Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1632-W/07
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1632-W/07vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RM, vertreten durch W-OEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Jänner 2007 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 234.900,05 anstatt
€ 249.526,45 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 29. Jänner 2007
nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 249.526,45 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass keine Rückstandsausweisbeilage vorhanden sei, sodass er
bei der Tagsatzung die Anmeldung des Finanzamtes bestritten habe.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 führte der Bw.
aus, dass sich die Haftungssumme von € 249.526,45 aus Schätzungen
der Umsatz-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer zusammensetze. Die
geschätzte Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 sei auf Grund des
geringen Umsatzes zu hoch eingeschätzt worden, wobei dies auch für die
geschätzte Belastung an Kapitalertragsteuer Verwendung finde. Sollte die
Haftung gegen den Bw. hinsichtlich der nicht abgeführten Umsatzsteuer
Geltung haben, so sei diese stark zu reduzieren.
Die persönliche Haftung gegen den Bw. für die
geschätzte Kapitalertrags- sowie Körperschaftsteuer sei jedenfalls
auszuschließen, da dies in keiner Weise eine gesetzliche Grundlage
darstelle.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. aus, dass ihm eine Kontonachricht der M-GmbH per
5. August 2003 mit einem Endsaldo von € 0,00
vorliege.
Weiters lege der Bw. für die Wirtschaftsjahre 2000 und
2001 Steuererklärungen vor, aus welchen das Finanzamt die
tatsächlichen Betriebswirtschaftsdaten ersehen könne. Im Jahr 2000 sei
ein Jahresumsatz von € 28.393,00 und im Jahr 2001 ein Jahresumsatz von
€ 35.000,00 zu verzeichnen, wobei im Jahr 2000 ein Betriebsgewinn von
€ 5.753,00, aber im Jahr 2001 ein Betriebsverlust von
€ 3.052,00 ausgewiesen werde. Laut beiliegenden
Umsatzsteuererklärungen sei im Jahr 2000 ein Umsatzsteuerbetrag von
€ 4.228,00 und im Jahr 2001 ein Betrag von € 1.897,00 zu
leisten gewesen.
Der Bw. habe bereits mehrmals kundgetan, dass ihm der
Laptop mit den erforderlichen Daten samt Rechnungswesenunterlagen für die
Jahre 2003 und 2004 gestohlen worden sei, sodass eine Erklärung dieser
Jahre nicht mehr möglich gewesen sei. In Anbetracht dieses Umstandes seien
daher für die Umsatzsteuer- sowie Körperschaftsteuerdaten im
Schätzungswege vom Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 2003 und 2004 (gemeint
wohl: 2000 und 2001) auszugehen, wobei sicherlich die Wirtschaftsjahre 2003 und
2004 keine Betriebsgewinne ausgewiesen hätten, da ansonsten kein
Konkursverfahren im Jahr 2004 eingeleitet worden wäre.
Das Finanzamt habe im Schätzungswege eine
Umsatzsteuerbelastung für das Jahr 2001 von € 14.534,57
vorgenommen, obwohl die Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr eine
Belastung von € 1.897,00 ausweise. Für das Wirtschaftsjahr 2002
sei vom Finanzamt ein Schätzungsbetrag von € 30.000,00 und
für das Jahr 2003 ein Betrag von € 31.000,00 zur Belastung
gebracht worden. Obwohl im Wirtschaftsjahr 2004 kein wesentlicher Umsatz mehr
getätigt worden sei (Konkursverfahren), habe das Finanzamt im
Schätzungswege eine Umsatzsteuerbelastung von € 21.300,48
vorgenommen.
An Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 sei im
Schätzungswege ein Betrag von € 25.063,00 angelastet worden,
sodass diesbezüglich ein Betriebsgewinn von € 100.000,00
vorhanden sein hätte müssen, was sicherlich mit Berücksichtigung
der heranzuziehenden Daten der Vorjahre nicht gegeben gewesen sei.
Weiters habe das Finanzamt an Kapitalertragssteuer für
das Jahr 2003 einen Betrag von € 46.467,00 und für das Jahr 2004
einen Betrag von € 42.601,00 zur Anlastung gebracht, was bedeuten
würde, dass von einem enorm hohen Betriebsgewinn der beiden Jahre verdeckte
Ausschüttungen an beide Gesellschafter vorgenommen worden wären. Der
Bw. weise diesbezüglich wiederum auf die Daten der Vorjahre hin, welche
sicherlich für die Berechnung die Betriebsdaten verbunden aller Steuern der
Jahre 2003 und 2004 heranzuziehen seien.
Unter Berücksichtigung all der oben angeführten
Umstände und realistischen Darlegung seien von Seite des Finanzamtes die
Anlastungen aller Steuern im Schätzungswege als überhöht und
unrealistisch zu betrachten, sodass daher die Berufung gegen den
Haftungsbescheid als gerechtfertigt erscheine. Wenn auch von Seite des Bw.
unwissend ein veranlagter Bescheid gegen die M-GmbH mit wohl
überhöhten Schätzungsbeträgen vorliege, sei eine Anerkennung
des Haftungsbescheides gegen den Bw. nicht bindend, da eine vorsätzliche
Hinterziehung von Steuern nicht vorliege. Der Bw. weise nochmals auf seine
Begründungen bezüglich der Schätzungen hin. Die auf Grund der
angelasteten Schätzungsbeträge daraus angefallenen Nebenkosten (SZ,
EG, ZI etc.) seien ebenfalls nicht gerechtfertigt und werde daher die
Nichtanerkennung verbunden mit dem Haftungsbescheid kundgetan.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 24. März 2000 die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG am
30. September 2004 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich
- schon mangels Einreichung diesbezüglicher Erklärungen (mit Ausnahme
der vorgelegten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für
2000 und 2001) und Umsatzsteuervoranmeldungen - keine deutlichen Anhaltspunkte
für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, zumal entgegen dem
Vorbringen des Bw. laut Firmenbuchauszug im Jahr 2004 kein Konkursverfahren
eingeleitet wurde. Allerdings ergeben sich aus der Eintragung der Löschung
der Firma der M-GmbH im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit
gemäß
§ 40 FBG am 30. September 2004
Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war
der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der nach
diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten
stattzugeben.
Die Haftung war somit um die Pfändungsgebühren
samt Auslagenersätzen 2004 und 2005 in Höhe von € 1.126,26,
€ 0,55 (fällig am 4. Oktober 2004),
€ 1.140,30, € 0,55, € 1.140,30, € 0,55
(fällig am 23. November 2004), € 2.615,96 und
€ 0,55 (fällig am 28. Februar 2005), die
Säumniszuschläge 2003 bis 2005 in Höhe von € 69,48,
€ 69,48, € 138,96 (fällig am
18. Oktober 2004), € 929,34, € 852,02 (fällig
am 11. November 2004), € 464,67, € 426,01 (fällig
am 18. November 2004), € 929,34, € 852,02
(fällig am 16. Dezember 2004), € 69,48,
€ 69,48, € 139,02 (fällig am
17. Jänner 2005), € 69,48, € 232,33,
€ 213,00, € 464,67, € 426,01, € 69,51,
€ 138,96 (fällig am 18. April 2005),
€ 232,33, € 213,00, € 464,67, € 426,01,
€ 69,51, € 69,48, € 138,96 (fällig am
18. Juli 2005), € 155,33 (fällig am
19. September 2005), € 77,67 (fällig am
16. März 2006) und € 77,67 (fällig am
16. Juni 2006) und die Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von
€ 53,49 (fällig am 29. August 2005)
einzuschränken.
Mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der vor dem
30. September 2004 fälligen Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung, was der Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes
der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten
der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel konnten dem Bw. nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem
Zeitpunkt (30. September 2004) fälligen - uneinbringlichen
Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben werden.
Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass die Anlastungen aller
Steuern im Schätzungswege als überhöht und unrealistisch zu
betrachten seien, die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem
Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999,
98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung daher
verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Wird neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid gemäß
§ 248 BAO eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Dem Einwand des Bw., dass ihm eine Kontonachricht der
M-GmbH per 5. August 2003 mit einem Endsaldo von € 0,00
vorliege, ist zu erwidern, dass am 5. August 2003 eine Abtretung der
Gebarungsdaten an das nunmehr zuständige Finanzamt stattfand, sodass die
dem Bw. vorliegende Kontonachricht sich wohl nur auf das Abgabenkonto beim
abtretenden Finanzamt beziehen kann.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 234.900,05 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1632-W/07
- Stammnummer
- 39620
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF