Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0119-K/06
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen; Nichtvorlage von Belegen, Doppelverrechnungen, Anerkennung lediglich belegter Ausgaben mangels Glaubwürdigkeit des Bw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-K/06vom 02.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Aufwendungen des Bw. mit Ausnahme jener in Höhe von S 998,00 für das Jahr 1998 den Abzug als Werbungskosten versagt.
3. Telefonkosten
Der Bw. hat die von ihm unter diesem Titel angeführten Kosten (insgesamt S 8.197,90/1997 und S 23.622,96/1998) einen Privatanteil von 50% in Abzug gebracht, was umgerechnet monatlichen Aufwendungen in Höhe von S 341,50/1997 und S 984,30/1998 entspricht.
Wenngleich der Bw. in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis steht und angenommen werden kann, dass die entsprechenden Arbeitsmittel ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, so ist - vor allem in Anbetracht der Einkünfte des Bw. - jedenfalls glaubhaft, dass bei ihm Telefonkosten angefallen sind, für die er selbst aufzukommen hatte. Bei dem Ansatz dieser Kosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich in erster Linie um Kosten für den Festnetzanschluss in der Wohnung des Bw. handelt, bei denen nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie auch von dessen Ehefrau und dessen Sohn mitverursacht wurden. Wenn das Finanzamt die vom Bw. ingesamt beantragten Kosten in Höhe von 20% anerkannt hat, so entspricht dies monatlichen Kosten in der Höhe von S 136,00/1997 und S 393,00/1998. Der Unabhängige Finanzsenat hält diese Kosten in Höhe von insgesamt S 2.259,58/1997 und S 4.724,60/1998 für angemessen und ist die Kürzung der diesbezüglichen Kosten durch das Finanzamt im angeführten Ausmaß daher gerechtfertigt.
4. Fortbildungskosten Universität Linz
Der Bw. hat unter diesem Titel Kosten in Höhe von insgesamt S 62.873,00 für das Jahr 1997 beantragt und in seiner Eingabe vom 2. Mai 2005 solche in der gleichen Höhe für das Jahr 1998 beantragt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der Z 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 mit BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass ein Hochschulstudium in der Regel nicht als eine Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit angesehen werden kann; dies z.B. in den Fällen des Studiums der Mathematik und Informatik durch einen Sparkassenangestellten (vgl. Erkenntnis vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184), der Betriebswirtschaftslehre durch einen Gemeindeprüfer (vgl. Erkenntnis vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078) oder einer Fachrichtung der Bodenkultur durch einen B-Beamten eines Straßenbauamtes (vgl. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0219). Vielmehr stellen derartige Aufwendungen nach der Auffassung des Höchstgerichtes einen gemischten Aufwand dar und sind daher der Privatsphäre zuzuzählen (vgl. Erkenntnis Zl. 87/14/0078 vom 22. September 1987).
Eine Berücksichtigung der Studienkosten des Bw. kommt auf Grund der in den Streitjahren geltenden Gesetzeslage somit nicht in Betracht. Für das gegenständliche Berufungsverfahren kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang stehen; das in den Studienrichtungen (des Bw. vermittelte Wissen stellt umfassende Ausbildungsmaßnahmen für verschiedene Berufe dar und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in dem von ihm ausgeübten Beruf (vgl. Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1992, Zl. 92/14/0013). Es liegt somit ein gemischter und nicht als Werbungskosten abzugsfähiger Aufwand vor. Obwohl hier nicht relevant, muss angeführt werden, dass der Bw. keinerlei Studienerfolge zu verzeichnen hatte.
Der Rechtsstandpunkt des Finanzamtes, dass die Studienkosten des Bw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, erweist sich daher als rechtsrichtig.
5. Arbeitszimmer
Nach § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen oder Ausgaben einschließlich der Kosten für die Einrichtung abzugsfähig.
In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei der Beurteilung, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können, auf den Mittelpunkt der Tätigkeit abgestellt. Bei einem nichtselbständig Erwerbstätigen wie dem Bw. liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers. Die berufliche Notwendigkeit für ein im Wohnungsverband des Bw. gelegenes Arbeitszimmer besteht nicht (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/13/0132, hinsichtlich eines Lehrers und vom 24. Juni 2999, Zl. 94/15/0196, hinsichtlich eines Richters).
Das Finanzamt hat daher zu Recht den vom Bw. beantragten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagt.
6. Portokosten
Die vom Bw. beantragten Portokosten in Höhe von S 800,00 wurden vom Finanzamt zur Gänze anerkannt; diese werden auch vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen.
7. Betriebsratsumlage
Hier gilt das unter Punkt 6. Gesagte. Die Aufwendungen des Bw. in Höhe von S 350,00 sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die beim Bw. zu berücksichtigenden Werbungskosten setzen sich wie folgt zusammen:
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Titel
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1997
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1998
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EDV- und Fax-Kosten
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S 12.730,80
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S 4.314,00
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Kosten für Arbeitsmittel
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0
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S 998,00
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Telefonkosten
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S 2.259,58
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S 4.724,60
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Fortbildungskosten UNI-Linz
|
0
|
0
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Arbeitszimmer
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0
|
0
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Portokosten
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S 800,00
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S 800,00
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Betriebsratsumlage
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S 350,00
|
S 350,00
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Gesamt
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S 16.140,38
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S 11.186,60
B. Außergewöhnliche Belastungen
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesbestimmung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 der angeführten Gesetzesbestimmung erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach Abs. 4 des § 34 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 100.000,00 S 6%, von mehr als 100.000,00 S bis 200.000,00 S 8%, von mehr als 200.000,00 S bis 500.000,00 S 10% und von mehr als 500.000,00 S 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht sowie für jedes Kind (§ 106).
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
a. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Anschaffungskosten;
b. Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8;
c. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) übersteigen;
d. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5);
e. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
1. Arztkosten
Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, sind außergewöhnlich und erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1956, Zl. 349/56). Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Arzthonorare samt Fahrten, Medikamentenkosten, Heilbehelfe, Krankenscheingebühren etc.
Unter dem Titel Arztkosten hat der Bw. Aufwendungen in Höhe von S 49.939,00/1997 und S 27.402,00/1998 geltend gemacht.
Dass das Finanzamt lediglich jene Honoraraufwendungen beim Bw. anerkannt hat, für die er Belege vorgelegt hat (nämlich S 20.043,00/1997 und S 3.920,00/1998) sowie von diesen Aufwendungen an den Bw. geleistete Rückersätze in Höhe von S 12.524,00/1997 und S 406,00/1998 für die Jahre 1997 bzw. 1998 in Abzug gebracht hat, sodass S 7.519,00 und S 3.514,00 zum Ansatz gelangten, wird vom Unabhängigen Finanzsenat im Hinblick auf die eingangs angeführten Umstände für gerechtfertigt gehalten.
Was die Fahrtkosten zu den Ärzten und medizinischen Behandlungen anbelangt, hat der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung die abverlangten Nachweise (insbesondere Vorlage eines Fahrtenbuches) nicht erbracht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass dem Bw. aus Anlass seiner Arztbesuche diesbezügliche Kosten in den Jahren 1997 und 1998 entstanden sind. Mangels entsprechenden Nachweises des Bw. hinsichtlich der Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges und im Hinblick darauf, dass die vom Bw. konsultierten Ärzte, deren Honorare der Bw. belegen konnte, durchwegs in S-Stadt ordinieren, werden als zu berücksichtigende Fahrtkosten vom Unabhängigen Finanzsenat die Kosten für das innerstädtische Beförderungsmittel in Höhe von S 3.500,00/1997 und S 3.850,00/1998 geschätzt und als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
2. Medikamentenkosten
Die vom Bw. beantragten Kosten für Medikamente in den Jahren 1997 und 1998 wurden vom Finanzamt mit Ausnahme der Eigenbelege (diese wurden vom Bw. mit S 6.000,00 für das Jahr 1997 und mit S 15.427,64 für das Jahr 1998 beziffert) in Höhe von S 29.520,20/1997 und S 11.981,36/1998 als außergewöhnliche Belastung anerkannt; diese Vorgangsweise geht mit der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates konform; die Aufwendungen des Bw. sind in der angeführten Höhe als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz zu bringen.
3. Kosten für Heilbehelfe
Von den vom Bw. begehrten Gesamtkosten (S 56.659,00/1997 und S 45.677,00 /1998) hat das Finanzamt die vom Bw. nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von S 10.962,00/1997 und S 519,00 anerkannt. Angeführt wird an dieser Stelle, dass der Bw. zahlreiche Aufwendungen sowohl im Jahr 1997 und auch Jahr 1998 (sowie bereits 1996) in identer Höhe (nämlich S 27.119,00/laut Detailaufstellung, S 8.946,00/Wirbelsäulen- und Rückenmassage, S 2.982,00/Gelee Royal Kuren, S 1.800,00/Salzburger Turnverein Wirbelsäulen- und Gesundheitsgymnastik und S 2.400,00/Pflegemittel Sehbehelf) geltend gemacht hat. Unter Hinweis auf die eingangs stehenden Ausführungen hält der Unabhängige Finanzsenat diese Vorgangsweise des Finanzamtes für rechtens und sind diese Kosten in der angeführten Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen; dem Vorschlag des Bw. in seiner Eingabe vom 2. Mai 2005, 50% dieser Kosten anzuerkennen, kann nicht näher getreten werden.
4. Kosten für Diätverpflegung
Die vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Beträge der Jahre 1997 und 1998 in Höhe von monatlich S 700,00 bzw. der Jahresbetrag von S 8.400,00 blieben vom Bw. unbekämpft.
5. Kosten für Meeresaufenthalte
Kurkosten können dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt
a. im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht
b. aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist (und eine andere Behandlung also nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint) und
c. grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung oder Aufsicht steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, Zl. 98/15/0123).
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Falle einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2004, Zl. 2000/15/0139).
Diese Bedingungen erfüllen die vom Bw. absolvierten Reisen nach Ischia, Gran Canaria und Elba im Jahre 1997 nicht. Vielmehr handelte es sich um Reisen, denen schwerpunktmäßig der Charakter von Erholungsreisen in das Ausland zukam (vgl. hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 4. Oktober 1977, Zl. 2755/76). Der vom Bw. ins Treffen geführte Umstand, dass diese Aufenthalte zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit beigetragen haben, mag zwar zutreffen, ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht relevant.
Dem Finanzamt hat daher zu Recht die diesbezüglichen Kosten des Bw. als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt.
6. Begräbniskosten
Gemäß
§ 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind vorrangig aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu decken. Soweit Begräbniskosten nicht aus diesem Vermögen gedeckt werden können, sind sie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1963, Zl. 359/62).
Zu den Begräbniskosten zählen die Kosten der Beerdigung sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabmals (z.B. Grabstein mit Grabeinfassung). Im Hinblick darauf, dass auch das Ausmaß der Aufwendungen vom Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit umfasst sein muss, ist eine Art Angemessenheitsprüfung für die Kosten anzustellen (BFH BStBl 1979, 588). Es werden demnach in der Regel nur die Kosten für ein durchschnittliches Begräbnis und die Auslagen für einen im Durchschnitt verwendeten Grabstein anzuerkennen sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1963, Zl. 359/62); die Verwaltungsübung geht dabei von Kosten in Höhe von S 30.000,00 aus (vgl. LStR Rz 890). Nicht außergewöhnlich und damit nicht absetzbar sind die Kosten für Blumen und Kränze sowie die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste sowie weitere freiwillige Zuwendungen.
Der Bw. hat durch die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung nachgewiesen, dass nach dem Tod seiner am 8. November 1997 verstorbenen Mutter ein Nachlassvermögen nicht vorhanden war.
Das Finanzamt hat im Jahr 1997 die Kosten für die Bestattung im Jahre 1997 in Höhe von S 30.000,00 sowie für Steinmetzarbeiten (Abtragen des Grabsteins) in Höhe von S 3.360,00 sowie im Jahre 1998 für Steinmetzarbeiten (Grabstein) die vom Bw. beantragten Kosten von S 24.300,00 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Den vom Bw. beantragten und über die vom Finanzamt berücksichtigten Beträge hinausgehenden Kosten im Jahre 1997 (d. s. Bestattungskosten von S 5.021,00, Trinkgeld für Leichenträger von S 1.750,00, Kosten für die Bewirtung der Trauergäste von S 11.690,00, Kosten für Blumen in Höhe von S 11.000,00 sowie für Portogebühren - Versand von Parten S 185,00) wurde mangels Außergewöhnlichkeit daher zu Recht der Abzug als außergewöhnliche Belastung versagt.
Die beim Bw. zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen betragen daher:
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1997
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1998
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Krankheitskosten
Fahrtkosten
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S 7.519,00
S 3.500,00
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S 3.514,00
S 3.850,00
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Krankenscheingebühr
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S 450,00
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Medikamentenkosten
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S 29.520,20
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S 11.981,36
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Kosten für Heilbehelfe
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S 10.962,00
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S 519,00
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Diätverpflegung
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S 8.400,00
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S 8.400,00
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Kosten für Meeresaufenthalte
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0
|
0
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Begräbniskosten
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S 33.060,00
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S 24.300,00
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Summe
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S 93.411,20
|
S 52.564,36
Die beim Bw. zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen übersteigen nicht den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988, der sich im Jahre 1997 auf S 113.577,00 und im Jahre 1998 auf S 114.176,00 beläuft. Bei der Steuerbemessung kommen diese Aufwendungen des Bw. daher nicht zum Tragen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostenaußergewöhnliche Belastungenmangelnde GlaubwürdigkeitAnerkennung lediglich belegter Ausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-K/06
- Stammnummer
- 39587
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF