollversorgung in der Schule zumindest nicht als unglaubwürdig
angesehen werden.
Ausgehend von diesem Betrag konnte jedoch nicht als
erwiesen angenommen werden, dass der Berufungswerber zu diesen Aufwendungen
überwiegend - mit mehr als der Hälfte - beigetragen hätte. Aus
dem gesamten Berufungszeitraum liegen lediglich drei Überweisungsbelege
vor, mit denen der Berufungswerber Beträge von insgesamt 1.500 €
überwiesen hat. In der Berufung erklärt er, mit insgesamt
4.300 € zum Unterhalt beitgetragen zu haben. Das Finanzamt ist dieser
Aussage insbesondere deshalb nicht gefolgt, da der Berufungswerber selbst ab
März 2006 über kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen mehr
verfügte und nicht erklärbar war, wie er unter diesen Umständen
für den Unterhalt des Sohnes aufkommen hätte sollen. Nun wurde im
Berufungsverfahren nachgewiesen, dass der Einkommensausfall des Berufungswerbers
im restlichen Berufungszeitraum durch den
Familienhospizkarenz-Härteausgleich aufgefangen wurde und er überdies
Wohnbeihilfe erhalten hatte, wodurch zumindest seine eigene Existenz und die
seiner Ehegattin sichergestellt war.
Die Berufungsausführungen waren dennoch aus folgenden
Gründen nicht überzeugend: Der Behauptung, den Sohn mit
4.300 € unterstützt zu haben, steht eine schriftliche
Bestätigung des Sohnes gegenüber, wonach er vom Vater jeden zweiten
Monat die Summe von 400 € erhalten habe - dies entspricht der
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und würde im gesamten
Berufungszeitraum lediglich einen Betrag von 2.400 € bedeuten - bzw.
dass der Vater mit etwa 3.000 € zu den Schulkosten beigetragen
hätte, der Restbetrag sei aus anderen Quellen gekommen. Wie der
Berufungswerber aus dieser Bestätigung den Schluss ziehen konnte, dass
diese Aussage mit seinen Ausführungen, 4.300 € geleistet zu
haben, übereinstimme, ist nicht nachvollziehbar, tatsächlich reduziert
die Bestätigung den Beitrag des Vaters auf maximal 3.000 €. Hiezu
kommt noch, dass die Beträge, die dem Berufungswerber für seinen
eigenen Unterhalt und den seiner Ehegattin zur Verfügung standen, nicht so
hoch waren, dass Unterhaltsleistungen in der behaupteten Höhe ohne weiteres
glaubhaft sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung
ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages
bedürfen. Einen Anhaltspunkt für dessen Höhe bietet das
Existenzminimum nach der jeweils geltenden Existenzminimum-Verordnung, die sich
wiederum an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden
Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert.
Diese betragen für das Kalenderjahr 2006 für eine Einzelperson
monatlich 690 €, wenn der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt lebt
1.055,99 €. Wohnbeihilfe und Familienhospizkarenz-Zuschuss, aus denen
der Berufungswerber zum größten Teil seinen Unterhalt bestritten hat,
liegen nur unwesentlich über diesem Betrag und vermochten daher die
Zweifel, wie der Unterhaltsbeitrag finanziert wurde, nicht völlig
auszuräumen.
Wenn im Berufungsverfahren darauf verwiesen wird, dass der
Berufungswerber auch von seinen bereits erwachsenen Kindern finanziell
unterstützt wurde, spricht dies keineswegs für den Standpunkt des
Berufungswerbers. Wenn der Berufungswerber selbst Unterstützung durch
Angehörige benötigte, wird eine Unterhaltsleistung von seiner Seite
umso unwahrscheinlicher. Da der Sohn in seiner Bestätigung auch
erklärt hat, dass der Restbetrag aus anderen Quellen (unter anderem von
Geschwistern, anderen Verwandten) gekommen sei, liegt eher der Schluss nahe,
dass die unterstützenden Geschwister auch einen Teil seiner
Unterhaltskosten getragen haben.
Auf Grund dieser Überlegungen und in Zusammenhang mit
der Tatsache, dass mit Ausnahme der drei Zahlungsbelege ein Geldfluss nicht
nachvollziehbar ist und der Berufungswerber für seine Ausführungen
auch sonst keinerlei Nachweise bieten konnte, kommt der Unabhängige
Finanzsenat zu dem Schluss, dass der Unterhalt durch den Berufungswerber
jedenfalls im Großteil des Berufungszeitraumes nicht überwiegend
getragen wurde. Erwiesen sind die durch Belege nachgewiesenen Zahlungen. Ebenso
ist es auf Grund der Bestätigung des Sohnes denkbar, dass der
Berufungswerber die Familienbeihilfe an den Sohn weitergeleitet hat, wobei diese
jedoch nicht annähernd die Hälfte der Unterhaltskosten des Sohnes
erreicht hätte.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und
4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein (vgl. z.B. VwGH 28.11.2001, 96/13/0076 u.a.). Die
geschätzten Unterhaltskosten des Sohnes von 8.100 € ergeben einen
geschätzten monatlichen Unterhaltsbedarf von 675 €. Mit den
belegmäßig nachgewiesenen Zahlungen von insgesamt 1.500 €
in den ersten Monaten des Berufungszeitraumes hat der Berufungswerber zumindest
für die Dauer von vier Monaten überwiegend zum Unterhalt des Sohnes
beigetragen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, in Anlehnung an die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Familienbeihilfe noch in den
Monaten November 2005 bis Februar 2006 zu gewähren. Die Rückforderung
der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge erfolgt daher wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung nur für den Zeitraum März 2006
bis Oktober 2006.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-L/07
- Stammnummer
- 39999
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF