Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0421-I/08
Säumniszuschlag bei einer behaupteten Gegenforderung an das Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-I/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 15. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 9. Juni 2008 betreffend
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 6. 2008 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) von
der Einkommensteuer 4-6/2008 in Höhe von 3.614 € gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag im Betrag von
72,28 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit
nicht bis zum 15. 5. 2008 entrichtet worden sei.
Die dagegen
erhobene Berufung vom 15. 6. 2008 war wie folgt begründet:
"...gegen die
Festsetzung des Säumniszuschlages muss ich berufen.
Das von Ihnen
erschlichene Formular E1 enthält nicht meine bzw. die Unterschrift meines
Steuerberaters, somit ist der von Ihnen an mich zugesandte
Einkommensteuerbescheid automatisch ungültig.
Wenn Sie es
schon nicht für notwendig erachten, mir einen Aufschub auf Abgabe zu
gewähren, so könnten sie dies auch mitteilen und nicht durch ein Ruf
schädigendes Verhalten sich illegal eine Kopie zu besorgen.
Der
Zahlungsrückstand, der sich auf der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 26. 2.
2008 befindet, wird von mir nicht angenommen, ebenso der zahlbare Betrag, den
sie bis 4. 4. 2008 gerne hätten, wird von mir nicht anerkannt.
Zum
angeführten Rückstand ist festzustellen, dass das Finanzamt mir Geld
schuldet, und zwar einen großen Betrag: mindestens €
269.616,21,-.
Bis zur
Erledigung Ihrer Schulden an mich sehe ich mich nicht verpflichtet, an das
Finanzamt Zahlungen zu leisten.
Ich möchte
Ihnen nochmals in Erinnerung rufen, dass mir die Möglichkeit, einer Arbeit
nachzugehen, durch ihre Vorgangsweise genommen wurde. Dies kommt einer
Verletzung der Menschenrechte gleich. Wie Sie aus meinem Schreiben wissen, habe
ich in Österreich keine Arbeitsstelle mehr gefunden, dies ist auch Ihr
Verschulden.
Um eine
Aussprache mit Herrn K... werde ich mich um einen Termin bemühen, sobald
mein Anliegen von der Volksanwaltschaft überprüft worden ist. Bis
dahin akzeptiere ich keine Forderungen mehr..."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. 7. 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO trete die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Diese
Verpflichtung setze nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
lediglich einer formellen Abgabenschuld voraus. Unstrittig sei, dass die
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal 2008 nicht entrichtet
worden sei, wobei die Berufung (vom 28. 4. 2008) gegen den
Vorauszahlungsbescheid (vom 26. 2. 2008) als verspätet eingebracht
zurückgewiesen worden sei (§ 273 BAO). Falls sich bei der Veranlagung
der Einkommensteuer 2008 herausstellen sollte, dass die Vorauszahlungen in
unzutreffender Höhe bemessen worden seien, könne der Bw. einen Antrag
auf Anpassung des Säumniszuschlages stellen (§ 217 Abs. 8
BAO).
Im
Vorlageantrag vom 14. 7. 2008 ging der Bw. auf den Inhalt der
Berufungsvorentscheidung nicht ein, sondern beharrte er auf einer Gegenforderung
an das Finanzamt. Der oben angeführte Betrag (samt Zinsen) sei dem Bw.
umgehend gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Unstrittig ist,
dass der Bw. die der angefochtenen Säumniszuschlagsfestsetzung zugrunde
liegende, sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 26. 2. 2008
ergebende und gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 am 15. 5. 2008
fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal 2008 (bis
zum heutigen Tag) nicht entrichtet hat.
Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, setzt die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Somit besteht bei festgesetzten
Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der
Stammabgabe (vgl. z. B. VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH 18. 9. 2003,
2002/16/0072). In Anbetracht dieser Rechtslage sind im gegenständlichen
Berufungsverfahren nur die objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu
prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit des zugrunde liegenden Bescheides vom
26. 2. 2008 betreffend die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
für 2008 und Folgejahre. Da dieser Bescheid wirksam ergangen ist, die
Fälligkeit der Vorauszahlung (15. 5. 2008) ungenutzt verstrichen ist und
kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand im Sinn des § 217 Abs. 4 lit. a bis d
BAO vorliegt, erweist sich die Anlastung des angefochtenen
Säumniszuschlages als rechtmäßig.
Der Bw. will
offenbar eine Rechtsunwirksamkeit des Einkommensteuerbescheides 2006 vom
26. 2. 2008 dartun. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen
aber von vornherein ins Leere, weil der Säumniszuschlag nicht von der
Einkommensteuer 2006, sondern von der Einkommensteuervorauszahlung für das
zweite Quartal 2008 festgesetzt wurde. Dass auch der Vorauszahlungsbescheid vom
26. 2. 2008 keine Rechtswirkungen entfaltet habe, behauptet der Bw. zu Recht
nicht. Im Übrigen ist auch der Einkommensteuerbescheid 2006 rechtswirksam
erlassen worden, weil er dem Bw., für den diese Erledigung bestimmt war,
durch Zustellung bekannt gegeben wurde (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Ob das vom
Bw. angesprochene Formular E1 ordnungsgemäß unterfertigt war, ist
ohne rechtliche Bedeutung.
Der weitere
Einwand, der Bw. habe eine Gegenforderung an den Abgabengläubiger in
Höhe von zirka 269.600 €, bezieht sich offenbar darauf, dass das
Finanzamt vor rund zehn Jahren eine Lohnpfändung zur zwangsweisen
Hereinbringung von Abgabenschulden des Bw. durchgeführt hat. Seither
behauptet der Bw., dass diese Exekutionsmaßnahme zu seiner Kündigung
durch den vormaligen Arbeitgeber geführt habe, weshalb dem Bw. eine
Forderung auf Ersatz des Verdienstentganges zustünde. Das
diesbezügliche Vorbringen ist ebenfalls verfehlt, weil über derartige
Behauptungen nicht in einem Verfahren betreffend den Säumniszuschlag zu
befinden ist.
Abschließend
wird noch auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO hingewiesen, die für
den Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld einen Antrag
des Abgabepflichtigen auf Berechnung des Säumniszuschlages unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages vorsieht.
Nach lit. a dieser Gesetzesstelle gilt dies sinngemäß für
Gutschriften, die bei der Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen
entstehen. Somit kann der Bw. einen Antrag auf Herabsetzung des wegen
Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal
2008 vorgeschriebenen Säumniszuschlages stellen, falls sich aus der
Veranlagung der Einkommensteuer 2008 eine Gutschrift ergeben sollte
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 217, Tz 57).
Da die Berufung
aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt war, musste sie abgewiesen
werden.
Innsbruck,
am 10. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-I/08
- Stammnummer
- 39743
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF