Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0592-S/08
Begriff der beruflich veranlassten Reise iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 - Abgrenzung zur Dienstreise iSd § 26 Z4 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-S/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. April 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Offizier des
österreichischen Bundesheeres, hielt sich über Auftrag seines
Dienstgebers zu Fortbildungszwecken von Dezember 2006 bis Juni 2007 in den USA
auf. Er erhielt hiefür von seinem Dienstgeber Reisegebühren.
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte der Bw. Reisekosten im
Gesamtbetrag von 5.481,46 € geltend, der sich als "Differenzbetrag" zu
dem vom Dienstgeber gewährten "steuerfreien Ersatz" ergab. Davon entfielen
4.918,96 € auf die Dienstreise in die USA (Differenz Tages-,
Nächtigungsgebühr, Fahrtkosten 4.123,36 €,
Frühstück 795,60 €).
Im Einkommensteuerbescheid 2007 (Arbeitnehmerveranlagung)
wurden vom Finanzamt Reisekosten in Höhe von 1.358,10 als Werbungskosten
anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, Taggelder und
Nächtigungsgelder seien bei Dienstverrichtungen bzw. Zuteilungen
außerhalb des Nahbereichs gem. § 26 EStG nur für die ersten 5
auswärtigen Dienstverrichtungstage begünstigt. Ab dem 6. Tag werde
dieser Ort zum "weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit", sodass Tag- bzw.
Nächtigungsgelder ausgeschlossen seien. Da für die Dienstverrichtung
in den USA steuerfreie, amtliche Taggelder abdeckende Ersätze gewährt
worden seien, seien keine Taggelder bzw. Nächtigungsgelder zu
berücksichtigen. Die geltend gemachten Frühstückskosten wurden
anerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Bw. ein, nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 trete ein Mittelpunkt der Tätigkeit bei
Dienstreisen nach dem zweiten Tatbestand erst nach einem Zeitraum von sechs
Monaten ein. Zusätzlich habe der das amtliche Kilometergeld falsch
berechnet, indem er statt 0,38 € den alten Satz von 0,36 €
herangezogen habe.
Mittels Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid ab und anerkannte nunmehr Reisekosten in Höhe
von 2.911,26 € als Werbungskosten an. Von den ausländischen
Tagessätzen (Nächtigungsgelder und das Frühstück blieben
unberührt) seien die steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers und nach
den ersten fünf Auslandstagen auch die inländischen amtlichen
Sätze in Abzug zu bringen (Kaufkraftverlust). Die anerkannten
ausländischen Taggelder betrügen daher 99 € und die
Nächtigungsgelder abzüglich steuerfreie Ersätze des Dienstgebers
1.414,40 €. Insgesamt ergäben sich 2.911,26 €
Werbungskosten.
Daraufhin beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In einem auch die Veranlagungsjahre 2005 und 2006
betreffenden Ergänzungsersuchen wies das Finanzamt den Bw. bezüglich
der beantragten Nächtigungsgelder darauf hin, dass Voraussetzung für
Werbungskosten das Vorliegen einer tatsächlichen, mit Aufwendungen
verbundenen, Nächtigung, sei. Der Bw. wurde um Nachweis oder
Glaubhaftmachung ersucht, dass ihm anlässlich seiner Reise nach San Antonio
(Dezember 2006 bis Juni 2007) Kosten für die Nächtigung entstanden,
die ihm vom Dienstgeber nicht erstattet wurden.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens führte
der Bw. diesbezüglich ua. aus, laut § 26 Abs. 4 EStG seien bei
Auslandsreisen, vorausgesetzt es werde tatsächlich genächtigt, die
Höchstsätze der Bundesbediensteten ohne Nachweis der Höhe der
Nächtigungskosten steuerfrei. In seinem Fall sei bei einer Aufenthaltsdauer
von fünf Monaten in den USA davon auszugehen, dass genächtigt werden
müsse. Laut "Steuerbuch 2008, Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung
2007 für LohnsteuerzahlerInnen", könnten Arbeitnehmer, die vom
Arbeitgeber keine oder geringere Tages- und Nächtigungsgelder steuerfrei
erhielten, Differenzwerbungskosten geltend machen. Da kein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet worden sei (120-km-Regel) könnten die
Tages-/Nächtigungsgelder sechs Monate lang geltend gemacht werden. Für
den Zeitraum Dezember 2006 bis Juni 2007 habe der Arbeitgeber für den
Reiseort Vereinigte Staaten einen Betrag von 4.931,90 € (Anmerkung: 33,10
€/Tag) für Tagesgebühren und 3.969,00 € (Anmerkung: 27,00
€/Tag) für Nächtigungsgebühren angewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw. im Jahr 2007 für einen im
Dezember 2006 begonnenen, rund fünfmonatigen Fortbildungsaufenthalt in den
USA geltend gemachten Differenzreisekosten (Tagesgelder, Nächtigungsgelder,
Frühstück) als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, innerhalb der dort genannten
Höchstbeträge nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Eine Dienstreise liegt nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG
1988 vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten
Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
1.
Reisediäten
Zunächst ist festzuhalten, dass von einer "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG die "Dienstreise" nach § 26 Z 4 EStG zu
unterscheiden ist. § 16 Abs. 1 Z 9 regelt den Abzug von Reisekosten
als Werbungskosten (sog. beruflich veranlasste Reise). Der Begriff der
Dienstreise iSd § 26 Z 4 ist weiter; § 26 Z 4 regelt, unter
welchen Voraussetzungen Reisekostenersätze des Arbeitgebers nicht zu den
steuerbaren Einkünften des Dienstnehmers gehören
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, Rz 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 9).
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine
Dienstreise Ersätze, die aber in § 26 Z 4 vorgesehenen
Höchstsätze (Tages- bzw. Nächtigungsgeld) nicht erreichen, so
stellen die Differenzbeträge - unter der Voraussetzung, dass eine Reise iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 vorliegt - Werbungskosten dar (Differenzreisekosten).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere bei
Nächtigungskosten allerdings Grundvoraussetzung, dass Aufwendungen der
fraglichen Art überhaupt anfallen, dh dass der Steuerpflichtige derartige
Kosten aus Eigenem zu tragen hat (zB. VwGH 4.4.1990, 89/13/0232; 11.6.1991,
90/14/9182; 15.11.1994, 90/14/0216). Gewährt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer ein Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liegt,
die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder
übersteigt, so sind Differenzwerbungskosten nicht zulässig (VwGH
24.2.1993, 91/13/0252; 21.7.1993, 92/13/0193).
Hinsichtlich der geltend gemachten Nächtigungsgelder
ist daher zunächst zu untersuchen, ob der Bw. überhaupt mit einem
Nächtigungsaufwand belastet war.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2008 verwies er
diesbezüglich - unter Hinweis auf § 26 Abs. 4 EStG und "Das Steuerbuch
2008, Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2007 für
LohnsteuerzahlerInnen" - lediglich darauf, dass bei Auslandsreisen die
Höchstsätze der Bundesbediensteten steuerfrei seien und er wegen der
geringeren Nächtigungsgeldes des Arbeitgebers Differenzwerbungskosten
geltend machen könne, da ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit erst nach
sechs Monaten anzunehmen sei.
Es ist zwar zutreffend, dass das vom Arbeitgeber
gewährte steuerfreie Nächtigungsgeld unter dem
höchstzulässigen Pauschalsatz lag. Allerdings hat der Bw. nicht
behauptet, dass die Unterkunftskosten den vom Dienstgeber geleisteten
Aufwandsersatz überstiegen hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Nächtigungsgelder des Arbeitgebers die Unterkunftskosten des Bw. zur
Gänze abgedeckt haben und der Bw. mit einem Nächtigungsaufwand nicht
belastet war. Abzugsfähige Werbungskosten konnten daher schon dem Grunde
nach nicht anfallen. Die diesbezüglich geltend gemachten
Differenzwerbungskosten wurden vom Finanzamt daher zu Recht nicht anerkannt.
Hinsichtlich der Tagesgelder, die eine Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwandes darstellen, ist zunächst zu prüfen, ob eine
beruflich veranlasste Reise iSd §16 Abs. 1 Z 9 EStG gegeben ist.
Für das Vorliegen einer beruflich veranlassten Reise
ist ua. Voraussetzung, dass kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt anzunehmen, wenn sich der
Steuerpflichtige über eine Woche an einem Ort aufhält (ua. VwGH
20.6.1989, 88/14/0197; 13.2.1991, 90/13/0199; 15.11.1994, 90/14/0216). Es ist
dabei ohne Bedeutung, ob dem Steuerpflichtigen die tägliche Rückkehr
an den ständigen Wohnort möglich ist oder nicht.
Die zeitliche Beschränkung des Reiseaufenthaltes (im
steuerlichen Sinn) an einem Ort auf ca. eine Woche hat ihre Begründung
nämlich darin, dass dem Steuerpflichtigen in der ersten Zeit an einem neuen
Ort typischerweise ein
Verpflegungsmehraufwand erwächst,
weil er keine ausreichenden Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in
einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Arbeitnehmer, der nicht auf Reise
ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (siehe Zorn, in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind
somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 vor - bei Vorliegen einer beruflich
veranlassten Reise anzuerkennen.
Dem Bw. ist beizupflichten, dass im gegenständlichen
Fall nach § 26 Z 4 EStG 1988 ein Mittelpunkt der Tätigkeit erst nach
einem Zeitraum von sechs Monaten eintritt. Die gesetzliche Definition der
Dienstreise in § 26 Z 4 EStG 1988 hat nur im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung, also für die steuerliche Behandlung von
Reisekostenersätzen des Arbeitgebers Bedeutung. Für die Frage des
Abzuges von Tagesgeldern als Werbungskosten kommt es hingegen nicht darauf an,
ob eine Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt. Die maßgeblichen
Bestimmungen für den Abzug der beantragten Werbungskosten finden sich in
§ 16 EStG 1988 und es müssen daher die diesbezüglichen, von der
Rechtsprechung entwickelten, strengeren Voraussetzungen für eine beruflich
veranlasste Reise erfüllt sein. Nach obigen Ausführungen ist auch bei
einem Aufenthalt in den USA bereits nach einer Woche ein weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt anzunehmen. Nach diesem Zeitraum ist von der Kenntnis
der günstigsten örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen.
Der Bw. hielt sich seit 20. Dezember 2006 in den USA auf.
Damit wurde schon im Jahr 2006 ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet, sodass 2007 keine beruflich veranlasste Reise iSd § 16 Abs.
1 Z 9 EStG vorlag. Die Geltendmachung von Differenzwerbungskosten
(Taggelder) kam im Jahr 2007 daher nicht in Betracht.
Diese Ausführungen treffen auch auf die geltend
gemachten Frühstückskosten in Höhe von 795,60 € zu. Nachdem
dem Bw. im Jahr 2007 die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten bereits
bekannt waren, fehlen die Voraussetzungen für die steuerliche
Berücksichtigung eines Mehraufwandes für das Frühstück. Es
handelt sich dabei ebenfalls um nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung. Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, wobei die Änderungsbefugnis nicht durch die
Berufungspunkte begrenzt wird. Nachdem das Finanzamt die beantragten
Frühstückskosten zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt hat, war der
Einkommensteuerbescheid 2007 diesbezüglich zu ändern.
Abschließend verbleibt noch zu untersuchen, ob trotz
Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit in den USA auf
Grund des Kaufkraftunterschiedes nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff ein
beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand angefallen ist. In diesem Fall
könnte der Differenzbetrag zwischen dem Inlandstagessatz (26,40 €) und
dem höheren Auslandstagessatz (52,30 €) als Werbungskosten abgesetzt
werden. Nachdem der Kostenersatz des Arbeitgebers (33,10 €) aber
höher war als dieser Differenzbetrag (25,90 €), verblieben keine
abzugsfähigen Werbungskosten.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Bei dem im Dezember 2006 begonnene Fortbildungslehrgang in
den USA wurde bereits 2006, nach einer Aufenthaltsdauer von einer Woche, ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Es lag 2007 zwar eine
Dienstreise iSd § 26 Abs. 4 zweiter Tatbestand und damit die Voraussetzung
für die Steuerfreiheit der Kostenersätze des Arbeitgebers vor, nicht
jedoch eine Reise iSd §16 Abs. 1 Z 9. Ein Verpflegungsmehraufwand lag daher
im Jahr 2007 nicht mehr vor, sodass die Differenzbeträge zu den pauschalen
Tagessätzen und die Frühstückskosten nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen waren. Weiters hat der Bw. nicht nachgewiesen, dass ihm
über die Kostenersätze des Arbeitgebers hinausgehende Quartierkosten
entstanden sind. Nachdem er mit einem Nächtigungsaufwand nicht belastet
war, lagen abzugsfähige Werbungskosten nicht vor.
2.
Fahrtkosten
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung hat
der Bw. seine beruflichen Fahrtkosten mit dem Kilometergeld geltend gemacht,
dabei allerdings irrtümlicherweise an Stelle des im strittigen Zeitraum
geltenden Betrages von 0,38 € einen Betrag von 0,36 € pro Kilometer
angesetzt. In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
Ebenfalls zu berücksichtigen waren die im Rahmen der
USA-Reise geltend gemachten, nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff
zustehenden Fahrtkosten in Höhe von 30,88 € (126 km x 0, 38
€ - 17,00 € Spesenersatz), die vom Finanzamt ohne Begründung
nicht berücksichtigt wurden. Der Einkommensteuerbescheid war entsprechend
zu ändern.
Insgesamt war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Reisekosten
(Werbungskosten) laut Berufungsentscheidung (BE):
|
Reisekosten lt. Berufung/Vorlageantrag
|
€
|
5.523,74
|
- Reisekosten
USA (TG, NG, FK)
|
€
|
-4.125,88
|
- Reisekosten USA (Frühstück)
|
€
|
-795,60
|
Differenzreisekosten USA (Fahrtkosten) 126 km x 0,
38 € - 17,00 € Spesenersatz
|
€
|
30,88
|
Differenzreisekosten laut BE
|
€
|
633,14
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
27. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-S/08
- Stammnummer
- 39568
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF