Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0410-Z2L/03
1) Entstehung der Beitragsschuld wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen, 2) Schätzung wegen Nichteinhaltung der gesetzlich normierten Aufzeichnungsverpflichtungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0410-Z2L/03vom 24.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Schätzung dieser Bemessungsgrundlagen erfolgte schlüssig und nachvollziehbar auf Grund der Vermessungen des wasserrechtlichen Bauaufsichtsorganes vom August 1998 und November 1998 und des in diesen Vermessungen ausgewiesenen Verfüllvolumens von 11.240 m³ im Bereiche des Teiches der Deponie und von 7.900 m³ im Bereich des Südwestteiles der Deponie, sowie auf Grund der mit Hilfe von Rechnungen und Lieferscheinen der S erhobenen Eingangsmengen an Bauschutt und verunreinigten Erdaushub. Da aus den Aufzeichnungen der S nicht in allen Fällen eindeutig erkennbar war, ob es sich bei den angelieferten Material um Bauschutt oder verunreinigten Erdaushub gehandelt hatte, waren Anlieferungen, bei denen der m³ Preis über S 70 lag dem Material Bauschutt zugeordnet worden. Nachweise über eine ordnungsgemäße Wegbringung oder Wiederverwendung dieser Materialien liegen keine vor.
Zu dem in Abrede gestellten Umrechnungsfaktor von 1,8 to pro m³ Feinanteil -gemäß den Ausführungen in der Beschwerde wäre ein Umrechnungsfaktor von 1,5 anzuwenden gewesen- wird festgestellt:
Die Abgabenbehörde erster Instanz stützt sich bei dem von ihr gewählten Umrechnungsfaktor auf die Ausführungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K. vom 30. Jänner 2002. In diesem Bescheid werden die vorzitierten Feststellungen hinsichtlich der von der S. vorgenommenen Schüttungen im Wesentlichen bestätigt.
Die auf den Umrechnungsfaktor Bezug habende Feststellung des Amtssachverständigen lautet wie folgt.
Die Umprofilierung in einen trapezförmigen Querschnitt mit Böschungsneigungen von 1:2 (Anmerkung: von einer solchen Umprofilierung ist auch in der Stellungnahme vom 27. April 2000 ausgegangen worden) würde nun eine Oberfläche von an die 15.000 m
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ergeben, womit sich der Aufwand für die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Oberflächenabdeckung nunmehr mit ca. 10,5 Millionen (angenommene Kosten pro m² ca. ATS 700;00) beziffern lässt. Der Aufwand für die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Randwallschüttung eingesetzten Materials im Umfang von ca. 25.000 m
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kann bei kurzen Transportwegen mit ca. ATS 300/t angesetzt werden, woraus sich überein spezifisches Gewicht von 1,8 t/m
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nunmehr ein Aufwand von ca. ATS 13,5 Mio. errechnet.
Aus diesem Inhalt geht nicht nachvollziehbar der Grund für die Annahme des angeführten Umrechnungsfaktors hinsichtlich der in Rede stehenden Schüttungen hervor.
Dagegen wird zu der Beschaffenheit der vorgenommenen Randwallschüttung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 27. November 2000 folgendes festgestellt:
Im gegenständlichen Fall konnte bislang die Beobachtung gemacht werden, dass die Materialanliefertätigkeit im Berichtszeitraum nicht auf die Herstellung von qualitativ hochwertigen Recyclingmaterialien abgestellt war, d.h. die Abbruchschuttmaterialien mit diversen Aushubmaterialchargen vermengt bzw. gemeinsam gelagert wurden. So enthält das nach dem Brechvorgang ausgesiebte Feinmaterial neben den gering stabilen bzw. leicht brechbaren Materialien, wie insbesondere Putz und Mörtel, auch erdige Feinanteile, die das Bild einer Aushubmaterialschüttung vortäuschen. Die qualitativen Vorgaben gemäß Auflagenpunkt 38 können jedoch trotz Verdünnung nicht eingehalten werden.
Zu der Beschaffenheit der im Südteil der Deponie vorgenommenen Schüttung wird im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K. vom 21.2.2001 nachstehendes festgestellt:
Bei gegenständlicher Anlage konnte bislang die Beobachtung gemacht werden, dass die Materialanliefertätigkeit nicht auf die Herstellung von qualitativ hochwertigen Recyclingmaterialien abgestellt war, d.h. die Abbruchschuttmaterialien mit Störstoffen durchsetzt sind und mit diversen Aushubmaterialchargen vermengt bzw. gemeinsam gelagert werden. So enthält das ausgesiebte Feinmaterial neben den gering stabilen bzw. leicht brechbaren Materialien, wie z.B. Putz und Mörtel, auch Holz-, Metall- und Kunststoffkleinteile, sowie erdige Feinanteile, die zwar auf den ersten Blick von weitem das Bild einer Aushubmaterialschüttung vortäuschen können, werden jedoch die qualitativen Vorgagen, die an eine Lagerung ohne besondere deponietechnische Einrichtungen zu stellen sind, von diesem Mischmaterial nicht erfüllt.
Aus den o.a. Feststellungen, dass "Abbruchschuttmaterialien die mit Störstoffen durchsetzt waren und mit diversen Aushubmaterialchargen vermengt bzw. gemeinsam" gelagert waren, ergibt sich eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass im streitverfangenem Feinmaterial überwiegend Anteile aus Bauschutt enthalten waren.
Aus den genannten Feststellungen geht nämlich nicht hervor, dass der in Rede stehende Feinanteil derart beschaffen war, dass diejenige neben Abbruchschutt aufgezeigten Anteile in ihrer Menge und Beschaffenheit so überwogen hätten, dass, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Falles, eine Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktor von 1,8 to pro m³ gerechtfertigt wäre. Für die neben Abbruchschutt erwähnten Materialien werden nämlich, differenziert nach deren spezifischer Beschaffenheit, sowohl vom Fachverband Güterbeförderung der Wirtschaftskammer Österreich als auch von der Umrechnungstabelle des Amtes der N.L. aus dem Abfallwirtschaftsbericht 2000 sowie von den ÖNORMEN B 4000, 4010, 4011, sowohl deutlich niederere als deutlich höhere Umrechnungsfaktoren als 1,5 to pro m³ empfohlen
Daher erscheint es geboten, im Rahmen des abzuführenden Schätzungsverfahrens, dem geschütteten Feinanteil den Umrechnungsfaktor für Bauschutt, als Durchschnittswert, zu Grunde zu legen. Dieser ist bei allen vorstehend angeführten amtlichen Stellen mit 1,5 to/ m³ belegt.
Aus den aufgezeigten Gründen ist daher in diesem Beschwerdepunkt den Ausführungen des Bf. zu folgen. Von der beantragten Zeugeneinvernahme wird daher gemäß
§ 183 Abs. 3 Abstand genommen.
Die Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors für 1,5 to/m³ für den im dritten Quartal 1998 abgelagerten, gemischten Bauschutt erfolgte aus folgenden Gründen zu Recht:
Umrechnungsfaktoren sind keine naturwissenschaftlich exakten Werte, sondern Durchschnittswerte, welche auf Grund langjähriger Erfahrungen basierend auf durchgeführte Experimente, gefunden wurden. Daher sind davon in begründeten Einzelfällen geringfügige Abweichungen durchaus möglich. Die aufgezeigten amtlichen Stellen legen Bauschutt einen Umrechnungsfaktor von 1,5 to pro m³ zu Grunde. Der Vollständigkeit halber, ist im Hinblick auf die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde festzustellen, dass für Ziegelsplit alleine, nach den angeführten amtlichen Empfehlungen, ein Umrechnungsfaktor von bis 1,7 möglich wäre.
Es stellt sich nun die Frage ob sich im vorliegendem Fall wesentliche Anhaltspunkte ergeben, welche die Zugrundelegung eines niedereren oder auch eines höheren Umrechnungsfaktors rechtfertigen würden.
In dem für diese Ablagerung zeitbezogenen Gutachten vom 28.11.1989, Zl.1m/ 981555 (Gutachter: E.S.W.), welches von der S. im Rahmen der Aussen- und Betriebsprüfung vorgelegt worden war, wird ausdrücklich festgestellt, dass der untersuchte Bauschutt lediglich geringfügige Anteile an Holz, Gras Metallen und Kunststoff beinhaltet.
Nur wenn festgestellt worden wäre, der Anteil an Holz und Gras würde zumindest 50% betragen, wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung, ein niederer Umrechnungsfaktor als der gewählte der Bemessung der Beitragschuld zu Grunde zu legen gewesen.
Ebenso wäre nur im Falle, dass festgestellt worden wäre, der Anteil an bestimmten Metallen und Kunststoffen hätte zumindest 50% betragen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung, ein höherer Umrechnungsfaktor als der gewählte der Bemessung der Beitragschuld zu Grunde zu legen gewesen.
Auf Grund des zum Beweisthema "Beschaffenheit des im Zeitraum III/98 abgelagerten Bauschuttes" von der S selbst vorgelegtem Gutachtens, konnte die erkennende Behörde ein klares Bild über die Art des von der S. abgelagerten "gemischten Bauschutts" erhalten und sich somit auch ein genaues Bild über das, die Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktor von 1,5 to pro m³rechtfertigende Sachverhaltselement, machen. Im Rahmen des im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, wird daher von der Berücksichtigung weiterer Beweisanträge zu diesen Beweisthema Abstand genommen. (Hinweis: Reeger-Stoll, BAO, S 564,VwGH,Erkenntnis vom 11. November 1982, 82/14/0058)
Die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Umrechnungsfaktors vom 1,7 to pro m³ für den im Zeitraum IV/98 abgelagerten verunreinigten Erdaushub ergibt sich eindeutig aus den Empfehlungen des Fachverbandes Güterverkehr der Wirtschaftskammer Österreich.
Da im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 6. April 1989, Zl. 000 die Errichtung einer Deponiebasisdichtung nicht vorgeschrieben wurde und gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 7. März 1997, Zl. uuu. zu entnehmen ist, dass weder eine Sohldichtung noch eine Oberflächendichtung vorgesehen bzw. ausgeführt wurde, erfolgte die Hinzurechnung eines Zuschlages gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 1 ALSAG bei der Bemessung der Beitragsschuld zu Recht.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Altlastenbeitrages gründet sich auf die bereits im Erstbescheid angeführten §§ 217 BAO.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird daher die Beitragschuld samt Nebengebühr wie folgt berechnet, wobei mangels entsprechender Aufzeichnungen im Zeitraum I/1999 bis III/2000 von gleichmäßig durchgeführten Schüttungen von 12.500 m³ an unverwertbarem Feinanteil im Randwall der Deponie und im Zeitraum I/2000 bis IV/2000,von gleichmäßig durchgeführten Schüttungen von 1.500 m³ an unverwertbarem Feinanteil im Südteil der Deponie ausgegangen wird.
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Quartal
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Bauschutt/m³
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Bauschutt/to
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Erdaushub/m³
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Erdaushub/to
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Feinanteil/m³
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Feinanteil/to
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III/98
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4.884
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7.326
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IV/98
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862
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1.466
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I/99
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1785,71
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2679
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II/99
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1785,71
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2679
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III/99
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1785,71
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2679
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IV/99
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1785,71
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2679
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I/2000
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2160,71
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3242
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II/2000
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2160,71
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3242
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III/2000
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2160,71
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3242
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IV/2000
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375,00
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563
Der Altlastenbeitrag (ML) beträgt gemäß
§§§ 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 Z 1 ALSAG S 3.277.670,00 (= € 238.197,57). (=110 mal 29.797 to ) Der Säumniszuschlag (SZ) beträgt gemäß
§ 217 ff BAO 2% von S 3.277.670,00=S 65.553,40,gerundet gemäß
§ 204 BAO, in der damals geltenden Fassung= S 65.553 = (€ 4.763,92)
Gegenüberstellung:
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ML
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SZ
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Summe
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Vorgeschrieben wurden
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€ 271.764,42
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€ 5.435,49
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€ 277.199,91
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Vorgeschrieben sind
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€ 238.197,57
|
€ 4.763,92
|
€ 242.961,49
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Differenz
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€ 33.566,85
|
€ 671,57
|
€ 34.238,42
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 2 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 20 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
langfristiges Ablagern von AbfällenDeponieSchätzungAufzeichnungsverpflichtungenfreie BeweiswürdigungUmrechnungsfaktor
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0410-Z2L/03
- Stammnummer
- 39454
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF