Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0302-G/08
1. Höhe der Fahrtkosten eines nichtselbständigen Versicherungsvertreters (schätzungsweiser "Abschlag" auf Grund formeller und inhaltlicher Mängel des Fahrtenbuches) 2. Dienstverhältnis mit der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-G/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mader &
Kleinschuster Steuerberatungs GmbH & Co KEG, 8350 Fehring,
Ungarnstraße 9, vom 12. Dezember 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 15. November 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr
nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
Versicherungsvertreter.
In seiner elektronisch eingereichten Abgabenerklärung
machte er ua. Reisekosten iHv. € 9.093,04 sowie Lohnausgaben für
seine als Büroaushilfe angemeldete Ehegattin iHv. € 3.602,60 als
Werbungskosten geltend.
Zum Zwecke des Nachweises seiner Reisekosten legte der Bw.
EDV-mäßig erstellte
"Euro-Reiserechnungen" vor. Diese
umfassen jeweils einen Zeitraum von einem Monat (vom 16. eines Monats bis zum
15. des Folgemonats). Mit diesen
"Euro-Reiserechnungen" machte der Bw.
gegenüber seiner Dienstgeberin (einer Versicherungs AG) einen teilweisen
Reisekostenersatz geltend. Laut Beilage zur Abgabenerklärung errechnen sich
die als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten beantragten Reisekosten wie
folgt:
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Gefahrene Km (lt.
"Euro-Reiserechnungen")
|
30.540 km
|
x 0,376
|
=
€ 11.483,04
|
Vergütung Dienstgeberin
|
10.000
km
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x 0,239
|
=
€ 2.390,--
|
Differenz (Werbungskosten)
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20.540 km
|
|
€ 9.093,04
Die Aufwendungen für das Dienstverhältnis mit
der Ehegattin setzen sich wie folgt zusammen:
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Lohnauszahlung
|
€ 3.500,--
|
Sozialversicherung
|
€ 49,--
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Mitarbeitervorsorgekasse
|
€ 53,60
Die Gattin des Bw. ist seit 1. April 2005 mit
wöchentlich fünf Stunden beim Bw. als Dienstnehmerin gemeldet (s.
Berufung vom 28. August 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005).
Anlässlich einer das Veranlagungsjahr 2005
betreffenden Befragung am 23. April 2007 gab die Gattin des Bw. zu
ihrer Tätigkeit Folgendes an (s. Niederschrift über die Erhebung vom
23. April 2007): Haupttätigkeit sei das Anmelden von Kfz für
die Kunden. Die Gattin hole die nötigen Fahrzeugpapiere vom Kunden bzw.
Händler ab, bringe diese zur Anmeldestelle in Feldbach, fertige die
Versicherungsbestätigung aus und stelle die Papiere nach erfolgter An- oder
Abmeldung wieder dem Kunden zu. Eine weitere Aufgabe - vor allem im
Frühjahr bzw. Herbst - sei die Wiederausfolgung bzw. Hinterlegung von
Kennzeichen und Fahrzeugpapieren für Motorradfahrer. Die Bezahlung erfolge
monatlich per Banküberweisung. Eine schriftliche Dienstvereinbarung sei
nicht getroffen worden. Die Fahrten würden mit dem eigenen PKW
durchgeführt, ein Fahrtenbuch existiere nicht, zumal auch kein Ersatz
für die Fahrtkosten beansprucht werde.
Vorgelegt wurde ein Tischkalender, in welchem laut Angaben
des Bw. die von der Ehegattin für ihn verrichteten Tätigkeiten
aufgezeichnet sind. Darin sind pro Woche an durchschnittlich 2 bis 3 Tagen
diverse Eintragungen verzeichnet. Diese Eintragungen sind folgendermaßen
gestaltet: zB am 2. Jänner:
"Büro aufräumen - 3 Std.";
30. Jänner: "XY anmelden -
3 Std.", 8. Februar:
"Büroarbeiten, E-Mails -
3 Std.", 23. August: "YZ
abmelden und zustellen - 3,5 Std." Der überwiegende Anteil der
Eintragungen betrifft An- und Abmeldetätigkeiten für Kunden. Für
die An- oder Abmeldung eines Kunden werden im Durchschnitt 2 bis 3
Arbeitsstunden verzeichnet. Die Uhrzeiten, zu denen diese Tätigkeiten
verrichtet wurden, sind nicht ersichtlich. Die Eintragungen sind
"unregelmäßig" auf die einzelnen Wochentage verteilt: So wurde etwa
in der 12. Kalenderwoche am Dienstag und am Donnerstag gearbeitet, in der
darauf folgenden Woche lediglich am Mittwoch sowie in der 14. Kalenderwoche
am Montag und am Donnerstag. In der 49. Kalenderwoche finden sich Eintragungen
von Dienstag bis Donnerstag, in der Folgewoche am Montag, Dienstag und
Freitag.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid versagte das Finanzamt
zum Einen den Abzug der Kosten für das Dienstverhältnis mit der
Ehegattin des Bw. Unabhängig davon, ob die angeführten
Tätigkeiten (Büroarbeiten, Aufräumen, E-Mails, An- und
Abmeldungen etc.) tatsächlich erbracht worden seien, stellten diese dem
Umfang nach typische familienhafte Mitarbeit dar. Da die Bezahlung
geringfügig erfolgte, die Anmeldung bei der GKK ein reiner Formalakt sei
und die Kalenderaufzeichnungen nur minimale Angaben enthalten würden, seien
die betreffenden Aufwendungen von der Abzugsfähigkeit auszuschließen.
Zum Anderen schied das Finanzamt von den geltend gemachten Reisekosten
Kilometergelder für 5.000 km (5.000 x € 0,376 =) iHv.
€ 1.880,-- aus. Die Fahrtenbuchführung beschränke sich auf
minimale Angaben, sodass "eine Nachvollziehung
nicht möglich" sei. So seien etwa Fahrten zur Direktion ohne weitere
Reiseziele mit weitaus überhöhten Kilometerangaben geltend gemacht
worden, pro Reisetag seien nur 2 bzw. maximal 3 Reiseziele angeführt,
sodass die "die Km-Anzahl nicht
ermittelt" werden könne. Daher sei eine
"Abschätzung von 5.000 km
gerechtfertigt".
Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Wie schon in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 ausgeführt, habe der Bw. seine Fahrleistungen durch Vorlage der
Abrechnungen ("Euro-Reiserechnungen")
mit seiner Dienstgeberin sowie seiner händischen Aufzeichnungen
("Fahrtenbuch") nachgewiesen. Das Jahr
2005 sei letztlich (nach Durchführung eines Vorhalte- bzw.
Berufungsverfahrens) erklärungsgemäß veranlagt worden. Bei fast
gleicher Kilometerleistung seien im Jahr 2005 lediglich 2.000 km nicht
anerkannt worden, im Jahr 2006 hingegen 5.000 km, und das, obwohl in beiden
Jahren die gleichen Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Bezüglich des
Dienstverhältnisses mit seiner Frau werde auf die ausführliche
Begründung der Berufung gegen den Steuerbescheid 2005 verwiesen. Der
Sachverhalt habe sich im Streitjahr nicht geändert, im Vorjahr sei der
Lohnaufwand jedoch anerkannt worden. Aus dem Fahrtenbuch der Gattin des Bw. sei
überdies ersichtlich, dass die Gattin diverse Tätigkeiten (Anmeldungen
uä.) durchführe.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründet
das Finanzamt - auszugsweise wörtlich wieder gegeben -
folgendermaßen:
"In der Berufung wird
argumentiert, dass [der Bw.] die Fahrleistungen gegenüber seinem
Arbeitgeber aufgrund seiner Aufzeichnungen nachgewiesen hat. Dieser
Begründung kann seitens des Finanzamtes nicht gefolgt werden, da der
Arbeitgeber nur teilweise die Fahrtkosten ersetzt und eine Überprüfung
des Fahrtenbuches nicht stattgefunden hat, ansonsten müsste hervorgetreten
sein, dass 860 km am 31. Mai 2006 und für die Zeit vom 17.
bis 29. Juli 2006, während der Zeit des Krankenstandes, tgl.
108 km geltend gemacht worden sind. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch
beschränken sich auf minimale, schwer bis nicht lesbare Angaben (keine
Zeitangaben; ein bis zwei, maximal drei Reiseziele, die den Reiseverlauf nicht
nachvollziehbar machen; die Aufzeichnungen erfuhren auch nach der Aufforderung,
diese informativer zu gestalten, keine Verbesserung, welches durch die Vorlage
des Fahrtenbuches für 2007 dargetan wurde). Infolgedessen wird von der
bisherigen Erledigung, der Zuschätzung von Privatkilometern im Ausmaß
von 5.000 km, nicht
abgewichen.
In Bezug auf den
Dienstvertrag mit der Gattin wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen
(Kalenderaufzeichnungen und Fahrtenbuch) Folgendes festgestellt:
• keine Angaben im
Kalender, welche Tätigkeiten tatsächlich erfolgten und wohin Fahrten
erfolgten (Angaben reduzieren sich auf Stunden - nur Stundenanzahl der
aufgewendeten Zeit - keine näheren Zeitangaben von wann bis wann die
Tätigkeiten erfolgten; Büroarbeiten, Aufräumen und E-Mail-Lesen
stellen Tätigkeiten gem. § 90 ABGB dar).
• keine Angaben im
Fahrtenbuch, wohin und zu welchen Personen gefahren worden ist
• die Schriften im
Fahrtenbuch und im Kalender weichen voneinander ab (fraglich ist, von wem die
jeweiligen Aufzeichnungen erfolgten)
• vom
1. April 2005 bis 30. November 2007 war Frau
D geringfügig beim Gatten
beschäftigt, danach ein Dienstverhältnis vom
13. November 2007 bis 21. November 2007 und seit
8. Dezember 2007 geringfügig bei Fr.
GJ in Feldbach.
Entsprechend der Ansicht
des Finanzamtes Oststeiermark stellt die Anmeldung der Gattin bei der
Gebietskrankenkasse als geringfügig Beschäftigte einen Formalakt dar,
woraus das tatsächliche Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber nicht
abgeleitet werden kann. Frau D wurde
per 30. November 2007 [vom Bw.] bei der GKK abgemeldet und bislang
wurde keine andere Person eingestellt. Laut § 90 ABGB soll die
Ehegattin, soweit ihr das zumutbar ist, im Erwerb des anderen mitwirken, woraus
aber eine schuldrechtliche Verpflichtung nicht abgeleitet werden kann. Die
unterstützende Mitwirkung und die dafür erhaltene Zuwendung stellt
somit einen Akt der Einkommensverwendung dar, ohne diese steuerlich abgelten zu
können. Die Gattin führt Hilfstätigkeiten durch, wofür sich
der Gatte aufgrund des Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber
persönlich verpflichtet hat. Einem Fremdvergleich dürfte das
Dienstverhältnis nicht standhalten, da eine familienfremde Person für
die Verrichtung dieser unregelmäßigen Tätigkeiten nach Art und
Umfang nicht zu finden sein wird. Die Entlohnung der Gattin deutet sehr auf
Splitting der Einkünfte hin, weshalb die Ausscheidung der Lohnzahlungen an
die Gattin erfolgt ist. Weiters orientiert sich die Bezahlung an der
Geringfügigkeitsgrenze, welche den Anspruch auf Absetzbeträge
herauslesen lassen.
Weil Dienstverträge
zwischen nahen Angehörigen für die steuerliche Anerkennung eines
eindeutigen, klaren und zweifelsfreien Inhalts bedürfen, wie sie auch unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären,
konnte ein solches nicht angenommen werden."
Im Vorlageantrag gesteht der Bw. ein, dass bei
Übertragung vom händischen Fahrtenbuch (in die "Euro-Reiserechnungen")
am 31. Mai 2006 statt 86 km irrtümlich 860 km
eingetragen bzw. im arbeitsfreien Zeitraum von 17. bis 29. Juli 2006
jeweils 108 km pro Tag geltend gemacht worden seien. Auf Grund dieser
Fehler ergebe sich eine Kilometerkürzung von insgesamt 2.070 km. Nicht
verständlich sei, warum 5.000 km als Zuschätzung zu den
Privatkilometern durchgeführt werde. Bezüglich der von der Gattin
verrichteten Tätigkeiten wird ausgeführt, dass entgegen der Ansicht
des Finanzamtes deren Tätigkeiten und Arbeitszeiten sehr wohl laufend im
Kalender festgehalten worden seien. Wenn das Finanzamt feststellt, das
Fahrtenbuch der Gattin beinhalte keine Angaben, wohin sie jeweils gefahren sei,
so sei darauf hinzuweisen, dass die Gattin des Bw. kein Kilometergeld geltend
gemacht habe und daher die Angaben im Fahrtenbuch für die Beurteilung des
Dienstverhältnisses nicht heranzuziehen seien. Die Differenz zwischen
Fahrtenbuch und Kalender lasse sich damit erklären, dass der Bw. im
Vorhinein im Kalender vermerke, welche Tätigkeiten seine Frau
durchzuführen habe, das Fahrtenbuch selbst aber von der Gattin geführt
worden sei. Die Arbeitszeit der Gattin sei
"täglich immer durchgehend"
gewesen, die Gattin sei hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, in
Feldbach Kfz-An- und -Abmeldungen durchzuführen, Papiere abzuholen und
zuzustellen. Die Kollegen des Bw. in der Anmeldestelle in Feldbach hätten
über Nachfrage des Finanzamtsreferenten diesem die Tätigkeiten der
Ehegattin auch bestätigt. Bei gleichem Sachverhalt sei der Dienstvertrag im
Jahr 2005 vom Finanzamt anerkannt worden.
In seiner Stellungnahme zum Vorlageantrag führt das
Finanzamt aus, die Kürzung der Kilometergelder sei erfolgt, um den
Unsicherheiten, die dadurch bestünden, dass die Reisebewegungen nicht
entsprechend aufgezeichnet bzw. zu hohe Kilometerleistungen angegeben worden
seien, in moderater Form gerecht zu werden. Hinsichtlich der Nichtanerkennung
des Dienstverhältnisses mit der Ehegattin heißt es: Die
Aufzeichnungen und der Inhalt der behaupteten Tätigkeiten würden nicht
ausreichen, um ein fremdübliches Dienstverhältnis zu begründen.
Es seien nur vereinzelt An- und Abmeldungen aufgezeichnet worden, eine
Nachprüfbarkeit sei daher nicht gegeben. Eine Befragung bei der
Anmeldestelle habe ergeben, dass die Gattin des Bw. dort zwar bekannt sei, es
seien jedoch keine Angaben möglich gewesen, wann und wie oft sie dort war
bzw. welche Fahrzeuge von ihr an- oder abgemeldet wurden. Es sei sonderbar, dass
die Gattin extra von T (Wohnort) nach Feldbach fahre, um dort An- und
Abmeldungen durchzuführen, obwohl der Ehegatte auch dorthin fahre und dies
leicht selbst erledigen könne. Ebenso mute es sonderbar an, dass die Gattin
für die ihr erwachsenen Fahrtkosten keinen Ersatz erhalte. Es sei durchaus
möglich, dass Frau D zu Hause die Papiere für An- und Abmeldungen
entgegen genommen und an Kunden weiter gegeben habe; vielleicht habe sie auch
gelegentlich Papiere zur Anmeldestelle in Feldbach gebracht. Dies würde
sich jedoch noch im Rahmen der familienhaften Mitarbeit bewegen. Seit November
2007 sei die Gattin nicht mehr beim Bw. beschäftigt, eine Ersatzkraft sei
bisher nicht eingestellt worden. Es sei daher fraglich, wer diese "umfangreiche"
Tätigkeit nunmehr ausübe.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches vor dem UFS
am 12. Februar 2009 legte der Bw. einige - vom UFS mit Vorhalt
angeforderte - Unterlagen vor, ua. einen das Streitjahr betreffenden, aus losen
- jeweils einen Kalendertag umfassenden - Blättern bestehenden
Terminkalender. Dabei handle es sich gleichsam um die "Uraufzeichnungen" des Bw.
Dieser Kalender befinde sich während der Außendiensttätigkeit
stets beim Bw. Darin würden die Termine mit den einzelnen Kunden bzw. deren
Namen vermerkt (allerdings ohne Uhrzeiten). Aus diesen Kalenderblättern
würde sich in Zusammenhalt mit den
"Euro-Reiserechnungen" exakt die vom
Bw. an den jeweiligen Tagen zurückgelegte Fahrtstrecke ersehen lassen. Das
handschriftlich geführte "Fahrtenbuch" für 2006 konnte nicht vorgelegt
werden, dieses ist unauffindbar. Aus dem Vorbringen des Finanzamtes geht
allerdings hervor, dass ihm dieses zum Zwecke der Einsichtnahme zur
Verfügung gestanden ist. Das "Fahrtenbuch" wurde laut Bw. in einem
Taschenkalender geführt. Die Eintragungen gleichen in Form und Inhalt jenen
des Fahrtenbuches des Folgejahres, welches dem Finanzamt (teilweise) in Kopie
vorliegt (s. Niederschrift vom 12. Februar 2009).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Fahrtkosten
(Kilometergelder):
Strittig ist die Anzahl der vom Bw. im Streitjahr mit
seinem PKW beruflich zurückgelegten Kilometer: Während der Bw. selbst
von insgesamt 30.540 km ausgeht, hat das Finanzamt - auf Grund diverser
Mängel in der Nachweisführung - eine um 5.000 km verminderte
Kilometerzahl als zutreffend erachtet. Die vom Bw. ermittelte Anzahl von 30.540
km ergibt sich aus der Summe der in den
"Euro-Reiserechnungen" angeführten
Kilomterangaben.
Der Nachweis der Fahrtkosten (bzw. der beruflich gefahrenen
km) hat mittels Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten
Fahrten zu enthalten (zB UFS vom 11. März 2003, RV/1092-L/02,
unter Hinweis auf VwGH vom 28. Februar 1964, 2176/63).
Damit ein Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis ist, muss es
übersichtlich, inhaltlich korrekt, zeitnah und in geschlossener Form
geführt werden. Der Reiseweg ist so detailliert zu beschreiben, dass die
Fahrtstrecke unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte nachvollzogen werden
kann (Patka, UFS aktuell 2007, 268;
siehe auch Doralt, EStG
9. Auflage, § 16 Tz 220 mwN).
Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich
für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten
Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche
berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu
einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die
Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten
Kfz-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder
Geschäftspartner im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt
werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz des Kfz
zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese
Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen
Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei
Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist
(Renner, SWK 27/2008, S 728).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende
Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie
müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin
überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten
auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen
(Renner, aaO, mwN).
Entgegen der Ansicht des Bw. werden die vorgelegten
Unterlagen, welche in ihrer Gesamtheit das vom Bw. geführte "Fahrtenbuch"
darstellen, den Formalerfordernissen eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches nicht gerecht. Dazu kommt, dass die Aufzeichnungen des Bw. auch
inhaltliche Unrichtigkeiten aufweisen.
Der Bw. legte zum Zwecke der Nachweisführung seiner
beruflich gefahrenen Kilometer folgende Unterlagen vor: (1)
"Euro-Reiserechnungen", welche
EDV-mäßig erstellt wurden und die der Geltendmachung eines
(betraglich beschränkten) Fahrtkostenersatzes gegenüber seiner
Dienstgeberin dienen; (2) einen aus losen, jeweils einen Kalendertag umfassenden
Blättern bestehenden Kalender, in welchem handschriftliche Vermerke -
soweit lesbar überwiegend Namen von Kunden - eingetragen sind; und (3)
einen Taschenkalender, in dem ebenfalls handschriftlich Eintragungen erfolgen.
Letzterer ist für das Streitjahr nicht mehr auffindbar, ungeklärt ist,
ob dieser beim Bw. oder beim Finanzamt, welches unstrittig in diesen Einsicht
nehmen konnte, in Verstoß geraten ist. Dieser Umstand ist im Berufungsfall
jedoch nicht von Gewicht, liegt doch der in Form und Inhalt ident geführte
Kalender für das Folgejahr vor.
Die genannten Unterlagen enthalten - auch in ihrer
Gesamtheit - keineswegs alle für eine geeignete Nachweisführung
erforderlichen Eintragungsmerkmale:
Die
"Euro-Reiserechnungen" enthalten keine
Angabe der jeweiligen Kilometerstände, auch die genaue Fahrtstrecke ist
mangels Angabe von Kundennamen sowie der angefahrenen Orte nicht
nachvollziehbar. Wenn etwa (am 11. April) die Eintragung
"Feldbach - Fehring" erfolgt und
dafür 163 km veranschlagt werden, die Fahrtstrecke vom Wohnort über
die genannten Orte und wieder retour zum Wohnort laut Routenplaner jedoch
lediglich rund 45 km beträgt, so ist evident, dass die jeweiligen
Reiseziele nur unzureichend angegeben sind. Der UFS hat den Bw. mit Vorhalt vom
23. Jänner 2009 auf einige weitere, ähnlich gravierende
Divergenzen zwischen Orts- und Kilometerangaben hingewiesen (so zB mehrmals
"Feldbach - Radkersburg", Fahrtstrecke
laut Routenplaner 77 km, geltend gemacht 162 km, 156 km, 151 km, 143 km usw.;
weiters etwa "Feldbach - Kapfenstein",
Routenplaner 42 km, beantragt 101 km, etc.)
Die vorgelegten Kalenderblätter enthalten
handschriftliche, schwer bis gar nicht lesbare Einträge. Dabei handelt es
sich überwiegend um die Namen der vom Bw. besuchten Kunden. Es ist aber
nicht erkennbar, welche Orte der Bw. angefahren ist. Überdies ist eine
Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Terminen nicht möglich.
Dass der Kalender aber auch private Einträge enthält, ergibt sich
für den UFS daraus, dass vereinzelt Vermerke wie
"Begräbnis", "Schifahren",
"Buschenschank", "Hautarzt", "Tennis" oä. aufscheinen. Anfangs- und
Endkilometerstände fehlen ebenso wie die Angabe von Abfahrts- und
Ankunftszeiten.
Im Taschenkalender (der für das Streitjahr nicht mehr
vorliegt, dessen Form und Inhalt jedoch den Einträgen des Kalenders
für 2007 entspricht) finden sich zwar Kilometerstände, aber die
Einträge sind schwer bis gar nicht lesbar und die angefahren Orte - soweit
sie überhaupt zu entziffern sind - , wie in den
"Euro-Reiserechnungen", nur grob
angeführt. Die genaue Fahrtstrecke ist aus diesen Eintragungen ebenfalls
nicht erkennbar. Vereinzelt sind - allerdings (mit Ausnahme des Sommerurlaubes)
ausschließlich an Sonn- und Feiertagen - Privatfahrten vermerkt.
In formeller Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass es die
vorliegenden Unterlagen sowohl von ihrer Form her (Lesbarkeit) als auch vom
Inhalt her (fehlende Angaben) nicht ermöglichen, die jeweils beruflich
zurückgelegten Fahrtstrecken nachzuvollziehen. Auch eine Unterscheidung
zwischen beruflichen und privaten Fahrten ist nicht mit hinreichender Sicherheit
möglich (vgl. dazu zB UFS vom 24. April 2007, RV/0584-L/05).
Darüber hinaus sind die vorgelegten Aufzeichnungen
auch mit - nicht unbeträchtlichen - inhaltlichen Mängeln
behaftet:
So hat etwa schon das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung aufgezeigt, dass in den
"Euro-Reiserechnungen", welche der Bw.
letztlich zur Ermittlung der Gesamtsumme der im Streitjahr beruflich gefahrenen
Kilometer herangezogen hat, beispielsweise am 31. Mai 2006
irrtümlich 860 km (!) verzeichnet wurden. Überdies wurden in der Zeit
von 17. bis 29. Juli 2006 (Urlaub bzw. Krankenstand) täglich
jeweils 108 km in Ansatz gebracht. Der Bw. gesteht in seinem Vorlageantrag
selbst zu, dass die von ihm ursprünglich angegebene Gesamtkilometerzahl auf
Grund dieser Fehler um 2.070 km zu kürzen ist.
Hinzu tritt folgender Umstand: Der Bw. brachte in der
mündlichen Verhandlung vor, die vorgelegten, "losen" Kalenderblätter
würden quasi seine
"Ur-Aufzeichnungen" darstellen. Darin
würden sämtliche Kundentermine unmittelbar nach erfolgter
(telefonischer) Vereinbarung eingetragen werden. Der UFS hat nun diese
Kalenderblätter grob durchgesehen und festgestellt, dass in den
"Euro-Reiserechnungen" (vorwiegend) an
Samstagen verschiedentlich berufliche Reisen aufscheinen, in den
Kalenderblättern jedoch keine korrespondierenden Termine eingetragen sind.
So wurden zB am 21. Jänner 130 km, am 6. September (Mittwoch) 257
km oder am 8. September 192 km verzeichnet, die entsprechenden
Kalenderblätter weisen aber keine (Kunden-)Termine auf. Am
28. Jänner wurde im Kalender
"Schifahren" vermerkt, in der
"Euro-Reiserechnung" wurden dafür
42 berufliche km geltend gemacht. Einige Kalenderblätter weisen lediglich
einen einzigen Termin auf, in den Abrechnungen gegenüber der Dienstgeberin
sind aber zwei Reiseziele angeführt (dies gilt etwa für den
29. April oder den 2. November. Am 15. Juni (Fronleichnamstag)
macht der Bw. in der "Euro-Reiserechnung" unter dem Vermerk
"Kundenbesuche" - also ohne jegliche
Ortsangabe - 108 km geltend, das Kalenderblatt dieses Tages weist jedoch keinen
Eintrag auf. Die solcherarts vom UFS festgestellten Unstimmigkeiten zwischen
Kalenderblättern und
"Euro-Reiserechnungen" ergeben in Summe
eine Kilometeranzahl von rund 1.800 km.
Schließlich wird in den
"Euro-Reiserechnungen" vereinzelt an
freien Tagen (Sonntag, Urlaub, Krankenstand), wie zB am 25. Mai, am 5. und
6. Juni, am 15. August uva., jeweils
ein (beruflicher) Kilometer
verzeichnet. Der Bw. erklärte diesen Fehler im Rahmen des
Erörterungsgespräches mit
"technischen Unzulänglichkeiten der
EDV".
Wenn nun das Finanzamt in Anbetracht all dieser
Umstände davon ausgeht, dass der Bw. im Streitjahr anstatt der geltend
gemachten 30.540 km lediglich geschätzte 25.540 km beruflich
zurückgelegt hat, so kann dies nach Auffassung des UFS nicht als
rechtswidrig erachtet werden. Auf Grund der aufgezeigten Mängel ist es
wahrscheinlich, dass neben den augenscheinlichen Mängeln noch weitere
Fehler passiert sind. Der Bw. weist im Zusammenhang mit der
Fahrtenbuchführung selbst auf "technische
Unzulänglichkeiten der EDV" hin. Das Finanzamt war daher dem Grunde
nach jedenfalls berechtigt, einen schätzungsweisen Abschlag von den geltend
gemachten beruflichen Fahrtaufwendungen vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung der - vom Bw. teils selbst
zugestandenen - inhaltlichen Unrichtigkeiten seiner Aufzeichnungen weicht die im
Schätzungswege erfolgte Kilometerfestsetzung des Finanzamtes letzten Endes
effektiv nur um rund 4,2% von den ursprünglichen Zahlen ab:
|
Laut Erklärung beantragt
|
30.540 km
|
abzüglich
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vom Bw. im Vorlageantrag außer Streit
gestellte Fehler
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- 2.070 km
|
Abweichungen zwischen Kalender und
"Euro-Reiserechnungen"
|
-
1.800 km
|
verbleiben sohin
|
26.670 km
Die vom Finanzamt anerkannte Gesamtkilometerzahl von
25.540 km bedeutet sohin einen Abschlag iHv. rund 4,2% von der nach
vorangeführter Berechnung (also nach Abzug der evidenten Unrichtigkeiten)
verbleibenden Kilometerzahl.
Diese Kürzung wird vom UFS angesichts der aufgezeigten
formellen und inhaltlichen Mängel als durchaus angemessen erachtet, weshalb
die Berufung in diesem Punkte abzuweisen war.
2.) Lohnkosten für
Ehegattin:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können Dienstverträge zwischen nahen
Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden
sind - steuerlich nur unter Fremdvergleichsgesichtspunkten anerkannt werden.
Demnach können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und
damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. zB VwGH vom 4. 6.2003,
2001/13/0300).
Der Grund für diese Anforderungen liegt darin, dass
das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines
Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf
diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen
mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen
gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss
(vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Es müssen daher eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, um der bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen erhöhten Gefahr, durch Scheingeschäfte privat
bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, entgegen
zu wirken.
Der Bw. hat für seine Gattin einen Dienstzettel
erstellt und das Arbeitsverhältnis bei der GKK als geringfügige
Beschäftigung zur Anmeldung gebracht. Dem Dienstzettel zufolge ist die
Gattin an 2 Tagen (5 Stunden) pro Woche als Büroaushilfe gegen
einen Monatsbezug von € 250,-- für den Bw. tätig. Ihr
Aufgabenbereich umfasst vorwiegend das An- und Abmelden von Kfz für Kunden
des Bw., aber auch das "Büroaufräumen" und "E-Mail-Lesen" (s.
insbesondere den vorgelegten Tischkalender bzw. die Niederschrift über die
Erhebung des Finanzamtes vom 23. April 2007).
Die willkürliche Herbeiführung steuerlicher
Folgen kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durch einen
Dienstzettel und die Anmeldung eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse nicht
ausgeschlossen werden. Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse ist ein reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche
Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer abgeleitet werden kann und hat für
den Bw. lediglich zur Folge, dass er einen geringfügigen Beitrag für
die Unfallversicherung seiner Ehegattin zu leisten hat.
Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung
sowie Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe oder Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fallen aber nicht an. Im
Vergleich zur steuerlichen Ersparnis der Aufwendungen für die
Gehaltszahlungen der Ehegattin ist der Aufwand für die Unfallversicherung
in Höhe von 1,4 % eher als gering anzusehen (vgl. zB UFS vom
1. März 2005, RV/0139-G/03).
Das hier in Frage stehende
Beschäftigungsverhältnis erfüllt die steuerlichen
Anerkennungskriterien nach Auffassung des UFS nicht: Es mangelt nicht nur an
einem schriftlichen Dienstvertrag, sondern insbesondere an einem hinreichend
klaren und eindeutigen Inhalt des Vertragsverhältnisses. So etwa ist im
Dienstzettel von einem Angestelltenverhältnis die Rede, es fehlt aber eine
Regelung hinsichtlich der Arbeitszeiten. Die Bw. arbeitet nicht nur an
beliebigen Tagen der Woche, es gibt auch an den jeweiligen Arbeitstagen keine
fixen Arbeitszeiten. Es bleibt daher unklar, ob die Ehegattin des Bw. einen
bestimmten Erfolg schulden (Werkvertrag) oder ob sie bloß ihre
Arbeitskraft zur Verfügung stellen sollte (Arbeitsvertrag). Der
Dienstzettel spricht für Letzteres, die Art und Weise, wie die
Tätigkeit verrichtet wird, insbesondere was die jeweiligen Arbeitszeiten
betrifft, für Erstgenanntes.
Sollte ein Arbeitsvertrag intendiert sein, so hätte
ein gegenüber dem Bw. fremder Dritter sich wohl kaum auf ein
Dienstverhältnis eingelassen, in dem die konkreten Arbeitszeiten
völlig ungeregelt sind bzw. offenbar konkrete Arbeitsaufträge
kurzfristig und zu unterschiedlichsten Zeiten erteilt werden. Ein Fremder
würde sich auch nicht bereit erklären, auf jeglichen Fahrtkostenersatz
zu verzichten, wo doch das An- und Abmelden von Kfz sowie die Zustellung von
Unterlagen an Kunden mit beträchtlichem Fahrtaufwand verbunden ist, welcher
letztlich einen Gutteil des monatlichen Bezuges von € 250,-- aufzehrt
(wenn man wöchentlich 2 bis 3 Fahrten nach Feldbach unterstellt, so ergeben
sich allein dafür - also ohne allfällige Zustellungsfahrten zu Kunden
- rund 60 bis 90 km pro Woche; bei einem Kilometergeld von € 0,376
würden dem Arbeitsentgelt von € 250,-- bereits Fahrtkosten iHv.
ca. € 90,-- bis 135,-- gegenüberstehen; auf Grund der behaupteten
Zustellungen ist davon auszugehen, dass die Fahrtkosten tatsächlich noch
weit höher sind). Umgekehrt ist es aus der Sicht des Bw. als Dienstgeber
ebenso unwahrscheinlich, dass dieser einen fremden Dritten für die von der
Gattin im Streitjahr verrichteten Tätigkeiten gegen Entgelt angestellt
hätte: Die Gattin führt überwiegend Kfz-An- und Abmeldungen durch
und fährt dafür - während ihrer Dienstzeit - vom Wohnort nach
Feldbach. Im Kalender finden sich zahlreiche Einträge, denen zufolge sie
2,5 bis 3,5 Stunden - davon entfallen ca. 45 Minuten auf die Hin- und
Rückfahrt vom Wohnort nach Feldbach - für eine (einzige) derartige An-
und Abmeldung in Ansatz bringt. Der Bw. fährt selbst nahezu täglich
nach Feldbach und ist laut seinem Kalender trotz seiner vielen Termine in der
Lage, an einem Tag durchaus auch mehrere An- bzw. Abmeldungen vorzunehmen. Der
Bw. hätte bei einem Fremden auch wohl kaum derart pauschale Angaben
über die Arbeitszeit akzeptiert, wie sie vorgelegten Tischkalender
ersichtlich sind (keine Angabe der Uhrzeiten bzw. lediglich pauschale Angabe der
Arbeitsdauer in ganzen bzw. halben Stunden). Im Dunkeln bleibt auch, wie der Bw.
die Erfüllung der Arbeitspflichten bzw. die Einhaltung der verzeichneten
Arbeitszeiten (Eintrag zB am 2. Jänner:
"Büro aufräumen - 3 Stunden",
oder am 22. Juni "Büro - 1,5
Stunden" etc.) kontrollieren hätte sollen (vgl. dazu zB UFS vom
3. August 2007, RV/1064-L/05).
Auf Grund dieser Umstände hält die hier zu
beurteilende Tätigkeit der Ehegattin des Bw. nach Ansicht des UFS einem
Fremdvergleich nicht stand.
Dem Finanzamt ist sohin auf Grund der dargstellten Art und
des dargestellten Umfanges der in Frage stehenden Tätigkeiten darin
beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, dass
diese für den Bw. verrichteten Tätigkeiten als - steuerlich
unbeachtliche - familienhafte Mitarbeit unter Ehegatten zu betrachten sind.
Gemäß
§ 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur
anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen
hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Nachdem die Ehegattin
des Berufungswerbers im gemeinsamen Haushalt wohnt und beschäftigt ist,
liegt es nahe, dass sie den Berufungswerber mit den bei seiner Tätigkeit
anfallenden Hilfstätigkeiten in dem im Wohnungsverband gelegenen Büro
unterstützt. Die in Streit stehenden Ausgaben sind dem Berufungswerber
nicht durch die persönliche Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
entstanden, sondern dadurch, dass seine Ehegattin Hilfstätigkeiten
durchführt, für die sich der Berufungswerber im Rahmen des
Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber persönlich verpflichtet hat
und die eigentlich er selbst zu erledigen hätte (zB UFS vom
21. Juni 2007, RV/0597-G/05).
Für die Erfüllung der allgemeinen
Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des
§ 90 erster Satz ABGB besteht dabei kein Anspruch auf Entgelt (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 9. Oktober 1991, 90/13/0012, mit weiteren
Hinweisen). Es entspricht nicht dem Gesetz, dass jede über die
Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer
(schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen könne. Der
VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 97/15/0070,
ausgesprochen, dass es sich bei den hier vorliegenden Tätigkeiten um
typische Beispiele familienhafter Mitarbeit unter Ehegatten handelt.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass neben der bereits
oben beschriebenen Gefahr der willkürlichen Herbeiführung steuerlicher
Folgen hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer
sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und
Einkommensverwendung andererseits steht. Helfen Familienmitglieder im Beruf
eines Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und
nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer
Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie
unterstützte Berufstätige dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich
für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche
Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern
Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den unterstützenden
Familienangehörigen solcher Art zugewendete "Gegenleistung" stellt beim
Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss
(vgl. VwGH vom 4.7.2003, 2001/13/0300).
Der UFS gelangt bei der Prüfung des
Beschäftigungsverhältnisses auf ihren wirtschaftlichen Gehalt zu der
Feststellung, dass für die nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung
unter Berücksichtigung des bereits zitierten Erkenntnisses des VwGH vom
24. Juni 1999, 97/15/0070, eine familienhafte Veranlassung im Sinne
des § 98 ABGB bestanden hat. Eine in diesem Erkenntnis vom beschriebenen
Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt
nachvollziehbare Leistungsbeziehung im Sinne der zuvor genannten Anforderungen
ist nicht erkennbar.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkte
abzuweisen.
Zur stattgebenden Erledigung der Berufung durch das
Finanzamt für das Jahr 2005 ist anzumerken, dass es dem Finanzamt
unbenommen bleibt, eine in einem Berufungsverfahren allenfalls rechtswidrige
Beurteilung eines Sachverhaltes in einem darauf folgenden Jahr einer
rechtsrichtigen Beurteilung zuzuführen.
Graz, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VersicherungsvertreterFahrtkostenKilometergelderFahrtenbuchDienstverhältnis mit der Ehegattinfamilienhafte MitarbeitFremdvergleichnahe Angehörige.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-G/08
- Stammnummer
- 39573
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF