Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010102/0002-IV/2/2009
Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gemäß §§ 131 und 132 BAO (Ergänzung zu BMF 03.07.2000, 02 2251/3-IV/2/00)
geltende FassungErlassBMF-010102/0002-IV/2/2009vom 20.03.2009
Wortlaut laut Findok
1. Standard Audit File - Tax
1.1. Einleitung
Seit dem Jahr 2000 besteht die Verpflichtung, elektronisch
erstellte Buchhaltungsdaten in Form von Druck- oder Exportdateien zur
Verfügung zu stellen. Im Jahr 2005 hat die OECD (www.oecd.org) eine standardisierte Prüfdatei
entwickelt, die neben formalen auch inhaltliche Vorgaben enthält. Dieser
Standard Audit File - Tax (kurz: SAF-T) wurde von der österreichischen
Finanzverwaltung an nationale Anforderungen angepasst und ergänzt als
zusätzlich erlaubtes Datenformat die bestehenden Möglichkeiten.
Die Daten der Buchführung und Aufzeichnungen bzw. auch
der vor- und nachgelagerten Systeme (zB Kassensystem, Lagerbuchführung)
können der Finanzverwaltung als Standard Audit File - Tax zur
Verfügung gestellt werden.
Die Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Daten
auf Datenträgern gemäß
§§ 131 und 132 BAO, jeweils
Abs. 3 letzter Satz - siehe Erlass des BMF vom 3. Juli 2000, 02 2251/3-IV/2/00 -
wird, insoweit die Daten in Form des Standard Audit File - Tax der
Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, aufgehoben. Dazu
müssen alle im Rechnungswesen des Unternehmens erfassten Daten, soweit sie
inhaltlich im Standard Audit File - Tax Deckung finden, zur Verfügung
gestellt werden.
1.2. Datenformat
Beim Standard Audit File - Tax handelt es sich um eine
Exportdatei im Datenformat XML - mit definiertem Dateninhalt.
1.3. Inhalt
Der Inhalt des Standard Audit File - Tax ist in der
entsprechenden Schema-Datei (XSD-Datei) genau definiert. Der grundsätzliche
Aufbau enthält folgende Daten:
Unternehmensstammdaten
Stammdaten
(Kontenpläne, Stammdaten Kreditoren/Debitoren, Produktstammdaten,
etc.)
Buchungsjournal
Inventurdaten
Quelldaten
(Fakturierung, Warenbewegung)
Anlagenverzeichnis
Bezüglich der Beschreibung der inhaltlichen Vorgaben
wird auf das Handbuch verwiesen.
Abbildung
1: Gliederung Standard Audit File - Tax
[Grafik]
Weiters wird im Bezug auf den
Datenumfang auf die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO
jeweils letzter Satz ("Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf
Datenträgern zur Verfügung zu stellen.") verwiesen.
Die Erstellung des Standard Audit File - Tax kann sowohl
aus einem System (ERP-System), als auch durch eine Zusammensetzung der Daten aus
mehreren Systemen (zB Finanzbuchhaltung, Fakturierung, Lagerbuchhaltung in
getrennten Systemen) erfolgen. In diesem Fall setzt sich der Standard Audit File
- Tax aus mehreren Standard Audit File - Tax-Dateien zusammen.
Die XSD-Schemadatei, der erforderliche Kontenrahmen sowie
das dazugehörige Handbuch werden auf der Homepage des BMF im Bereich
"Steuern | Fachinformation | Weitere Steuern | Bundesabgabenordnung |
Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern" zur Verfügung
gestellt.
Bundesministerium für
Finanzen, 20. März 2009
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Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010102/0002-IV/2/2009
- Stammnummer
- 39844
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF