Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0002-F/02
Zahlungserleichterung betreffend einer verhängten Geldstrafe wegen einer wirtschaftlichen Notlage
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-F/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann - unter Beachtung der Strafzwecke - nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael
Kramer, wegen einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 212
Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 2. Oktober 2002 des Bf.
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Fälligkeit der
ausstehenden Geldstrafe erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 29. Juli 2002 ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung, die mit Erkenntnis der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz am 8. Juli 2002 verhängte Geldstrafe in Höhe von
10.000,00 € in zumindest 18 Raten entrichten zu dürfen. Zur
Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge nach
dem Konkurs der Gesellschaft "KBVZ GmbH & Co KG" monatlich
lediglich über einen Betrag in Höhe von 523,00 €. Zur Abdeckung
der obigen Geldstrafe sei der Beschwerdeführer daher auf die Hilfe Dritter
angewiesen, weshalb eine sofortige Entrichtung ihn übermäßig
hart treffen und in seiner Existenz bedrohen würde.
Mit Bescheid vom 13. September 2003 hat das
Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers auf Zahlungserleichterung vom 29. Juli 2002 mit
der Begründung abgewiesen, diese könne nicht gewährt werden, weil
auf Grund des Vorbringens im Antrag die Einbringlichkeit der Geldstrafe durch
den Zahlungsaufschub gefährdet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde vom 2. Oktober 2002, in welcher seitens der Vertreter des
Beschwerdeführers vorgebracht wurde, die Begründung des angefochtenen
Bescheides sei unrichtig. So sei die Einbringlichkeit der Geldstrafe nicht, wie
im angefochtenen Bescheid ausgeführt, durch den Zahlungsaufschub
gefährdet, vielmehr sei der Beschwerdeführer infolge des Konkurses der
von ihm gegründeten Gesellschaft "KBVZ GmbH & Co KG" in
seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Der Beschwerdeführer habe im
Zahlungserleichterungsantrag seine konkrete wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und den Umstand, dass er nicht in der Lage sei, die
Geldstrafe sofort zu entrichten, bekannt gegeben. Sollte ihm jedoch die
Zahlungserleichterung, wie beantragt, gewährt werden, wäre er unter
Mithilfe Dritter in der Lage, die Geldstrafe zu entrichten. Es sei nicht
nachvollziehbar, inwieweit, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, aus den
Angaben des Beschwerdeführers in seinem Zahlungserleichterungsantrag eine
durch den Zahlungsaufschub bedingte Gefährdung der Einbringlichkeit
abgeleitet werden könne. Vielmehr sei, im Gegensatz zu den
Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Einbringlichkeit ohne
Gewährung einer Zahlungserleichterung mehr als gefährdet und
könne lediglich durch die Bewilligung des beantragten Zahlungsaufschubes
gewährleistet werden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht
wird (§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte
darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur
wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt
hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessungsentscheidung kein Raum, und der Antrag ist aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Bei der Anwendung des § 212 BAO auf Strafen
ist zudem zu bedenken, dass die Verhängung einer Geldstrafe vom Sinn und
Zweck her eine durchaus gewollte Härte darstellt, weshalb eine
Zahlungserleichterung nur bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht.
Der Beschwerdeführer führt glaubhaft aus, dass
seine derzeitige Einkommens- und Vermögenslage die sofortige Entrichtung
der verhängten Geldstrafe in Höhe von 10.000,00 € nicht
ermögliche. Auch aus dem Steuer- bzw. Strafakt ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe somit eine
erhebliche Härte darstellt und zwar auch unter Bedachtnahme auf den Sinn
und Zweck von Strafen, wird außer Streit gestellt.
Zu beachten ist allerdings, dass in allen Fällen, in
denen erhebliche Härten der sofortigen Entrichtung als Grund für
beantragte Zahlungserleichterungen geltend gemacht werden, diese in der
Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten nicht von der
Wirkung und der Schwere sein dürfen, dass in ihnen bereits die Quelle einer
Gefährdung der Einbringlichkeit der Außenstände gelegen ist. Je
deutlicher eine wirtschaftliche Notlage eine Zahlungserleichterung bedingt und
geradezu verlangt, desto klarer wird damit die Gefährdung der
Ansprüche des Gläubigers zu Tage treten. Dies gilt auch dann, wenn,
wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, bereits eine Gefährdung
der Einbringlichkeit infolge des Konkurses der von ihm gegründeten
Gesellschaft "KBVZ GmbH & Co KG" besteht (VwGH
20. September 2001, 2001/15/0056). Die Einbringlichkeit muss somit
nicht erst durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung gefährdet
sein.
Der Beschwerdeführer verfügt monatlich lediglich
über einen Betrag in Höhe von 523,00 €, ist ansonsten
vermögenslos, hat hohe Bankschulden und ist zur Abdeckung der Geldstrafe
auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dieses Vorbringen belegt geradezu eine
Gefährdung der Einbringlichkeit.
Aus obigen Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt, dass, insoweit die Geldstrafe
bereits getilgt war (aus dem Akt ergibt sich ein derzeitiger Außenstand in
Höhe von 8.722,41 €), die Beschwerde schon deshalb als
unbegründet abzuweisen war, weil eine Bewilligung von
Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Strafen ausgeschlossen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-F/02
- Stammnummer
- 3967
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF