Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0047-G/06
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-G/06vom 20.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 5. August 2005 betreffend
die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 12. März 2009 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Wege seines steuerlich
bevollmächtigten Vertreters gemäß
§ 299 BAO den
Antrag, den bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid 2002 wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Berufungswerber so weit von seinem ständigen
Wohnsitz weg gearbeitet habe, dass ihm eine tägliche Rückkehr zu
seinem Wohnsitz nicht zugemutet hätte werden können. Das
zuständige Finanzamt habe auf Anfrage des Berufungswerbers die Auskunft
erteilt, dass unter diesen Voraussetzungen Familienheimfahrten als
Werbungskosten abzugsfähig seien. In weiterer Folge habe er in der
Steuererklärung für das Jahr 2002 die Kosten für
Familienheimfahrten fälschlicher Weise unter der Kennzahl für das
Pendlerpauschale eingetragen. Die beantragten Werbungskosten seien mit der
Begründung versagt worden, dass ein Pendlerpauschale nicht
berücksichtigt werden könne, weil Trennungsgelder bezogen worden
seien. Weiters sei auf der Steuererklärung ein amtlicher Vermerk (Pfeil zu
"Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" mit
Fragezeichen) angebracht, der darauf schließen lasse, dass die
Behörde Zweifel bezüglich des zugrunde liegenden Sachverhalts gehabt
habe. Dennoch seien keine Ermittlungen vorgenommen bzw. erforderliche Beweise
aufgenommen worden. Der Einkommensteuerbescheid 2002 sei somit bei mangelnder
Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erlassen worden und sei
rechtswidrig. Es würde daher der Antrag gestellt werden, den
Einkommensteuerbescheid 2002 aufzuheben und einen ersetzenden
Einkommensteuerbescheid 2002 mit Werbungskosten für Familienheimfahrten in
Höhe von Euro 1.498,46 zu erlassen.
Über Vorhalt des Finanzamtes gab der
bevollmächtigte steuerliche Vertreter in der Folge bekannt, dass der
Berufungswerber in der Regel sein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes
Quartier am Beginn der Arbeitswoche aufgesucht habe, von dort täglich zu
den Baustellen gefahren sei und am Ende der Arbeitswoche mit seinem privaten PKW
vom Quartier an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Da dem Berufungswerber
für den Wohnsitz keine Kosten entstanden seien, seien ausschließlich
die Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht worden.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aufhebung gem. § 299
BAO mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung für die Anerkennung
von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten die beruflich
veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort
sei (Beginn- und Endpunkt der täglichen Reisen). Als Werbungskosten
könnten die unvermeidbaren Mehraufwendungen berücksichtigt werden, wie
die Kosten für die Wohnung und/oder die Kosten für
Familienheimfahrten. Würden dem Grunde nach die Voraussetzungen für
eine doppelte Haushaltsführung gegeben sein (ständig wechselnde
Arbeitsstätte, eigene Einkünfte der Ehegattin in nicht
unbeträchtlicher Höhe), so könnten unter dem Titel der
Familienheimfahrten u.a. jene Aufwendungen als Werbungskosten beantragt werden,
die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen würden. Wie
der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, seien die
Aufwendungen für Familienheimfahrten u.a. dann als Werbungskosten zu
berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte (Beginn- und Endpunkt der
täglichen Reisen) vom Familienwohnort so weit entfernt sei, dass die
tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar sei, die Arbeitsstätte somit
außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegen würde
und deswegen am Dienstort ein (weiterer) Wohnsitz begründet werden
müsse. Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte (Ziel- und
Endpunkt der täglichen Reisen) mehr als 120 km entfernt sei und eine
Fahrzeit von wesentlich mehr als einer Stunde anfallen würde. Im
vorliegenden Fall würde der Arbeitgeber das jeweilige Quartier
unentgeltlich zur Verfügung stellen und würde die durch die beruflich
veranlassten Reisen verursachten Mehraufwendungen durch die Auszahlung von
steuerfreien Ersätzen gem. § 26 (4) EStG abgelten. Die
wöchentlich zurückgelegten Fahrten zwischen dem Wohnort in O bzw. G
würden nicht die Entfernung übersteigen, die die Zumutbarkeit einer
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz ausschließen
würde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ergänzend
ausgeführt, dass der VwGH im Zusammenhang mit Arbeitnehmern, die keine
feste Arbeitsstätte hätten, festgestellt habe, dass der Dienstort die
jeweilige Arbeitsstelle (Baustelle) sei (VwGH 14.10.1992, 91/13/0110). Der
Beschäftigungsort sei somit nicht, wie vom Finanzamt fälschlich
angenommen, jener Ort, an dem sich der Zweitwohnsitz befinden würde,
sondern jener Ort, an dem sich die Baustelle befinde. In der ständigen
Rechtsprechung des VwGH werde die Entfernung von 120 km insoweit herangezogen,
dass bei Überschreiten dieser Grenze jedenfalls die Unzumutbarkeit einer
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz gegeben sei und es daher
keiner weiteren Überprüfung der Unzumutbarkeit bedürfe. In
begründeten Einzelfällen könne auch bei einer kürzeren
Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Bei Unterschreitung der 120 km
könne somit nicht von vornherein auf die Zumutbarkeit einer täglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz geschlossen werden. Das vom Dienstgeber
zur Verfügung gestellte Quartier wäre so gewählt worden, dass ein
Großteil der Baustellen in einer zumutbaren Entfernung gelegen sei. Dass
die tägliche Rückkehr vom Quartier zum Familienwohnsitz für sich
allein betrachtet grundsätzlich zumutbar sei, sei unbestritten. Für
die Beurteilung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den
Familienwohnsitz sei jedoch die gesamte Strecke vom Beschäftigungsort
(Baustelle) bis zum Familienwohnsitz maßgeblich. Im entsprechenden
Zeitraum habe der Berufungswerber überwiegend auf Baustellen gearbeitet,
die weiter als 120 km von seinem Familienwohnsitz entfernt gewesen seien. Es
seien daher sämtliche Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten
Doppelwohnsitz gegeben.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt darauf, dass das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, u.a. die
Baustellen, an denen der Berufungswerber im Kalenderjahr 2002 tätig gewesen
sei, nicht beantwortet worden sei und da sich auch in der Berufung lediglich
Pauschalaussagen dazu finden würden, sei die Berufung schon mangels
Überprüfbarkeit abzuweisen gewesen. Darüber hinaus hätte der
Berufungswerber im Jahr 2002 steuerfreie Bezüge in Höhe von €
7.049,66 vom Dienstgeber erhalten. Trotz Aufforderung seien detaillierte
Aufzeichnungen darüber, wofür er diese steuerfreien Bezüge vom
Dienstgeber erhalten hätte, nicht vorgelegt worden, weshalb auch eine
Beurteilung, ob darüber hinaus der Höhe nach abzugsfähige
Werbungskosten vorliegen könnten, nicht vorgenommen werden hätte
können.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht und zu den
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung dahingehend
Stellung genommen, als sämtliche gewünschten Unterlagen beim Finanzamt
persönlich abgegeben worden seien. Unter anderem auch detaillierte
Originalaufzeichnungen, auf welchen Baustellen der Berufungswerber tätig
gewesen sei. Diese seien mittels eingeschriebenen Briefes retourniert worden.
Weiters habe er entsprechend der geltenden kollektivvertraglichen Regelungen
für Bauindustrie und Baugewerbe steuerfreie Bezüge erhalten.
Dafür seien entsprechende Aufzeichnungen geführt worden, die der
Behörde zur Verfügung gestellt worden seien. Die Tagesgelder
würden aber nicht der Definition des Doppelwohnsitzes entgegenstehen. Auch
die Bezahlung der Unterkunft durch den Arbeitgeber sei nicht schädlich. Er
würde ausschließlich die Kosten für die Familienheimfahrten, die
ihm von seinem Dienstgeber nicht erstattet worden seien und somit ihm selbst
erwachsen seien, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Doppelwohnsitzes geltend
machen.
In der Stellungnahme zum Vorlagebericht führt das
Finanzamt unter anderem aus, dass die jeweiligen Baustellen, auf welchen der
Berufungswerber beschäftigt gewesen sei, als Dienstorte anzusehen seien.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes könne nicht zugemutet werden
(ständig wechselnde Baustellen, Ehegattin hat am Familienwohnsitz durchaus
erhebliche Einkünfte). Soweit in diesen Punkten von einer Begründung
eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ausgegangen werden
könne, fehle jedoch die Voraussetzung einer unzumutbaren Entfernung vom
Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort. Im Zeitraum 2002 sei den Unterlagen
entgegen der Behauptung des Berufungswerbers kein Dienstort zu entnehmen, der in
unzumutbarer Entfernung zum Familienwohnsitz gelegen habe. Es seien auch keine
Gründe angeführt worden, wodurch Unzumutbarkeit auch bei geringerer
Wegstrecke anzunehmen sein könnte.
Das Finanzamt komme somit auch nach Vorlage entsprechender
Unterlagen zur Auffassung, dass es sich bei den beantragten Aufwendungen um
nichtabzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988
handeln würde und weiche somit von der ergangenen Berufungsvorentscheidung
inhaltlich nicht ab.
Eine Anfrage des UFS beim ehemaligen Arbeitgeber des
Berufungswerbers hat ergeben, dass in den strittigen Jahren nach dem
Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abgabenfreies
Trennungsgeld und Kilometergeld ausbezahlt worden sei. Das Kilometergeld sei auf
Grund von Reisekostenabrechungen für Dienstreisen vom Firmenquartier zu den
diversen Baustellen und zurück zum Firmenquartier bezahlt worden. Es sei
sein privater PKW verwendet worden. Der Berufungswerber habe 2002 und 2003
jeweils im Firmenquartier genächtigt, welches er zu Beginn der Arbeitswoche
aufgesucht habe und sei am Ende der Arbeitswoche mit seinem privaten PKW vom
Firmenquartier an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. Vom Firmenquartier aus sei
der Berufungswerber täglich zu den Baustellen gefahren. Es seien dem
Berufungswerber in den Jahren 2002 und 2003 keine Fahrtkosten ausbezahlt worden.
Der Berufungswerber sei zu den einzelnen Baustellen und zurück mit seinem
privaten PKW gefahren. Ebenso sei er mit seinem privaten PKW von seinem Wohnort
zum Firmenquartier und zurück gefahren. Sein Gräder sei mittels
Tieflader von einer zur anderen Baustelle transportiert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach § 299 Abs. 2 BAO ist
mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid
zu verbinden. Nach § 299 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Der UFS vertritt bezüglich des gegenständlich
angefochtenen Jahres 2002 die im Folgenden dargelegte Ansicht, dass sich der
Spruch des betreffenden Bescheides entgegen der Ansicht des Berufungswerbers als
richtig erweist und daher eine Aufhebung in dem angefochtenen Bescheid nicht zu
verfügen war:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch
die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung
der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann.
Zwischen dem Finanzamt und dem Berufungswerber besteht
Einigkeit darüber, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes des
Berufungswerbers nicht zumutbar ist, weiters, dass es sich bei den als
Familienheimfahrten beantragten Aufwendungen lediglich um jene Aufwendungen
handelt, die dem Berufungswerber auf seinen in der Regel zu Wochenbeginn und
Wochenende durchgeführten Fahrten vom Familienwohnsitz zum Firmenquartier
und zurück handelt und dass die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.
In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer
kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Hierbei findet nach
Ansicht des UFS jedoch eine typisierende Betrachtungsweise statt (Umstände
von erheblichem objektivem Gewicht). Die persönlichen Umstände des
Steuerpflichtigen sind bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr nicht maßgebend. Die Zurücklegung kürzerer
Fahrtstrecken kann dann als unzumutbar gelten, wenn besonders schwierige
Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorliegen (z.B. schwer befahrbare
Berg- oder Passstraßen).
Der Unabhängigen Finanzsenat kommt ebenso wie das
Finanzamt bereits in der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 27.1.2006 zu dem
Ergebnis, dass dem Berufungswerber für Fahrten zu Baustellen, von denen aus
eine tägliche Rückfahrt an den Familienwohnsitz nicht zumutbar ist,
grundsätzlich Familienheimfahrten als Werbungskosten zu gewähren
gewesen wären. In den vorgelegten Reisekostenabrechnungen ist jedoch keine
einzige Baustelle angeführt, die in einer unzumutbaren Entfernung (mehr als
120 km) zum Familienwohnsitz entfernt war und an der er sich eine gesamte
Arbeitswoche aufgehalten hat. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung
konnte keine Baustelle genannt werden, die dem Erfordernis der unzumutbaren
Entfernung entsprochen hätte.
Es war daher eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 nicht zu verfügen und somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-G/06
- Stammnummer
- 39936
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF