Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0774-I/08
Vereinbarungen über Abgabenansprüche widersprechen dem Legalitätsprinzip.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-I/08vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Rechtsnachfolgerin nach N.N.,
Adresse1, vertreten durch die WT-Ges., vom 3. September 2008 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 6. August 2008 betreffend
Einkommensteuer 2004 und Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck schrieb der Berufungswerberin (Bw.)
als Erbin nach N.N. mit Bescheiden vom 6.8.2008 Einkommensteuer 2004 in
Höhe von € 6.956.- und Anspruchszinsen 2004 in Höhe von €
909,74.- vor.
Gegen die angeführten Bescheide erhob die Bw.
Berufung, wobei in der Mängelbehebung vom 16.12.2008 begründend
vorgebracht wird, dass aus den Mitteln der Verlassenschaft eine Abschlagszahlung
geleistet worden sei. Mit dem Finanzamt sei vereinbart worden, dass durch die
Abschlagszahlung u.a. auch die "Versteuerung des Einkommens 2004" abgegolten
sei.
Das verfahrensgegenständliche Abgabenkonto zeigt, dass
am 22.11.2005 eine Zahlung in Höhe von € 45.000.-an das Finanzamt
geleistet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Abgabenfestsetzungsverfahrens ist
festzustellen, dass die Vorinstanz der Einkommensteuerveranlagung 2004
Pensionseinkünfte in Höhe von € 1.437,76.- (elektronisch
übermittelter Lohnzettel der SVA der Gewerblichen Wirtschaft) und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von €
26.977,63.- (Einkünfteanteil aus der Beteiligung an der HBG N.N. und
Mitbes.) zu Grunde gelegt hat. Festzuhalten ist weiters, dass das Finanzamt der
am 25.11.2005 elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung
vollinhaltlich folgte. Auch die Vorschreibung der Anspruchszinsen 2004
resultiert letztlich aus den Angaben in der elektronisch eingebrachten
Einkommensteuererklärung.
Da die Berufung keinerlei stichhältige Einwendungen
gegen die (im übrigen erklärungsgemäß erfolgte) Festsetzung
der Einkommensteuer und der Anspruchszinsen enthält, muss ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Hinsichtlich der in der Berufung behaupteten Vereinbarung
mit der Abgabenbehörde, dass gegen Zahlung eines Einmalbetrages alle
Abgabenansprüche (insbes. auch die des Jahres 2004) erledigt seien, ist
festzuhalten, dass Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenvorschreibung
im Widerspruch zu dem aus Art. 18 BVG abzuleitenden Erfordernis der
Gesetzmäßigkeit der Vollziehung von Abgabenvorschriften stehen und
daher jedenfalls unwirksam sind (siehe hiezu VwGH v. 20.9.2006, 2005/14/0124 und
die dort zitierte Vorjudikatur und Literatur). Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob die behauptete Vereinbarung überhaupt vorliegt. Auf das
gegenständliche Festsetzungsverfahren kann eine derartige Vereinbarung aus
den vorhin dargestellten Gründen jedenfalls keinerlei Wirkungen
entfalten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. März 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-I/08
- Stammnummer
- 39631
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF