Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0681-W/07
Einheitswert oder fiktive Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-W/07vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Dkfm. Dr.
jur. Peter J. Hofbauer & Partner Wirtschaftsprüfungs KEG, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 sowie betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird abgeändert und die
Einkommensteuer mit € 31.438,27 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser
Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.) Im Jahre 2001 gab der damalige steuerliche Vertreter
dem Finanzamt für den 1. Bezirk bekannt, dass die (zu diesem Zeitpunkt noch
minderjährige) Bw. (in der Folge mit Bw. bezeichnet) nach ihrem am 23.
November 1998 verstorbenen Vater H.S. unter anderem die beiden Liegenschaften
1120 Wien, M-Gasse 42, und 1010 Wien, R-Platz 7, die vermietet würden,
geerbt habe. Das komplizierte Verlassenschaftsverfahren sei durch Einantwortung
vom 10. Jänner 2001 beendet worden. Die Bw. sei deshalb erstmals ab dem
Jahre 1999 einkommen- und umsatzsteuerpflichtig.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1999 wurde hinsichtlich des Gebäudes in der M-Gasse 42 die
Absetzung für Abnutzung (AfA) mit dem Vermerk "wie Vorjahr" mit
S 106.862,40 (€ 7.765,99) angegeben. Weiters heißt es in
Bezug auf die vermieteten Geschäftslokale am R-Platz 7, dass die "AfA 1,5 %
(wie Vorjahr)" S 37.250,00" (€ 2.707,06) betrage. Die vom Vater
der Bw. in den Jahren 1994 und 1995 gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG
1988 gebildeten steuerfreien Beträge in der Höhe von S 404.431,58
(€ 29.391,19) wurden nach der Übergangsregelung des
§ 116 Abs. 5 EStG 1988 vollständig aufgelöst. Das Finanzamt
legte die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
S 836.282,00 (€ 60.774,98) sowie aus zwei Waisenrenten dem
Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2001 zugrunde.
Auch für die Jahre 2000 und 2001 wurde die AfA
für die beiden Liegenschaften jeweils mit S 106.862,40 bzw.
S 37.250,00 angegeben.
Für die Jahre 2002 und
2003dagegen erklärte der damalige
steuerliche Vertreter die AfA in Höhe von € 2.053,70
(S 28.259,53) bzw. € 597,14 (S 8.216,83) und merkte
diesbezüglich an, dass es sich bei diesen Beträgen um "3 % vom EW"
handle.
2.) Nachdem für sämtliche strittigen Jahre
erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide ergangen waren sowie
der vormalige steuerliche Vertreter verstorben war, brachte der neue Vertreter
der Bw. mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 hinsichtlich des Jahres 1998 beim
Finanzamt eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG ein. Darin
heißt es, dass verabsäumt worden sei, für das Jahr 1998 eine
Einkommensteuererklärung einzureichen, obwohl der Bw. die Mieteinnahmen
für Dezember 1998 zugeflossen seien und darüber hinaus die noch nicht
verbrauchten steuerfreien Beträge gemäß
§ 28 Abs. 5
EStG 1988 im Jahre 1998 teilaufzulösen gewesen wären. Diese nicht
verbrauchten Beträge seien allerdings zur Gänze in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 aufgelöst und
versteuert worden.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Abschreibung von den
fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 für beide
Liegenschaften unter Abzug des nicht abschreibbaren Grundanteiles gestellt,
wobei diesbezüglich zwei auf dem Ertragswertverfahren basierende Gutachten
über den Verkehrswert zum Jahreswechsel 1998/1999 - erstellt jeweils im
Dezember 2005 - dem Finanzamt übermittelt wurden. Dabei wurde die AfA
(jeweils unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 60 Jahren) betreffend das
Mietobjekt M-Gasse 42 mit € 16.000,00 (S 220.164,80) sowie
betreffend das Objekt R-Platz 7 mit € 8.266,67 (S 113.751,81)
angegeben.
In der beigelegten Einkommentsteuererklärung für
das Jahr 1998 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und
damit auch das Einkommen) mit Null angegeben, da der sich aus den Mieteinnahmen
und den Werbungskosten (AfA von den fiktiven Anschaffungskosten) ergebende
Verlust gemäß
§ 116 Abs. 5 EStG 1988 mit einer
entsprechenden Teilauflösung der steuerfreien Beträge ausgeglichen
wurde.
Weiters stellte der Vertreter der Bw. mit Schriftsatz vom
21. Dezember 2005einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO, in eventu
gemäß
§ 304 BAO hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003.
Begründend heißt es unter Bezugnahme auf die vom vormaligen
steuerlichen Vertreter abgegebenen Steuererklärungen, dass die
Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2001 insofern mit einem Mangel behaftet seien,
als die vom verstorbenen Vater der Bw. geltend gemachte AfA fortgeführt
worden sei, obwohl § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 normiere, dass bei
unentgeltlich erworbenen Gebäuden für die Abschreibung entweder der
gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen sei oder aufgrund eines Antrages die
fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes
anzusetzen seien. Dieser besagte Antrag sei im Zuge der Selbstanzeige für
das Jahr 1998 gestellt worden. Es seien zwischenzeitlich Gutachten über den
Verkehrswert der beiden Liegenschaft erstellt worden. Für die Jahre 2002
und 2003 sei der Antrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG
1988 im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des VfGH zu § 303 BAO
zu berücksichtigen. Zahlenmäßig ergebe dies die Auswirkung, dass
für die Jahre 1999 bis 2001 zusätzlich eine AfA von S 189.804,26
(€ 13.793,61), für die Jahre 2002 und 2003 zusätzlich eine
AfA von € 22.424,31 (S 308.565,23) zu berücksichtigen seien.
Letztlich komme es im Jahre 1999 durch den Teilverbrauch der steuerfreien
Beträge im Jahre 1998 zu Reduzierungen.
3.) Diese beiden Schriftsätze wurden vom Finanzamt wie
folgt erledigt:
a) Zum einen erließ das Finanzamt am 13. Dezember
2006 einen (erstmaligen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, in dem
sowohl die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch das Einkommen
erklärungsgemäß mit Null festgesetzt wurden. In der
zusätzlichen Bescheidbegründung heißt es, dass das durch
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, als
Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle des Einheitswertes die fiktiven
Anschaffungskosten heranzuziehen, grundsätzlich in jenem Jahr zu erfolgen
habe, in welchem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung
des konkreten Mietobjektes erziele. Eine Verpflichtung zur Einreichung einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 habe (im Hinblick auf die
Höhe der Einkünfte) gemäß
§ 42 EStG 1988 nicht
bestanden. Das Wahlrecht könne deshalb im ersten nachfolgenden Jahr
ausgeübt werden, im welchem die Verpflichtung zur Einreichung einer
Steuererklärung bestehe oder tatsächlich eine Steuererklärung
eingereicht worden sei. Im gegenständlichen Fall sei dies das Jahr 1999. Da
diesbezüglich die vom Vorbesitzer bereits gewählte AfA-Basis
beibehalten worden sei, sei das durch § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988
eingeräumte Wahlrecht (auch für die Veranlagungen der nachfolgenden
Jahre) konsumiert worden. Eine Berechnung der AfA auf Basis der vorgelegten
Gutachten komme daher nicht zum Tragen. Die (Halbjahres)AfA für das
gegenständliche Jahr 1998 betrage deshalb S 53.431,20
(€ 3.883,00) bzw. S 18.625,00 (€ 1.353,53), wobei sich
durch die entsprechende Auflösung der steuerfreien Beträge
gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 die aus dem Spruch
ersichtlichen Einkünfte von Null ergäben.
b) Weiters nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Dezember
2006 das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999 von
Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO "auf Grund der Anregung
der Bw." wieder auf. Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen neuen
Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nunmehr mit S 817.055,00 (€ 59.377,70) - im Vergleich
zu den ursprünglich angesetzten S 836.282,00 bzw.
€ 60.774,98 - festgesetzt wurden. Begründend wurde auf die
Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 sowie
darauf verwiesen, dass durch die Veranlagung der Einkommensteuer 1998 sich
hinsichtlich der Auflösung der steuerfreien Beträge insoweit
Änderungen ergeben hätten.
c) Zuletzt wies das Finanzamt mit Bescheid vom ebenfalls
14. Dezember 2006 den Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren
für die Jahre 2000 bis 2003 ebenfalls unter Bezugnahme auf die
Bescheidbegründung für das Jahr 1998 als unbegründet ab.
4.) Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2007 erhob die Bw.
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie gegen
den Bescheid, mit dem der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2003 abgewiesen wurde, Berufung. Begründend
heißt es, dass der Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach das durch das
EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht dadurch verbraucht worden sei, als man die
vom Vorbesitzer gewählte AfA-Basis behalten habe, nicht beigepflichtet
werden könne. In Wahrheit sei die AfA-Basis vom Vater der Bw. aufgrund der
Anschaffungskosten festgestellt und im Jahre 1999 einfach weitergeführt
worden. Weiters müsse der Antrag für jenes Jahr gestellt werden, in
dem das Gebäude unentgeltlich erworben worden sei. Dies sei im Jahre 1998
der Fall gewesen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die AfA von den fiktiven
Anschaffungskosten gemäß den vorgelegten Gutachten
anzuerkennen.
5.) Das Finanzamt erließ daraufhin am 23. Jänner
2007 folgende Berufungsvorentscheidungen:
a) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wurde
aufgehoben, da bei der erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer im Dezember
2006 bereits Verjährung eingetreten sei (Ablauf der fünfjährigen
Verjährungsfrist mangels Verlängerungshandlungen am 31. Dezember
2003).
b) Hinsichtlich des Jahres 1999 wurde auf Grund der
Berufung der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie schon im ursprünglichen
Bescheid vom 25. September 2001 wieder mit S 836.282,00
(€ 60.774,98) festgesetzt wurden. In der zusätzlichen
Bescheidbegründung heißt es, dass mit der im Juni 2001 beim Finanzamt
eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 die AfA vom
Einheitswert (wie bisher) geltend gemacht worden sei. Das vom Gesetz
eingeräumte Wahlrecht sei damit konsumiert worden, weshalb nach der
Rechtsprechung des VwGH kein neuerliches Wahlrecht zustehe. Eine nochmalige
Ausübung des Wahlrechtes im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens oder eines
Wiederaufnahmeantrages (keine neuen Tatsachen, kein neu hervorgekommenes
Beweismittel) sei nicht möglich. Die AfA sei daher weiterhin vom
Einheitswert anzusetzen.
c) Die Berufung gegen den, den Antrag auf Wiederaufnahme
hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 abweisenden Bescheid wurde im Wesentlichen
mit der Begründung abgewiesen, dass es sich im konkreten Fall bei den
beiden Gutachten um "neu entstandene" Beweismittel handle, die erst nach
Rechtskraft der gegenständlichen Einkommensteuerbescheide erstellt worden
seien. Das Hervorkommen von Umständen, die nur auf Antrag zu
berücksichtigen seien, führten, wenn kein solcher Antrag vorliege, zu
keiner Wiederaufnahme.
6.) Im mit 22. Februar 2007 datierten Vorlageantrag
betreffend die Jahre 1999 bis 2003 heißt es, dass durch das bisherige
Verfahren geklärt worden sei, dass der Antrag nach § 16 Abs. 1 Z.
8 lit. b EStG 1988 auch für das Jahr gestellt werden könne, in dem
erstmals positive Einkünfte anfallen, mithin im gegenständlichen Fall
im Jahre 1999. Das Finanzamt gehe in sämtlichen Begründungen davon
aus, dass mit der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1999 das
Wahlrecht konsumiert und darin die AfA vom Einheitswert berechnet worden sei.
Dies sei unrichtig, da 1999 beim Objekt M-Gasse 42 als Afa-Basis die antiken
Anschaffungskosten des verstorbenen Vaters weitergeführt worden seien.
Gleichfalls seien beim Objekt R-Platz 7 wie auch 1998 1,5 % AfA angesetzt
worden. Dies bedeute, dass die Fortführung der Normalabschreibung in
Höhe der Vorjahre im Jahre 1999 jedenfalls unrichtig sei. Da nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH der Antrag auf Berechnung der AfA von den
fiktiven Herstellungskosten auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden
könne, werde ausdrücklich noch einmal dieser Antrag auf Festsetzung
der AfA mit € 16.000,00 (S 220.164,80) bzw. € 8.266,67
(S 113.751,81) gestellt. Diese Beträge würden auch für die
Jahre 2000 und 2001 gelten. In den Jahren 2002 und 2003 habe der vormalige
steuerliche Vertreter - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - die AfA vom
Einheitswert berechnet. Auch für diese beiden Jahren müssten diese
Beträge weitergeführt werden.
Als Beilagen wurden zum einen die für den Vater der
Bw. erstellten Überschussrechnungen für die beiden Mietobjekte aus dem
Jahre 1998, sowie die beiden letzten Einheitswertbescheide vom 1. Jänner
1988 bzw. 1991 vorgelegt. Danach beträgt der (erhöhte) Einheitswert
für die Liegenschaft M-Gasse 42 S 942.000,00 (€ 68.457,81)
sowie derjenige (als Miteigentümer) für die Liegenschaft R-Platz 7
S 273.894,00 (€ 19.904,65).
7.) Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) mit Bericht vom 2. März 2007 zur Entscheidung vor und gab
den Streitpunkt wie folgt an: "Strittig ist, ob bei einem unentgeltlichen Erwerb
und Weiterführung der AfA vom Einheitswert der Antrag auf fiktive
Anschaffungskosten im Wiederaufnahmeverfahren gestellt werden kann und das
Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft, das nach der Rechtskraft
der Steuerbescheide erstellt wurde, eine neue Tatsache iSd § 303 Abs.
1 lit. b BAO darstellt."
Nachdem die Bw. vom Finanzamt gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO von der Berufungsvorlage unter Anschluss einer
Ausfertigung des Vorlageberichtes verständigt wurde, brachte der Vertreter
mit dem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 17. April 2007 vor, dass der
Streitpunkt insofern unrichtig wiedergegeben worden sei, als in Wahrheit
strittig sei, ob die Weiterführung der AfA von den Anschaffungskosten, die
der verstorbene Vater gehabt habe, die Konsumation des Wahlrechtes
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 darstelle, da die
AfA bis zum Todestag nicht vom Einheitswert gerechnet worden sei. Daher sei in
den Steuererklärungen ab dem Jahre 1999 eine zu hohe AfA geltend gemacht
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die streitgegenständliche Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 bestimmt für den Fall, dass ein
Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und unentgeltlich
erworben wird, für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) der
gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen ist. Auf Antrag sind auch die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9)
anzusetzen.
Dieser Antrag, die fiktiven Anschaffungskosten
heranzuziehen, muss grundsätzlich in jenem Kalenderjahr gestellt werden, in
dem das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.
Unstrittig hat im gegenständlichen Fall die Bw. die
beiden Gebäude, die von ihrem Vater zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung genutzt wurden, unentgeltlich von Todes wegen als
Erbin erworben. Als Zeitpunkt des Erwerbes ist der Todestag ihres Vaters, mithin
der 23. November 1998, anzusetzen.
Außer Streit steht weiters, dass der Bw. schon im
Jahre 1998 Mieteinnahmen zugeflossen sind. Konkret handelt es sich dabei um die
(Netto-)Einnahmen vom Dezember 1998 in Höhe von S 52.829,64
(€ 3.839,28).
Bezugnehmend auf das durch § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b
EStG 1988 eingeräumte "Wahlrecht" hat der VwGH im Erkenntnis vom 18.7.2001,
98/13/0003, zum Ausdruck gebracht, dass von diesem Wahlrecht dann noch nicht
konkret Gebrauch gemacht worden ist, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall,
in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten berechneten
AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs. 2 fristgebunden zu
beantragende Verlustveranlagung verzichtet, weil in einem solchen Fall die
Entscheidung des Steuerpflichtigen über die Antragstellung iSd
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 nicht ausreichend klargestellt
ist.
Aus diesem Erkenntnis ist abzuleiten, dass dieses
gesetzlich eingeräumte Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle
des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen,
grundsätzlich in jenem Jahr zu erfolgen hat, in welchem der
Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten
Mietobjektes erzielt. Wenn allerdings der Steuerpflichtige im Hinblick auf die
Höhe der Einkünfte nicht verpflichtet ist, für dieses Jahr eine
Steuererklärung einzureichen, und die Einreichung auch tatsächlich
unterlässt, kann er das Wahlrecht im ersten nachfolgenden Jahr
ausüben, in welchem die Verpflichtung zur Einreichung einer
Steuererklärung besteht oder er tatsächlich eine Steuererklärung
einreicht (vgl. VwGH vom 12.9.2002, 99/15/0152).
Sowohl das Finanzamt als auch die Bw. gehen letztendlich
davon aus, dass für das Jahr 1998 keine Steuererklärungspflicht
bestanden hat. Diese Beurteilung wird auch vom UFS geteilt. So hat die Bw.
selbst in der von ihr nachträglich eingereichten Steuererklärung
für das Jahr 1998 die Einkünfte mit Null angegeben, wobei den
Mieteinnahmen die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten gegenübergestellt
und der sich ergebende Verlust mit den gemäß
§ 116 Abs. 5
EStG 1988 aufzulösenden steuerfreien Beträgen nach § 28 Abs.
5 EStG 1988 ausgeglichen wurden. Bei einer Berechnung der AfA vom Einheitswert
würde sich zwar ein positives Einkommen, aber ebenfalls - mangels
nichtselbständiger Einkünfte - keine Steuererklärungspflicht im
Sinne des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ergeben.
Das maßgebliche Jahr für die Ausübung des
in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 eingeräumten Wahlrechtes ist
demnach 1999.
Wie oben ausgeführt hat die Bw. bzw. deren damaliger
steuerlicher Vertreter diesbezüglich die vom verstorbenen Vater
erklärte und auf den historischen Anschaffungskosten basierende AfA
fortgeführt.
Unbestreitbar wurde demnach im Zusammenhang mit der
Einreichung der Steuerklärung für das Jahr 1999 dieser in
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 geforderte ausdrückliche Antrag
auf Heranziehung der fiktiven Anschaffungskosten nicht gestellt.
Das Finanzamt hat in der Folge im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 25. September 2001 die Einkünfte
erklärungsgemäß veranlagt, ist demnach ebenso wie die Bw. von
einer AfA-Fortführung ausgegangen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Ebenso hat das Finanzamt auch in den nachfolgenden Jahren
2000 und 2001 erklärungsgemäße Veranlagungen durchgeführt
und als AfA die vom verstorbenen Vater der Bw. angesetzten Beträge
anerkannt (vgl. Einkommensteuerbescheide vom 25. September 2001 und vom 17.
Februar 2003).
In den Jahren 2002 und 2003 hat die Bw. dagegen die AfA vom
Einheitswert berechnet (vgl. die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vom 12.
September 2003 und vom 11. Oktober 2004).
Festzuhalten ist demnach, dass für die Jahre 1999 bis
2001 sowohl die Bw. als auch das Finanzamt eine "falsche"
AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen haben. Die demgegenüber vom Finanzamt
etwa in der Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 1999 vertretene Ansicht, die Bw. hätte die AfA auch in diesem Jahr
schon vom Einheitswert berechnet, ist angesichts der Aktenlage
unverständlich. Ab dem Jahre 2002 dagegen hat die Bw. richtigerweise in
Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 den
Einheitswert als AfA-Bemessungsgrundlage genommen.
Der VwGH hat nun mehrfach ausgesprochen, dass im Falle,
dass das "Wahlrecht" (Einheitswert zum letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb
liegenden Feststellungszeitpunkt oder auf Antrag fiktive Anschaffungskosten zum
Zeitpunkt des Erwerbes) ausgeübt worden sei, kein neuerliches Wahlrecht
zustehe (Erkenntnisse vom 5.4.1989, 88/13/0217, bzw. vom 1.7.1992, 91/13/0062).
Das Wahlrecht ist demnach mit der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
jenes Jahres "konsumiert", in welchem der Steuerpflichtige erstmals
Einkünfte aus der Vermietung des konkreten Objektes erzielt hat. Im
gegenständlichen Fall ist dies nach den vorstehenden Ausführungen das
Jahr 1999.
Der von der Bw. im Schreiben vom 17. April 2007 dargelegte
"Streitpunkt", ob die Weiterführung der AfA von den historischen
Anschaffungskosten ebenfalls die Konsumation des Wahlrechtes darstelle, ist in
diesem Sinne aber eindeutig zu bejahen, da eben kein ausdrücklicher Antrag
auf Zugrundelegung der fiktiven Anschaffungskosten gestellt worden ist (vgl.
auch Kohler, SWK 2001, S. 779, wonach bei irrtümlicher Weiterführung
der alten AfA das Wahlrecht konsumiert sei).
Der Umstand, dass das Finanzamt in Bezug auf das
Einkommensteuerverfahren für das für die Antragstellung
maßgebliche Jahr 1999 am 14. Dezember 2006 die Wiederaufnahme
verfügt, demnach den Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2001
aufgehoben und einen neuen Einkommensteuerbescheid - mit lediglich einer
Änderung hinsichtlich der Auflösung der steuerfreien Beträge nach
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 - erlassen hat, gegen den die Bw. in der Folge
berufen hat, wobei sie im Rahmen dieser Berufung erstmals den Antrag
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 gestellt hat, kann
an der mit der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 25. September 2001
eingetretenen "Konsumation des Wahlrechtes" nichts mehr ändern.
Zwar darf dieser Antrag nach den beiden Erkenntnissen des
VwGH vom 23.4.1980, 1690/79, bzw. vom 11.11.2008, 2004/13/0040,
grundsätzlich auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden.
Begründend hat der VwGH im erstgenannten Erkenntnis zur gleichlautenden
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1972 darauf verwiesen, dass
darin nicht angeordnet sei, dass dieser Antrag gleichzeitig mit der
Überreichung der Steuererklärung beim Finanzamt gestellt werden
müsse und überdies die AfA-Berechnung vom Einheitswert eines
Gebäudes nur ein aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gewählter
Pauschalierungsvorgang sei.
Die von der Bw. vertretene Ansicht, aufgrund des durch die
verfügte Wiederaufnahme wiederum offenen Einkommensteuerverfahrens des
Jahres 1999 könne sie "nachträglich" - unter Vorlage erst sieben Jahre
nach dem Bewertungsstichtag verfasster Gutachten - den gegenständlichen
Antrag stellen, obwohl schon für die nachfolgenden Jahre 2000 bis 2003
rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vorliegen, steht nach Ansicht des
UFS aber im Widerspruch zu dem den schon oben erwähnten Erkenntnissen des
VwGH vom 5.4.1989 bzw. vom 1.7.1992 zugrundeliegenden Gedanken, dass sich ein
Steuerpflichtiger im Jahr der Anschaffung bzw. der Erzielung von Einkünften
definitiv für die AfA-Bemessungsgrundlage entscheiden muss und diese in den
nachfolgenden Jahren nicht mehr ändern kann. Da die Bw. in den
Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 nie den in
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ausdrücklich geforderten Antrag
auf Festsetzung der fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage
gestellt hat, vielmehr in den Steuererklärungen für die Jahre 2002 und
2003 eindeutig den Einheitswert herangezogen hat, kann sie diesen Antrag weder
im Zuge eines Wiederaufnahmeantrages noch im Rahmen einer Berufung gegen einen
aus anderen Gründen von Amts wegen wiederaufgenommenen Bescheid
stellen.
Für das Jahr 1999 bedeutet dies, dass die von der Bw.
in ihrer Steuererklärung geltend gemachte AfA zu hoch bemessen wurde, da
mangels eines solchen rechtzeitigen Antrages die AfA - wie auch in den Jahren
2002 und 2003 - vom Einheitswert zu bemessen ist. In Abänderung des
angefochtenen Bescheides ist demnach zum einen (wie schon in der
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2007) wiederum der volle von der
Bw. erklärte Betrag betreffend Auflösung der steuerfreien Beträge
anzusetzen bzw. zum anderen die AfA zu berichtigen, wobei wie auch in der
Steuererklärung der AfA-Satz im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e
EStG 1988 1,5 % beträgt. Unter Festsetzung der AfA mit den
Beträgen von S 14.130,00 bzw. S 4.108,40 erhöhen sich im
Ergebnis die von der Bw. für das Jahr 1999 erklärten Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (S 836.282,00) um die AfA-Differenz von
S 125.874,00 auf den Betrag von S 962.156,00
(€ 69.922,60).
Die Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer für das
Jahr 1999 sind wie folgt festzusetzen:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
S 128.004,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
S 962.156,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte = Einkommen
|
S 1,090.160,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
S 438.100,00
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-
S 5.500,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge = Einkommensteuer
|
S 432.600,00
(€ 31.438,27)
Was den vom Finanzamt
abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 betrifft, ergibt sich aus dem
Vorstehenden, dass zum einen auch für diese Jahre die AfA nicht von den
fiktiven Anschaffungskosten bemessen werden kann bzw. zum anderen die Bw. -
worauf sie in ihren Schriftsätzen zu Recht hingewiesen hat - eine zu hohe
AfA (fortgeführte "alte" AfA bzw. 3 % vom Einheitswert) beansprucht
hat. Durch den Umstand, dass das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag abgewiesen
hat und nicht im Rahmen einer Stattgabe die niedrigeren AfA-Beträge
angesetzt hat, kann die Bw. nicht beschwert sein.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-W/07
- Stammnummer
- 39762
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF