Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0682-L/07
Einkommensteuerliche Beurteilung einer Leistung aus einer gesetzlichen deutschen Sozialversicherung eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-L/07vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Reinhard
Schmidt, 5280 Braunau, Stadtplatz 43, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding vom 14. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Berufungsjahr 2005
folgende Bezüge: a) eine österreichische Pension der
Pensionsversicherungsanstalt, b) eine deutsche Firmenrente
sowie c) eine deutsche Rente der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 14. Februar 2007
setzte das Finanzamt u.a. aufgrund des Rentenbescheides der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die ausländischen
Einkünfte des Bw. mit 15.325,68 € zur Ermittlung der Progression fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei der gesetzlichen Rente
(Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Österreich nur das Recht
des Progressionsvorbehalts habe.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter Berufung und
beantragte die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte unter
Berücksichtigung von Progressionseinkünften iHv. 3.831,42 € (25%
von 15.325,68) zu versteuern. Das deutsche Rentensystem sehe vor, dass die
Beiträge zur Rentenversicherung nur begrenzt als Sonderausgaben
abzugsfähig seien, daher seien die Zahlungen aus der Rentenversicherung als
Gegenleistungsrenten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2007 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der deutschen BfA-Rente
um Einkünfte iSd. § 25 Abs. 3 lit. c EStG 1988 gehandelt habe
(Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die
einer auf Pflichtbeiträgen beruhenden inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspreche). Gem. Art. 18 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland seien
solche Bezüge unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland) von der
Besteuerung freizustellen. Eine betragsmäßige Einschränkung der
nach österreichischem Recht zu beurteilenden Progressionseinkünften
auf 25% sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die gegenständliche Rente
wäre nur dann nicht progressionserhöhend anzusetzen, wenn die
ausländischen geleisteten Versicherungsbeiträge
("Arbeitnehmeranteile") im Jahr 2005 nicht nach inländischem Recht
einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 beantragte der steuerliche
Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. sei ein Leben lang nur in Deutschland berufstätig gewesen. Er habe
Pflichtbeiträge in die Pensionsversicherung leisten müssen, diese
Beiträge hätte er nur begrenzt als Sonderausgaben absetzen
können. Nicht entscheidend sei, ob die Rentenversicherungsbeiträge
nach österreichischem Recht einkommensmindernd abzusetzen gewesen
wären, sondern ob sie nach deutschem Recht als Werbungskosten angesehen
worden seien und das sei zweifelsfrei nicht der Fall.
Weiters ergänzte der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 19. Juni 2007, dass in einer ähnlichen Rechtssache ein ihm
bisher nicht bekanntes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei
(2005/14/0099). Deutsche gesetzliche Renten seien dann voll
progressionserhöhend zu berücksichtigen, wenn die geleisteten
ausländischen Versicherungsbeiträge in den Beitragsjahren nach
österreichischem Steuerrecht einkommensmindernd zu berücksichtigen
gewesen wären. Es komme nicht darauf an, ob die Beiträge
tatsächlich einkommensmindernd berücksichtigt worden seien.
Weiterführend würden sich interessante Perspektiven ergeben. In
Deutschland sei das System der Gehaltsumwandlung (Rentenbezüge anstatt
Aktivbezüge) weit verbreitet. Zum Unterschied von Österreich entstehe
die Steuerpflicht nicht im Zeitpunkt der Umwandlung, sondern erst bei
Rentenbezug. Wenn nun nach österreichischem Steuerrecht die Steuerpflicht
bereits mit der Umwandlung gegeben sei, dürften die bezogenen Firmenrenten
bei Zuzug nach Österreich nicht steuerpflichtig sein. Ob die
Gehaltsumwandlung tatsächlich zu einer Steuerpflicht geführt habe, sei
unerheblich.
Die Referentin richtete am 21. Oktober 2008 folgenden
Vorhalt an den Bw.:
"Betrifft: Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, ausgestellt im Namen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, ganzjährig für das Jahr 2005
Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Der Bw. hatte im berufungsgegenständlichen Jahr 2005
den Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und
ist daher das Welteinkommen nach österreichischem Steuerrecht zu
ermitteln.
§ 25 Abs.1 Z. 3 lit. c EStG 1988 legt fest, dass
nichtselbstständige Einkünfte auch Pensionen aus einer
ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Gesetzlich nicht
vorgesehen ist, dass solche Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten
Anteil zu erfassen sind.
Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988.
Nach dem Kausalitätsprinzip handelt es sich eindeutig
um Pensionszahlungen, also um Bezüge aus einem früheren
Dienstverhältnis.
Die Pension aus der ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht aber nur dann einer Pension aus einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest
grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt.
Die Beurteilung, ob das geforderte Entsprechen einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert weiters Feststellungen in
der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge
ihrer Art nach in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden
könnten (§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988). Es kommt jedoch nicht
darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung
tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren bzw.
berücksichtigt worden sind.
Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter
Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung werden
vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 nicht erfasst. Es wird
dabei auf das vom steuerlichen Vertreter zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0099, hingewiesen.
Nach der Aktenlage ist erkennbar, dass die Beiträge
zur ausländischen Versicherung Pflichtbeiträge gewesen sind und daher
gem. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig
wären.
Unerheblich ist somit der Einwand des Bw., dass die
Pflichtbeiträge nach deutschem Recht nur begrenzt absetzbar gewesen
sind.
Grundlage für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
zwischen Österreich und Deutschland ist im gegenständlichen Fall das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und Vermögen vom 24. August 2000, BGBl. III Nr. 182/2000.
Art. 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland legt die Grundregel fest, nämlich dass,
wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und
ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat
erhält, diese Bezüge nur in diesem anderen Staat besteuert werden
dürfen.
Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland normiert jedoch, dass Bezüge, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaat erhält, abweichend von
vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden
dürfen.
Demnach wird dem Staat der zahlenden Kasse das
Besteuerungsrecht belassen, der Ansässigkeitsstaat hat die betreffenden
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Darin liegt sogleich
schon die Anordnung über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Der Bezug der gegenständlichen Pensionszahlungen ist
ein Bezug aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung und steht gem. Art.
18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Deutschland das Besteuerungsrecht nur der Bundesrepublik Deutschland als
Quellenstaat zu.
Art. 23 Abs. 2 lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland setzt fest, dass Einkünfte oder
Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die
nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich
auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person
einbezogen werden. Die Gesetzesstelle erlaubt dem Ansässigkeitsstaat daher
die Besteuerung unter Progressionsvorbehalt und verankert allgemein den
Progressionsvorbehalt für den Fall der Freistellung von Einkünften auf
österreichischer Seite.
In diesem Fall führt die Freistellungsverpflichtung in
der Verteilungsnorm des Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland zur Anwendbarkeit des Progressionsvorbehaltes im
Ansässigkeitsstaat.
Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts wird das
(Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen
Einkommensteuergesetzes ermittelt (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte
erfolgt ebenso wie die Einkommensermittlung ausschließlich nach den
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts (Lang, Doppelbesteuerungsabkommen, S.
102). Dementsprechend ist auch bei Anwendung der Befreiungsmethode der aus der
innerstaatlichen Bemessungsgrundlage auszuscheidende Teil der Einkünfte
stets nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln (VwGH 6.3.1984,
83/14/0107).
Bei der Durchführung des Progressionsvorbehaltes ist
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 das zu veranlagende Einkommen zu ermitteln, als
ob kein Abkommen bestünde. Darauf ist die auf dieses Einkommen entfallende
österreichische Steuer und der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Dieser
Durchschnittssteuersatz wird daraufhin auf jenen Einkommensteil angewendet, der
nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden darf.
Wie bereits vorhin festgestellt wurde, handelt es sich bei
der gegenständlichen deutschen Pension um nichtselbstständige
Einkünfte iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988. Diese Einkünfte
dürfen, wie bereits das Finanzamt korrekt durchgeführt hat, lediglich
bei der Progression berücksichtigt werden.
Der Bw. wendet ein, dass die strittigen Einkünfte aus
der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung auch nicht für die Ermittlung
des Durchschnittssteuersatzes herangezogen werden dürfen. Art. 18 Abs. 2
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland in
Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens führen
jedoch eindeutig zur Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts im
Ansässigkeitsstaat.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die strittigen
Pensionseinkünfte nichtselbstständige Einkünfte gem. § 25
EStG 1988 sind und unter Anwendung des § 19 EStG 1988, also nach
österreichischem Steuerrecht, nach dem Zuflussprinzip zufließen. Das
Besteuerungsrecht steht jedoch gem. Art. 18 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland dem
Quellenstaat, also der Bundesrepublik Deutschland, zu.
Die beantragte Nichterfassung der strittigen
Pensionseinkünfte in der Progression steht in Widerspruch zu Art. 23 Abs. 2
lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland.
Es ist nicht nachvollziehbar, in wie weit die Behauptung die Steuerpflicht sei
bereits mit der Umwandlung gegeben, daher sei die bezogene Firmenrente bei Zuzug
nach Österreich nicht steuerpflichtig, mit dem VwGH-Erkenntnis 2005/14/0099
in Zusammenhang steht."
Der steuerliche Vertreter brachte mit Schreiben vom 9.
Dezember 2008 dazu ergänzend vor, dass der Bw. sein gesamtes Leben in
Deutschland gearbeitet und dort seine Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Diese Beiträge zur
Sozialversicherung wären nur zu einem geringen Umfang als Sonderausgaben
abzugsfähig gewesen, weil dort das Bruttogehalt steuerpflichtig gewesen
sei. Die gesetzliche Pension in Deutschland stamme zum überwiegenden Teil
aus Einzahlungen aus versteuerten Einkünften. Es handle sich um eine
sogenannte Gegenleistungsrente. Der deutsche Staat trage dem auch insoweit
Rechnung, als bis 2005 diese Renten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig
seien, seit 2008 mit 50 % zu versteuern seien. Die deutsche Rente sei nur
insoweit in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, als die Beiträge zur
Rentenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig wären.
Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2009 forderte die Referentin
den Bw. auf, nochmals klarzustellen, ob die geleisteten ausländischen
Versicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge ihrer Art nach aufgrund der
in den Streitjahren geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller Höhe
einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs. 1 Z.
4 lit. f EStG 1988). Nur dann entspräche die ausländische gesetzliche
Sozialversicherung der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 übermittelte der
steuerliche Vertreter die konkrete Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge für 1998, den deutschen Steuerbescheid
für 1998, die Beitragssätze und Höchstbemessungsgrundlagen in der
deutschen Sozialversicherung sowie einen Auszug aus den deutschen
Sonderausgaben.
Der steuerliche Vertreter bestätigte mit Telefonat vom
18. Februar 2009 nochmals, dass es sich bei den im Jahr 1998 an die deutsche
Sozialversicherung geleisteten Beiträgen um Pflichtbeiträge gehandelt
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der
Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung,
ausgestellt im Namen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, iHv.
15.325,68 €, ganzjährig für das Jahr 2005.
Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Unstrittig ist gemäß der Aktenlage, dass die Bw.
im berufungsgegenständlichen Jahr 2005 den Hauptwohnsitz und Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Österreich hatte und daher das Welteinkommen nach
österreichischem Steuerrecht zu ermitteln ist.
Grundlage für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
zwischen Österreich und Deutschland ist im gegenständlichen Fall das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von
Einkommen und Vermögen vom 24. August 2000, BGBl. III Nr. 182/2000.
Art. 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland legt die Grundregel fest, nämlich dass,
wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und
ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat
erhält, diese Bezüge nur in diesem anderen Staat besteuert werden
dürfen.
Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland normiert jedoch, dass Bezüge, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaat erhält, abweichend von
vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden
dürfen.
Demnach wird dem Staat der zahlenden Kasse das
Besteuerungsrecht belassen, der Ansässigkeitsstaat hat die betreffenden
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Darin liegt sogleich
schon die Anordnung über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Der Bezug der gegenständlichen Pensionszahlungen ist
ein Bezug aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung und steht gem. Art.
18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Deutschland das Besteuerungsrecht nur der Bundesrepublik Deutschland als
Quellenstaat zu.
Art. 23 Abs. 2 lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Deutschland setzt fest, dass Einkünfte oder
Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die
nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich
auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person
einbezogen werden. Die Gesetzesstelle erlaubt dem Ansässigkeitsstaat daher
die Besteuerung unter Progressionsvorbehalt und verankert allgemein den
Progressionsvorbehalt für den Fall der Freistellung von Einkünften auf
österreichischer Seite.
In diesem Fall führt die Freistellungsverpflichtung in
der Verteilungsnorm des Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland zur Anwendbarkeit des Progressionsvorbehaltes im
Ansässigkeitsstaat.
Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts wird das
(Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen
Einkommensteuergesetzes ermittelt (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte
erfolgt ebenso wie die Einkommensermittlung ausschließlich nach den
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts (Lang, Doppelbesteuerungsabkommen, S.
102). Dementsprechend ist auch bei Anwendung der Befreiungsmethode der aus der
innerstaatlichen Bemessungsgrundlage auszuscheidende Teil der Einkünfte
stets nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln (VwGH 6.3.1984,
83/14/0107).
Bei der Durchführung des Progressionsvorbehaltes ist
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 das zu veranlagende Einkommen zu ermitteln, als
ob kein Abkommen bestünde. Darauf ist die auf dieses Einkommen entfallende
österreichische Steuer und der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Dieser
Durchschnittssteuersatz wird daraufhin auf jenen Einkommensteil angewendet, der
nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden darf.
§ 25 Abs.1 Z. 3 lit. c EStG 1988 legt fest, dass
nichtselbstständige Einkünfte auch Pensionen aus einer
ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Gesetzlich nicht
vorgesehen ist, dass solche Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten
Anteil zu erfassen sind.
Nach dem Kausalitätsprinzip handelt es sich eindeutig
um Pensionszahlungen, also um Bezüge aus einem früheren
Dienstverhältnis. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988.
Die Pension aus der ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht aber nur dann einer Pension aus einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest
grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt.
Die Beurteilung, ob das geforderte Entsprechen einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert weiters Feststellungen in
der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge
ihrer Art nach in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden
könnten (§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988). Es kommt jedoch nicht
darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung
tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren bzw.
berücksichtigt worden sind.
Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter
Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung werden
vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 nicht erfasst.
Es wird dabei auf das vom steuerlichen Vertreter zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0099,
hingewiesen (vorher bereits: VwGH 23.10.1997, 96/15/0234).
Nach den Aussagen des Bw., z.B. im Vorlageantrag vom 21.
Mai 2007, ist erkennbar, dass die Beiträge zur ausländischen
Versicherung Pflichtbeiträge und daher gem. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f
EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären. Dieser
Sachverhalt gilt daher als festgestellt.
Unerheblich ist nach der o.a. Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs somit der Einwand der Bw., dass die Pflichtbeiträge
nach deutschem Recht nur begrenzt absetzbar gewesen sind.
Wie bereits vorhin festgestellt wurde, handelt es sich bei
der gegenständlichen deutschen Pension um nichtselbstständige
Einkünfte iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988. Diese Einkünfte
dürfen lediglich bei der Progression berücksichtigt werden, wie dies
bereits durch das Finanzamt geschehen ist.
Der Bw. vertritt trotzdem die Ansicht, dass die strittigen
Einkünfte aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung auch nicht
für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen werden
dürfen. Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. d des
Doppelbesteuerungsabkommens führen jedoch eindeutig zur Anwendbarkeit des
Progressionsvorbehalts im Ansässigkeitsstaat.
Der Bw. wendet in dem ergänzenden Schriftsatz vom 19.
Dezember 2008 ein, dass die berufungsgegenständlichen Rentenzahlungen nach
deutschem Recht im Jahr 2005 nur mit dem Ertragsteil steuerpflichtig gewesen
seien und die Einzahlungen daher zum überwiegenden Teil aus bereits
versteuerten Einkünften hergerührt hätten.
Dem ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0099, entgegenzuhalten, wonach bei Anwendung des
Progressionsvorbehalts das Gesamteinkommen nach den Vorschriften des
österreichischen Einkommensteuerrechts zu ermitteln ist. Als Folge der
unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 des Bw.
aufgrund des österreichischen Wohnsitzes ist das Welteinkommen nach
österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
Durch Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommen ist der
Bezug aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung in Deutschland als
Quellenstaat zu besteuern. In Art. 23 Abs. 2 lit. d des
Doppelbesteuerungsabkommens hat die Besteuerung dieser auszunehmenden
Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person im
Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt zu erfolgen. Durch
die Verwendung des Begriffs "Einkünfte" wird ebenfalls deutlich gemacht,
dass die abkommensrechtlichen Vorschriften an das innerstaatliche, d.h.
österreichische Recht, anknüpfen.
Der Bw. wendet zudem noch ein, dass es sich hier um eine
sog. Gegenleistungsrente handelt.
Typisch für eine Gegenleistungsrente ist, dass die
Rente für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes gewährt wird und
die Summe der vereinnahmten Beträge erst bei Überschreiten des Wertes
der Gegenleistung als wiederkehrender Bezug zu versteuern ist (§ 29 Z. 1
EStG 1988).
Das Korrespondenzprinzip, auf das sich der Bw.
offensichtlich beruft, gilt nur für wiederkehrende Bezüge gem. §
29 EStG 1988, die die Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern bilden, nicht jedoch für nichtselbstständige
Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988.
In Anlehnung an die angeführte Judikatur handelt es
sich nach innerstaatlichem, d.h. österreichischem Einkommensteuerrecht, um
eine Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die
einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, da die
geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge in Österreich
absetzbar gewesen wären (§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988). Nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland sind daher
die Pensionseinkünfte bei der Progression in voller Höhe zu
berücksichtigen.
Der EG - Vertrag garantiert einem Unionsbürger nicht,
dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als
demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung
neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann
eine solche Verlagerung je nach dem Einzelfall auch Vor- oder Nachteile bei der
Besteuerung haben (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005, C-403/03, Schempp).
Die nationalen Regelungen betreffend die steuerliche
Erfassung ausländischer Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts
benachteiligen nicht Personen, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben,
sich in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und
aufzuhalten. Das österreichische Steuerrecht behandelt die aus anderen
Mitgliedstaaten bezogenen Pensionen nicht schlechter als Pensionen aus
Österreich (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-L/07
- Stammnummer
- 39969
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF