Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0803-L/07
Dienstgeberbeitragspflicht eines nicht beteiligten GesmbH-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-L/07vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schwarz +
Partner WP und StB GmbH, 4020 Linz, Hamerlingstraße 40, vom
24. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
19. Dezember 2006 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Nachforderung
an Lohnsteuer entfällt. Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin über die Jahre
2003 bis 2005 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem
festgestellt, dass von den Bezügen des ab 1.7.2005 zum zweiten
Geschäftsführer bestellten E., die er für diese Tätigkeit
erhielt, weder Lohnsteuer noch der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt
wurde. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die Tätigkeit im Rahmen
eines normalen Dienstverhältnisses ausgeübt wurde, und errechnete
für das Jahr 2005 eine auf diese Bezüge entfallende Nachforderung an
Lohnsteuer von 36 €, an Dienstgeberbeitrag von 189 € und an
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von 15,12 €. Über die
Geschäftsführerbestellung lag ein als "Freier Dienstvertrag"
bezeichneter schriftlicher Vertrag vor, der die wesentlichen Vereinbarungen
über die Geschäftsführerbestellung, die sich daraus ergebenden
Pflichten und Verantwortlichkeiten, Regelungen bezüglich
Vertragskündigung und Honorierung enthielt, und überdies die
Vereinbarung enthielt, dass der Geschäftsführer weiters im
Einvernehmen mit der Generalversammlung die Werkleistung der Durchführung
von Einreichungen übernehme.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr
2005 neben den auf andere Feststellungen entfallenden Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
auch die vom Prüfer errechneten Beträge nach.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Anlässlich der
Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei unter anderem festgestellt
worden, dass E Dienstnehmer sei und gemäß
§ 4 Abs. 2
ASVG mit einem monatlichen Bezug von 600 € nachzuversichern sei, es
sei weiters festgestellt worden, dass seine Anmeldung gemäß
§ 4 Abs. 2 ASVG unterlassen wurde. Aufgrund dieser Feststellung
seien auch die Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
vorgeschrieben worden. Diese Feststellung sei jedoch unrichtig, da kein
Dienstverhältnis vorliege, sondern ein Werkvertrag, wobei die Bezüge
des gewerberechtlichen und organschaftlichen Geschäftsführers der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bzw. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit vorliegen würden, sodass weder
Lohnsteuer- noch DB- oder DZ-Pflicht vorliege. E sei seit 1.7.2005
Geschäftsführer und an der Gesellschaft nicht beteiligt. Er besitze
die Baumeisterkonzession und sei auch gewerberechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft. Er sei nicht weisungsgebunden. Die
Berufungswerberin sei Mitglied der Wirtschaftskammer, womit automatisch
Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG
vorliege, somit einer allfälligen ASVG-Versicherung vorgehe. Auch sonst
würden keine Merkmale eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses
vorliegen, bloß organschaftliches Tätigwerden. E sei auch nicht in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung, mit der die Nachforderung an Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aufrecht erhalten wurde, da nach der
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein
Dienstverhältnis vorliege, jedoch die Nachforderung an Lohnsteuer
gestrichen wurde, da bei der Höhe der
Geschäftsführervergütung im Jahr 2005 keine Lohnsteuer angefallen
wäre.
Mit einem Vorlageantrag beantragte die Berufungswerberin
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, und übermittelte in der Folge ergänzend eine Entscheidung des
OGH vom 18.4.2007, 8 ObS 3/07k, in der dieser die fehlende
Arbeitnehmereigenschaft eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
feststellte.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens stellte der
Unabhängige Finanzsenat an die Berufungswerberin mittels Vorhalt
verschiedene Fragen bezüglich der praktischen Abwicklung der
Geschäftsführung. Der Vorhalt wurde folgendermaßen beantwortet:
Tatsächlich würden sämtliche Geschäfte vom anderen
Geschäftsführer wahrgenommen. E nehme keinen konkreten Teil der
Aufgaben wahr, er habe lediglich einmal im Jahr im Rahmen der Bilanzerstellung
eine relativ kurze Besprechung mit dem anderen Geschäftsführer zwecks
Unterschriftenleistung auf der Bilanz und dem Anzeigeformular für das
Handelsgericht. Sonst gebe es praktisch keinerlei Aufgaben, die mit der
Geschäftsführung in Zusammenhang stünden. Dadurch würden
auch keine Kontakte oder Absprachen hinsichtlich der Urlaubsabwicklung bestehen.
Er besitze im Unternehmen keinen eigenen Arbeitsplatz, die Besprechungen
würden üblicherweise bei ihm zu Hause stattfinden. Er unterliege auch
keinem Wettbewerbsverbot.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben
den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dientnehmer beschäftigen. Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG
sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß
§ 41 Abs. 3
FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob E , der
gemeinsam mit dem zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführer als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher
Geschäftsführer bestellt ist und die Geschäftsführung in
Kollektivvertretungsbefugnis mit diesem ausübt, mit dieser Tätigkeit
in einem Dienstverhältnis zur Berufungswerberin im Sinn des
Einkommensteuergesetzes steht, sodass von den hiefür erhaltenen
Bezügen der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist. In der Berufung wird
erklärt, dass kein Dienstverhältnis, sondern ein Werkvertrag vorliege,
der schriftliche Vertrag wird als "freier Dienstvertrag" tituliert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
richtig, dass die Tätigkeit eines Geschäftsführers im Rahmen
eines Dienstvertrages, freien Dienstvertrages oder Werkvertrages ausgeübt
werden kann. Die im Wirtschaftsleben üblichere Vertragsgestaltung ist
jedoch die eines Dienstvertrages. Der seltene Fall eines Werkvertrages kann dann
angenommen werden, wenn etwa die Verpflichtung zur Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges vereinbart wird, nicht wenn Gegenstand des Vertrages die
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist. Im Übrigen ist zum Begriff
"freier Dienstvertrag" festzuhalten, dass das Einkommensteuergesetz diesen nicht
kennt und lediglich unterscheidet, ob eine selbständige oder
nichtselbständige Tätigkeit vorliegt.
Vorweg wird bemerkt, dass der Begriff des
Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG ein
eigenständiger Begriff des Steuerrechtes ist; er deckt sich weder mit dem
Arbeitsrecht noch mit dem Sozialversicherungsrecht. Für ein
steuerrechtliches Dienstverhältnis ist es nicht maßgebend, ob auch
ein Dienstverhältnis im Sinn des bürgerlichen Rechts vorliegt, auch
der Abschluss eines formellen Dienstvertrages ist nicht Voraussetzung.
Entscheidend ist nur, ob die ausgeübte Tätigkeit dem "Tatbild" des
§ 47 EStG entspricht (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 14 -
19 zu § 47 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Aus diesem Grund
ist es auch unerheblich, dass im schriftlichen Vertrag festgehalten wurde, dass
vom Entgelt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung in Abzug gebracht werde und
der Geschäftsführer verpflichtet sei, selbst den Meldeverpflichtungen
nachzukommen.
Die Legaldefinition des § 47 EStG fordert, dass
der Arbeitnehmer einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, und enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus. Wenn beide
Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit ermöglichen, ist anhand weiterer
Merkmale zu beurteilen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder der
Unselbständigkeit überwiegen. In zahlreichen Erkenntnissen hat der
Verwaltungsgerichtshof auch dem Umstand, ob der Steuerpflichtige mit der
ausgeübten Tätigkeit ein Unternehmerrisiko trägt, ebenso
wesentliche Bedeutung beigemessen wie den beiden Kriterien der Legaldefinition.
Weitere Merkmale für die Nichtselbständigkeit wären das Fehlen
von Vertretungsbefugnis oder das Vorliegen laufender Lohnzahlungen. Entscheidend
ist das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben
üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist.
Bezüglich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist
zunächst festzuhalten, dass die Stärke des geforderten Weisungsrechtes
abhängig von der Art der Tätigkeit ist, insbesondere bei höher
qualifizierten Leistungen tritt die Weisungsgebundenheit in den Hintergrund. Bei
leitenden Angestellten reicht es aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die
grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Das
persönliche Weisungsrecht, das für ein Dienstverhältnis spricht,
ist auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
charakteristisch dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet.
Wenn nun in der Berufung erklärt wird, dass der Geschäftsführer
nicht weisungsgebunden sei, so liegen dennoch keine Hinweise für diese
Annahme vor. Der Geschäftsführer hat laut Vertragstext (§ 1
Z 3) die Generalversammlungsbeschlüsse und sachlichen Weisungen der
Generalversammlung zu befolgen. Er ist der Gesellschaft gegenüber
verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden. Für den Verwaltungsgerichtshof ist allein
diese sogenannte "stille Autorität" der Generalversammlung ausreichend, um
einen GmbH-Geschäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrages als
weisungsunterworfen anzusehen.
Für die Weisungsbindung spricht auch, dass der
Geschäftsführer im Außenverhältnis nur
Kollektivvertretungsbefugnis zusammen mit dem zu 100% beteiligten ersten
Geschäftsfüher hat und daher keine Einzelzeichnungsbefugnis hat.
Schließlich vermag auch die Schilderung der
tatsächlichen Geschäftsabwicklung diese Feststellungen nicht zu
entkräften. Wenn sich auch die tatsächliche Arbeitsleistung als
Geschäftsführer nur auf wenige Besprechungen und
Unterschriftsleistungen im Jahr beschränken, so kann sich E dennoch diesen
Aufgaben nicht entziehen und ist zur persönlichen Vornahme verpflichtet.
Bezüglich des Hinweises, dass aus diesem Grund zwangsläufig auch keine
Absprachen bezüglich Urlaub bestehen würden, ist auf den Vertragstext
(§ 6) zu verweisen, laut dem der Geschäftsführer im
Einvernehmen mit der Generalversammlung berechtigt ist, Urlaubsantritt und
Urlaubsausmaß unter Bedachtnahme der Interessen der Gesellschaft selbst zu
bestimmen.
Gegen die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin mag wohl die Tatsache sprechen, dass der
Geschäftsführer für seine Aufgabenerfüllung keine
Arbeitsmittel der Berufungswerberin bzw. keinen Arbeitsplatz in der Firma
benötigt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung festgestellt, dass beim Geschäftsführer einer GmbH in
aller Regel von einer Eingliederung auszugehen sein wird, da dieses Merkmal
bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer
einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse des Organismus ausüben muss.
Dies ist jedoch auch hier der Fall. Der
Geschäftsführervertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen
(§ 4 des Vertragstextes), auch ist nicht anzunehmen, dass der
Geschäftsführer seine Verpflichtungen nicht wahrgenommen hätte.
Unter der Annahme, dass dennoch die Eingliederung nicht
klar zu erkennen wäre, spricht für das Vorliegen eines
steuerrechtlichen Dienstverhältnisses noch die unbestreitbare Tatsache,
dass der Geschäftsführer mit dieser Tätigkeit keinerlei
Unternehmerrisiko trägt. Ein Unternehmerrisiko besteht dann, wenn der
Steuerpflichtige die Höhe seiner Einnahmen maßgeblich beeinflussen
kann, wenn der Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, von Fleiß, Ausdauer und den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängig ist. Der Geschäftsführer erhält
für die Wahrnehmung der mit der Geschäftsführung verbundenen
Aufgaben und für die damit verbundene Verantwortlichkeit eine
jährliche Vergütung von 8.400 €, unabhängig von einem
Erfolg oder einem zeitlichen Aufwand. Dieses Entgelt wird monatlich akontiert
und kommt damit einer laufenden Lohnzahlung nahe. Diese Honorierung ist im
Vertrag unter § 5 Bezüge/Honorar klar abgegrenzt von den
Honorarzahlungen für die Durchführung von Einreichungen, die
erfolgsabhängig gestaltet sind, sich an der Honorarordnung für
Baumeister orientieren und im Übrigen auch vom Finanzamt nicht den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet wurden, da die
Trennung zwischen diesen Aufgabenbereichen klar durchführbar ist.
Bezieht man in die Überlegungen weiters ein, dass der
Geschäftsführer diese Aufgabe naturgemäß nur
persönlich wahrnehmen kann, überwiegen nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Merkmale eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988. Auch wenn der zeitliche
Einsatz, den die Geschäftsführertätigkeit erfordert, relativ
gering ist, steht der Geschäftsführer dennoch der Berufungswerberin
auf unbestimmte Zeit zur Wahrnehmung der damit verbundenen Verpflichtungen zur
Verfügung. Das darauf entfallende Honorar wurde daher zu Recht in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, hatte jedoch die ebenfalls zur Nachzahlung vorgeschriebene
Lohnsteuer von 36 € zu entfallen, da auf Grund der geringen Höhe
der Geschäftsführervergütung im Berufungsjahr keine Lohnsteuer
angefallen ist.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 16.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-L/07
- Stammnummer
- 39836
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF