Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0359-I/06
Festsetzungen von Säumniszuschlägen bei behaupteter Aufhebung der Stammabgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-I/06vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. E., vom
28. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
9. November 2005 betreffend Festsetzung erster Säumniszuschläge
zur Umsatzsteuer 1997 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Sammelbescheid vom 9. 11. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (kurz Bw.) unter anderem erste Säumniszuschläge zur
Umsatzsteuer 1997 und 1998 in Höhe von 288,48 € und
193,70 € wegen nicht fristgerechter Entrichtung dieser Abgaben bis 16.
2. 1998 bzw. 15. 2. 1999 fest.
Die Berufung
vom 28. 11. 2005 richtete sich sowohl gegen diese
Säumniszuschlagsfestsetzungen als auch gegen die zugrunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 12. 10. 2005 als auch gegen
weitere im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung ergangene
Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 12. 10. 2005. In einer
Berufungsergänzung vom 16. 12. 2005 wurde zu den angefochtenen
Säumniszuschlagsvorschreibungen lediglich ausgeführt, dass "die
zugrunde liegenden Bescheide" ersatzlos aufgehoben worden seien, weshalb auch
die Säumniszuschläge zu stornieren seien.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Verfahren ist nur über die Berufung gegen die
eingangs angeführten Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1997 und
1998 zu entscheiden.
Vorauszuschicken
ist, dass nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
alte Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 312). Somit ist für den vorliegenden Fall die
Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/2000 maßgeblich, weil der Abgabenanspruch
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 bis 1998 in den Jahren 1997 und 1998
entstanden ist.
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 i. V. m. § 219 BAO in der
für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
durch eine später endende Zahlungsfrist oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2
bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten
Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung
(§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt. Gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg.
cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an
Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen
Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen
dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG
gilt (15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden
Kalendermonats). Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit
Erstbescheid oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten
Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist ein
Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich
verwirkt (vgl. Ruppe, UStG
19943, § 21,
Tz 41 f).
Die
Nichtentrichtung der den angefochtenen Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Umsatzsteuer 1997 und 1998 zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen ist unstrittig. Die Bw. meint jedoch, für die
Säumniszuschlagsvorschreibungen bestünde keine Rechtsgrundlage mehr,
weil "die zugrunde liegenden Bescheide" aufgehoben worden seien. Dieses
Vorbringen ist nicht berechtigt, weil die für die strittigen
Säumniszuschläge maßgeblichen Umsatzsteuerbescheide 1997 und
1998 vom 12. 10. 2005 eben nicht aufgehoben wurden. Tatsache ist vielmehr,
dass über die Berufung vom 28. 11. 2005, soweit sich diese gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 12. 10. 2005 und weitere hier nicht
relevante Wiederaufnahme- und Sachbescheide richtet, noch nicht entschieden
wurde.
Falls sich der
Berufungseinwand, die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Bescheide seien aufgehoben worden, auf die den Umsatzsteuerbescheiden vom
12. 10. 2005 vorangegangenen Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom
27. 8. 2003 beziehen sollte, so trifft es zwar zu, dass das Finanzamt
diese Umsatzsteuerbescheide vom 27. 8. 2003 mit Bescheid gemäß
§
299 BAO vom 5. 10. 2005 aufgehoben hat. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht
die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides vom 9. 11. 2005, sondern
allenfalls die Aufhebung des - (auf der Grundlage der aus dem Rechtsbestand
ausgeschiedenen Umsatzsteuerbescheide vom 27. 8. 2003 erlassenen) -
Säumniszuschlagsbescheides vom 9. 9. 2003, mit welchem ebenfalls
Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1997 und 1998 in Höhe von
288,46 € bzw. 193,70 € festgesetzt worden waren. Die
Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides vom 9. 9. 2003 ist aber nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Vielmehr wäre für einen
derartigen, auf § 295 Abs. 3 BAO gestützten Akt die
Abgabenbehörde erster Instanz zuständig (vgl. Ritz, BAO, 2. Auflage,
§ 221a Abs. 2 alte Fassung, Tz 11).
Hinzuweisen ist
noch darauf, dass die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer
sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Somit
besteht bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Stammabgabe (vgl. z. B. VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH 18.
9. 2003, 2002/16/0072).
In Anbetracht
dieser Rechtslage sind im Berufungsverfahren betreffend die
Säumniszuschläge nur die objektiven Voraussetzungen der Säumnis
zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 12. 10.
2005 wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, erweisen sich
die angefochtenen Säumniszuschlagsvorschreibungen als
rechtmäßig.
Allerdings
wären im Fall eines teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1998 vom 12. 10. 1995 die
Säumniszuschläge gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO von Amts
wegen anzupassen. Alternativ dazu bestünde in diesem Fall auch die
Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge (vgl. § 221a
Abs. 2 BAO alte Fassung, § 217 Abs. 8 BAO neue Fassung).
Abschließend
wird noch angemerkt, dass die steuerliche Vertreterin die in der Berufung des
vormaligen steuerlichen Vertreters vom 28. 11. 2005 gestellten Anträge auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
(§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) mit
Schreiben am 26. 2. 2009 zurückgezogen hat, soweit diese
Anträge die strittigen Säumniszuschläge betroffen haben.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-I/06
- Stammnummer
- 39571
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF