Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1274-L/04
Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1274-L/04vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., xyR. vom 12. Februar 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 15. Jänner
2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleib
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der am 17. November 2003 beim zuständigen
Finanzamt Kirchdorf eingelangten Mitteilung über die gesonderte
Feststellung geht hervor, dass die im Kalenderjahr 2002 durch die Gesellschaft
L.GmbH erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO festgestellt
worden seien und auf den angeführten Beteiligten F.B. (Berufungswerber;
infolge Bw.) Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 14.782,45 €
entfallen seien.
Am 30. Dezember 2003 langte beim zuständigen Finanzamt
die Einkommensteuererklärung des Bw. ein. Daraus geht hervor, dass der Bw.
zwei bezugs-, bzw. pensionsauszahlende Stellen gehabt habe.
Das Finanzamt erließ am 15. Jänner 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2002. Neben Einkünfte aus nichselbständiger
Arbeit seien auch Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 14.782,45
€ berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbetrieb mit der
Begründung ein, dass in der Anlage die Zinsen und Spesenbelastungen der
Sparkasse Oberösterreich für das Konto xy übermittelt worden sei.
Es werde ersucht, bei den Einkünften aus Gewerbetrieb die Kosten in der
Höhe von 11.540,72 € in Abzug zu bringen, da der Bw. für das
Konto Bürge und Zahler sei. Anbei sei auch ein Auszug vom 4. Oktober 1994,
woraus ersichtlich sei, dass dieser Kredit auch ursprünglich von F.B.
(=Bw.) aufgenommen worden sei.
Beigelegt sei in Kopie 1 Kontoauszug Kto Nr. xy vom 4.
Okober 1994; 1 Beleg Kto Nr. xy vom 20. Oktober 1994 betreffend den Kostenersatz
für Regelung Firmenwortlautänderung gem. Schreiben vom 29. April 1994
und 3 Kontoauszüge Kto Nr. xy vom 31. März 2002, 30. Juni 2002 und 30.
September 2002.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2004 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 abgewiesen mit der
Begründung, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mittels
Gewinnfeststellung vom Finanzamt Braunau festgestellt worden seien.
Sonderaufwendungen, wie Sonderbetriebsausgaben seien im Feststellungsverfahren
und nicht im abgeleiteten Bescheid zu berücksichtigen (siehe § 188
BAO).
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. nochmals Berufung
(gemeint Vorlageantrag) datiert mit 15. März 2004 ein, und führte
ergänzend aus, dass für die Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nicht das Finanzamt Braunau zuständig sei, und die vom Bw.
angegebenen Zinsen nicht die Firma L.GmbH betreffen würden, sondern dies
Zinsen für Altlasten der Person F.B. seien. Dies sei auch aus dem der
Berufung vom 10. Februar 2004 beigelegten Kontoauszug ersichtlich.
Mit Ergänzungsersuchen vom 6. April 2004 wurde der Bw.
aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und dazu die erforderlichen
Unterlagen beizulegen:
"Die begehrten Zinsenbetreffen laut Berufung ihre Person "F.B. ". Dann wären die Zinsen
jedenfalls privat und könnten nicht berücksichtigt werden. Die Belege
lauten auf "B.GmbH" ihre ehemalige Firma. Damit eine konkrete Zuordnung zu einer
Einkunftsart erfolgen kann, werden sie ersucht, nähere Auskünfte zu
den offenen Darlehen (Ende 2002 ca 200.000 €) zu machen.
Wofür wurden die jetzt noch offenen Darlehen
seinerzeit verwendet? Wurden Forderungen abgedeckt ? Wurde in Gebäude
investiert? Oder....? Darlehensverträge wären vorzulegen".
Aus dem beim Finanzamt eingelangten Schriftstück vom
5. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass die angefallenen Zinsen keinesfalls "privat"
seien. Der Kreditvertrag mit der Sparkasse sei für die Firma F.B.
abgeschlossen worden, wie aus der beiliegenden Kopie zu entnehmen sei. Von 1977
bis 1994 sei der Eierhandel als Einzelunternehmen F.B. betrieben worden. Der
Kredit sei zur Sanierung der Firma F.B. verwendet worden.
Aus dem Erhebungsakt 300084/04 - betreffend Nachweis von
Zinsen F.B. als nachträgliche Betriebsausgaben für das Jahr 2002 - ist
folgendes zu entnehmen:
Mit Erinnerungsschreiben vom 21. Juli 2004 wurde der Bw.
ersucht, die in der Berufung vom 10. Februar 2004 begehrten Zinsen in bezug auf
ihre Entstehung bzw. Zuordnung nachzuweisen. Aus den bisher beigebrachten
Unterlagen gehe hervor, dass sie vorgebracht hätten, diese Zinsen seien
ihnen zuzuordnen. Laut den von Ihnen beigebrachten Fotokopien betreffend diesen
Kredit ergäbe sich, dass die Kontoauszüge auf die Firma B.GmbH lauten
würden, während auf dem Kreditvertrag die Namen F.B. und A.B.
aufscheinen würden.
In der Folge wurde eine Teil der Bilanz der B.GmbH (3
Seiten) in Kopie vorgelegt.
Das Ergänzungsersuchen vom 14. September 2004
beantwortete der Bw. im wesentlichen dahingehend, dass der Kredit von F.B. (laut
Kopie Kreditvertrag 1982) aufgenommen worden sei. Aus der Bestätigung der
Sparkasse vom 27. September 2004 ergäbe sich, dass sich die Kontonummer
durch Zusammenlegung der Sparkasse Wels mit Linz zur Sparkasse
Oberösterreich geändert habe. Der Kredit sei in der
Zusammenschlussbilanz vom 30.6.1993 der B.GmbH erstmals ersichtlich. Für
den ursprünglichen Kredit und nach Übernahme des Kredites von der
B.GmbH hafte F.B. , A.B. und F.H.. Nach der Konkurseröffnung über die
B.GmbH am 19. Jänner 1996 sei mit der Sparkasse Wels eine monatliche Rate
von 1.950 € mündlich vereinbart worden. Hinsichtlich der
regelmäßig geleisteten Rückzahlungen werde auf die in Kopie
beigelegten Kontoauszüge verwiesen.
Die Berufung wurde in der Folge dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 13. März 2008 wurde der Bw. im
wesentlichen nochmal ersucht, die betriebliche Veranlassung des Kredites und der
geltendgemachten Zinsen in Höhe von 11.540 € ausführlichst
darzulegen und anhand von Unterlagen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei
auch eine Aufstellung über die Entwicklung des Kredites samt den
angefallenen Zinsen beginnend mit der Kreditaufnahme bis zum Jahr 2003
abverlangt worden sowie eine Aufstellung der Zinszahlungen in Höhe von
11.540,72 € betreffend das Berufungsjahr. Weiters wurde der Bw. ersucht,
die von ihm getätigten Zinszahlungen anhand von Belegen und
Kontoauszügen nachzuweisen.
Telefonisch ersuchte der Bw. am 1. April 2008 -
festgehalten in einem Aktenvermerk - um eine Fristverlängerung, die dem Bw.
bis 10. April 2008 gewährt wurde.
Eine Vorhaltsbeantwortung erfolgte jedoch nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EstG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 19 Abs. 2 EstG 1988 sind Ausgaben für das
Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Nach § 32 Z. 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus
dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen).
Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach der
Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen
für betrieblich begründete Verbindlichkeiten insoweit als
nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind, als die
Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben.
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit
vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
Vom Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw nach
Betriebsveräußerung oder aufgabe noch vorhandene Verbindlichkeiten
sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre
überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem
Betriebsvermögen zuzurechnen.
Die darauf entfallenen Aufwendungen (insbesondere Zinsen)
sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führt der
Erlass dieser Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Es sind aber
alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen, bei
Unterbleiben derartiger Maßnahmen sind die Zinsen nicht mehr Aufwendungen
isd § 32 Z 2 EstG (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018; VwGH 20.9.2001,
98/15/0126).
Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem ehemaligen
Betriebsinhaber noch nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen
Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche
Belege nachzuweisen (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088; 30.10.2001, 97/14/0140).
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrens-vorschriften. Danach hat der
Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen VwGH 17.9.1997,
93/13/0059 etc); kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung
setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch
den Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass 1977 mit
der Einzelfirma F.B. , Eier und Geflügel begonnen wurde.
Die Sparkasse Wels gewährte einen Kredit zur
Stärkung der Betriebsmittel in Höhe von 500.000 S der Firma F.B. und
Herrn F.B. sowie Frau A.B. . Weiters einen Kredit bis zum Höchstbetrag von
3,5 Mio S im Ausgleichsverfahren zz der Einzelfirma. Aus dieser Haftung wurde
die Bank mit 3,5 Mio S in Anspruch genommen (Schreiben vom 9. Juni 1982, 15.
Juni 1982 und 20. Dezember 1982).
In der Folge entstand die Firma B.GmbH gemäß Art
IV UmgrstG durch Zusammenschluß von der Firma F.B. (FN ttt) und den
Gesellschaftern B.B.Gmbh, F.B. , E.F.GmbH, und S.H. auf Basis der vorliegenden
Zusammenschlußbilanz zum 30.6.1993 mit Rechtswirksamkeit vom 1.7.1993 und
dem Zusammenschlußvertrag vom 3. März 1994.
Aus dem Schreiben vom 29. April 1994 der Allgemeinen
Sparkasse Oberösterreich geht zum Konto Nr. xy hervor, dass der Kredit auf
die Firma B.GmbH umgestellt wurde:
"......Durch die
Vereinbarungen vom 9. Juni 1982, 15. Juni 1982, 20. Dezember 1982 und 25. April
1991 samt Nachträgen wurde zwischen der Firma
F.B. und uns ein Kreditverhältnis
begründet, innerhalb welchem wir diesem Kreditnehmer über Konto Nr.
xy einen Einmalkredit über S
4.000.000, derzeit aushaftend mit S 3.781.385,40 mit einer Laufzeit bis 1. Mai
2006 zur Verfügung gestellt haben.
Aus dem Notariatsakt vom
3.3.1994 ersehen wir nun, dass die Firma
F.B. in
die
Firma
B.GmbH eingebracht wurde.
Dies vorausgeschickt
erklären wir uns gerne bereit, den (die) oa Kredit(e) auf sie zu
übertragen und "das Kreditverhältnis mit Ihnen sowie den bisherigen
weiteren Mitverpflichteten Herrn F.B. ,
Frau A.B. und Herrn F.H.
, fortzuführen.
Zur Sicherstellung dienen
sämtliche im Rahmen der Kreditgeschäftsverbindung bestellten
Sicherheiten, insbesondere
a)
Höchstbetragshypotheken von 420.000 S und 3.970.000 S auf den
Liegenschaften xyz
und
b) Verpfändung der
Ablebensversicherung Pol Nr. yyy der
Raiffeisen-Versicherung über S 3.500.000,00 ......".
Der mit Beschluß vom 19. Jänner 1996 über
das Vermögen der Gemeinschuldnerin B.GmbH eröffnete Konkurs wurde nach
Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 KO
aufgehoben. Die B.GmbH wurde mit 31.12.1999 (an der der Bw. mit 49% beteiligt
war) vom Finanzamt gelöscht. Mit Beschluß des Landesgerichts Steyr
vom 07. Juni 2000 erfolgte die Löschung der Firma B.GmbH .
Bis in das Jahr 2003 wurden - laut Bw. - laufend
Ratenzahlungen geleistet. Hinsichtlich der geleisteten Ratenzahlungen wird auf
die in Kopie beigelegten Kontoauszüge verwiesen.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt und liegen im
Akt:
-) Hypothekarkreditzusage vom 9. Juni 1982 von S
500.000,00 -) Haftungskreditzusage vom 15. Juni 1982 von S 3,500.000,00
zu Ausgleichsverfahren zz -) Hypothekarkreditzusage vom 20. Dezember
1982 von S 3,500.000,00 -) Schreiben von der Kreditverlängerung Kto
Nr. xx lautend auf Herrn F.B. und A.B. vom 21. August 1984; -)
Kreditwiederausnützung und Verlängerung vom 25. April 1991 -)
Zusammenschlußbilanz mit Erläuterungen zum 30. Juni 1993 der Firma
B.GmbH ; -) Schreiben über die Umstellung des Kredites auf die Firma
B.GmbH vom 29. April1994; -)1 Kontoauszug vom 4. Oktober 1994
lautend auf F.B. , Eier- und Geflügelhändler; -)
Kontoauszüge(Kopien) Konto Nr. xy des F.B. , Eier und
Geflügelhändler betreffend das Jahr 1994 (5 Stück), 1 Kontoauszug
über Grundverkauf; -) 1 Beleg Kto Nr. xy vom 20.10.1994 betreffend
den Kostenersatz für Regelung Firmenwortlautänderung gem. Schreiben
vom 29.4.1994; -) Protokoll zur ersten
Gläubigerausschußsitzung im Konkurs der B.GmbH vom 14. Februar
1996; -) Bericht gemäß
§ 81 KO vom 15. März
1996; -) Protokoll zur dritten Gläubigerausschußsitzung im
Konkurs der B.GmbH vom 22. Jänner 1997; -) Kontoauszüge
(Kopien) Konto Nr. xy der B.GmbH betreffend die Jahre 1994 (5) 1995 (16), 1996
(3), 1997 (16); 1998 (16); 1999 (8); 2000 (5), 2001 (9) und 2002 (14); -)
3 Kontoauszüge Konto Nr. xy datiert mit 31. März 2002; 30. Juni 2002;
30. September 2002; -) Schreiben vom 19. Oktober 2004 der Sparkasse
Oberösterreich über die getroffene Ratenvereinbarung.
Im gegenständlichen Fall werden Zinsen und Spesen in
Höhe von 11.540,72 € für das Konto mit der Kto.Nr. xy bei der
Sparkasse als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht, da der Bw.
(neben andere Mitverpflichtete) für das Konto Bürge und Zahler ist.
Bei den vom Bw. beantragten Ausgaben in Höhe von
11.540,72 € handelt es sich offensichtlich um die in den Kontoauszügen
vom 30. März 2002, 30. Juni 2002 und 30. September 2002 angeführten
bzw angefallenen Soll/Kreditzinsen in Höhe von 3.506,68 €, 3.884,02
€ und 4.105,96 € sowie den Kontoführungskosten in Höhe von
13,60 €, 15,23 € sowie 15,23 € des Kontos mit der Nr. xy lautend
auf B.GmbH . Daraus geht hervor, dass dieses Konto im Streitjahr mit den Zinsen
und den Kontoführungskosten belastet wurde.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen die betriebliche
Veranlassung der von ihm geltendgemachten Aufwendungen nachzuweisen, auch wenn
die Ursachen in der Vergangenheit liegen.
Gegenständlich kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Bw. die beantragten Betriebsausgaben - Kreditzinsen und
Kontoführungskosten - im geforderten Sinn nachgewiesen bzw. glaubhaft
gemacht hat. Auf den Vorhalt vom 13. März 2008 reagierte er nicht. Seiner
Mitwirkungspflicht kam er somit nicht nach.
Es wurden keine konkreten Ausführungen über die
Höhe des aushaftenden Kredits, über die Kredittilgungen und der
Zumutbarkeit der Kreditzahlungen vom Bw. getätigt. Auch fehlen
begründete Argumente in Zusammenhang mit der Zinsermittlung und der
Zinstilgung. Auch konnte nicht geklärt werden, ob dieser strittige
Zinsbetrag überhaupt betrieblich veranlasst ist.
Es gibt keine detaillierten Unterlagen über die
Kredit- und Zinsenentwicklung. Auch fehlen fortlaufende Aufzeichnungen und
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie und in welchem Ausmaß der
Kredit schon getilgt wurde bzw. wieviel von diesem Kredit noch aushaftend ist,
und warum er noch nicht getilgt ist. Auch was mit den als Sicherheit gegebenen
Liegenschaften, und mit der gepfändeten Lebensversicherung, die in den
Kreditverträgen angeführt sind, geschehen ist, wurde vom Bw. nicht
näher erläutert.
Auch wie sich die Kreditzinsen zusammensetzen und berechnen
wurde nicht konkretisiert. Aus den drei vorliegenden Kontoauszügen mit der
Konto Nr. xy vom 31. März 2002; 30. Juni 2002; 30. September 2002; geht nur
hervor, dass das Konto mit den Kreditzinsen bzw Kontoführungskosten im
Streitjahr in Höhe von 11.540,72 € belastet wurde.
Weiters ist unbekannt, ob die strittigen Kreditzinsen und
Kontoführungskosten überhaupt bezahlt wurden und von wem. Mangels
Mitwirkung des Bw. konnte hinsichtlich der beantragten und aushaftenden
Kreditzinsen und Kontoführungskosten nichts geklärt werden. Der
Aufforderung, diesbezüglich Stellung zu nehmen und geeignete Unterlagen
vorzulegen, kam der Bw. nicht nach.
Es gibt überhaupt keine Anhaltspunkte einerseits
über die betriebliche Veranlassung und andererseits über den
Zahlungsfluß der strittigen Kreditzinsen im Jahr 2002.
Für die Abzugsfähigkeit der Kreditzinsen beim Bw.
reicht nicht aus, dass andere Personen (Verwandte etc) oder (etwaige)
Mitverpflichtete (Bürgen) Ratenzahlungen - wie aus den noch vorliegenden
Kontoauszügen ersichtlich ist - leisten bzw. für Ihn geleistet haben.
Denn laut VwGH (16.12.1986, 85/14/0098) sind Aufwendungen
nur bei demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der zur Leistung
verpflichtet ist und sie auch leistet.
Der Bw. hat trotz Ersuchen des UFS und des Finanzamtes (zB
Vorhalt vom 13. März 2008, Ergänzungsersuchen 6. April 2004) keine
Unterlagen vorgelegt, die einen genauen Aufschluß
über die Kredit-
und Zinsenentwicklung und über die betriebliche Veranlassung der
Beträge geben hätten können und die auch geeignet gewesen
wären, den Zahlungsfluss beim Bw. nur ansatzweise nachzuweisen. Dazu
wären zB Kontoauszüge über die Einzahlungen notwendig gewesen.
Nur die Belastung eines Kontos mit den Soll/Kreditzinsen ist als Nachweis
zuwenig.
Auch wenn der Bw. vorbringt, "dass die im Juli 2003
getroffene Ratenvereinbarung mit monatliche Raten von € 1.950,00
eingehalten worden ist", so muß dem entgegengehalten werden, dass damit
auch nicht nachgewiesen wurde, dass die Ratenzahlungen einerseits von ihm
geleistet wurden und andererseits im gesamten Ausmaß auch betrieblich
veranlasst waren.
Aus den angeführten Gründen geht die
Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass
mangels Leistung und mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung die
beantragten Zinsen und Spesen im Streitjahr nicht zu berücksichtigen sind.
Nebenbei wird noch festgehalten, dass die
Überprüfung, ob überhaupt außergewöhnliche Belastung
vorliegen, auch entfallen kann, da der Zahlungsfluß vom Bw. nicht
nachgewiesen wurde, zumal für die Abzugsfähigkeit auch das
Abflussprinzip gemäß
§ 19 Abs 2 EstG gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24. März
2009
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1274-L/04
- Stammnummer
- 39983
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF