Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1871-W/02
Berechnung der Schenkungssteuer vom besonderen Einheitswert gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1871-W/02vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1. A 2., vertreten durch
Dr. Engelbert Reis, 3580 Horn, Florianigasse 5, vom 26. September 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 6. September 2000, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO folgendermaßen abgeändert:
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt
mit 24,71 Euro (2% von einer
Bemessungsgrundlage von 1.235,44 Euro) und die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit
68,31 Euro (2% von einer
Bemessungsgrundlage von
3.415,62 Euro), somit insgesamt
93,02 Euro
Im übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 28. April 2000 schenkte B seiner
Tochter Bw., der Berufungswerberin (Bw.) und seinem Schwiegersohn C je zur
Hälfte die ihm gehörenden Grundstücke 119/1 und 118, inneliegend
EZ 235 Grundbuch 3. A im Ausmaß von 1383 m2 und 1418 m2. Angeführt
wurde, dass der Einheitswert der vertragsgegenständlichen Grundstücke
S 2.300 (Hilfswert) beträgt, welcher Wert dem Einheitswert laut
Einheitswertbescheid des Finanzamtes D auf den 1.1.1989 entspricht.
Mit Bescheid vom 6. September 2000 setzte das Finanzamt
für den Hälfteanteil der Liegenschaft die Schenkungssteuer mit
S 2.425,00 (Euro 176,23) fest, indem es von einem halben Einheitswert von
S 75.620,00 ausging.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet
wurde, dass gemäß dem Einheitswertbescheid zum 1.1.1989 die
Schenkungssteuer vom Einheitswert von S 2.300,00 festzusetzen gewesen
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2000 wies das
Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Mit
Schenkungsvertrag vom 28.4.2000 wurde der Bw. ein Hälfteanteil am
Grundstück 119/1 und 118 übertragen. Dieses Grundstück ist durch
Teilung der Liegenschaft EZ 235, Parzellen 119/1 und 118 entstanden, wobei
dieser Teilung der Teilungsplan....vom 3.4.2000 zu Grunde gelegt wurde.
Festzuhalten ist dabei, dass die der Teilung unterzogenen Grundstücke laut
Auskunft der Gemeinde A bereits seit
23.12.1982 als Bauland gewidmet sind. Gegenstand der Schenkung ist sohin ein im
Bauland gelegenes Grundstück - dies wurde auch in der Abgabenerklärung
insoweit dokumentiert, als der Vertragsgegenstand als "unbebautes
Grundstück" bezeichnet wurde. Für die Bemessung der Schenkungssteuer
ist daher der (Hilfs-) Einheitswert für unbebaute Grundstücke
heranzuziehen. Dieser beträgt laut Auskunft des Finanzamtes S 40 pro
Quadratmeter zuzüglich 35% Erhöhung."
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass unter
Berücksichtigung der örtlichen Situation und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass A 12 Kilometer von D , der
Bezirkshauptstadt, entfernt gelegen sei, sich in einem rein dörflichen
Umfeld befinde und keine städtische Infrastruktur aufweise, die vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezogene Bewertung
von S 40,00 pro Quadratmeter zuzüglich der 35%igen Erhöhung bei
weitem unangemessen hoch sei. Bei richtiger Bewertung dürften diese
Grundstücke maximal S 15 bis S 20 ohne 35%igem
Erhöhungszuschlag ausmachen. Dies entspräche auch den örtlichen
Gegebenheiten und der Relation der Bauplätze, die im Bezirk D gelegen sind.
Selbst im stadtnahen Umfeld seien die vom Finanzamt herangezogenen S 54 als
Einheitswert über jeder Relation.
Am 10. Oktober 2001 wurde seitens des Lagefinanzamtes der
Einheitswert zum 1. Jänner 2001 (Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG) mit S 94.000,00 festgestellt. Die Zurechnung
erfolgte an Bw. mit ½ Anteil am Einheitswert S 47.000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG beträgt
die Schenkungssteuer bei Erwerben von bis einschließlich S 100.000 in der
Steuerklasse I 2vH. des Erwerbes. Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
erhöht sich die nach den Abs. 1 und 2 ergebende Steuer bei Zuwendungen an
den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2vH des Wertes des durch die
Zuwendung erworbenen Grundstückes.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG in der vor
dem 1. Jänner 2001 (Art. 15 Z. 4 Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl. I 2000/142)
anzuwendenden Fassung ist bei der Bewertung für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke der
Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Haben sich gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert festzustellen.
Das Lagefinanzamt stellte am 10. Oktober 2001 den
Einheitswert zum 1. Jänner 2001 und zwar als Nachfeststellung
gemäß
§ 22 BewG fest. Für die gegenständliche
Liegenschaft wurde festgestellt, dass die Art des Steuergegenstandes ein
unbebautes Grundstück ist und der Einheitswert S 94.000 beträgt.
Die Nachfeststellung war erforderlich, weil eine wirtschaftliche Einheit
gegründet wurde. Das gegenständliche Grundstück ist durch Teilung
der Liegenschaft EZ 235, Parzellen 119/1 und 118 entstanden, wobei dieser
Teilung der Teilungsplan vom 3.4.2000 zugrunde gelegt wurde.
Gemäß
§ 22 BewG wird für
wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert
festzustellen ist, der Einheitswert nachträglich festgestellt
(Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird. Der
Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die auf den
Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden
Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt).
In der Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG wurde ein Hilfseinheitswert zum 1.1.1989 unter EW-AZ zzz
angegeben, das heißt das Grundstück war als land- und
forstwirtschaftliches Grundstück bewertet. Die Bw. wies selbst den
Einheitswert in der Abgabenerklärung nicht unter der Rubrik "2.
Grundstücksart land- und forstwirtschaftliches Grundstück" aus,
sondern unter "unbebautes Grundstück". Somit lagen im vorliegenden Fall zum
Schenkungszeitpunkt ohnehin die Voraussetzungen für eine Artfortschreibung
vor, nämlich Änderung der Grundstücksart von land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaften in unbebaute Grundstücke. Damit aber
sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG
gegeben. Aufgrund eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung war die Bw.
damit einverstanden, als besonderen Einheitswert diesen gemäß
§ 22 BewG nachträglich zum 1.Jänner 2001 festgestellten zu
nehmen. Bemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall zusätzlich zur
Änderung der Grundstücksart tatsächlich eine neue wirtschaftliche
Einheit durch Teilung gebildet wurde und sich daher nicht die Frage
"Nachfeststellung oder Artfortschreibung" stellt wie in der Entscheidung des UFS
vom 3.12.2008, RV/0984-L/04.
Die Schenkungssteuer wird daher neu berechnet:
Bw. = Tochter des Geschenkgebers, Stkl. I
|
½
Einheitswert:
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S 47.000
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Abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
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-
S 30.000
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Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
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S 17.000
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(Euro 1.235,44)
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x 2% = Steuer
von
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S 340
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(Euro 24,71)
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½
Einheitswert gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
|
S
47.000
|
(Euro 3.415,62)
|
x 2% = Steuer
von
|
S 940
|
(Euro 68,31)
|
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Ergibt zusammen
eine Steuer von
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S 1280
|
(Euro 93,02)
Aus all diesen Gründen
konnte der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert werden.
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1871-W/02
- Stammnummer
- 39491
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF