Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0872-G/07
Kosten einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-G/07vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. August 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte die Berufungswerberin (Bw.) unter dem Titel
der außergewöhnlichen Belastungen ua. Kosten für eine
"Haushaltshilfe" iHv. € 3.687,75 (Kosten insgesamt:
€ 6.968,55 abzüglich Pflegegeld iHv. € 3.280,80)
geltend. In der händisch verfassten Beilage zur Abgabenerklärung gibt
die Bw. an, dass die Haushaltshilfe pro Woche an vier Tagen jeweils drei Stunden
(sohin 12 Stunden pro Woche) bei ihr beschäftigt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den
Abzug dieser Kosten mit der Begründung, die Aufwendungen seien bei einem
Familieneinkommen von rund € 105.000,- nicht als
außergewöhnlich zu betrachten.
Die dagegen erhobene Berufung wird wie folgt
begründet: Auf Grund ihrer Erkrankung (Multiple Sklerose) liege bei der Bw.
ein Pflegebedarf von monatlich 120 Stunden vor (Pflegegeld Stufe 3). Wegen
ihrer Krankheit sei jede Belastung ihrerseits zu vermeiden (Auftreten von neuen
Schüben). Die Bw. leide unter einer hochgradigen Sehbehinderung,
überdies sei die Funktionsfähigkeit ihrer Hände
eingeschränkt. Die Hausgehilfin erledige daher sämtliche Hausarbeiten
(Kochen, Bügeln, Aufräumen etc.). Bei Abwesenheit der Hausgehilfin
würde der Ehegatte diese Tätigkeiten erledigen. Tätigkeiten wie
zB Einkaufen, Bank- und Amtsgeschäfte usw. müsse ebenfalls der
Ehegatte wahrnehmen. Nach manchen Schüben komme es zu einer Lähmung
der Oberarme. Dann sei zeitweise das An- und Ausziehen und das Waschen durch
eine Betreuungsperson notwendig.
Der Berufung waren zwei ärztliche Befunde beigelegt.
Laut ärztlichem Befundbericht Dris. A vom 27. Juni 2006 kam es
bei der Bw. am 15. Juni 2006 zu einem akuten Schub mit Verminderung
des Visus am rechten Auge sowie einer Reduktion des Gesichtsfeldes. Die Bw.
wurde am LKH stationär aufgenommen und mit einer hoch dosierten
intravenösen Therapie mit Prednisolon behandelt. Unter Diagnosen ist
angeführt: Akuter Schub mit Retrobulbärneuritis
(Sehnerventzündung) rechts, Multiple Sklerose. Im augenärztlichen
Befund Dris. Schenker vom 28. August 2007 wird diagnostiziert: Zustand
nach rezidivierenden retrobuolbären Entzündungen der Sehnerven bei
Multipler Sklerose; partielle Sehnervatrophie rechts mit unterer Hemianopsie;
totale Sehnervatrophie und Amaurose links. Dem Befund zufolge ist die Bw.
"nach der diagnosebezogenen
Einstufungsverordnung zum BPGG hochgradig sehbehindert. Es besteht Pflegebedarf
Stufe 3."
Das Finanzamt begründete die in der Folge ergangene
Berufungsvorentscheidung mit dem Mangel der Außergewöhnlichkeit: Bei
einem Familieneinkommen von über € 100.000,- pro Jahr sei es
durchaus üblich, eine Haushaltshilfe - im gegenständlichen Fall
12 Stunden pro Woche - zu beschäftigen.
Der Ehegatte der Bw. verfügte im Streitjahr über
steuerpflichtige Bezüge (von der Pensionsversicherungsanstalt) von
€ 63.678,84. Davon wurde eine Lohnsteuer von € 23.994,06
einbehalten. Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Jänner 2009
(Berichtigung gemäß
§ 293 BAO) wurde dem Ehegatten der
Bw. ein Betrag von - € 1.266,02 gutgeschrieben. Die Bw. selbst hatte
laut Lohnzettel Bezüge von € 35.751,- ; davon wurde zunächst
eine Lohnsteuer iHv. € 9.730,- einbehalten. Mit angefochtenem Bescheid
erfolgte eine Gutschrift zugunsten der Bw. von
- € 1.409,-.
Im Vorlageantrag kündigte die Bw. an, die
"nötige Begründung mit notwendigen
Unterlagen bis 10. Dezember 2007" vorzulegen. Bis zum genannten
Termin langte jedoch von Seiten der Bw. keine weitere Eingabe ein. Eine
diesbezügliche Anfrage des UFS vom 28. Jänner 2009
(zugestellt am 2. Februar 2009) blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich
sein (Abs. 2) als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Eine Belastung ist dann außergewöhnlich, wenn
sie höher ist als jene, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34
Abs. 2 EStG).
Somit können Ereignisse, die bei der
überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden
Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß
§ 34
berücksichtigt werden
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 2, Tz 1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB
VwGH vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0021; oder vom
24. Februar 2000, 96/15/0197, mit weiteren Hinweisen) kann die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe nur ausnahmsweise bei Vorliegen
besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine
Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt. Insbesondere
sind Aufwendungen für eine Haushaltshilfe kein Grund für eine
Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Regel die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als
außergewöhnlich erscheinen lassen. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der
die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnehin üblich ist.
Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann
überdies nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, die Führung des
Haushaltes zu übernehmen (Jakom/Baldauf,
EStG § 34 Rz 90). Dies kann der Fall sein, wenn ein
Ehegatte auf Grund sonstiger Gefährdung des Unterhaltes gezwungen ist,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und der andere Ehegatte ebenfalls nicht
in der Lage ist, die Haushaltsführung zu übernehmen
(Doralt, EStG 4. Auflage,
§ 34, Tz 78, mwN).
Bei der dargelegten Rechtslage konnte der Berufung aus
folgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:
Nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer verfügten die
Bw. und ihr Ehegatte im Streitjahr - ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes
- über ein gemeinsames Nettoeinkommen von rund € 67.000,-. Im
Hinblick auf dieses Nettoeinkommen kann die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe im beschriebenen Umfang nicht als außergewöhnlich
angesehen werden, sondern ist zur Gänze dem Bereich der normalen
Lebensführung zuzuordnen (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis 96/15/0197 vom
24. Februar 2000; dem do. Beschwerdefall lag ein jährliches
Nettoeinkommen - einer alleinerziehenden Mutter - von rund € 50.900,-
zugrunde).
Im vorliegenden Fall verrichtet die Hausgehilfin dem
Berufungsvorbringen zufolge (an vier Tagen der Woche zu je 3 Stunden)
sämtliche Hausarbeiten, wie Kochen, Bügeln, Aufräumen etc. In
Abwesenheit der Hausgehilfin werden diese Tätigkeiten vom Ehegatten der Bw.
verrichtet. Der Ehegatte ist Pensionist und daher grundsätzlich in der
Lage, die Haushaltsführung ohne Unterhaltsgefährdung zu
übernehmen (vgl. UFS vom 13. September 2004, RV/0068-G/04).
Abgesehen von dieser finanziellen Situation war der Ehegatte der Bw. auf Grund
der Berufungsausführungen im Streitjahr auch "tatsächlich" (also
insbesondere körperlich bzw. gesundheitlich) in der Lage, die genannten
Tätigkeiten zu verrichten.
Bei dem beschriebenen Familiennettoeinkommen kann es sohin
nicht als außergewöhnlich angesehen werden, wenn im
Wochenausmaß von 12 Stunden eine Gehilfin beschäftigt wird,
welche vorwiegend Hausarbeiten verrichtet, die ansonsten vom Ehegatten
übernommen werden (bzw. übernommen werden können).
Dass die Beschäftigung der Hausgehilfin im
gegenständlichen Fall nicht als unüblich und somit
außergewöhnlich einzustufen ist, wird in gewisser Weise auch dadurch
indiziert, dass die Bw. bereits vor ca. 10 Jahren -
"bei noch besserem Gesundheitszustand"
- eine Hausgehilfin angestellt hatte, wenngleich dazu in der Berufung
einschränkend angemerkt wird, diese sei
"nur für grobe Arbeiten"
benötigt worden. Nach Ansicht des UFS ist davon auszugehen, dass diese
"groben Arbeiten" die von einer
Hausgehilfin üblicherweise verrichteten Haushaltstätigkeiten
(Aufräumen, Wäsche, etc.) umfasst haben und sich daher nicht
wesentlich von den im Streitjahr verrichteten (oa.) Tätigkeiten
unterscheiden.
Die Kosten der Beschäftigung einer Hausgehilfin
konnten daher - ungeachtet der zugegebenermaßen schweren gesundheitlichen
Einschränkungen der Bw. - aus den dargelegten Gründen steuerlich keine
Berücksichtigung finden.
Graz, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-G/07
- Stammnummer
- 39615
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF