Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0782-G/07
Steuerliche Berücksichtigung von freiwillig an eine private ausländische Versicherung bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-G/07vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch CONSILIA
Schwarzach, WTH GmbH - Steuerberatungsgesellschaft, 5620 Schwarzach im
Pongau, Höhenweg 4, vom 21. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist niederländischer
Staatsbürger und seit dem Jahr 2005 in Österreich
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für das Streitjahr
erklärte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von 52.107,60 Euro aus einer niederländischen Pension und machte
Krankenversicherungsbeiträge für sich und seine Ehegattin in Höhe
von insgesamt 3.204 Euro als Werbungskosten geltend.
Nach Ansicht des Finanzamtes sind die
Krankenversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten, sondern als
Sonderausgaben zu berücksichtigen, wobei sich diese aufgrund der Höhe
des Einkommens des Bw. im Streitjahr steuerlich nicht auswirken.
Im Berufungsverfahren wurde vorgebracht, die Bezahlung der
als Werbungskosten geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge sei
für den Bw. die einzige Möglichkeit gewesen, sich gegen Krankheit zu
versichern. Ob die Krankenversicherung notgedrungen oder freiwillig bezahlt
werde, sei nicht von Bedeutung. Auch unter der Kennzahl 717 der
Einkommensteuererklärung seien diese Beiträge als Werbungskosten ohne
Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale angeführt. Unter dieser Kennzahl
könnten auch die eigentlich "freiwillig" bezahlten
Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen
Beschäftigung gemäß
§ 19a Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955, eingetragen
werden. Diese Beiträge reduzieren das steuerliche Einkommen. Die vom Bw.
bezahlten Krankenversicherungsbeiträge seien mit der Selbstversicherung
nach § 19a ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, vergleichbar.
Gemäß
§ 51d ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955,
sei auch der Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige in der
Krankenversicherung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es werden daher
auch die für die Ehegattin des Bw. für das Streitjahr bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend gemacht. Eine
Bestätigung der Versicherung über die Höhe der für das
Streitjahr vorgeschriebenen Beiträge wurde dem Finanzamt vorgelegt.
Auf Anfrage des Finanzamtes wurde bekannt gegeben, dass
für den Bw. bzw. seine Ehegattin in den Niederlanden im Streitjahr keine
Versicherungspflicht bestanden habe, weil das Einkommen des Bw. mehr als
30.000 Euro betragen habe. In der (schriftlichen) Anfragebeantwortung
wiederholte der Bw. sein Vorbringen, dass die von ihm für das Streitjahr
bezahlten Krankenversicherungsbeiträge trotz einer in den Niederlanden
nicht bestehenden Versicherungspflicht als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf
das Werbungskostenpauschale) zu berücksichtigen seien, weil die Bezahlung
dieser Versicherungsbeiträge mit der Selbstversicherung geringfügig
Beschäftigter gemäß
§ 19a ASVG 1955, BGBl.
Nr. 189/1955, bzw. mit der Mitversicherung gemäß
§ 51d ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, vergleichbar
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw. im Streitjahr bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
Der Bw. ist niederländischer Staatsbürger. In den
Niederlanden beruht die Finanzierung des Gesundheitswesens auf zwei Säulen.
Das von 1964 bis einschließlich 2005 (mit mehreren Novellierungen)
geltende "Ziekenfondswet" (ZFW) oder Krankenkassengesetz regelte die kurative
Akutversorgung (die ambulante ärztliche Versorgung bei Haus- und
Fachärzten, die Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und die kurz- bzw.
mittelfristige Versorgung im Krankenhaus). Die Kosten für schwere und
langwierige Krankheiten sowie für Pflege werden von der zweiten Säule
(dem "Algemeen Wet Bijzonder Ziektekosten" - AWBZ) abgedeckt. Beim AWBZ handelt
es sich um eine Pflichtversicherung für alle niederländischen
Bürger mit einkommensabhängigen Beiträgen. Im Bereich der bis
einschließlich 2005 im ZFW geregelten Akutversorgung bestand hingegen eine
Versicherungspflichtgrenze. Wer zB im Jahr 2004 mehr als 32.600 Euro
brutto verdiente, verlor das Recht auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Pflichtversicherung und musste privat vorsorgen. Eine freiwillige Versicherung
im Rahmen des ZFW war in den Niederlanden bis zum Jahr 2005 nicht
möglich. Bis zum Jahr 2005 existierte in den Niederlanden daher neben
der gesetzlichen Krankenkasse eine beträchtliche Anzahl von privaten
Versicherungsunternehmen, die niederländische Arbeitnehmer und
Selbständige oberhalb der jeweils festgelegten Einkommensgrenze aufnehmen
konnten. Erst mit der im Jahr 2006 in Kraft getretenen Reform wurde die
Finanzierung im Bereich der kurativen Akutmedizin insofern geändert als mit
dem "Zorgverzekeringswet" (ZVW) eine allgemeine Versicherungspflicht für
die gesamte Bevölkerung eingeführt wurde. Jeder Niederländer muss
seit dem Jahr 2006 bei einer Versicherung seiner Wahl eine so genannte
Basisversicherung abschließen, die die medizinische Grundversorgung
gewährleistet (vgl. www.niederlandenet.de; Beiträge
unter Punkt 3 zum Thema "Gesundheitsreform 2006", 3.1: "Gesundheitssystem
im Rückblick", 3.2: "Ziekenfondswet", 3.3: "Ziektekostenwet").
Unbestritten ist, dass der Bw. im Streitjahr für sich
und seine Ehegattin Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt
3.204 Euro an eine private niederländische Versicherung bezahlte, weil
für ihn (und seine Ehegattin) im Streitjahr aufgrund der Höhe seines
Einkommens nach niederländischem Sozialversicherungsrecht keine
Krankenversicherungspflicht bestand. Da - wie oben ausgeführt wurde - eine
freiwillige Versicherung im Rahmen des ZFW (dh. im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung) in den Niederlanden bis (einschließlich) 2005 nicht
möglich war, konnte der Bw. nur bei einem privaten Versicherungsunternehmen
eine Krankenversicherung für sich und seine Ehegattin
abschließen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 auch Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
sind Werbungskosten auch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund
einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht, wobei diese
Beiträge nur insoweit abzugsfähig sind, als sie der Höhe nach
insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung
entsprechen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f
EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge von Arbeitnehmern zu einer
ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht.
Bei der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 handelt es sich um eine taxative Aufzählung der als
Werbungskosten abzugsfähigen Versicherungsbeiträge (vgl. VwGH
23.4.2002, 96/14/0046). Beiträge zu einer privaten ausländischen
Krankenversicherung sind in der genannten Bestimmung nicht aufgezählt. Als
Werbungskosten abzugsfähig sind gemäß
§ 16 Z 4
EStG 1988 an eine ausländische Versicherung bezahlte
Krankenversicherungsbeiträge somit nur dann, wenn diese Beiträge in
Erfüllung einer Versicherungspflicht geleistet werden. Da den Bw. aufgrund
der Höhe seines Einkommens (niederländische Pension in Höhe von
brutto 52.107,60 Euro) im Streitjahr keine Krankenversicherungspflicht
traf, sind die von ihm aufgrund eines freiwillig abgeschlossenen Vertrages an
eine private Versicherung geleisteten Beiträge nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Die vom Bw. vertretene Ansicht, "in Österreich
würden diese Versicherungsbeiträge (gemeint sind die vom Bw.
geleisteten Krankenversicherungsbeiträge) das steuerpflichtige Einkommen
reduzieren", ist nicht zutreffend. Auch an eine inländische Versicherung
geleistete Krankenversicherungsbeiträge sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nur dann als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn es sich entweder um
Pflichtbeiträge handelt oder wenn
die Beiträge an eine gesetzliche
Krankenversicherung geleistet werden. Krankenversicherungsbeiträge,
die freiwillig an eine private inländische Versicherung bezahlt werden,
können hingegen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Mit
jenen Personen, die geringfügig beschäftigt sind und gemäß
§ 19a ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955, die Möglichkeit
haben, eine Selbstversicherung abzuschließen, ist der Bw. nicht
vergleichbar, weil jene Personen ihre Beiträge an eine gesetzliche
Krankenversicherung leisten.
Auch bei den vom Bw. für seine Ehegattin im Streitjahr
bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen handelte es sich um freiwillig an
eine private Versicherung bezahlte Beiträge.
Die vom Bw. im Streitjahr bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge können daher - wie vom Finanzamt bereits
festgestellt wurde - nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ergibt sich
aufgrund der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bw. im
Streitjahr jedoch kein absetzbarer Betrag.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 16.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 51d ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-G/07
- Stammnummer
- 39841
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF