Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/09
Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen, Erstattung der Sonderausgaben und Werbungskosten als Negativsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-W/09vom 25.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der deutscher Staatsbürger
und seit dem Jahre 2005 in Österreich ansässig ist, gab in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bzw. in einem gesonderten
Beiblatt unter Bezugnahme auf die die Vorjahre betreffende Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 22. Oktober 2008, RV/1210-W/08,
bekannt, dass er eine in Deutschland zu versteuernde Knappschaftsrente von
€ 13.549,83 sowie eine grundsätzlich der österreichischen
Steuerpflicht unterliegende betriebliche Zusatzversorgung der Stadt
Düsseldorf von € 398,49 bezogen habe. Darüber hinaus habe er
Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen wie folgt
erzielt:
Sparguthaben (Depot) bei der Commerzbank, Zinserträge
von € 413,28 ("demgegenüber war durch Einlagenumschichtung eine
Abschreibung = Verlust von € 559,97 hinzunehmen, sodass sich der
Zinsertrag de facto auf minus € 146,69 beläuft")
Zusätzlich machte er den Alleinverdienerabsetzbetrag
sowie Sonderausgaben (Wohnungseigentumsbegründung und
Haftpflichtversicherungen) und Werbungskosten (Mietzins für Lager zur
Einlagerung von zu bearbeitenden Unterlagen, Gewerkschaftsbeiträge,
Büromaterialien etc.) geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ergab
sich betreffend die betriebliche Zusatzversorgung der Stadt Düsseldorf von
€ 398,49 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben und dem
Alleinverdienerabsetzbetrag eine Einkommensteuer von Null. Die
Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von
€ 413,28 wurden mit € 103,32 besteuert, wobei das Finanzamt
darauf verwies, dass im Ausland bezogene Zinsen aus Bankeinlagen und
Forderungswertpapieren gemäß
§ 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 mit
dem Fixsatz von 25 % der Einkommensteuer unterliegen würen und
gesondert neben dem übrigen Einkommen ohne Abzug von Freibeträgen bzw.
Absetzbeträgen zu besteuern seien. Ein Abzug von Aufwendungen, die mit
solchen veranlagungsendbesteuerten sowie KESt-endbesteuerten
Kapitalerträgen im Zusammenhang stünden, sei gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht zulässig.
Im Berufungsschriftsatz brachte der Bw. vor, dass es zwar
unstrittig sei, dass gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen die in
Deutschland erzielten Kapitalerträge in Österreich zu versteuern
seien. Beanstandet werde aber die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften
verweigerte Abzugsmöglichkeit von Verlusten im Zusammenhang von
Umschichtungen bei den Anlageformen in Art von Gegenrechnung (Saldierung) der
Verluste (Einstiegsprovisionen bzw. Ausgabeaufschläge u.ä.) zu den
Kapitalerträgen.
Moniert werde weiters, dass die geltend gemachten
Sonderausgaben bzw. Werbungskosten keine Wirkung im Sinne etwa einer Art von
"Negativsteuer" entfalten würden. Auch wenn der UFS in seiner
Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 2008 diesbezüglich ausgeführt
habe, dass diese "Negativsteuer" im österreichischen Einkommensteuerrecht
keine gesetzliche Grundlage finde, werde eine entsprechende
"Regelungsänderung" angestrebt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die geltende Rechtslage, die dem Bw. in der schon
angesprochenen Berufungsentscheidung des UFS vom 22. Oktober 2008 bzw. im
angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, wird vom Bw. augenscheinlich nicht
bestritten. Zum einen sind die deutschen Einkünfte aus Kapitalvermögen
im Sinne des Artikel 11 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland, BGBl III 2002/182, in Österreich zu
versteuern, wobei diese Kapitalerträge nach § 37 Abs. 8 EStG 1988
mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu besteuern sind und ein Abzug von
Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht
zulässig ist. Zum anderen sieht das EStG 1988 keine Möglichkeit vor,
Werbungskosten oder Sonderausgaben in Form einer "Negativsteuer" einem
Abgabepflichtigen zu erstatten.
Damit ist aber auch schon das Schicksal der
gegenständlichen Berufung entschieden, da der UFS gemäß Artikel
18 des Bundes-Verfassungsgesetzes verpflichtet ist, die geltenden Gesetze zu
vollziehen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Einkommensteuer
für das Jahr 2007 mit € 103,32 festgesetzt.
Wien, am 25.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/09
- Stammnummer
- 39484
- Gültig
- 25.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF