Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0686-L/08
Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-L/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 14. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
28. März 2008 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Alleinerbe nach der am 22.9.2007
verstorbenen Frau K und hat zum gesamten Nachlass die unbedingte
Erbantrittserklärung abgegeben. In der Vermögenserklärung
laut Protokoll vom 22.11.2007 ist - soweit für das gegenständliche
Verfahren von Bedeutung - unter B) Passiva Folgendes
ausgeführt: Forderung des erbl. Sohnes für erfolgte Ausgaben
für Umbau- und Adaptierungsmaßnahmen in den Jahren 2005 und 2006,
gesamt 54.815,53 €.
Über Ersuchen des Finanzamtes
(Vereinbarung hinsichtlich der Investitionen mit der Eigentümerin, Hinweis
auf steuerrechtlichen Fremdvergleich) machte der Berufungswerber -
sinngemäß - folgende Angaben: "Als ich mit meiner Familie in das
Wohnhaus meiner Mutter einzog, haben wir mündlich Folgendes vereinbart: Ich
habe die laufenden Betriebskosten für die gesamte Liegenschaft und das
Wohnhaus zu tragen und die Liegenschaft ordnungsgemäß zu betreuen und
zu pflegen - Mietkostenersatz. Nach einigen Jahren entstand aus meiner Sicht -
ua. Geburt eines zweiten Kindes - die Notwendigkeit, diverse Zu- und Umbauten
durchzuführen. Zur Steigerung der Wohnqualität in den von mir und
meiner Mutter genutzten Wohnräumen waren auch Sanierungsmaßnahmen
erforderlich. Nachdem ich als einziges Kind als Alleinerbe vorgesehen war, haben
meine Mutter und ich mündlich vereinbart, dass ich die angestrebten Bau-
und Sanierungsmaßnahmen durchführen kann. Diese Maßnahmen
wurden alleine von mir in Auftrag gegeben und auch bezahlt. In den
behördlichen Bewilligungsverfahren bin ich als Bauwerber, Bauherr,
Bewilligungsinhaber und Zahlungspflichtiger dokumentiert".
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer fest, wobei die oben angeführten 54.815,53 €
nicht als abzugsfähig im Sinne des § 20 ErbStG gewertet wurden.
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Bei der
testamentarischen Einsetzung eines anderen Erben als den Berufungswerber
wäre diese Forderung gegen den anderen Erben jedenfalls geltend gemacht
worden und allenfalls wäre es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung
gekommen. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum in einem solchen Fall
eine familiennahe Person schlechter gestellt werde. Das Finanzamt wies
die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, wobei es in der Begründung
heißt: Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen,
dass im Zeitpunkt der Investitionen kein Schuldverhältnis begründet
wurde. Der Berufungswerber hat lediglich gegen Ersatz der Betriebskosten im Haus
der Erblasserin gewohnt und zur Verbesserung der eigenen Wohnqualität
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gesetzt. Da einander also Leistung und
Gegenleistung gegenüberstehen und es sich um eine im Verhältnis
Eltern-Kind übliche Konstellation handelt, ist von keiner Schuld der
Erblasserin auszugehen. Es wird auch nicht behauptet, dass mit der Erblasserin
jemals Ersatz dieser Beträge vereinbart wurde. Im Antrag
gemäß
§ 276 BAO wird ergänzend vorgebracht: Zwischen
der Erblasserin und dem Berufungswerber habe eine rechtliche Vereinbarung
dahingehend bestanden, dass der Berufungswerber die Instandsetzungsarbeiten an
der der Erblasserin bis zu deren Tod gehörigen Liegenschaft über deren
Ersuchen auf seine Kosten vorgenommen habe, wobei vereinbart war, dass diese
Kosten durch die Erblasserin noch zu deren Lebzeiten ersetzt werden bzw. diese
als Forderung gegen den Nachlass geltend gemacht werden können. Die
Feststellung der Behörde, der Berufungswerber habe gegen Ersatz der
Betriebskosten im Haus der Erblasserin gewohnt und zur Verbesserung der eigenen
Wohnqualität Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gesetzt, sei
unzutreffend. Eine derartige Beurteilung stehe der Behörde nicht zu, weil
es sich um ein zwischen der Erblasserin und dem Berufungswerber bestehendes
Vertragsverhältnis handle. Diesem Vertragsverhältnis liege die
Vereinbarung zugrunde, dass, um entsprechende Sanierungsmaßnahmen
vorzunehmen, dem Berufungswerber durch die Erblasserin der Auftrag erteilt
wurde, jene Umbau- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, um das
Gebäude der Erblasserin in einem entsprechenden positiven Zustand zu
erhalten. Es sei nicht zulässig, von einer ausschließlich
einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Konstellation auszugehen, da
derartige Umbau- und Sanierungsmaßnahmen auch einem beliebigen Dritten,
der im Haus der Erblasserin gewohnt hätte, aufzutragen und zuzumuten
gewesen wären. Auch dieser Dritte hätte nach dem Tod der Erblasserin
derartige nützliche bzw. notwendige Investitionen im Sinne eines
bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruches geltend machen können;
einem Sohn könne diese Möglichkeit gleichheitswidrigerweise nicht
genommen werden. Außerdem sei die Annahme der Behörde, wonach
ein Ersatz dieser Kosten nicht vereinbart worden wäre, unzutreffend. Gerade
durch die Aufnahme in die Passiva des Schlussprotokolles des
Verlassenschaftsverfahrens sei diese Behauptung impliziert, sodass
schlüssig davon auszugehen sei, dass der Ersatz vereinbart wurde. Dass sich
diese Forderung dem ruhenden Nachlass gegenüber ergebe, sei schon als
schlüssig gegeben anzusehen, da diese Forderung der noch lebenden
Erblasserin gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Es
wäre sonst bei sämtlichen Verbindlichkeiten eines Nachlasses der Fall,
dass diese nach dem Tod eines Erblassers nicht mehr geltend gemacht werden
könnten, was rechtlich nicht beabsichtigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Dabei hat die Behörde den Wert des erworbenen
Vermögens auch aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu prüfen und ist an
Parteiangaben nicht gebunden. An die im gerichtlichen Abhandlungsverfahren
ausgewiesenen Werte besteht ebenfalls keine Bindung im Sinne des § 116 BAO.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die "Forderung" des Berufungswerbers
gemäß
§ 20 ErbStG abzugsfähig ist.
Der Berufungswerber hat, wie er selbst ausgeführt hat,
auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit seiner Mutter in deren Wohnhaus
"gegen Tragung der Betriebsausgaben für das ganze Haus und
ordnungsgemäße Betreuung und Pflege der Liegenschaft" gewohnt. Wenn
ein Liegenschaftseigentümer durch Jahre duldet, dass ein Kind mit seinem
Ehegatten im Haus lebt, Investitionen vornimmt oder auch verschiedene Arbeiten
leistet, setzt das nicht notwendigerweise eine vertragliche Rechtsgrundlage
für die Benützung voraus; das ist vielmehr auch im Rahmen eines
ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden
tatsächlichen Zustandes denkbar. Eine derartige Vereinbarung ist im
Verhältnis zwischen Eltern-Kind durchaus üblich, ohne dass dadurch ein
gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis begründet wird. Eine
Vereinbarung hinsichtlich der endgültigen Kostentragung für die
getätigten Aufwendungen hat zwischen dem Berufungswerber und seiner Mutter
nicht bestanden; dies entspricht auch durchaus der Lebenserfahrung, dass im
familiären Verhältnis darüber keine Regelungen getroffen werden,
insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, der Berufungswerber der einzige
leibliche Nachkomme der Liegenschaftseigentümerin war. Die getätigten
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen dienten also ausschließlich dem
Berufungswerber, weshalb diesbezüglich eine Forderung des Berufungswerbers
bzw. eine Verbindlichkeit der Erblasserin (bzw. des Nachlasses) nicht entstanden
ist. Die Berufungsbehörde schließt sich dabei uneingeschränkt
den Ausführungen des Finanzamtes an; eine diesbezügliche Qualifikation
steht der Behörde entgegen dem Berufungsvorbringen sehr wohl zu. Die
ebenfalls angesprochene Ungleichbehandlung (Gleichheitswidrigkeit?) ist ebenso
nicht gegeben, weil Sachverhalte im Familienverband eine unterschiedliche
Behandlung gegenüber Sachverhalten unter Fremden durchaus
rechtfertigen. Dieser Sachverhalt wird auch aus dem Grund als erwiesen
angenommen, weil die Angaben des Berufungswerbers in der ersten
Anfragebeantwortung gemacht wurden und diesen Angaben gegenüber den
späteren die entscheidende Bedeutung zugemessen wird. Es genügt, von
mehreren Möglichkeiten diejenige als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber den anderen Möglichkeiten eine höhere
Wahrscheinlichkeit für sich hat und die anderen Möglichkeiten als
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Den speziellen
Ausführungen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag kann aus den
dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.
Linz, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-L/08
- Stammnummer
- 39566
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF