Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0610-G/06
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-G/06vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Versicherungsmakler Bw, vertreten
durch Obernhuber+Stoisser-Göhring, Steuerberatungs OEG, 8010 Graz,
Wartingergasse 37, vom 2. Oktober 2006 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, gedruckt im Bundesrechenzentrum am
26. August 2006, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 2002 bis 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die von den beiden zu je 47,5 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer erhaltenen Provisionen, weiters
für die von der Berufungswerberin übernommene Pflichtversicherung zur
GSVG sowie für die zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden
Firmen-Pkw`s kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag berechnet und
abgeführt wurde.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide. Begründend wurde
ausgeführt, dass gem. § 41 FLAG 67 Personen Dienstnehmer seien, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 88 stehen
würden, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 88. Demnach seien die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, wie die Privatnutzung von Firmen-PKW`s, die von der
Gesellschaft an die wesentlich beteiligten Geschäftsführer für
ihre sonst (mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit) alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 88) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden würden, der DB-Bemessung
zuzurechnen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird zur Begründung
zunächst darauf verwiesen, dass im Rahmen der stattgefundenen
Lohnsteuerprüfung die Judikatur des VwGH zum Wort "sonst" in der Wortfolge
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" des
§ 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988 nicht berücksichtigt worden sei. Der
Prüfer habe nicht zwischen Weisungsgebundenheit auf Grund der Beteiligung,
wie sie der VwGH für die Zurechnung zu § 22 Z 2, 2. Teilstrich
EStG 1988 in ständiger Rechtsprechung fordern würde, und jener
Weisungsgebundenheit, die sich erst auf Grund der im Anstellungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen ergeben würde, unterschieden. Letztere
führe nicht zwingend zur Zuordnung der Geschäftsführerbezüge
zu § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988. Offenbar auf Grund dieser Verkennung
der Rechtslage habe der Prüfer auch das Parteiengehör verletzt. Er
habe seine Feststellungen weder den beiden Geschäftsführern noch der
steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin zur Stellungnahme vorgehalten, er
habe nicht einmal die Vorlage der Verträge gefordert. Darüber hinaus
würden die Bescheide nur die nachgeforderten Abgabenbeträge und nicht
auch die gesamten Jahresbemessungsgrundlagen einschließlich der darauf
entfallenden Abgabenbeträge enthalten, obwohl dies der VwGH in
ständiger Rechtsprechung fordern würde und es auch der dem Formular L
20 nachgebildeten Tabelle in den Berufsbegründungen entsprochen hätte.
Somit sei der Bescheid nicht nur materiell sondern auch infolge Verletzung der
Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Zur ausführlichen Begründung der
vorliegenden Berufung hätten sie eine Stellungnahme von Prof. Werner
Sedlacek eingeholt, die allerdings auf Grund des vorliegenden kurzen Zeitraumes
noch nicht eingetroffen sei. Diese werde nachgereicht.
Die Berufungswerberin beantragte, die Haftungs- und
Abgabenbescheide so abzuändern, dass nicht nur die mit diesen Bescheiden
festgesetzten Beträge an DB und DZ wieder auf Null gestellt werden
würden, sondern darüber hinaus die für diesen Zeitraum in
Verkennung der Rechtslage vom Honorar für die handelsrechtliche
Geschäftsführung im engeren Sinn bereits entrichteten Beträge in
einer gesamten Höhe von EUR 11.846,40 wieder gut geschrieben werden
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 201 BAO in der bis 2002 geltenden Fassung
lautet:
"Wenn
die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen,
ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann
die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen."
§ 201 BAO in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung
lautet:
"(1)
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2)
Die Festsetzung kann
erfolgen,
1. von Amts wegen
innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn der Antrag auf
Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages eingebracht ist,
3.
wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden, oder
4. wenn sich
die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3)
Die Festsetzung hat zu
erfolgen,
1. wenn der Antrag auf
Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst
berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
(4)
Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen."
Bescheide über die Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sind demnach Abgabenbescheide.
Gemäß
§ 198 Abs 2 BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Kommt es zu Nachforderungen, sind nicht die
Nachforderungsbeträge vorzuschreiben, sondern die Abgaben als solche, also
die Abgaben, die für einen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum insgesamt zu
erheben sind. Erweist sich die Selbstberechnung als unvollständig oder
unrichtig, ist nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe,
sondern die Abgabe insgesamt festzusetzen (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 2124;
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 201 Tz. 42; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 201 E 19, E 21 f.).
Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung, die
Bescheide würden nur die nachgeforderten Abgabenbeträge und nicht auch
die gesamten Jahresbemessungsgrundlagen einschließlich der darauf
entfallenden Abgabenbeträge enthalten, kommt daher Bedeutung zu, da die
angefochtenen Bescheide lediglich die Nachforderungsbeträge enthalten. Auch
dem als Begründung für die angefochtenen Bescheide herangezogenen
Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung können nicht
die gesamten, die einzelnen Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 umfassenden
Bemessungsgrundlagen entnommen werden, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage
für die Geschäftsführerbezüge des jeweiligen Jahres. Dass
die Geschäftsführerbezüge nicht die einzigen der
Bemessungsgrundlage für den DB und DZ unterliegenden von der
Berufungswerberin ausgezahlten Bezüge waren, ergibt sich daraus, dass in
der Berufung beantragt wurde, die Haftungs- und Abgabenbescheide so
abzuändern, dass nicht nur die mit diesen Bescheiden festgesetzten
Beträge an DB und DZ wieder auf Null gestellt werden würden, sondern
darüber hinaus die für diesen Zeitraum in Verkennung der Rechtslage
vom Honorar für die handelsrechtliche Geschäftsführung im engeren
Sinn bereits entrichteten Beträge in einer gesamten Höhe von EUR
11.846,40 wieder gut geschrieben werden würden.
Wenngleich die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen kann, ist ihre Änderungsbefugnis
durch die Sache, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster
Instanz gebildet hat, begrenzt. Daher darf eine Berufungsentscheidung etwa nicht
eine Abgabe erstmals vorschreiben oder eine andere Abgabe als durch den
erstinstanzlichen Bescheid vorschreiben (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 289
Tz. 38 f. m.w.N.).
Die Berufungsbehörde kann daher nicht anstelle des
Finanzamtes die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, als der mit
den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Bruchteil der betroffenen Abgaben auf
den gesamten Jahresbetrag abgeändert wird. Noch weniger kann über den
Antrag, die für die handelsrechtliche Geschäftsführung im engeren
Sinn bereits entrichteten Beträge an DB und DZ wieder gut zu schreiben,
abgesprochen werden, da hierüber noch kein anfechtbarer Bescheid ergangen
ist.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag werden daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufgehoben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-G/06
- Stammnummer
- 39534
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF