Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0748-L/08
Gar nicht gewollter Bewirtschaftungsvertrag zwischen Ehegatten, der auch nicht erfüllt wird, ist ein Scheingeschäft iSd. § 23 Abs. 1 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0748-L/08vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerber, vom 8. April
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
27. März 2008 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die im Kalenderjahr 2006
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 0,00 €
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Nr.
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Name/Adresse/Finanzamt/StNr.
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Anteil
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Betrag
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1
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Ehemann
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Einkünfte
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0,00 €
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2
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Ehefrau
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Einkünfte
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0,00 €
Entscheidungsgründe
Die
miteinander verheirateten Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) sind je zur
Hälfte Miteigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
In der am 6. März 2008 beim Finanzamt eingebrachten
"Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Beteiligte mit
pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2006"
wurden die mit 39% vom maßgeblichen Einheitswert von 6.244,84 € =
2.435,49 € (Grundbetrag) abzüglich Ausgedingelasten von 1.400,00
€ und Sozialversicherungsbeiträgen von 2.718,84 € (wäre ein
Verlust von 1.683,05 €) mit 0,00 pauschalierten Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nur der Gattin zugerechnet.
Über telefonisches Ersuchen wurde seitens der Bw. dem
Finanzamt eine Teilablichte eines Bewirtschaftungsvertrages vorgelegt, wonach
der Gatte seiner Frau die alleinige Bewirtschaftung des gegenständlichen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen einen vom tatsächlichen
Betriebsergebnis unabhängigen jährlichen fixen Gewinnvoraus von
540,00 €
überlässt.
Hierauf stellte das Finanzamt mit
Bescheid vom
27. März 2008 gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
2006 Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft von 540,00 € fest, die sie mit 540,00 € dem Mann und
mit 0,00 der Frau zuwies.
Mit Schriftsatz vom 8.
April 2008 erhoben die Abgabepflichtigen dagegen
Berufung und beantragten mit folgender
Begründung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 0,00
anzusetzen:
Die Bezirksbauernkammer (BBK) habe für das Ehepaar der
Bw. einen Bewirtschaftungsvertrag aufgesetzt und in dessen Punkt II einen
Gewinnanteil für die Überlassung des Bewirtschaftungsrechtes von
540,00 € eingesetzt.
Dieser Betrag sei unrichtig, weil er viel zu hoch angesetzt
worden sei. Laut Auskunft der BBK werde in solchen
Bewirtschaftungsverträgen pro forma ein Betrag von etwa 5% des halben
Einheitswertes eingesetzt. Im gegenständlichen Fall wären dies
127,66 €. Die BBK unterstelle, dass der Bewirtschaftungsberechtigte
dem Bewirtschaftungsüberlasser diesen Betrag als Gewinnanteil auszahle.
Die Landwirtschaft des Ehepaares der Bw. habe wie aus dem
von der Frau abgegebenen Formular E 25 ersichtlich im Jahr 2006 jedoch keinen
Gewinn abgeworfen.
Würde man eine Einnahmen-Ausgabenrechnung erstellen,
ergäbe sich ebenfalls, dass diese Landwirtschaft keinen Gewinn abgeworfen
habe, weil alleine die AfA für die Betriebsmittel die Einnahmen
übersteige.
Die tatsächliche Situation stelle sich genau
konträr zum Vertrag da: Der Bewirtschaftungsüberlasser erhalte
keine Zahlung, sondern leiste aus seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Zuschüsse an die Landwirtschaft.
Der Sachbearbeiter des
Finanzamtes
nahm zur Berufung im Wesentlichen wie
folgt Stellung: Bei der
Veranlagung sei von dem von der BBK erstellten Bewirtschaftungsvertrag
ausgegangen worden. Davon abweichende Berechnungen (oder Überlegungen?) der
diesen Vertrag errichtenden Stelle seien nicht nachvollziehbar. Seitens des
Finanzamtes sei nicht geprüft worden, ob ein Entgelt von 540,00 €
jährlich für die Überlassung des Hälfteanteiles eines rund
40 ha großen LuF-Betriebes samt Milchkontingent von 22.095 kg
überhaupt angemessen sei.
Der Hälfteanteil sei nicht übereignet, sondern
nur temporär die Nutzung überlassen worden.
Es sei daher eine Feststellung der Einkünfte aus LuF
gemäß
§ 188 BAO erfolgt, wobei dem Überlasser der
vereinbarte Pachtzins zugerechnet worden sei, während sich dies bei der
Bewirtschaftungsberechtigten wegen der Unzulässigkeit negativer
pauschalierter Einkünfte nicht auswirke.
Überlegungen wie in der Berufungsschrift hinsichtlich
einer anderen Form einer Gewinnermittlung (was wäre wenn?
Rückwirkend?) könnten hier nicht Platz greifen. Die Gewinnermittlung
sei durch land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung erfolgt.
Diem Berufungsbegehren könne nicht gefolgt werden.
Nach Anforderung des Bewirtschaftungsvertrages durch die
Berufungsbehörde wurde dieser im Original dem Finanzamt am 17. Feber 2009
vorgelegt und eine Kopie hievon der Berufungsbehörde übermittelt.
Diesem am 1. Jänner 2006 von den Bw. unterfertigten
Bewirtschaftungsvertrag ist Folgendes zu entnehmen:
Die Bw. haben die alleinige Bewirtschaftung durch die Frau
ab 1. Jänner 2006 auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger
Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Jahr vereinbart (Pkt. I).
Die Frau räumt dafür dem Mann einen vom
Betriebsergebnis unabhängigen fixen Gewinnanteil von 540,00 € ein, der
im Jänner eines jeden Jahres zahlbar und nicht wertgesichert ist (Pkt.
II).
Dieser Bewirtschaftungsvertrag ist innerhalb eines Monats
nach Unterschrift der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
Blumauerstraße 47, 4010 Linz, vorzulegen bzw. zu melden (Pkt. VI).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in
§ 21 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), wie folgt
geregelt:
§ 21. (1)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau,
Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte
auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum
Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes
1955.
2.
Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30
Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3.
Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus
Bienenzucht.
4.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder
einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2) Zu den
Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als
Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile
der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die
Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist
jedoch, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land-
und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 der
gemäß
§ 15 für das Veranlagungsjahr 2006 geltenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl II 2005/258 (LuF PauschVO 2006) kann der Gewinn eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses
Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig
Bücher führt, bis zu einem Einheitswert von 65.500,00 € mittels
eines Durchschnittsatzes von 39% des maßgeblichen Einheitswertes ( §
1 Abs. 2) ermittelt werden. Gemäß
§ 13 Abs. 2 dieser Verordnung
ist der sich ergebende Betrag um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und
Sachleistungen) und um an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtete
Beiträge zu vermindern, wobei jedoch insgesamt kein Verlust entstehen darf.
Im gegenständlichen Fall ist die Gewinnermittlung in
pauschaler Form nach der eben zitierten PauschVO 2006 zweifellos zulässig.
Strittig ist hier jedoch ob bzw. wie der im vorgelegten Bewirtschaftungsvertrag
von den Bw. vereinbarte Gewinnvoraus von 540,00 € zu berücksichtigen
ist.
In § 21 bis §23 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.
194/1961 (BAO) ist Folgendes geregelt:
§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
§ 22. (1) Durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben
so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen
und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
§ 23. (1) Scheingeschäfte und andere
Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird
durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist
das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung
maßgebend.
Die Verlagerung privat motivierter Geldflüsse soll
durch die Hintanhaltung von Missbrauchshandlungen (§ 22 BAO) und
Scheinhandlungen (§ 23 BAO) verhindert werden.
Bei nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem
zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz, der aus dem
Bestreben nach Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (VwGH
06.04.1995, 93/15/0064). Durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche
Folgen abweichend von wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden
(VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher sind eindeutige Vereinbarungen
erforderlich, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zulassen.
Verträge zwischen nahem Angehörigen werden daher
ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit (VwGH 26.01.1999, 98/14/0095)
im Steuerrecht nur dann anerkannt, wenn sie
nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)
einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich)
Diese Kriterien sind bei der Beweiswürdigung von
Bedeutung (VwGH 30.06.1994, 92/15/0221; 20.11.1990. 89/1470090).
Der zwischen den Ehegatten abgeschlossene
Bewirtschaftungsvertrag datiert vom 1. Jänner 2006 und wurde laut Vermerk
der Überlasserin ("Bestandgeberin") am 2. Feber 2006 durch Entrichtung von
16,20 € vergebührt. Auf Grund des oben zitierten Pkt. VI dürften
die Bw. auch eine entsprechende Meldung bzw. Vorlage an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemacht haben. Merkwürdig erscheint,
dass die Bw. dem Finanzamt im März 2008 lediglich eine Teilablichte des
Bewirtschaftungsvertrages zudem mit unausgefüllter Rubrik betreffend die
Gebührenselbstberechnung übermittelt haben.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde mangelt es der
gegenständlichen Vereinbarung jedenfalls an der Fremdüblichkeit. Dies
liegt einerseits an der Höhe des vom Ergebnis unabhängigen fixen
Entgelts für die Überlassung der Nutzung von 540,00 €. In der
Berufungsschrift wird dieser Betrag von den Rechtsmittelwerbern selbst als viel
zu hoch bezeichnet. Andererseits wäre unter Fremden bei einem Vertrag auf
unbestimmte Dauer zweifellos eine Wertsicherung des Nutzungsentgelts vereinbart
und nicht ausgeschlossen worden. Ein fremder Überlasser hätte sich das
im Jänner jeden Jahres fällige Entgelt von 540,00 € bei
Vertragsunterzeichnung am 1. Jänner 2006 aushändigen lassen. Er
hätte im Februar 2006 die Erfüllung des Vertrages verlangt und die
offene Zahlung urgiert.
Nach dem Gesamtbild des Falles geht die
Berufungsbehörde davon aus, dass die Bw. den vorgelegten
Bewirtschaftungsvertrag gar nicht gewollt haben und hier ein Scheingeschäft
iSd § 23 Abs. 1 BAO vorliegt. Der Bewirtschaftungsvertrag könnte im
Hinblick auf dessen Pkt. VI der Optimierung der Sozialversicherungslasten der
Bw. dienen (vgl. § 48b Abs. 2 BAO).
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0748-L/08
- Stammnummer
- 39546
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF