Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2462-W/08
Fahrt- und Reisekosten in Zusammenhang mit Fortbildung: 1) Tagesgelder bei wiederkehrendem Aufenthalt? 2) Abgeltung von Fahrtkosten durch das Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2462-W/08vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XX, Adr., vom 18. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 12. Juni
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung 2007
Werbungskosten in Höhe von insgesamt 12.128,10 €, darunter
Reisekosten von 9.346,76 € und Fortbildungskosten von
2.756,72 €, geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid lediglich Reisekosten von 7.092,60 € und zog
bei Berechnung der Einkommensteuer insgesamt Werbungskosten von
9.873,94 € ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus,
dass die Wegstrecke Wien - Y-Stadt mit dem Pendlerpauschale abgegolten sei. Es
seien daher nur die Fahrtkosten für die Strecke Y-Stadt - Graz
berücksichtigt worden.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 stimmte die Bw. dieser Ansicht zwar zu,
wandte jedoch ein, dass die Berechnung der nicht anerkannten Kilometer und somit
der vom Finanzamt angesetzten Werbungskosten in keinster Weise nachvollziehbar
sei.
Bei Abzug der einfachen Wegstrecke von der
Arbeitsstätte in Wien nach Y-Stadt führe das bei den vorgenommenen
Fahrten zu einem nicht abzugsfähigen Kilometergeld von 919,60 €.
Abschließend beantragte die Bw., die gesamten Werbungskosten mit
11.208,50 € festzusetzen.
Das Finanzamt folgte der Berechnung der Bw., zog von den
Fahrtkosten 919,60 € ab und anerkannte somit Kilometergelder von
5.073,76 €. Die von der Bw. geltend gemachten Tagesdiäten
(2.138,40 €) für insgesamt 81 Tage wurden hingegen auf
132,00 € für fünf Tage gekürzt. Mit
Berufungsvorentscheidung zog das
Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer somit Werbungskosten von
insgesamt 9.202,10 € ab.
Die Bescheidbegründung verweist darauf, dass eine
Reise im Sinne des § 16 EStG nur dann vorliege, wenn ua. kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei bei einem
durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man
erstmals oder zuletzt vor sechs Monaten tätig war, nur in den ersten
fünf Tagen der Fall. Es sei daher eine Kürzung um 2.006,40 €
erfolgt.
Die Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, in der sie sich gegen die Kürzung der
Tagesdiäten wandte. Der Begriff der Reise nach § 16 EStG könne
nicht angewendet werden, da es sich um Dienstreisen gemäß
§ 26 Z
4 EStG nach dem 2. Tatbestand gehandelt habe.
Die Reise werde aufgrund eines dienstlichen Auftrages durch
den Arbeitgeber durchgeführt. Der Dienstort werde zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlassen. Es handle sich dabei um Marketingaktivitäten
wie zB. konzeptionelle Erstellung von Marktanalysen oder Kundenprofilen, die
strukturelle Gestaltung von kommunikationspolitischen Maßnahmen in
Dienstleistungsunternehmen etc., die wissenschaftlich von entsprechenden
Partnern begleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe zu § 26 Z 4 EStG die
Prüfung der Frage betont, dass der Einsatz in einem zusammenhängenden
Zeitraum zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit führe. Bei einer
Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort
arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet
werden könne, sei davon auszugehen, dass der Einsatzort erst nach einem
Zeitraum von sechs Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit werde.
Maßgeblich sei der tatsächliche Aufenthalt, sodass bei
Unterbrechungen eine tageweise Berechnung zu erfolgen habe, bis 183 Tage
erreicht seien.
Die Reisekosten seien daher antragsgemäß zu
gewähren.
Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erläuterte die Bw., dass ihre
Tätigkeit neben der Assistenz des Vorstandes in erster Linie
Marketingaktivitäten umfasse, insbesondere interne und externe
Kommunikation, die Koordination der Auslandsstandorte sowie Corporate Design und
Corporate Identity. Diesbezüglich bestehe auch ein offizieller Auftrag
seitens ihres Arbeitgebers an die Fachhochschule, ein Kommunikationskonzept zu
erstellen. Der Bw. obliege die verantwortliche Durchführung und sie sei in
diesem Zusammenhang wöchentlich (meist freitags und samstags) im Auftrag
ihres Dienstgebers in Graz tätig. Es handle sich daher um eine Reise im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG. Der Auftrag an die Fachhochschule laufe
voraussichtlich bis Ende 2009.
Dem Schreiben ist eine Bestätigung des Arbeitgebers
beigelegt, wonach die Bw. im Jahr 2007 keinerlei Zuschüsse oder
Aufwandersatz für die Reisetätigkeit in Zusammenhang mit dem Studium
in Graz erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:
Die Bw., wohnhaft bei Y-Stadt, übt in Wien eine
nichtselbständige Tätigkeit im Bereich Marketing aus und studiert
nebenbei in Graz an der Fachhochschule der Wirtschaft, FH-Studiengang Marketing.
Die Bw. suchte im Jahr 2007 zu Studienzwecken durchschnittlich einmal
wöchentlich für jeweils zwei Tage (insgesamt 81 Tage) Graz auf. Die
diesbezüglichen Fahrt- und Reisekosten machte die Bw. als Werbungskosten
geltend.
Die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens gehen
übereinstimmend davon aus, dass das Studium der beruflichen Fortbildung
diente und damit in Zusammenhang stehende Fahrt- und Reisekosten
grundsätzlich als Werbungskosten in Betracht kommen. Da die Strecke Wien -
Y-Stadt mit dem Pendlerpauschale abgegolten sei, erfolgte durch das Finanzamt
jedoch eine Kürzung des geltend gemachten Kilometergeldes. In der
Berufungsvorentscheidung wurden darüber hinaus auch die Tagesdiäten
für den Aufenthalt in Graz durch das Finanzamt nicht anerkannt - lediglich
Tagesdiäten für die ersten fünf Tage fanden
Berücksichtigung.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind auch
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Eine Reise liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige
zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichem
Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der
bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird, und eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird
(Doralt, EStG, § 16 Tz
173).
Zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein
Ort nur aufgrund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen oder aufgrund
wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum (nach etwa
fünf bis sieben Tagen) (Doralt,
EStG, § 16 Tz 175). Der Aufenthalt an einem Ort nur während
eines Teiles der Woche begründet dann einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit, wenn die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum
hinweg erfolgt. (VwGH 21.11.1991, 90/13/0101).
Die gleichen Grundsätze gelten für einen
Fortbildungslehrgang (Doralt, EStG,
§ 16 Tz 183).
Von der "Reise" ist die "Dienstreise" nach § 26 Z 4
EStG zu unterscheiden:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören nach §
26 Z 4 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit .
Eine Dienstreise liegt nach dieser gesetzlichen Bestimmung vor, wenn ein
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder - so weit
weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann.
Eine Reise setzt im Gegensatz zur Dienstreise keinen
dienstlichen Auftrag voraus. Anders als die Dienstreise verlangt eine Reise
jedoch die Zurücklegung einer größeren Entfernung von mindestens
25 km. Nur bei einer Dienstreise im Sinne des zweiten Tatbestands des § 26
Z 4 EStG (tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar) ist davon
auszugehen, dass der Arbeitsort erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zum
Mittelpunkt der Tätigkeit wird.
Der Unterschied zwischen Reise und Dienstreise ist in
folgendem Fall zu beachten:
Bezahlt der Arbeitgeber für eine Dienstreise nicht das
höchst zulässige Tagesgeld von 26,40 €, so kann der
Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen, allerdings nur
wenn auch die Voraussetzungen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
erfüllt sind
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
EStG, § 16 Anm 116). Wird ein zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet, kann zwar eine Dienstreise vorliegen, nicht jedoch eine Reise;
daher stehen in diesem Fall keine Differenzreisekosten zu (VwGH 26.6.1990,
87/14/0024).
Nur Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt
werden, sind von § 26 Z 4 EStG erfasst. Voraussetzung für § 26 Z
4 EStG sind daher Zahlungen des Arbeitgebers. Leistet der Arbeitgeber keine
Zahlungen, muss also der Arbeitnehmer allfällige Ausgaben aus Anlass einer
Dienstreise selbst tragen, dann können diese Beträge nicht ersatzweise
als Werbungskosten einer Dienstreise geltend gemacht werden; sie kommen nur dann
als Werbungskosten aus einer Reise in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen
für eine Reise erfüllen (Doralt,
EStG, § 26 Tz 35).
In Hinblick darauf, dass sich die Bw. regelmäßig
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum aus beruflichem Anlass in
Graz aufgehalten hat (meist zwei Tage pro Woche), begründete sie damit
einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. In Anwendung der angeführten
Rechtsgrundsätze sind die Fahrten nach Graz somit nicht als Reisen im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG zu qualifizieren. Auch wenn es sich
im vorliegenden Fall um Dienstreisen gehandelt haben mag, so sind doch die
Voraussetzungen einer Reise nicht erfüllt und können keine
Tagesdiäten berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
in Form von Tagesgeldern findet ihre Begründung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs darin, dass der Steuerpflichtige außerhalb des
Ortes seiner ständigen Tätigkeit die Gastronomie nicht kennt und sich
aus der Unkenntnis von preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten ein
Mehraufwand ergibt. Bei Begründung eines weiteren Mittelpunkts der
Tätigkeit wird nur in einem ersten Zeitraum von ungefähr einer Woche
diese Unkenntnis für gegeben erachtet.
Da nach der Aktenlage auch schon im Jahr 2006 ein
regelmäßiger Aufenthalt der Bw. in Graz vorlag, kann im Jahr 2007
keine Anfangsphase von fünf Tagen mit Mehraufwendungen für Verpflegung
steuerlich anerkannt werden. Es sind keine Tagesgelder für
Verpflegungsmehraufwand, auch nicht für fünf Tage,
anzuerkennen.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten für 44 Fahrten von Wien zur
Fachhochschule in Graz hat das Finanzamt die Strecke zwischen Wien und Y-Stadt
nicht anerkannt, da diese Stecke schon mit dem Pendlerpauschale abgegolten sei.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen,
wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen
zu einem zutreffenden Ergebnis führt (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 16
Abs. 1 Z 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Derartige Fahrten werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit
dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale
abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel
unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die
Wohnung zurückzukehren.
Bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Strecken trifft
letzteres nicht zu, da laut Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, dass die
Bw. auf den Fahrten von Wien nach Graz ihre Wohnung bei Y-Stadt aufgesucht hat.
Auch wenn die Wohnung in der Nähe der Strecke zwischen Arbeitsstätte
und Fortbildungsstätte gelegen ist, ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG, der eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verlangt, im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass Fahrten zu einer Fortbildungseinrichtung, die zusätzlich
anfallen und nicht mit einer Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung
verbunden werden, nicht mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit dem
Pendlerpauschale abgegolten sind (VwGH 28.3.2000, 97/14/0103).
In diesem Sinne sind die geltend gemachten Fahrtkosten zur
Gänze - auch für die Strecke zwischen Wien und Y-Stadt -
anzuerkennen.
Berechnung der
Werbungskosten:
|
Kilometergeld
|
5.993,36 €
|
Nächtigungsgeld
|
1.215,00 €
|
Zwischensumme
|
7.208,36 €
|
Fachliteratur
|
24,62 €
|
Fortbildungskosten
|
2.756,72 €
|
Summe
Werbungskosten
|
9.989,70
€
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2462-W/08
- Stammnummer
- 39597
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF