Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0243-G/08
Erhebliche Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-G/08vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau T in XY, vom 1. Februar
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
16. Jänner 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2002
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wird ab
Dezember 2004 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit 10. Dezember 2007 brachte die Berufungswerberin einen
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab
Juli 2001 für ihren Sohn ein.
Nach der Untersuchung eines ärztlichen
Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
erließ das Finanzamt einen Abweisungsbescheid mit der Begründung,
dass die erhebliche Behinderung erst ab 1.1.2005 vorliegt.
Gegen diesen Abweisungsbescheid legte die Berufungswerberin
mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Das Finanzamt faxte das Berufungsschreiben dem Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen. Ein neuerliches Gutachten wurde
vom ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen am 3.3.2008 erstellt.
Mit Bericht vom 29. April 2008 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, die so genannte "Richtsatzverordnung", anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG, in der seit 2003
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 105/2002, ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach dem vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 3. März 2008, welches der
Berufungswerberin zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 13.
Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, ist der rückwirkende Eintritt der
erheblichen Behinderung mit 1. Dezember 2004 festgestellt worden. Die
Berufungswerberin erklärt sich mit Schreiben vom 15. Februar 2009
einverstanden, die Berufung auf diesen Zeitraum einzuschränken.
Der Berufung wird daher, wie im Spruch angeführt,
stattgegeben.
Graz, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-G/08
- Stammnummer
- 39457
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF