Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3927-W/02
Ausbildungs- oder Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3927-W/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. ist Lehrer und Ausstellungsleiter. Die beantragten Ausbildungskosten zum Psychotherapeuten weisen weder zur selbständigen Tätigkeit als Ausstellungsleiter noch zur nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrer Berufsidentität auf. Fortbildungskosten setzen voraus, dass der Stpfl. einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses Berufes dienen (siehe VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Es handelt sich daher um nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis
und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Mag. Martin Saringer und Dr.
Peter Zacherl am 6. Mai 2003 über die Berufung des Bw., vertreten
durch Dr. Pokornik & Taibel OEG,, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1999 nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Lehrer und machte
in der Einkommensteuererklärung 1999 einen Verlust von ATS 149.229,-- aus
selbständiger Arbeit geltend. In der Umsatzsteuererklärung beantragte
er ausschließlich Vorsteuern in Höhe von ATS 6.186,78,--. In
einem Vorhalt forderte das Finanzamt (FA) den Bw. auf, eine detaillierte
Beschreibung der Tätigkeit vorzulegen, die Ursachen für das Entstehen
der Verluste darzulegen, zu erläutern, welche Maßnahmen ergriffen
wurden, um das Betriebsergebnis zu verbessern und eine Prognoserechnung
nachzureichen. In der Beantwortung wurde ausgeführt, der Bw. sei
einerseits als Lehrer tätig und andererseits als Ausstellungsleiter. Da
diese Tätigkeit momentan keinen Gewinn abwerfe, habe er zusätzlich
eine Ausbildung zum Psychotherapeuten begonnen, die voraussichtlich im Juni 2003
abgeschlossen sein werde. Die Ursache der Verluste liege darin, dass
derzeit bei einer möglichen Auftragserteilung für eine Ausstellung
nicht abgeschätzt werden könne, ob dieser Auftrag auch erteilt werde.
Als Maßnahme zur Verbesserung würden weitere Kontakte in
diesem Bereich geknüpft und versucht, die Vorlaufzeiten zu
verkürzen. Es sei bereits in den Jahren 2001/2002 mit Gewinnen zu
rechnen, ab 2003 mit solchen, die die bisherigen Verluste
aufbrauchen.
Im Einkommensteuerbescheid des
Streitjahres wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit ATS
0,-- angesetzt, der Gesamtbetrag der Vorsteuern und somit die Umsatzsteuer wurde
mit € 0,-- festgesetzt.
In der Begründung wurde
ausgeführt, der Bw. beziehe als Lehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Daneben hätte er als Ausstellungsgestalter
in den Jahren 1994 bis 1999 durchgehend Verluste in der Höhe von mehr als
ATS 400.000,-- erzielt. Diesen Verlusten seien Einnahmen iHv ca ATS 250.000,--
gegenübergestanden, wobei im Jahr 1998 Einnahmen von ATS 800,-- und im Jahr
1999 überhaupt keine Einnahmen erzielt worden seien. Die Verluste in diesen
beiden Jahren hätten ATS 109.600,-- und ATS 149.000,-- betragen.
Zusätzlich sei die Ausbildung zum Psychotherapeuten begonnen worden, die im
Jahr 2003 abgeschlossen sein werde.
Die bisherige Entwicklung der
Verluste und die fehlenden Verbesserungsmaßnahmen ließen nicht
erwarten, dass bei gleichbleibender Bewirtschaftungsart Gewinne zu erzielen
seien. Die Betätigung sei daher steuerlich irrelevant; die damit iZ
stehenden Ausgaben seien als Ausgaben der privaten Lebensführung nicht
abzugsfähig. Ebensowenig seien die Vorsteuern
abzugsfähig.
In der Berufung wurde
vorgebracht, die bereits eingeleiteten Verbesserungs- und
Umstrukturierungsmaßnahmen ließen in Zukunft sehr wohl Gewinne
erwarten. Der Bw. habe bereits 1997 die Ausbildung zum Psychotherapeuten
begonnen, die 2003 vollständig abgeschlossen sein werde. Seit November 2001
habe er als selbständiger Psychotherapeut einen eigenen Praxisraum und
damit beginnende Einnahmen. Da die im Streitjahr angesetzten
Betriebsausgaben (mit Ausnahme der Kilometergelder) im direkten Zusammenhang mit
der Ausbildung zum Psychotherapeuten stünden, werde die Absetzbarkeit
dieser Kosten beantragt. Der Verlust vermindere sich daher auf
ATS 76.078,80,--.
In der abweisenden BVE des FA
wurde iw ausgeführt, dass die Tätigkeit als Psychotherapeut keine
Verbesserungs- und Umstrukturierungsmaßnahme iZm der Tätigkeit als
Ausstellungsleiter sei. Die beiden Tätigkeiten seien getrennt zu
betrachten. Die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten seien keine Kosten, die der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten in den bisher ausgeübten Berufen dienten. Sie seien als
Ausbildungskosten zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen, gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig.
Im Vorlageantrag wurde
ergänzend ausgeführt, die Ausbildung zum Psychotherapeuten sei
erfolgt, um eine Praxis zu eröffnen (EsA) um iZm der
bisherigen Tätigkeit als Lehrer in den psychologischen Schuldienst (EnsA)
einzusteigen
Es werde beantragt, 60% der als
Betriebsausgaben beantragten Kosten als Werbungskosten anzusetzen, da es sich um
Fortbildungskosten handle und diese Einkünfte voraussichtlich
überwiegten. Festgestellt wird, dass der Sachverhalt, wie er von den
Parteien vorgetragen wurde, unbestritten und zT aktenkundig ist und vorliegender
Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG idfd Streitjahr geltenden Fassung sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 16 Abs. 1 leg. cit.
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
In der Berufung werden die im
direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum Psychotherapeuten stehenden Kosten
beantragt. Auch in der Vorhaltsbeantwortung werden die Ausbildungskosten zum
Psychotherapeuten explizit angeführt.
Ausbildungskosten sind nach
einhelliger Lehre und Judikatur keine abzugsfähigen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten.
Degegenüber handelt es
sich um abzugsfähige Fortbildung, wenn der Stpfl seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser
ausüben zu können. Fortbildungskosten müssen mit dem bisher
ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen.
Wie das FA richtig
ausführt, steht die Tätigkeit als Psychotherapeut in keinem
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Ausstellungsleiter. Vielmehr handelt es
sich um Kosten zur Erlangung eines völlig neuen Berufsbildes und
Tätigkeitsbereichs.
Die beantragten, im direkten
Zusammenhang mit der Ausbildung zum Psychotherapeuten stehenden
Ausbildungskosten sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig,
sondern stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen für die
Lebensführung iSd § 20 EStG dar.
Im Vorlageantrag wird nun
beantragt, 60% dieser Kosten als Werbungskosten anzusetzen, da der Bw. die
Ausbildung zum Psychotherapeuten absolviere, um ua in den psychologischen
Schuldienst einzusteigen.
Dies hätte Auswirkungen
auf die Einkünfte aus nsA.
Aber auch bei diesem
Sachverhalt liegen keine Fortbildungskosten vor. Fortbildungskosten setzen
voraus, dass der Stpl einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahmen
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung eben
dieses Berufes dienen (s. VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Es muss
Berufsidentität gegeben sein. Im vorliegenden Fall erzielt der Bw.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer.
Die Tätigkeit als
Psychotherapeut liegt nicht im Rahmen des Berufsfeldes "Lehrer". Psychotherapeut
ist ein eigenständiger Beruf, der dann in verschiedenen Berufsfeldern
ausgeübt werden kann. Die Ausbildung erfolgt nach dem Psychotherapiegesetz,
BGBl 361/1990 idgF.
Gemäß
§ 1 leg. cit. ist die Ausübung
der Psychotherapie die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung
erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial
oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Gemäß
§ 2 leg. cit. besteht die
selbständige Ausübung der Psychotherapie in der eigenverantwortlichen
Ausführung dieser Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt werden.
Daher würde die
Tätigkeit des Bw. im psychologischen Schuldienst aufgrund der Ausbildung
zum Psychotherapeuten und nicht aufgrund der Ausbildung zum Lehrer erfolgen. Es
handelt sich um einen anderen Beruf, nämlich um den des Psychotherapeuten.
Der Lehrer hingegen vermittelt
auf pädagogisch geschulte Art und Weise Wissen bzw. Fertigkeiten und
bewertet die Kenntnisse der Schüler darüber.
Die Arbeit an einer Schule als Schulpsychologe macht einen
Psychotherapeuten in dieser Funktion noch nicht zum Lehrer. Auch der Schularzt
ist Arzt und nicht Lehrer.
Ob nach Beendigung der Ausbildung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit vorliegen
werden, ist für die Beurteilung als Ausbildungs- oder Fortbildungskosten
daher irrelevant.
Die Arbeit als Schulpsychologe würde der Bw. aufgrund
seiner Ausbildung zum Psychotherapeuten ausüben. In den Bereich des
Schulpsychologen fällt die fachkundige Beratung und Anleitung der
Schüler, Eltern und Lehrer bei auftretenden Schulproblemen, ein dem
Berufsbild des Lehrers keinesfalls identer Tätigkeitsbereich.
Im übrigen handelt es sich bei dem Vorbringen, in den
psychologischen Schuldienst einsteigen zu wollen, um eine nicht konkretisierte
Absichtserklärung des Bw.
Ob allenfalls ein artverwandter Beruf vorliegen
könnte, braucht im Streitjahr nicht geprüft zu werden.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3927-W/02
- Stammnummer
- 3964
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF