Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1243-L/02
Pflichtveranlagung bei Einkünften von mehreren Arbeitgebern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-L/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Auch Krankengelder der OÖ. Gebietskrankenkasse zählen zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Nachforderung
von 2.231 S (162,13 €) auf 1.175 S (76,74 €) vermindert
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erhielt
im Jahr 2000 neben Einkünften vom Land Oberösterreich Krankengelder
von der OÖ. Gebietskrankenkasse und geringfügige Einkünfte von
einem weiteren Arbeitgeber. In einer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung machte sie die Anerkennung von Sonderausgaben geltend.
Die antragsgemäß durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung ergab
eine Nachforderung von 2.231 S.
In einer dagegen eingebrachten
Berufung verwies die Berufungswerberin unter Vorlage entsprechnder Unterlagen
darauf, dass sie bereits für das Vorjahr eine Behinderung von 50%
bekanntgegeben hätte. Mit Berufungsvorentscheidung wurde hierauf dem Antrag
in der Weise stattgegeben, dass der pauschale Freibetrag wegen eigener
Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde. Die Nachforderung
reduzierte sich hiedurch auf 1.175 S.
Im Vorlageantrag erklärte
die Berufungswerberin, dass sie die Nachzahlung überhaupt nicht
gerechtfertigt finde, da ihr ohnehin immer die Lohnsteuer abgezogen wurde.
Unklar sei ihr außerdem: sie sei nicht wie im Lohnzettel angeführt
vom 10.3.2000, sondern vom 22.3.2000 an krank gewesen, sie hätte nicht
12.279 S Krankengeld, sondern nur 11.700 S bekommen, sie wäre
weiters bei der S & P WarenhandelsgesmbH nicht vom 1.4.2000 bis 30.4.2000
tätig gewesen, sondern nur am 1.4.2000. Sie ersuche, die angeführten
Punkte nochmals zu klären.
Eine Rückfrage bei den
auszahlenden Stellen ergab, dass die gemeldeten Beträge korrekt waren: bei
dem von der Berufungswerberin angeführten Krankengeld von 11.700 S
handelte es sich um den tatsächlich ausbezahlten Nettobetrag, der sich nach
Abzug der Lohnsteuer ergab, der im Lohnzettel der Warenhandels GesmbH
angeführte Monatszeitraum war auf EDV-technische Gründe
zurückzuführen, der Auszahlungsbetrag selbst war richtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 EStG 1988 unter anderem zu veranlagen, wenn
Z 2: im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Z 3: im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3,5 oder 6 zugeflossen sind.
Der Veranlagung zur
Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zu Grunde zu
legen, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres erzielt. Dieses
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3
EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit den Verlusten, die sich
aus einzelnen Vermögensarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und
35 EStG) sowie der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG.
Die Berufungswerberin bezog im
Kalenderjahr 2000 zeitweise gleichzeitig Einkünfte von zwei Arbeitgebern
sowie Krankengelder von der OÖ. Gebietskrankenkasse. Alle Bezüge
wurden durch Lohnsteuerabzug gesondert versteuert. Damit sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für die vom Finanzamt zu Recht vorgenommene Veranlagung zur
Einkommensteuer gegeben. Dass sich durch Zusammenrechnung der im Kalenderjahr
insgesamt bezogenen Einkünfte infolge der Progressionswirkung des
Steuertarifes in Summe eine höhere Lohnsteuer ergibt, als dies bei
gesonderter Versteuerung der Einkünfte der Fall ist, liegt auf der Hand.
Die bereits entrichtete Lohnsteuer wurde bei Ermittlung der Nachforderung
ohnehin in richtiger Weise berücksichtigt.
Soweit die Berufungswerberin
Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Lohnzettel angemeldet hat,
konnten diese ausgeräumt werden. Hinsichtlich der Höhe der
Krankengelder lag seitens der Berufungswerberin eine Verwechslung zwischen
Nettobetrag und Bruttobetrag vor. Die unrichtigen Datumsangaben in den
Lohnzetteln hatten keinerlei Auswirkung auf das Bescheidergebnis, da Bezüge
und einbehaltene Lohnsteuer korrekt waren. Die Ermittlung der Nachforderung
entsprach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die ergänzend zur
steuerlichen Berücksichtigung geltend gemachte Behinderung wurde vom
Finanzamt zu Recht mittels Berufungsvorentscheidung als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, sodass das Bescheidergebnis der
Berufungsvorentscheidung auch dieser Entscheidung zu Grunde zu legen ist.
Linz,
26. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-L/02
- Stammnummer
- 3946
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF