Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0177-W/09
Das Toleranzsemester steht dann nicht zu, wenn für das vorhergehende Studienjahr keine Prüfungen in ausreichendem Umfang abgelegt worden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-W/09vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., O., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe ab 1.
Oktober 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die Weitergewährung
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab Oktober 2008.
Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) begann im
Wintersemester 2007 an der Universität Wien mit dem Studium der
Rechtswissenschaften.
Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens legte die
Bw. unter anderem das Sammelzeugnis für 2007/08 vor.
Dieses stellt sich wie folgt dar:
|
|
Fach
|
Sem.-Std.
|
ECTS
|
Note
|
2007
W
|
PF
Pflichtübung aus Rechts- u. Verfassungsgeschichte der neueren Zeit
(Verfassungsgeschichte)
|
2.00
|
4.00
|
5
|
2007
W
|
UE
Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre
Methoden
|
2.00
|
4.00
|
2
|
2007
W
|
MP
Einf. i.d. Rechtswiss. u.i. Methoden
|
6.00
|
15.00
|
5
|
2008
S
|
MP
Einf. i.d. Rechtswiss. u.i. Methoden
|
6.00
|
15.00
|
5
|
2008
S
|
UE
Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht
|
1.00
|
2.00
|
4
|
2008
S
|
PF
Pflichtübung Romanistische Fundamente (Schuldrecht)
|
2.00
|
4.00
|
5
|
2008
S
|
UE
Vorbereitung auf die FÜM I - Völkerrechtlicher Teil
|
1.00
|
2.00
|
2
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. vom 26. September 2008 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die
eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende
Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16
ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Erreicht der oder
die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht,
besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe
wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt
werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings
nicht mehr berücksichtigt.
Laut hierortigen
Unterlagen ("Erfolgsnachweis" vom 11.9.08) wurden nur 8 positive ECTS-Einheiten
nachgewiesen."
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes
fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass ihre Tochter jetzt im
dritten Semester studiere, weshalb ihres Erachtens ein "Toleranzsemester"
zustehe.
Das Finanzamt erließ am 18. Dezember 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Im
Familienlastenausgleichsgesetz und dem Studienförderungsgesetz werden die
Ausdrucke "Toleranzsemester" und "Verordnungssemester" verwendet. Diese Begriffe
stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem (sogenannten)
"Erfolgsnachweis". Nur bei Vorliegen eines "Erfolgsnachweises" über
mindestens 16 positive ECTS-Einheiten (aus dem Vorstudienjahr) kann
Familienbeihilfe weiter gewährt werden..."
Die Bw. stellte am 22. Dezember 2008 fristgerecht einen
Vorlageantrag und führte dazu Folgendes aus:
"Meine Berufung vom
17. Dezember 2008 gegen den Abweisungsbescheid vom 11. Dezember 2008 wurde
insofern als unbegründet abgewiesen, dass kein direkter Zusammenhang
zwischen Toleranzsemester und "Verordnungssemester" (sic!) bzw. Erfolgsnachweis
besteht. Laut Informationsblatt betreffend Familienbeihilfe für Studierende
des BM für Finanzen (Beih 49a) richtet sich die Auszahlung der
Familienbeihilfe nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester
pro Studienabschnitt. Für das erste Studienjahr ist ein Erfolgsnachweis
über acht Wochenstunden zu erbringen. Im Jusstudium ist das erste
Studienjahr zugleich der erste Studienabschnitt.
Bekommt nun jemand
die Familienbeihilfe ausbezahlt, obwohl der Erfolgsnachweis für das erste
Studienjahr ungenügend war, dann richtet sich die Auszahlung wohl nach der
gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt. Dieser
Auszahlungsrichtlinie zufolge hätte auch meine Tochter Andrea noch Anspruch
auf Familienbeihilfe, da sie sich im Toleranzsemester befindet. Da es einen
konkreten Fall gibt, bei dem diese Auszahlungsrichtlinie angewandt wurde, ist es
äußerst bedenklich, dass hier nach persönlichem Gutdünken
des Sachbearbeiters entschieden wird..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studienheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Im vorliegenden Fall begann die Tochter der Bw. im
Wintersemester 2007 an der Universität Wien mit dem Studium der
Rechtswissenschaften.
Wie aus dem im Sachverhaltsteil wiedergegebenen
Sammelzeugnis zu ersehen ist, erreichte die Tochter im ersten Studienabschnitt
unstrittigerweise nur 4 Semesterwochenstunden bzw. 8 ECTS.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
18. Dezember 2008 richtigerweise ausgeführt hat, hätte ein
Toleranzsemester nur dann gewährt werden können, wenn die Studierende
im ersten Studienabschnitt Prüfungen im Ausmaß von mindestens 8
Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Einheiten aus dem Vorstudienjahr abgelegt
hätte. Voraussetzung hierfür ist also, dass die Prüfungen
tatsächlich bestanden worden sind (sh. Wittmann-Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 9).
Die Bw. vermeint demgegenüber, dass im konkreten
Berufungsfall, in dem der erste Studienabschnitt dem ersten Studienjahr
entspricht, das Toleranzsemester jedenfalls zusteht.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Durch die gesetzliche
Festlegung, dass Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen
wird, ist klargestellt, dass erst nach
Erfüllung dieser Voraussetzung überprüft werden muss, ob die
Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt nebst einem Toleranzsemester
eingehalten ist. Die Ablegung von Prüfungen im geforderten Ausmaß
für das erste Studienjahr ist daher - unabhängig von der Dauer des
jeweiligen Studienabschnittes - unabdingbare und primäre Voraussetzung
dafür, dass ein Familienbeihilfenanspruch ab dem zweiten Studienjahr
gegeben ist.
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-W/09
- Stammnummer
- 39474
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF