Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0199-L/09
Keine Zahlungserleichterung bei bestehender Insolvenzgefahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-L/09vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Firma L-GmbH, vom
27. September 2008 und 22. Jänner 2009 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 4. September 2008 und 29. Dezember 2008 zu StNr.
000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18.8.2008 reichte die Berufungswerberin elektronisch die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 06/2008 beim Finanzamt ein, und
erklärte darin eine Zahllast in Höhe von 17.829,65 €.
Mit Eingabe vom selben Tag wurde um Stundung der mit
"17.884,62 €" bezifferten Umsatzsteuer 06/2008 bis zum 15.11.2008 ersucht,
da ein Liquiditätsengpass vorliege. Dieser sei durch einen Kunden der
Berufungswerberin, und zwar die Firma H-GmbH verursacht worden. Dieser Kunde
bezahle seit zwei Monaten keine Rechnungen.
Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen
mit Bescheid vom 4.9.2008 ab. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine
erhebliche Härte zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 27.9.2008
Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
geforderte Umsatzsteuer ausschließlich aus den nach wie vor nicht
bezahlten Rechnungen der Firma H-GmbH entspringe. Da dies "einer
Umsatzsteuervorauszahlung entspreche", die von der Berufungswerberin nicht
bewerkstelligt werden könne, werde die "Aussetzung der Vollziehung" wegen
"ernsthaftem Zweifel der Rechnungsnichteinbringung" beantragt. Das Finanzamt
möge bitte auf eine Vorauszahlung verzichten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.11.2008 wurde diese
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 15.11.2008
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. Zum "ernsthaften Zweifel der
Einbringbarkeit" der Forderung wurde ergänzend ausgeführt, dass eine
Klage (gegen die oben genannte Firma) eingebracht werde.
In einem weiteren Zahlungserleichterungsansuchen vom
17.12.2008 wurde um Stundung "des offenen Abgabenbetrages (Umsatzsteuer aus der
offenen Forderung von der Firma H-GmbH) von Euro 14.113,06, der sofort
fällig wäre" bis zum 30.4.2009 ersucht. Tatsächlich war diese
Umsatzsteuer 06/2008 am 17.12.2008 noch mit einem Betrag von 13.529,31 €
offen. Aufgrund der gegenwärtig in einem Gerichtsverfahren befindlichen
Eintreibung einer Forderung von 433.648,80 € sei für die
Berufungswerberin ein massiver Liquiditätsengpass entstanden. Nach ihrer
Einschätzung könnte der Prozess mit Ende April 2009 abgeschlossen
sein. Damit könnte dann der offene Abgabenbetrag an das Finanzamt bezahlt
werden. Daraus sei zu erkennen, dass die sofortige Entrichtung der Abgabe mit
erheblichen Härten verbunden wäre, jedoch die Einbringung dieser
Abgabe sowie die Entrichtung der laufenden Abgaben durch diesen Aufschub nicht
gefährdet werde.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 wies das Finanzamt auch dieses
Zahlungserleichterungsansuchen ab. In einem derartigen Ansuchen wären alle
Umstände darzulegen, die die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
rechtfertigen würden. Der bloße Hinweis auf eine offene und
gerichtlich eingeklagte Forderung sei für sich allein ohne nähere
Konkretisierung bzw. Darstellung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie der sonstigen Zahlungsverpflichtungen des
Abgabepflichtigen als Begründung nicht ausreichend. Da weder der Ausgang
des Klagsverfahrens noch die Einbringungsmöglichkeiten beim Beklagten
absehbar wären, könnte eine Zahlungserleichterung nur bei Leistung
entsprechender Sicherheiten erfolgen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 22.1.2009
Berufung erhoben und ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt,
dass die Berufungswerberin mit Vertrag vom 14.1.2008 von der Firma H-GmbH einen
Dienstleistungsauftrag in der Höhe von 433.648,80 € inkl. USt erhalten
habe. Dieser Vertrag sei mit 9.7.2008 von der Firma H-GmbH aufgelöst
worden. Die bis zur Vertragsauflösung von der Berufungswerberin erbrachten
Leistungen seien abgerechnet und fakturiert worden. Trotz mehrmaliger Mahnung
sowie dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung sei es zu keiner
Bezahlung gekommen. Folge dessen sei von der Berufungswerberin Klage eingebracht
worden. Obwohl aus den offenen Forderungen bis dato noch kein Zahlungseingang
vorliege, sei von der Berufungswerberin eine Umsatzsteuer von ca. 21.000,00
€ abgeführt worden. Neben der rückständigen Umsatzsteuer
06/2008 sei mit 15.1.2009 eine weitere Umsatzsteuer von 37.246,43 € aus der
Schlussrechnung fällig. Da auch diese Abgabenschuld gegenwärtig nicht
beglichen werden könne, sei mit 13.1.2009 ein (weiterer) Antrag auf
Stundung gestellt worden. Aufgrund der durch die offenen Forderungen sowie der
Klage fehlenden Liquidität sei die Berufungswerberin in eine
insolvenzgefährdende Situation geraten. Um den dadurch drohenden Konkurs zu
vermeiden, sei bereits mit einschneidenden Restrukturierungsmaßnahmen
begonnen worden, welche sich aufgrund der angeführten Tatsachen sowie der
gegenwärtig schlechten Wirtschaftlage mindestens über zwei Jahre
erstrecken würden. Da der Geschäftsführer der Berufungswerberin
zur Sicherstellung dieser Maßnahmen bereits auf den größten
Teil seines Honorars verzichtet habe und im Zuge der Restrukturierungen wenig
bis kein Honorar zu erwarten habe (er lebe bereits jetzt von
Unterstützungen seiner Tochter), hänge auch seine private
Zahlungsfähigkeit vom Erfolg der Restrukturierungsmaßnahmen ab.
Zusätzlich hafte er noch als Privatperson für Kredite der
Berufungswerberin. Für eine äußerst hilfreiche
Unterstützung habe sich eine ehemalige Kollegin bereit erklärt, die
Restrukturierungsmaßnahmen neun Monate lang durch unentgeltliche
Arbeitszeit zu unterstützen. Mit dem nachstehend dargestellten Zahlenwerk,
basierend auf aktuellen Daten der Berufungswerberin, werde gezeigt, dass
gegenwärtig nicht einmal die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu
bewerkstelligen seien. Eine sofortige Einforderung der Abgabenschuld würde
zur umgehenden Insolvenz der Berufungswerberin sowie zum persönlichen
Privatkonkurs des Geschäftsführers führen. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesellschaft wurden wie folgt dargestellt:
Vermögenssituation (Stand 30.11.2008):
|
Offene
Kreditoren
|
8.545,19
€
|
Offene
Debitoren
|
434.957,28
€
|
Bankkontostand
|
-
15.917,40 €
|
Kassastand
|
803,57
€
|
Kreditkontenstand
|
102.941,69
€
|
Lagerwert lt.
grober Inventur
|
35.000,00
€
Einkommensverhältnisse:
|
Realistische
Umsätze pro Monat im Zuge der Restrukturierung (Deckungsbeitrag ca. 50
%)
|
15.000,00
€
Zahlungsverpflichtungen:
|
durchschnittlich
pro Monat (monatl. Fixkosten)
|
8.176,00
€
Schließlich beantragte die
Berufungswerberin noch eine Aussetzung der Einhebung eines Betrages von
insgesamt 50.775,84 € (offene Umsatzsteuer 06/2008 und Umsatzsteuer
11/2008).
Zur Dokumentation der Angaben zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen wurden als Beilagen eine Aufstellung der monatlichen
Fixkosten, Offene-Posten-Listen Debitoren und Kreditoren, Umsatzübersichten
betreffend Bankkonto und Kreditkonten sowie ein Auszug aus dem Kassajournal
für den Zeitraum 25.11.2008 bis 29.11.2008 (mit dem oben erwähnten
Kassastand von 803,57 €) vorgelegt. Diesen Unterlagen ist unter anderem zu
entnehmen, dass alle offenen Forderungen der Berufungswerberin aufgrund einer
Generalzession vom 25.6.2003 an die Raiffeisenlandesbank OÖ abgetreten
sind.
Wie bereits in der Berufung vom 22.1.2009 erwähnt,
wurde mit Eingabe vom 13.1.2009 auch um Stundung der Umsatzsteuer 11/2008 in
Höhe von 37.246,53 € bis 15.4.2009 ersucht. Am Abgabenkonto besteht
derzeit ein Rückstand in Höhe von rund 50.000,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer
erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal.
Zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die
Ansicht, dass eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn
auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 11).
Eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit liegt im
gegenständlichen Fall aber bereits jetzt vor. Die Berufungswerberin hat
selbst wiederholt ernste Zweifel an der Einbringlichkeit ihrer Forderungen
gegenüber der Firma H-GmbH geäußert. Gerade der Ausfall dieser
Forderungen wird aber als Ursache für die Liquiditätsprobleme ins
Treffen geführt. In der Berufung vom 22.1.2009 wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin dadurch "in eine
insolvenzgefährdende Situation geraten" sei bzw. "eine sofortige
Einforderung der Abgabenschuld zur umgehenden Insolvenz der Berufungswerberin
sowie zum persönlichen Privatkonkurs des Geschäftsführers"
führen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass gegenwärtig
nicht einmal die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu bewerkstelligen seien.
Ferner wies das Finanzamt im Bescheid vom 29.12.2008 unwidersprochen darauf hin,
dass weder der Ausgang des Klagsverfahrens noch die
Einbringungsmöglichkeiten beim Beklagten absehbar wären, und forderte
für die allfällige Gewährung einer Zahlungserleichterung die
Leistung entsprechender Sicherheiten. Solche wurden von der Berufungswerberin
aber nicht angeboten, insbesondere sind alle offenen Forderungen aufgrund einer
Generalzession an die finanzierende Bank abgetreten. Abgesehen davon bestehen
die offenen Forderungen im Wesentlichen nur aus den prozessanhängigen
Ansprüchen gegenüber der Firma H-GmbH. Schließlich wurden die
monatlichen Fixkosten mit durchschnittlich 8.176,00 € beziffert. Zur
Abdeckung derselben und zur Fortführung des Unternehmens im Zuge der
angestrebten Restrukturierung werden monatlichen Umsätze in Höhe von
15.000,00 € angestrebt. Diese Annahmen erscheinen wenig realistisch,
betrachtet man die bisher erklärten Umsätze. Lässt man die
Monate, in denen die Umsätze an die Firma H-GmbH erfasst wurden,
außer Ansatz, wurden bislang nur wesentlich geringere Umsätze
erzielt. In den eingereichten Voranmeldungen wurden folgende steuerbaren
Umsätze erklärt: 5.533,52 € im Dezember 2008, 9.063,53
€ im Oktober 2008, 6.704,99 € im September 2009, 3.737,45 € im
August 2008, 7.389,09 € im Juli 2008; im Schnitt liegen somit die bisher
erzielten Umsätze unter den monatlichen Fixkosten. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist daher von einer bereits
bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen, die der
Bewilligung einer Zahlungserleichterung entgegensteht.
Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO fehlt, blieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-L/09
- Stammnummer
- 39659
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF