Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0383-W/03
Konzessionswert einer Apotheke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0383-W/03vom 09.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Apothekenkonzessionen sind, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, nicht abnutzbare eigene firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis
und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Mag. Martin Saringer und
Dr. Peter Zacherl am 6. Mai 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Dieter und Eva Zumpfe,gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk in Wien betreffend Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Jahre 1990, 1991, 1992 und
1993 sowie Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für
1990, 1991, 1992 und 1993 nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW (Bw) war im Zeitraum
1990 bis 1993 eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus den Gesellschafterinnen
WP, IH und ES.
In der Erklärung der
Einkünfte der Personengesellschaften für das Jahr 1990 hat die
Gesellschafterin WP einen Veräußerungsgewinn in Höhe von S
4,650.000 und haben die Gesellschafterinnen IH und ES jeweils eine Afa vom
Firmenwert in Höhe von S 158.333 (1/15 von S 2,375.000)
erklärt.
Der
Veräußerungsgewinn ist lt. Eingabe vom 25. Februar 1992 wie folgt
ermittelt worden:
|
Veräußerungspreis gemäß
Abtretungsvertrag
|
S
|
5.000.000
|
Buchwert Kapitalkonto
|
S
|
250.000
|
Freibetrag
|
S
|
100.000
|
ergibt
|
S
|
4.650.000
In der
Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1990 ist die erklärte Afa vom
Firmenwert als Abzugspost berücksichtigt worden.
Auch in den Erklärungen
der Einkünfte von Personengesellschaften und in den
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1991, 1992 und 1993 ist von den
Gesellschafterinnen IH und ES eine Afa vom Firmenwert in Höhe von jeweils S
158.333 als Abzugspost erklärt worden.
Das Finanzamt hat zunächst
für die Jahre 1990 bis 1993 Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften und Bescheide über die
Festsetzung von Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen
erlassen, die den Steuererklärungen entsprochen haben.
In der Folge ist bei der Bw
eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt worden, die mit dem Bericht vom
6. September 1996 abgeschlossen wurde.
In diesem BP-Bericht ist unter
Tz 22 "Anteilsveräußerung WP" ausgeführt worden:
"Zum Stichtag 1.1.1990
verkaufte Frau WP 25 % ihres bisher 62,5 %igen Anteils am Unternehmen an ihre
Töchter MIH und ES je zur Hälfte. Der Kaufpreis beträgt insgesamt
S 5.000.000 und wird von den Erwerberinnen je zur Hälfte
übernommen.
Der Kaufpreis abzüglich
dem übertragenen Kapital i. H. v. S 250.000 wird lt. BP auf die
veräußerten Wirtschaftsgüter wie folgt aufgeteilt:
|
|
lt. Stb.
|
lt. BP
|
Afa
|
Liegenschaft 19., SST
|
|
|
|
a) Grundanteil (27,6 %)
|
0
|
302.564
|
0 %
|
b) Gebäudeanteil (72,4 %)
|
0
|
793.686
|
2,6 %
|
c) Konzession
|
0
|
1.486.580
|
0 %
|
d) Firmenwert
|
4.750.000
|
2.167.170
|
6,67 %
|
|
4.750.000
|
4.750.000 "
|
Weitere
Ausführungen im BP-Bericht betreffen den durch ein Gutachten des
Architekten Dipl. Ing. Hums nachgewiesenen Wert der betrieblichen Liegenschaft
1190,SST.
Weiters ist dem BP-Bericht noch
Folgendes zu entnehmen:
"Der lt. BP ermittelte
anteilige Konzessionswert beträgt zum 1. Jänner 1990 S 1.486.580.
Dieser wird je zur Hälfte in die Ergänzungsbilanzen von MIH und ES
eingestellt und ist nicht abschreibbbar".
Die Nichtabschreibbarkeit des
anteiligen Konzessionswertes wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des
Apothekengesetzes damit begründet, dass es sich bei dem apothekengesetzlich
gewährleisteten Schutz um ein eigenes nichtabnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut handle, das im Falle des entgeltlichen Erwerbs einer bestehenden
öffentlichen Apotheke bzw. eines Mitunternehmeranteiles anzusetzen sei, und
nicht um einen Teil des Firmenwertes. Schließlich wurde auch
ausgeführt, dass ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut vorliege, da die
sachlichen Konzessionsvorteile zeitlich unbefristet seien.
Die Berechnung des anteiligen
Konzessionswertes ist wörtlich wie folgt begründet worden:
"Für die Berechnung des
anteiligen Konzessionswertes (25 %) in Höhe von S 1.486.580 wurde seitens
der BP vom geschätzten Reingewinn für den geschützten
Mindestumsatz ausgegangen. Da in objektiver Weise die Ermittlung eines diesen
Mindestumsatz entsprechenden Reingewinnes nicht möglich war, wurde als
Grundlage für die Ermittlung des Konzessionswertes der Pachterlös
herangezogen, der für den Mindestumsatz im Falle einer Verpachtung zu
erzielen wäre, d.s. unter Zugrundelegung der Pachtrichtzinssätze der
österreichischen Apothekerkammer für die konkret gegebene Verteilung
von 65 % Krankenkassenerlöse und 35 % Privaterlöse und mangels anderer
geeigneter bei einem geschätzten Pro-Kopf Heilmittelverbrauch von S 1.630
excl. USt (aus Studie industriewissenschaftliches Institut) insgesamt S 634.274
(fiktive Pacht für Krankenkassenumsätze S 320.500 und
Privatumsätze S 313.775).
Dieser Pachterlös wurde in
weiterer Folge im Schätzungsweg um 25 % für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Verpachtung gekürzt, sodass sich ein Reingewinn
für den gesetzlich geschützten Mindestumsatz in Höhe von S
475.706 ergibt. Hievon wurden 75 % (S 356.780) - abgeleitet aus dem
Verhältnis der Verkehrswerte von bestehenden öffentlichen Apotheken zu
Drogerien - als auf den geschützten Bereich entfallend, als ewige Rente
unter Zugrundelegung eines 6 %igen Kapitalisierungszinssatzes als Konzession
angesetzt. Hierdurch ergibt sich insgesamt ein Konzessionswert in Höhe von
S 5.946.333 für den veräußerten Anteil von 25 % somit S
1.486.580. Analog dazu ist der Wertansatz für den Firmenwert zu
vermindern".
Diese Beurteilung hatte
steuerlich pro Jahr eine Gewinnerhöhung von S 151.552 zur Folge, weil an
die Stelle der erklärten Afa von S 316.666 (zweimal S 158.333) nur eine Afa
in Höhe von S 165.114 trat (Afa vom Gebäude S 20.636, Afa vom
Firmenwert S 144.478, keine Afa vom Grund und Boden und vom
Konzessionswert).
Im Zuge der BP sind auch andere
Feststellungen getroffen worden, die zu Änderungen der Gewinne der Jahre
1990 bis 1993 geführt haben, wobei auch die
Gewerbesteuerrückstellungen an die geänderten Besteuerungsgrundlagen
angepasst bzw. (für 1992) neu dotiert wurden.
Das Finanzamt hat mit
Bescheiden vom 15. Oktober 1996 das Verfahren hinsichtlich der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften und der Gewerbesteuer und
Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre 1990 bis 1993 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und gleichzeitig den Feststellungen der
BP entsprechende Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Feststellung (§ 188 BAO) und Bescheide über die Festsetzung der
Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre
1990 bis 1993 erlassen.
Die Bw hat durch ihre
steuerlichen Vertreter gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1990,
1991, 1992 und 1993 und gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre
1990, 1991, 1992 und 1993 Berufung erhoben. Beantragt wurde, einen Betrag von S
3.653.750 als abschreibungsfähigen Firmenwert zu berücksichtigen. Die
Berufung richtete sich sohin gegen die gem. Tz 22 vertretene Auffassung von
nichtabschreibungsfähigem Konzessionsvorteil in der Höhe von S
1.486.580. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und einen Aufsatz von DDr. Ruppe in der Zeitschrift
"Recht der Wirtschaft" ausgeführt, dass bei entgeltlichem Erwerb eines
Apothekenunternehmens kein Teil des Kaufpreises für ein eigenes
Wirtschaftsgut "Apothekenkonzession" bzw. Konzessionsvorteil" auszuweisen sei,
einerseits weil die "Konzession" so eng mit den anderen Firmenwertfaktoren
verbunden sei, dass eine selbständige Bewertung nicht bzw. nur
willkürlich möglich wäre, andererseits, weil eine solche
Trennung, auch wenn sie von der Bewertungsseite her möglich wäre, dem
Zweck widerspräche, den der Gesetzgeber zur Einkommensteuer 1988 nach den
Aussagen der Materialien mit der Firmenwertregelung verfolgt hätte. Demnach
seien - bezogen auf die Regelung des § 6 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 - handelsrechtliche Buchführungsgrundsätze zu beachten. §
224 Handelsgesetzbuch kenne zwar eine eigene Position für Konzessionen,
diese komme aber nur dann zur Anwendung, wenn eine gesonderte vom Betrieb
losgelöste Verwertbarkeit als Grundvoraussetzung gegeben sei. In allen
übrigen Fällen werde der gesonderte Ansatz eines Konzessionswertes
für einen Vorteil, der nicht selbstständig übertragbar ist und
lediglich im Zusammenwirken mit Standortfaktoren eine bestimmten Kundenstamm
sichert, handelsrechtlich als unzulässig erachtet.
Der Berufungssenat V als Organ
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
hat dem vorliegenden Berufungsbegehren mit Berufungsentscheidung vom 22. Mai
1997 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Der Präsident der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhob
gegen die besagte Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
die besagte Berufungsentscheidung vom 22. Mai 1997 wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben und unter Hinweis auf die Vorjudikatur zum Ausdruck
gebracht, dass Apothekenkonzessionen deshalb als nicht abnutzbare eigene
firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien, weil sie einen
besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten (Erkenntnis vom 26. Februar 2003,
Zl. 97/13/0155).
Der
Senat hat erwogen:
Im vorliegenden Fall besteht
zwischen dem Finanzamt und der BW Uneinigkeit darüber, ob der
apothekengesetzlich gewährleistete Schutz, der die Erhaltung der
Lebensfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken bezweckt, ein
eigenes, immaterielles Wirtschaftsgut darstellt oder als Teil des Firmenwertes
anzusehen ist.
Gem. § 6 Z 2 lit. a EStG
1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört
haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert
auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es
dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt werden.
Gem. § 8 Abs. 3 EStG 1988
sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig
verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Zuge seines Erkenntnisses vom 25. Jänner 2000, Zl. 94/14/0141
vorerst den Ausführungen des Beschwerdeführers zugestimmt, wonach
Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen, die die gewerberechtlichen
Grundlagen eines Unternehmens bilden, auf Grund ihres firmenwertähnlichen
Charakters in der Regel mit dem Firmenwert derart verbunden seien, dass sie
dessen Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilten. In der Folge
brachte der Gerichtshof im besagten Erkenntnis jedoch zum Ausdruck, dass bei
einer Konzession für eine Apotheke jedoch insofern eine Ausnahme vorliege,
als der Erwerb einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke von
einer (umfangreichen) Bedarfsprüfung abhängig sei, wodurch bestehenden
Apotheken Schutz vor Konkurrenzierung geboten werde, während für die
Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte
Formerfordernisse zu erfüllen seien (§ 46 ApG).
Der Konzession einer bereits
bestehenden Apotheke als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
komme daher eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert
einer solchen Konzession nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des
Firmenwerts (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 5. April 1978, 664, 892/77, Slg.
Nr. 5242/F betreffend eine "Reisebürovollkonzession" nach der Rechtslage
vor der Gewerbeordnung 1973) und damit absetzbar sei. Vielmehr stelle diese
Konzession ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung
unterliege. Denn anders als bei sonstigen Unternehmen komme bei Apotheken der
Konzession auf Grund der darauf beruhenden weit gehenden Sicherung des laufenden
Umsatzes eine überragende Bedeutung als tragende Komponente zu. Zudem
bedürfe es keiner weiteres Ausführungen, dass Konzessionen für
Apotheken wirtschaftlich verwertbar seien und auch verwertet würden.
Eine andere steuerliche
Beurteilung des hier strittigen Konzessionswertes der BW ist auch im Hinblick
auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, G 37/97
nicht geboten, im Rahmen dessen Teile des ApG aufgehoben wurden. Dies vor allem
deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck
gebracht hat, dass die Regelungen des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 ApG, die den
bestehenden öffentlichen Apotheken einen Existenzschutz gewähren,
nicht verfassungswidrig seien. Verfassungswidrig sei allerdings § 10 Abs. 2
Z 1 ApG (Verstoß gegen Art. 6 StGG). Nach dieser mit dem Erkenntnis
aufgehobenen Bestimmung wurde ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke
bereits verneint, sofern die Zahl der von der neu zu errichtenden
öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500
beträgt. Der Schutz der Apotheken wird durch die Aufhebung der genannten
Bestimmung des ApG durch das besagte Erkenntnis jedoch nicht wesentlich
beeinträchtigt, sodass sich daraus wohl keine Änderung der
steuerlichen Beurteilung ergeben kann (vgl. VwGH: Apothekenkonzession nicht
abnutzbar - kein Teil des Firmenwertes, Recht der Wirtschaft, Seite
180/2000).
Bezugnehmend auf dieses
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (vgl. auch Apothekengesetznovelle
1998) ist nunmehr im Zuge eines Bedarfsprüfungsverfahrens für eine neu
zu errichtende öffentliche Apotheke - so wie bisher - zu untersuchen, ob
die Zahl der versorgenden Personen der bestehenden umliegenden Apotheken unter
5.500 fällt (vgl. Schwamberger, Zum Bedarfsprüfungsverfahren des ApG
nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, G 37/97,
RdM 1998/111).
Damit ist aber auch
klargestellt, dass diese auf Grund des besagten Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes neue Rechtslage ohne Auswirkung auf bestehende
Apotheken ist, d. h. der auf Basis von 5.500 zu versorgenden Personen gegebene
Existenzschutz bestehender Apotheken bleibt weiterhin erhalten.
Was schließlich die
Berufungseinwendungen der Bw. betrifft, Apothekenkonzessionen seien nicht
selbstständig bewertbar und mit dem Firmenwert untrennbar verbunden, so ist
darauf zu verweisen, dass sich die Möglichkeit einen Konzessionswert vom
Firmenwert zu trennen und ihn als nichtabnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln,
bereits aus früherer Lehre und Judikatur (also vor Bekanntwerden des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner, Zl.
94/14/0141) ergibt.
So hat etwa der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. April 1978, 664, 892/77
hervorgehoben, dass die Grenze zwischen den im Geschäfts- oder Firmenwert
enthaltenen Gütern und den selbständigen immateriellen
Wirtschaftsgütern nicht immer leicht zu ziehen sei und daher keine
allgemeine Regel bestehe, dass der Wert einer Konzession nicht aus dem
Firmenwert herausgelöst werden könne.
Nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28 Jänner 1980, B 259/77) kommt
der Apothekenkonzession, anders als einer Konzession bei sonstigen
Unternehmungen, eine überragende Bedeutung zu. Zufolge der dem Gebiet der
Apotheken eigentümlichen Verhältnisse müsse die mit dem
Firmenwert nachgerade idente Konzession als eine nach der Verkehrsauffassung
essenzielle Unternehmensgrundlage, die eine mehr oder minder reale,
wertbeständige Größe darstellt, betrachtet werden.
Nachdem der Firmenwert im
Geltungsbereich des EStG 1988 abzuschreiben ist (§ 8 Abs. 3 EStG 1988),
wird nunmehr auch in der Literatur einhellig die Auffassung geteilt,
Konzessionen seien eigene Wirtschaftsgüter und nicht bloß
Firmenwertbestandteile (Vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988,
Tz 48 zu § 8 EstG 1988 und Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuerhandbuch
1988, Tz 9 zu § 6 EstG 1988).
Die ältere Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, die noch die Sinnhaftigkeit der Herauslösung des
Wertes einer Konzession vom Firmenwert in Abrede stellte, fußt jedoch auf
der vor dem EStG 1988 maßgeblichen Rechtslage, wonach ein Firmenwert dann
als nicht abnutzbar beurteilt werden musste, wenn er nicht auf unternehmerische
Initiative zurückging, sondern etwa auf einen Konkurrenz- bzw.
Gebietsschutz oder Standortvorteil zurückzuführen war. Diese
Rechtsprechung ist jedoch für die berufungsgegenständlichen
Zeiträume nicht mehr anwendbar.
Die angefochtenen Bescheide des
Finanzamtes entsprechen somit auch der im nunmehrigen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2003 (Zl. 97/13/0155) zum Ausdruck
gebrachten Rechtsansicht, wonach Apothekenkonzessionen, weil sie einen
besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, nicht abnutzbare
firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter darstellen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 5 zu § 8 EStG und
Doralt, EStG, Tz 48 zu § 8).
Dieser Rechtsauffassung hatte
der Berufungssenat auch im Hinblick auf § 63 Abs. 1
Verwaltungsgerichtshofgesetz zu entsprechen, da die Verwaltungsbehörden
nach dieser gesetzlichen Bestimmung mit den ihnen zu Gebote stehenden
rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand dann herzustellen haben,
wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gem. Art. 131 B-VG stattgegeben
hat.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund des Antrages gem.
§ 323 Abs. 12 BAO vom 2.4.2003 war diese Entscheidung vom gesamten
Berufungssenat zu treffen. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung war jedoch rechtsunwirksam, da im
ursprünglichen Berufungsverfahren eine diesbezügliche Antragstellung
unterblieben ist und eine Nachholung des versäumten Antrages durch §
323 Abs. 12 BAO nicht eröffnet wird.
Wien,
9. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0383-W/03
- Stammnummer
- 3992
- Gültig
- 09.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF