Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0150-L/02
Keine Umsatzsteuerschuld und kein Vorsteuerabzug auf Grund formal mangelhafter Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-L/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine in einer formal mangelhaften Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten
durch Dr. Hermann Aflenzer gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für das Jahr 1995
entschieden: Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftssteuer für das Jahr 1995
wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt.
Der Bescheid
betreffend Körperschaftssteuer für das Jahr 1995 bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 1995
betragen:
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Gesamtbetrag der
Entgelte
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8.495,28
€ (116.897,64 S)
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20% Umsatzsteuer
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1.699,06
€ (23.379,53 S)
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Gesamtbetrag der
Vorsteuern
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4.109,33
€ (56.545,62 S)
|
Gutschrift
|
2.410,00
€ (33.166,00 S)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin befasste sich nach der Aktenlage mit der Abhaltung
von Seminaren. Aufgrund der beim FA am 12. Juli 1996 eingelangten
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1995 ergab sich eine Umsatzsteuer
Gutschrift in Höhe von 43.933,00 S (3.192,74 €).
Mit Vorhalt vom 18. Dezember 1996 wurde die Bwin unter
anderem aufgefordert, belegmäßig dieses Guthaben, insbesondere auch
die Anschaffungen betreffend die Positionen 1 bis 5 der "Afa-Liste"
nachzuweisen. Aufgrund einer im Rahmen einer UVA Prüfung
durchgeführten Belegdurchsicht war aktenkundig, dass die in der Buchhaltung
für die Positionen 1 bis 4 vorhandenen Belege keine Umsatzsteuer
auswiesen.
Die aufgrund des Vorhalts am 22.1.1997 beim FA vorgelegten
Belege zu den fraglichen Lieferpositionen weisen nun 20% Umsatzsteuer aus,
enthalten aber kein Lieferdatum (und kein Ausstellungsdatum). Die Belege
enthalten lediglich nicht unterfertigte Hinweise "Rechnungsbetrag dankend
erhalten am...".
Niederschriftlich gaben die auf den Belegen
angeführten Verkäufer gegenüber dem FA als Auskunftspersonen an,
dass die Verkäufe der gegenständlichen
Büroeinrichtungsgegenstände aus dem Privatvermögen und
demgemäss auch ohne Umsatzsteuerausweis auf den ausgestellten Belegen
erfolgt seien. Die nunmehr vorgelegten und Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungen
seien weder von den Verkäufern ausgestellt noch an diese jemals
übermittelt worden.
In dem am 11. April 1997 ergangenen Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1995 schrieb das FA der Bwin eine Steuerschuld kraft
Rechnungslegung nach "§ 11 UStG 1994" in Höhe von
9.166,67 S vor. Darüber hinaus verweigerte das Finanzamt mangels
Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den
Abzug dieser Umsatzsteuer als Vorsteuer. Erforderlich sei dies nach dem
Schreiben des FA vom 10.4.1997 im Wesentlichen deshalb, da die von den
Verkäufern ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen
würden und nicht mit den dem FA vorgelegten Belegen ident seien. Aufgrund
einer weiteren (nicht strittigen) Vorsteuerkürzung ergab sich sodann eine
verminderte Umsatzsteuer-Gutschrift in Höhe von 23.999,- S.
In der gegen die Vorschreibung der Steuerschuld kraft
Rechnungslegung und gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs eingebrachten
Berufung brachte die Bwin vor: Nachdem der Verkäufer auf den
"Übernahmequittungen" lediglich den Vermerk "inklusive 20 % USt"
angebracht habe, seien der Bwin auf Anraten des Steuerberaters neue Belege in
korrigierter Form zugestellt worden. Da es nachweislich auch zu einem Geldfluss
gekommen sei, möge die Steuerschuld kraft Rechnungslegung storniert und der
Vorsteuerabzug aus den betroffenen Rechnungen anerkannt werden.
Auf Vorhalt des FA wurden mit Schreiben vom 18. Juni 1997
dem FA die ursprünglich vom Verkäufer ausgestellten Belege vorgelegt.
Diese weisen keinen Lieferzeitpunkt und keine Umsatzsteuer aus. Es findet sich
auf diesen Belegen auch kein Hinweis "inklusive 20% Ust". Sie weisen lediglich
folgende Formulierung aus: "Kaufpreis ATS Betrag incl." und "Rechnungsbetrag
dankend in Bar erhalten am Datum" und Unterschrift des
Verkäufers.
Das FA hat diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
1.Juli 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung
im Wesentlichen damit, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer von einem
anderen Unternehmer ausgestellten Rechnung möglich sei. Da die in den
Belegen angeführten Verkäufer nicht Unternehmer gewesen seien,
wäre ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Darüberhinaus sei die
Umsatzsteuer nach "§ 11" vorzuschreiben, da aufgrund des selben
Schriftbildes der vorgelten Belege und der Eingaben der Bwin sowie der
glaubhaften Aussagen der Verkäufer angenommen werden müsse, dass die
Bwin die (die Umsatzsteuer ausweisenden) Rechnungen selber ausgestellt
hätte.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung stellte die Bwin mit
Schreiben vom 2. August 1997 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsvorlage vom 2. September 1997 wurde die
gegenständliche Berufung an die Abgabnebehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 wurde der Vorlageantrag
betreffend den ursprünglich ebenfalls mit Berufung bekämpften
Körperschaftssteuerbescheid für 1995 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäss
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet derjenige den
Umsatzsteuerbetrag, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Nach der
Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnisse vom 26.6.2001, 2001/14/0023;
22.2.2000, 99/14/0062) kann zwar auch eine Person, die mit der auf der Rechnung
als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht ident ist, den Tatbestand
des § 11 Abs. 14 UStG 1994 auslösen. Nach
dieser Rechtsprechung kann aber eine Rechnung, welche nicht zur Gänze den
formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 entspricht, zu keine
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Der Zweck des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 besteht eben darin, einen
ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu verhindern.
Nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt der
Vorsteuerabzug unter anderem das Vorliegen einer in formaler Hinsicht dem
§ 11 Abs. 1 entsprechenden Rechnung, die von einem anderen
Unternehmer ausgestellt wurde, voraus. Fehlt einer als Rechnung bezeichneten
Urkunde etwa der Lieferzeitpunkt, vermag dieser Beleg keinen Anspruch auf
Vorsteuerabzug zu begründen.
Aufgrund des Akteninhalts und der vorgelegten Belege ist
davon auszugehen, dass die Bwin die gegenständlichen Belege (mit
Ust-Ausweis) selbst erstellt hat. Da diese Belege keinen Zeitpunkt der Lieferung
aufweisen, entsprechen diese nicht dem
§ 11 Abs. 1 UStG 1994. Schon aus diesem Grund
vermögen diese Belege nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH weder
einen Anspruch auf Vorsteuerabzug noch eine Steuerschuld aufgrund
Rechnungslegung auszulösen. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft der
Verkäufer oder das Zugehen einer eventuell erstellten Gutschrift an die
Verkäufer war daher nicht näher zu untersuchen.
Aus den angeführten Gründen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Vorschreibung der Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung zu
Unrecht erfolgte, der Abzug der ausgewiesenen Steuer aber zu versagen ist,
weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
Da der Vorlageantrag hinsichtlich des ursprünglich
ebenfalls angefochtenen Körperschaftssteuerbescheides für das Jahr
1995 mit Schreiben vom 5. Februar 2003 zurückgezogen wurde, war diese
Berufung gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos zu erklären.
Linz,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RechnungsausstellungRechnungsbestandteileUmsatzsteuerschuld für Ausstellung von ScheinrechnungenVorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-L/02
- Stammnummer
- 3948
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF