Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3371-W/08
Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3371-W/08vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
den Masseverwalter Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt,1010 Wien, Seilerstätte
5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
DI Dr. L. teilte mit Schreiben vom 25. November 2002 dem
Finanzamt mit, dass er ab Anfang Juli 2000 seine Befugnis als Ziviltechniker
ausübe und ab dem 1. Jänner 2001 von der
"Einnahmen - Ausgaben - Rechnung zur
Bilanzierung übergehe". In den Folgejahren wurden keine Bilanzen
vorgelegt. Am 8. August 2005 wurde über das Vermögen des DI Dr. L. das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 brachte DI Dr. L. die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 beim Finanzamt ein und machte
Vorsteuern in Höhe von € 1.912,00 geltend. Ergänzend teilte er
dem Finanzamt mit, dass er für das Jahr 2006 auch eine Bilanz vorlegen
werde. Die Bilanzen für die Vorjahre würden derzeit erstellt.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Bescheid vom 21. August 2008 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das
Jahr 2006 mit € 0,00 fest.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 24. September 2008 Berufung
gegen diesen Bescheid und begründete diese damit, dass für das Jahr
2006 seitens des Gemeinschuldners eine Umsatzsteuererklärung abgegeben
worden sei. Die Belege, aus welchen sich das geltend gemachte Vorsteuerguthaben
in Höhe von € 1.912,00 ergebe, seien am 30. November 2007 dem
Finanzamt vorgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1
UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994, setzt das Recht zum Abzug von Vorsteuer die
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers voraus. Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die
gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich
oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,
auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung
nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Dem Kommentar zum UStG
1994 von Ruppe, 3. Auflage, WUV-Universitätsverlag, Wien 2005, zu § 2,
Tz. 134 und 135, ist dazu folgendes zu entnehmen: Die Unternehmereigenschaft
wird erworben, wenn eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird,
die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung
von Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass
die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen
Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt (siehe
schon VwGH 3.5.1968, 1081/66 Slg 3750 F). Vorbereitungshandlungen sind daher
ausreichend (ebenso EuGH 14.2.1985, Rs 268/83 "Rompelmann", Slg 655; 29.2.1996,
Rs C-110/94 "INZO", Slg I-857). Nach EuGH 8.6.2000, Rs C-700/98 "Breitsohl", Slg
I-4321, gilt als Steuerpflichtiger, wer die durch objektive Anhaltspunkte
belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig
auszuüben und erste Investitionsausgaben hierfür tätigt.
Maßgeblich ist somit, wann - nach außen erkennbar - die ersten
Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden (so auch
VwGH 15.1.1981, 1817/79 Slg 5541 F; 30.9.1998, 96/13/0211). Ob die Handlung
ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist
Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast
zum Tragen kommen. Ob (die Unternehmereigenschaft begründende)
Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die
Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine
unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht
rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in
entgeltliche Leistungen mündet.
Nach der mit Schreiben vom 25. November 2002 erfolgten
Mitteilung des DI Dr. L., dass er ab Anfang Juli 2000 seine Befugnis als
Ziviltechniker ausübe und ab dem 1. Jänner 2001 von der
"Einnahmen - Ausgaben - Rechnung zur
Bilanzierung übergehe" wurden in den Folgejahren keine Bilanzen
vorgelegt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis
2005 mit gemäß
§ 200 BAO vorläufigen Bescheiden jeweils mit
€ 0,00 fest, da der Umfang der Abgabepflicht ungewiss war. Den von DI Dr.
L. für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2006 eingereichten
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ist zu entnehmen, dass in diesen
Jahren keine Umsätze und keine Einnahmen erzielt wurden. Für die
Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 wurden die Besteuerungsgrundlagen vom
Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß
§
184 BAO im Schätzungswege mit € 0,00 ermittelt. Welche konkrete
Tätigkeit DI Dr. L. ab dem 1. Jänner 2001 ausübte, geht mangels
Vorliegens von entsprechenden Bilanzen bzw. Unterlagen auch aus den am 30. April
2007 übermittelten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das
Jahr 2006 und den im Zuge des Berufungsverfahrens am 30. November 2007
vorgelegten Belegen nicht hervor. Aus diesen von DI Dr. L. im Zuge des
Berufungsverfahrens zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges im Jahr 2006
vorgelegten Belegen können keine Informationen über die Art der
Tätigkeit des DI Dr. L. bzw. die Art der Aufwendungen, für die die
berufungsgegenständliche Vorsteuer geltend gemacht wurde, gewonnen werden.
Konkrete Ausführungen über die ausgeübte Tätigkeit und die
Art der Aufwendungen wurden von DI Dr. L. nicht getätigt.
Da somit nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die
Unternehmereigenschaft des DI Dr. L. noch ungewiss war, ist die vorläufige
Veranlagung gem. § 200 Abs. 1 BAO sowie die Nichtanerkennung des im Jahr
2006 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von € 1.912,00 durch
das Finanzamt zu Recht erfolgt.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
11. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3371-W/08
- Stammnummer
- 39781
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF