Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0800-W/08
Bezeichnung der Bescheidadressaten bei Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft bzw. der Eigenschaft als Mitunternehmerschaft durch das Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0800-W/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, KomzlR. Elfriede Fischer und Johann
Fuchs über die Berufungen der B. K. und des A. K., Adr., vertreten durch
Consulting 2000 WTH GmbH Steuerberatung - Unternehmensberatung, 2620 Raglitz,
Irdgasse 13, vom 29. Jänner 2008 gegen die vermeintlichen Bescheide
des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 12. Dezember 2007 betreffend
Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 und des Feststellungsbescheides 2005
sowie betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2004 und 2005 und
Nichtfeststellung der Einkünfte 2004 und 2005
beschlossen:
Die Berufungen werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
B. und A. K. sind zu gleichen Teilen Eigentümer eines
Einfamilienhauses. Die Ehegattengemeinschaft (Berufungswerber, Bw.) reichte
für 2004 beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ein, die lediglich
einen Vorsteuerbetrag von 1.429,35 € enthält, und erklärte
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 9,60 €.
Aus einer Vorhaltsbeantwortung und dem Mietvertrag ist
ersichtlich, dass die Ehegattengemeinschaft ab 1. Mai 2005 an A. K. einen
Teil des Einfamilienhauses für den Betrieb eines zahntechnischen Labors
samt den erforderlichen Einrichtungsgegenständen vermietet.
Zu den Steuererklärungen 2004 ergingen vorerst keine
Erledigungen des Finanzamtes. Für 2005 wurden hingegen am 2. Februar 2007
entsprechend den eingereichten Erklärungen ein Feststellungs- und ein
Umsatzsteuerbescheid erlassen.
Nach einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und
Übermittlung von weiteren Unterlagen hob das Finanzamt am 12. Dezember
2007 gemäß
§ 299 BAOdie
Bescheide vom 2. Februar 2007 betreffend Umsatzsteuer 2005 und Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2005 auf.
Gleichzeitig erging ein Bescheid gemäß
§ 92 BAO, wonach die in
den Jahren 2004 und 2005 erzielten Einkünfte nicht gemäß
§
188 BAO festgestellt werden und die Umsatzsteuer für die Jahre 2004
und 2005 nicht festgesetzt wird. Beide Bescheide waren an "K. B. und Mitbes."
gerichtet.
Begründet wurden die Bescheide damit, dass bei der
gegenständlichen Vermietung eine nach dem Gemeinschaftsrecht
missbräuchliche Praxis vorliege. Die Zwischenschaltung einer zum
Vorsteuerabzug berechtigten Vermietungsgesellschaft statt direktem
Leistungsbezug durch den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer
führe zur Erzielung eines Steuervorteils. Mangels beachtlicher
außersteuerlicher Gründe sei das Bestandsverhältnis nicht
anzuerkennen.
Die Bw. beantragte mit Berufung die Aufhebung des
Aufhebungsbescheides und die Wiederherstellung des ursprünglichen
Umsatzsteuerbescheides und des Einkünftefeststellungsbescheides betreffend
2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den angefochtenen Bescheiden, nämlich dem
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO und dem
Nichtveranlagungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheid gemäß
§ 92
Abs. 1 BAO, liegt die Rechtsauffassung des Finanzamtes zu Grunde, dass die
Ehegattengemeinschaft mangels Anerkennung des Bestandsverhältnisses weder
als Unternehmer noch als Mitunternehmerschaft anzusehen ist.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die
er ergeht.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit
der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131).
Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige
Personenvereinigung - zB wie hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zwischen den Ehegatten - Trägerin von Rechten und Pflichten im
abgabenrechtlichen Sinn liegt abgabenrechtlich ein parteifähiges Gebilde
vor. Wird hingegen durch das Finanzamt die Unternehmereigenschaft und/oder die
Eigenschaft als Mitunternehmerschaft verneint, geht ein an "X. und
Mitgesellschafter" gerichteter (vermeintlicher) Bescheid mangels eines
rechtsfähigen Gebildes als Bescheidadressat ins Leere und kann daher nicht
rechtswirksam erlassen werden (vgl. VwGH 2.8.2000, 99/13/0014, VwGH 29.11.2000,
94/13/0267).
Der Bescheidadressat wurde im gegenständlichen Fall
als "K. B. und Mitbes." bezeichnet, die als Bescheide intendierten Erledigungen
waren also an die nach Ansicht des Finanzamtes nicht existente
Vermietungsgemeinschaft gerichtet.
Nichtfeststellungsbescheide haben im Bescheidspruch jene
Personen namentlich zu bezeichnen, die den Zufluss von Einkünften geltend
gemacht haben, an jede dieser Personen ist auch eine Ausfertigung des Bescheides
zuzustellen (Ritz, BAO, § 188 Tz
18,
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
EStG, § 23 Anm 229).
Das Gleiche muss sinngemäß auch für
Nichtfestsetzungsbescheide und Aufhebungsbescheide gelten.
Die angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes sind im
Sinne dieser Rechtsausführungen nicht als Bescheide rechtswirksam geworden.
Die Berufungen sind daher gemäß
§ 273 Abs. 1
lit a BAO zurückzuweisen. In Hinblick auf § 289 BAO darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn
eine Berufung zurückzuweisen ist. Ein Zurückweisungsgrund ist
vorrangig wahrzunehmen (Ritz, BAO,
§ 289 Tz. 1).
Anzumerken ist abschließend, dass entsprechend der
Bestimmung des § 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO eine mündliche
Berufungsverhandlung ungeachtet eines Antrages unterbleiben kann, wenn - wie im
gegenständlichen Fall - eine Berufung zurückzuweisen ist.
Wien, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0800-W/08
- Stammnummer
- 39985
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF