Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0085-K/08
Alleinerzieherabsetzbetrag, Frage der Lebensgemeinschaft von Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-K/08vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Ehemann der Bw. die gemeinsame Ehewohnung verlassen und seit 17. Juni 2006 eine getrennte Lebensführung vorliegt, ist durch die Bestätigung des Ehemannes und dessen Vermieterin belegt. Dieses Datum deckt sich mit jenem im Notariatsakt vom 29. November 2007. An der Richtigkeit dieser Angaben hegt der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel, weil neben übereinstimmenden Bestätigungen auch keinerlei Gründe erkennbar sind, dass die Eheleute vor dem Notar Angaben gemacht haben könnten, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Dass die Lebensgemeinschaft im gegenständlichen Fall früher aufgelöst wurde, beweist auch der Umstand, dass die Bw. den AEAB im Februar 2007 beantragt hat. Auch die gesonderte Wohnsitzmeldung des Ehemannes ab 17. Oktober 2007 spricht dafür. Auch die Festhaltungen im Notariatsakt (hinsichtlich Zerrüttung der Ehe und Anerkenntnis des Verschuldens des Ehemannes der Bw.) lassen im Zusammenhalt mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Bw. für den UFS keine Zweifel über den tatsächlichen Hergang offen.
Im gegenständlichen Fall ist es nach Auffassung des UFS als erwiesen anzusehen, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Bw. und ihrem Ehemann seit 17. Juni 2006 aufgelöst ist. Im Verhältnis zu einer in Partnerschaft lebenden Person ist die Bw. daher wirtschaftlich benachteiligt, sodass die Zuerkennung des AEAB gerechtfertigt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. L.K., Mittelschulprofessorin,
KV,H10, vom 14. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
2. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe für das Jahr 2006 sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mag. L.K. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2006
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund ihrer Tätigkeit
als Mittelschulprofessorin.
Mit am 26. Februar 2007 eingelangter Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte
die Bw. u.a. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 des
Finanzamtes vom 2. Mai 2007 fand der angeführte Absetzbetrag mit der
Begründung keine Berücksichtigung, dass die Bw. im Veranlagungsjahr
mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner gelebt habe.
Einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 2. Mai 2007 zufolge war der
Ehepartner der Bw., Mag. U.K., seit 27. September 1996 am selben Hauptwohnsitz
wie die Bw. gemeldet.
Mit elektronischer Eingabe vom 14. Mai 2007 erhob die Bw.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006. Begründend führte sie
darin aus, dass ihr Ehemann am 17. Juni 2006 wegen einer
außerehelichen Beziehung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und
eine Erklärung seinerseits beigebracht werden könne.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 9. Juli 2007 wurde die Bw.
um die Vorlage von Nachweisen, dass ihr Gatte am 17. Juni 2006 aus der
gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen und wo er seitdem wohnhaft sei, sowie
um Nachweise, dass es sich um eine Trennung auf Dauer handle, ersucht.
Aktenkundig ist eine Erklärung zur Vorlage für
das Finanzamt, datiert mit 10. Juli 2007, in dem der Ehemann der Bw.
bestätigt, dass er von der Bw. getrennt sei, den gemeinsamen ehelichen
Haushalt verlassen habe und seit 17. Juni 2006 in K,G29, lebe. Auf dieser
Erklärung ist vom Finanzamt der Vermerk angebracht, dass der Ehemann der
Bw. an der neuen Adresse nicht gemeldet ist.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 8. Oktober
2007 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt darin aus, dass der Ehemann der Bw. nach wie vor an
der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet sei. Die Behauptung allein, dass er
woanders wohne, reiche alleine als Nachweis nicht aus, dass Ehegatten getrennt
leben würden und den gemeinsamen Haushalt aufgelöst hätten. Da
eine Trennung somit nur als vorübergehend angesehen werden könne,
würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages für das Veranlagungsjahr 2006 nicht vorliegen.
Mangels Vorlage ausreichender Nachweise für eine dauernde Trennung sei die
Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
darin an, dass ausreichende Nachweise über den Auszug ihres Ehemannes aus
der gemeinsamen Wohnung nachgereicht würden.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2007, beim Finanzamt eingelangt
am 10. Dezember 2007, reichte die Bw. einen Auszug aus dem Notariatsakt zur
Belegung der getrennten Wohnsitze seit 17. Juni 2006 nach.
Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2008 wurde die Bw. vom
Finanzamt wie folgt informiert: "Als alleinerziehend gilt eine verheiratete
Person dann, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd (d.h. nicht nur
vorübergehend, ohne eine eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen) getrennt
lebt. Es besteht in diesen Fällen kein Wille zu einer eine eheliche
Gemeinschaft kennzeichnenden gemeinsamen Lebensführung. Dem von Ihnen
vorgelegten Notariatsakt ist zu entnehmen, dass Sie und Ihr Ehegatte seit 17.
Juni 2006 "bis auf weiteres" die gemeinsame Ehewohnung aufgegeben haben, jedoch
mit dem Zweck, die eheliche Gemeinschaft wieder auf eine gedeihliche Grundlage
zu stellen und wieder zueinander zu finden." Die Bw. wurde in dem
angeführten Schreiben ersucht, bekannt zu geben, ob und wann sie ihre
eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen habe und mitzuteilen oder nachzuweisen,
ob und in welcher Form zwischen ihr und ihrem Ehepartner eine Unterhaltsregelung
bestehe.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2008, beim Finanzamt
eingelangt am 18. Jänner 2008, gab die Bw. zum vorangeführten Vorhalt
bekannt, dass die eheliche Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt seit dem 17. Juni
2006 wieder aufgenommen worden sei und auch keine dahingehende Absicht bestehe.
Die Unterhaltsregelung bestehe für die beiden gemeinsamen Kinder seit dem
17. Juni 2006 und sei erst mit dem Notariatsakt vertraglich festgeschrieben
worden. Beigelegt wurde diesem Schreiben ein weiterer Auszug aus dem
angeführten Notariatsakt. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang auch eine
Abfrage des Finanzamtes aus dem Zentralen Melderegister vom 22. Jänner
2008, wonach der Ehemann der Bw. seit 17. Oktober 2007 in K,G29 , einen
weiteren Hauptwohnsitz hat.
Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat, der vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 31. Jänner 2008
befasst wurde, legte die Bw. bei einer mündlichen Vorsprache am 17.
November 2008 eine Bestätigung der Vermieterin einer Wohnung an der
vorangeführten Adresse vor, nach der der Ehemann der Bw. seit 17. Juni 2006
ununterbrochen dort in Untermiete wohne. Weiters legte die Bw. eine Ablichtung
des bereits mehrfach angesprochenen Notariatsaktes vom 29. November 2007 vor und
gab dazu bekannt, dass die in diesem Akt getroffenen Vereinbarungen über
Verlangen der Bw. auf Regelung der Angelegenheiten zwischen ihr und ihrem
Ehemann abgeschlossen worden sei. Bei der von ihrem Ehemann angemieteten Wohnung
handle es sich um eine Kleinwohnung, die für Besuchszwecke seiner Kinder
und als Unterkunft für alle Fälle gedient habe. Die Trennung zwischen
den Eheleuten sei erfolgt, weil ihr Ehemann ein außereheliches
Verhältnis habe, aus dem mittlerweile auch ein uneheliches Kind entstanden
sei. Die Trennung sei im Jahr 2006 von Tisch und Bett erfolgt und habe eine
Versöhnung zwischen den Eheleuten nicht mehr stattgefunden.
Einer vom Finanzamt durchgeführten Abfrage aus dem
Zentralen Melderegister zu Folge ist der Ehemann der Bw. an seinem gesonderten
Wohnsitz seit 17. Oktober 2007 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Der von der Bw. vorgelegt Notariatsakt vom 29. November
2007 hat - soweit für das gegenständliche Berufungsverfahren von
Relevanz - folgenden Inhalt:
Präambel/Erstens: "Die Vertragsteile sind seit 18
Jahren verheiratet. Sie sind Eltern von teils noch minderjährigen ehelichen
Kindern. Die Ehe ist in hohem Maße zerrüttet. Zweck dieser
Vereinbarung ist a) die eheliche Gemeinschaft wieder auf eine gedeihliche
Grundlage zu stellen und damit den Eheleuten im Sinne der "Versöhnung" die
Möglichkeit zu geben, wieder zu sich und zueinander zu finden sowie b)
Scheidungsfolgenregelungen für den Fall zu treffen, dass die vorstehenden
Ziele wider Erwarten nicht erreicht werden können.
B) Vereinbarung zu getrennten Wohnsitzen: "1) Die
Vertragsteile halten ausdrücklich fest, dass sie seit 17.06.2006 getrennte
Wohnsitze haben, nämlich die Bw. in H10,KV und der Ehemann der Bw. in
G29,K. Einen gemeinsamen Wohnsitz wird es bis auf weiteres nicht geben. Zur
Verwirklichung der in der Präambel dargestellten Zielsetzung erklären
die Vertragsteile, dass es ihr übereinstimmender Wille ist: a) dass sie bis
auf weiteres die gemeinsame Ehewohnung aufgeben und jeder von ihnen separat
wohnversorgt ist; b) dass weder jetzt noch in Zukunft eine der vorgenannten
Wohnung als Ehewohnung zu gelten hat und zwar solange nicht, bis sich die
Vertragsteile wieder auf eine gemeinsame Ehewohnung geeinigt haben, c) dass bis
dahin keine gemeinsame Ehewohnung vorliegt und in Fällen der
zwischenzeitigen Scheidung keine der von den Vertragsteilen allein bewohnten
Wohnungen der Aufteilung unterliegt und d) dass insbesondere im Hinblick auf die
jeweils gewählte eigene Wohnung jeder der Vertragsteile ausreichend
wohnversorgt und nicht auf die Wohnung des anderen Vertragsteiles angewiesen
ist. 2) Beide Vertragsteile verzichten darauf, den Tatbestand der
vorübergehenden Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung und das Verlassen der
häuslichen Gemeinschaft dem anderen Vertragsteil gegenüber
zukünftig als Scheidungsgrund geltend zu machen.
C) Unterhaltsregelung: "1) Unter Zugrundelegung der
zwischen den Vertragsteilen offen gelegten Einkommensverhältnissen, auf
deren Dokumentierung in dieser Urkunde einvernehmlich verzichtet wird,
verpflichtet sich der Ehemann der Bw. jeweils bis auf weiteres monatlich im
Vorhinein bis zum 5. jeden Monates folgende Unterhaltszahlungen an seine Kinder
zu leisten, nämlich zusammen monatlich den Betrag von € 1.100,00,
somit an seine Tochter K.K. den Betrag von € 521,00 und an seine Tochter
M.K. den Betrag von € 579,00 ....Die Familienbeihilfe ist an die Bw.
alleine auszuzahlen....4) Diese Unterhaltsregelung gilt grundsätzlich bis
zur allfälligen Scheidung der Ehe der Vertragsteile. Für den Fall der
Scheidung ist zwischen den Vertragsteilen eine neue Unterhaltsregelung zu
treffen, die jedoch im Wesentlichen an die in dieser Urkunde enthaltenen
Unterhaltsregelungen anknüpfen soll. 5) Der Ehemann der Bw. anerkennt, dass
ihn derzeit das Alleinverschulden bezüglich des Scheiterns der Ehe
trifft."
F) Darstellung bezüglich der Rechte zwischen Eltern
und Kindern: 1) Die Vertragsteile sind gemeinsame Eltern von zwei ehelich
geborenen Kindern, nämlich M.K. , geboren 26.12.1990 und K.K., geboren
26.9.1993. 3) Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern wird durch
die Bw. in natura, durch deren Ehemann in Form von Unterhaltszahlungen zu Handen
der Bw. erfüllt."
Hinzuzufügen ist noch, dass in diesem Notariatsakt
auch die Übergabe der Ehewohnung der Bw. und ihres Ehegatten (und die damit
zusammenhängenden Vereinbarungen) an die Bw. vereinbart wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106
Abs. 1) € 494, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem Ehepartner lebt.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs.
4 Z 3 lit. a leg.cit. zusteht. (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3
leg.cit. ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit
der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Bw. im
Streitjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben sind.
Vorauszuschicken ist, dass die Bw. im Streitjahr 2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre beiden
minderjährigen Kinder bezogen hat.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist die
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht zur Abgeltung von
Unterhaltspflichten vorgesehen, sondern trägt vielmehr dem Umstand
Rechnung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die
allein stehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in
Partnerschaft lebenden Person. Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht der
Gesetzgeber davon aus, dass sich durch die Lebensgemeinschaft die finanzielle
Lage von Alleinerziehern verbessert.
Voraussetzung für die Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige nicht nur
vorübergehend getrennt von seinem Ehepartner, sondern alleine mit einem
Kind lebt. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie
von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (vgl. Doralt,
EStG6, § 33, Tz
35).Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte
Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.
Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens"
stellt ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der
Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht, bei an sich
aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt. Von
einem "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch
zu sprechen, wenn der Abgabepflichtige z.B. aus Gründen seines Berufes -
sei es auch für längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen
Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen
Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem
Ehegatten dort zu leben (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.
Februar 1984, Zl. 83/13/0153, und vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0161). Ein
"Dauernd-Getrennt-Leben" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 ist
hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung
verlässt und - getrennt von seinem Ehepartner, ohne wieder eine eheliche
Gemeinschaft aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung
verbringt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1984,
Zl. 83/13/0153). Im Regelfall wird daher die Absicht der Ehegatten, dauernd oder
nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der
behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sein (vgl. Doralt,
EStG6, § 33 Tz
31).
Im gegenständlichen Fall liegt einerseits eine
Erklärung des Ehemannes der Bw., dass er am 17. Juni 2006 (Samstag) die
gemeinsame Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung bezogen hat und
andererseits eine Bestätigung der Vermieterin der letztgenannten Wohnung,
nach der der Ehemann der Bw. dort seit dem angeführten Zeitpunkt wohnhaft
war, vor. Das in diesen Nachweisen angeführte Datum deckt sich mit jenem,
das als Trennungszeitpunkt im Notariatsakt vom 29. November 2007 genannt ist. An
der Richtigkeit dieser Angaben hegt der Unabhängige Finanzsenat keine
Zweifel; dies nicht nur deshalb, weil es übereinstimmende
Bestätigungen gibt, sondern vielmehr auch deshalb, weil keinerlei
Gründe erkennbar sind, dass die Eheleute vor dem Notar Angaben gemacht
haben könnten, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Wenn auch der Notariatsakt erst lange nach der erfolgten
Trennung der Eheleute von Tisch und Bett errichtet wurde, so weist nämlich
bereits das Vorbringen der Bw. im Abgabenverfahren (Beantragung des
Alleinerzieherabsetzbetrages am 26. Februar 2007, Berufung vom 14. Mai 2007)
darauf hin, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der Bw. und ihrem Ehemann
jedenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 29. November 2007
aufgelöst wurde. Dass die Trennung der Bw. und ihres Ehemannes früher
erfolgte, ist auch durch die (gesonderte) Wohnsitzmeldung des Ehemannes der Bw.
ab 17. Oktober 2007 evident; die verspätete polizeiliche Meldung des
Ehemannes der Bw. kann dabei keinen Ausschlag geben, weil der allgemeinen
Lebenserfahrung nach in Streit befindliche Eheleute keine sofort
nachvollziehbaren Maßnahmen (z .B. eine Wohnsitzmeldung) setzen, um sich
nicht ihrer Rechte zu begeben.
Soferne die am 17. Juni 2006 vollzogene räumliche
Trennung der Eheleute zwar den Hintergrund hatte, deren "Versöhnung" zu
ermöglichen, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche
auch nur in Ansätzen gelungen wäre und die Lebensgemeinschaft
(Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) zwischen der Bw. und ihrem
Ehemann wieder aufgenommen wurde. Vielmehr lassen die Umstände im
gegenständlichen Fall den Schluss zu, dass die Fronten zwischen den
Eheleuten bereits so verhärtet waren, dass ein gedeihliches Zusammenleben
(schon von vorneherein) nicht mehr in Betracht kam; dies kommt insbesondere
dadurch zum Ausdruck, dass im am 29. November 2007 erstellten Notariatsakt deren
Ehe als "in hohem Maße zerrüttet" beschrieben wurde. In dieses Bild
fügen sich auch die Angaben der Bw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat ,
dass eine außereheliche Beziehung der Trennungsgrund war und eine weitere
außereheliche Verstrickung ihres Ehemannes erfolgt ist, lückenlos
ein. Die diesbezüglichen Angaben der Bw. sind glaubhaft und
nachvollziehbar. Für den Unabhängigen Finanzsenat bleiben keine
Zweifel über den tatsächlichen Hergang offen. Für die Richtigkeit
des Vorbringens der Bw. spricht jedenfalls auch der Umstand, dass der Ehemann
der Bw. im November 2007 das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe
anerkannt hat (vgl. Punkt C 5) des Notariatsaktes).
Nach den Angaben der Bw. vom 26. Februar 2009 sei zwar die
Scheidung (noch) nicht vollzogen, an den Verhältnissen habe sich jedoch
nichts geändert.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist es
somit als erwiesen anzusehen, dass die Bw. von ihrem Ehemann bereits seit 17.
Juni 2006 getrennt lebt und eine eheliche Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt
nicht wieder aufgenommen wurde. Für die gegenteilige Ansicht des
Finanzamtes im bisherigen Verfahren ergaben sich nach der Aktenlage sowie nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte.
Mangels Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann ist die Bw. im
Verhältnis zu einer in Partnerschaft lebenden Person mit (einem) Kind/ern
wirtschaftlich benachteiligt, dies rechtfertigt die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages im Jahr 2006.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 9. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-K/08
- Stammnummer
- 39716
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF