Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0432-I/08
Zuwendung eines Nutzungsrechtes an Liegenschaftshälfte im Rahmen einer Betriebsübergabe durch den zweiten Liegenschaftseigentümer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-I/08vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, XY, vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. September 2003
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 12. März 2003 hatte N die
von ihr betriebene Gästepension (Gewerbebetrieb) am Standort XY, mit allen
Aktiva und Passiva zum 31. Dezember 2002 an ihren Sohn P (= Berufungswerber, Bw)
unentgeltlich übertragen. Festgehalten wurde, dass die Liegenschaft in EZ1,
worauf sich die Pension befindet, im je hälftigen zivilrechtlichen Eigentum
der Übergeberin und ihres Gatten E steht. Die Übergeberin habe den
hälftigen Anteil des Gatten als wirtschaftliche Eigentümerin genutzt,
welches wirtschaftliche Eigentum dem Bw übertragen wird. Zwecks
Durchführbarkeit der Übertragung wurde vereinbart, dass mit der
Übergabe des Gewerbebetriebes die beiden Grundstückseigentümer
dem Bw ein grundbücherlich sicherzustellendes Belastungs- und
Veräußerungsverbot einräumen, dass der Bw alle
Grundstückslasten zu tragen hat und auch jeden Nutzen aus der Liegenschaft
ziehen kann sowie, dass das Grundstück später - spätestens bei
Ableben der Eltern - in das zivilrechtliche Eigentum des Bw übergeht.
Vorgelegt wurde das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular
NeuFö 3, worin für die Betriebsübertragung ua.
Befreiungen/Begünstigungen hinsichtlich der zu erhebenden
Stempelgebühren und der Grunderwerbsteuer beantragt wurden. Des Weiteren
wurde im Schreiben vom 25. März 2003 die Begünstigung nach § 15 a
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, geltend
gemacht. Beigebracht wurde eine Erklärung des Wertes des
Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2002, worin der Wert der sonstigen
Wirtschaftsgüter mit € 18.214 und der Wert der Passiva mit
€ 44.890 ausgewiesen ist. Der zuletzt zum 1. Jänner 2002
festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ1 beträgt erhöht
€ 52.700.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 23.
September 2003, StrNr, betr. den Erwerb vom Vater - nämlich der
unentgeltlichen Überlassung der Liegenschaft zur Nutzung - ausgehend vom
dreifachen hälftigen Einheitswert der Liegenschaft von € 79.050
abzüglich des Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend von der
Bemessungsgrundlage € 76.850 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG die
6%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 4.611 vorgeschrieben.
Daneben wurde hinsichtlich der Betriebsübergabe von der Mutter
Schenkungssteuer vorgeschrieben und ausgeführt, die Begünstigung nach
§ 15 a ErbStG komme nicht zur Anwendung, da die Mutter das 55. Lebensjahr
noch nicht erreicht habe.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Schenkungssteuer für beide Rechtsvorgänge sei zufolge § 15 a
ErbStG mit Null festzusetzen, da beide Eltern aufgrund körperlicher
Gebrechen eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitspensin beziehen würden.
Dazu wurden die Bescheide der jeweiligen Versicherungsanstalten
vorgelegt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Berufung hinsichtlich des
Erwerbes von der Mutter mit Berufungsvorentscheidung Folge gegeben und diesen
Schenkungssteuerbescheid aufgehoben. Die gleichzeitig am 2. Juli 2008
ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung betr. den Erwerb vom Vater wurde
dahin begründet, dass hier die Bestimmung nach § 15 a ErbStG nicht
anzuwenden sei, da vom Vater nur eine Liegenschaft, jedoch kein Betrieb
übertragen worden wäre.
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, der Bw habe mit dem
Übergabsvertrag aus 2003 den Betrieb von den Eltern in das wirtschaftliche,
jedoch nicht in das zivilrechtliche Eigentum übernommen, weshalb der
Liegenschaftsanteil aus der Besteuerung auszunehmen sei. Dies insbesondere
deshalb, da der Mutter als Erbin nach dem verstorbenen Vater die
Erbschaftssteuer hinsichtlich dessen Liegenschaftshälfte vorgeschrieben
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG (idF noch vor
BGBl I 2007/9 ab 1. August 2008) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der
Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein
Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie
nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79), sohin auch
Nutzungs- oder Gebrauchsrechte an Liegenschaften (zB Fruchtgenuss, Wohnrecht
etc.), da auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil ist,
der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. VwGH 26.6.1997,
96/16/0236, 0237 und dort zitierte Lehrmeinungen).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064), eine Betrachtung, die bei Zuwendungen an
nahe Angehörige im Besonderen gerechtfertigt ist, weil Familienbande
Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein
Anlass besteht (vgl. VwGH 8.11.1977, 1168/77).
Steuerrechtlich zu beurteilen ist allein der Inhalt des
Rechtsgeschäftes (Übergabsvertrag), wonach dem Bw - neben der
Zuwendung des Gewerbetriebes von der Mutter, welcher Erwerb zufolge der
Bestimmungen des NeuFöG sowie nach § 15 a ErbStG letztlich zur
Gänze von Grunderwerb- und Schenkungssteuer befreit war - von Seiten des
Vaters E an der in dessen zivilrechtlichem Eigentum stehenden hälftigen
Liegenschaft EZ1 unentgeltlich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht
eingeräumt wurde; dies zum Zweck der Ausübung des Betriebes der
Fremdenpension. Diese wurde allerdings von der Mutter unentgeltlich
übergeben, sodass zum Einen die Begünstigung gem. § 15 a ErbStG
für Betriebsübertragungen, wie in der Berufung eingewendet, in
Zusammenhalt mit dem Erwerb vom Vater nicht greifen kann. Zum Anderen ist,
entgegen dem Dafürhalten des Bw, Gegenstand der schenkungssteuerlichen
Betrachtung nicht etwa die Übertragung zivilrechtlichen oder
wirtschaftlichen Eigentums an der Liegenschaftshälfte, sondern vielmehr die
vereinbarte Zuwendung des unentgeltlichen Nutzungsrechtes, welche nach obigen
Ausführungen zweifelsfrei der Schenkungssteuer unterliegt. Dem
Umstand, dass der Mutter aufgrund des Erbanfalles der hälftigen
Liegenschaft vom verstorbenen Vater, sohin aufgrund deren Erwerbes von Todes
wegen des zivilrechtlichen Eigentums an der Liegenschaftshälfte, die
Erbschaftssteuer vorgeschrieben wurde, kommt in gegenständlichem
Zusammenhang keinerlei rechtliche Bedeutung zu.
Abgesehen davon, dass gegen die Höhe der
Bemessungsgrundlage kein Einwand erhoben wurde, ist festzuhalten, dass sich der
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen gem. § 16
Bewertungsgesetz (BewG) 1955 alte Fassung (= idF vor BGBl I 2003/71 ab 1.
Jänner 2004) nach den Kapitalisierungsfaktoren entsprechend dem Lebensalter
des Berechtigten bestimmte, das ist im Berufungsfalle im Hinblick auf das Alter
des Bw von 28 Jahren im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung der 16fache
Wert der einjährigen Nutzung. Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung,
die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gem. § 17 Abs. 2 BewG
mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert)
anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung
desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort
durchschnittlich aufwenden müsste (vgl. dazu VwGH 17.9.1991, 91/14/0175).
Zugrunde gelegt wird nach der Verwaltungsübung - mangels anderweitig
verfügbarer Vergleichswerte - der Richtwert iSd Richtwertgesetzes
(RichtwG), BGBl. 800/1993, der laut Verordnungen BGBl. 140 bis 148/1994 idF
BGBl. 2002/114, Teil II, ua. für das Bundesland Tirol ab dem Zeitpunkt 1.
April 2002 (bis 31. März 2003) € 5,17 pro m² betragen hat.
Gleichzeitig kann nach ständiger hg. Rechtsprechung der Wert eines
Nutzungsrechtes nie größer sein als der steuerliche Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes selbst, sodass im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer der Wert eines Nutzungsrechtes an einer Liegenschaft maximal
mit dem (anteiligen) dreifachen Einheitswert anzusetzen ist (vgl. VwGH
19.9.2001, 2001/16/0100 u.a.).
Bei rechnerischer Umlegung der herangezogenen
Bemessungsgrundlage von € 79.050 (= anteiliger dreifacher
Einheitswert) würde sich, bezogen auf die Kapitalisierung von 16 Jahren und
ausgehend vom Richtwert € 5,17/m², ein monatlicher Nutzwert von rund
€ 412, dh. an einer Nutzfläche von lediglich rund 80 m²,
ergeben. Es kann daher im Gegenstandsfalle - im Hinblick auf die
betriebene Fremdenpension - ohne nähere Überprüfung dem Finanzamt
auch nicht entgegen getreten werden, wenn der Bemessung maximal der anteilige
(hälftige) dreifache Einheitswert der Liegenschaft als Wert des
Nutzungsrechtes zugrunde gelegt wurde.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-I/08
- Stammnummer
- 39922
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF