Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3941-W/08
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen fehlender Niederlassungsberechtigung des anspruchsvermittelnden Kindes eines türkischen Staatsangehörigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3941-W/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das in Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Staatsangehörigen und auf deren Familienangehörige aufgestellte Diskriminierungsverbot verbietet es einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Familienbeihilfe für einen türkischen Staatsangehörigen, für den der Beschluss gilt, von strengeren und zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, als sie für einen österreichischen Staatsangehörigen gelten (EuGH 4.5.1999, C-262/96).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch Dr. Klaus
SCHIMIK, Rechtsanwalt, 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, vom
27. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
10. September 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die mj. Kinder A.K., geb. am xx.xx.xxxx,
für den Zeitraum Dezember 2005 bis November 2006, B.K., geb. am yy.yy.yyyy,
für den Zeitraum Februar 2006 bis November 2006, und C.K., geb. am
zz.zz.zzzz, für den Zeitraum Jänner 2006 bis Mai 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7.9.2007 wurden vom Berufungswerber (Bw.),
einem türkischen Staatsangehörigen, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die nachfolgend genannten minderjährigen
Kinder für die jeweilig angeführten Zeiträume in Höhe von
insgesamt 7.103,50 € zurückgefordert:
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Für das Kind
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Art der Beihilfe
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Für den Zeitraum:
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A.K.
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Familienbeihilfe
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Dezember 2005 - November 2006
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Kinderabsetzbeträge
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B.K.
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Familienbeihilfe
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Februar 2006 - November 2006
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Kinderabsetzbeträge
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C.K.
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Familienbeihilfe
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Jänner 2006 - Mai 2007
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Kinderabsetzbeträge
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass im
Hinblick darauf, dass der Bw. die von ihm abverlangten Unterlagen nicht
beigebracht habe, angenommen werden müsse, dass im oben genannten Zeitraum
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
Den Anträgen des Bw. vom 27.9.2007 auf Gewährung
von Familienbeihilfe für die oben genannten Kinder, welche als Berufung
gegen den Rückzahlungsbescheid gewertet wurden, waren
Niederlassungsbewilligungen für die beiden Kinder A.K. und B.K.,
Schulzeugnisse von B.K., und Kopien des Mutter-Kind-Passes betreffend C.K.
beigelegt. Über Aufforderung des Finanzamtes wurden Kopien der
Niederlassungsbewilligungen des Bw. und seiner Gattin sowie der Schulabmeldung
von A.K. und des Externistenprüfungszeugnisses von B.K. vorgelegt. Des
Weiteren wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.9.2008
bekannt gegeben, dass die minder jährige Tochter C.K. aufgrund eines
Versehens ab 15.10.2006 über keine Niederlassungsbewilligung mehr
verfügt habe, am 5.7.2007 jedoch ein neuerlicher Antrag gestellt worden
sei, über welchen am 26.8.2008 positiv entschieden worden sei. Die
minderjährige Tochter verfüge nunmehr über eine mit 13.6.2009
befristete Niederlassungsbewilligung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2008 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben, wobei von der Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die minderjährigen
Kinder A.K. und B.K. aufgrund der vorgelegten Unterlagen Abstand genommen wurde
und die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die minderjährige C.K. auf den Zeitraum November 2006 bis Mai 2007
eingeschränkt wurde, da diese für diesen Zeitraum über keinen
gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. In Summe
reduzierte sich der Rückforderungsbetrag auf 1.119,60 €.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag,
beantragte der Bw. auch von der Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für seine minderjährige Tochter C.K.
für den Zeitraum 11/2006 bis 5/2007 abzusehen und den
Rückforderungsbescheid aufzuheben. Begründend führte der Bw. an,
wenn auch seine Gattin und er es irrtümlich verabsäumt hätten,
für die minderjährige Tochter C.K. um Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung anzusuchen, weil die beiden anderen Kinder bereits
über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt hätten,
so habe sich doch nunmehr im Hinblick auf die am 19.8.2008 ausgestellte
Niederlassungsbeiwilligung gezeigt, dass sich seine Tochter sehr wohl
rechtmäßig im Sinne des § 3 Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG 1967) in Österreich aufgehalten habe. Während des gesamten
Verfahrens sei weder ein Ausweisungs- noch eine Abschiebungsbescheid ergangen.
Diesen Umstand dokumentiere auch, dass sich der Bw. selbst rechtmäßig
in Österreich aufgehalten habe. Seine Tochter habe sich ständig im
Inland aufgehalten, der Bw. habe ständig für ihren Unterhalt aufkommen
müssen. Ein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe habe nicht
bestanden.
Darüber hinaus wurde auch darauf hingewiesen, dass die
Familienbeihilfe gutgläubig verbraucht worden und die Familie des Bw. auf
den Bezug der Familienbeihilfe angewiesen sei. Die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens des Bw. lasse eine Rückzahlung nicht zu. Weiters sei zu
berücksichtigen, dass bei rechtzeitiger Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung die Familienbeihilfe in voller Höhe zugestanden
wäre und durch ein bloßes Versehen bei der Antragstellung, welches in
der Zwischenzeit habe saniert werden können, die Bezugsberechtigung
für die Familienbeihilfe weggefallen sei.
Die Einbehaltung der Familienbeihilfe bzw. Anrechnung auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen nach § 26 Abs. 2
FLAG 1967 wäre ebenfalls unbillig. Daher stelle der Bw. für den Fall
der Abweisung seiner Berufung den Antrag, die Oberbehörde möge das
Finanzamt anweisen, von der Rückforderung gemäß
§ 26 Abs. 4
FLAG 1967 abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw., ein türkischer Staatsangehöriger,
erhielt für seine minderjährigen Kinder in den genannten
Zeiträumen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der im Bescheid
vom 7.9.2007 angeführten Höhe.
Der Bw., seine Gattin und die beiden minderjährigen
Kinder A.K. und B.K. verfügten im streitgegenständlichen Zeitraum
über unbefristete Niederlassungsbewilligungen in Österreich. Die
Niederlassungsbewilligung der minderjährigen Tochter C.K. endete am
14.10.2006, eine neuerliche Niederlassungsbewilligung wurde erst wieder am
19.8.2008 ausgestellt. Der Bw., seine Gattin und die drei minderjährigen
Kinder hielten sich im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend in
Österreich auf. Da der Bw in Österreich ein Unternehmen betreibt und
mit seiner Familie durchgehend in Österreich lebt, ist davon auszugehen,
dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland hat.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom
Bw. vorgelegten Unterlagen und die Dokumentation des Finanzamtes über die
Höhe der ausbezahlten Beträge und ist unstrittig. Er ist
folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG lit. a 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1
genanntes Kind hat § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zufolge die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht § 3 Abs. 2 FLAG
1967 zufolge für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 4. Mai 1999, in der
Rechtssache C-262/96 (Sema Sürül) hinsichtlich der Assoziation
EWG-Türkei in den Punkten 3. bis 27. Folgendes fest:
" 3. Das Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde am 12. September 1963 in
Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG
und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss
64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft
geschlossen, gebilligt und bestätigt (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685; im
Folgenden: Abkommen).
4. Ziel des Abkommens ist
es nach seinem Artikel 2 Absatz 1, eine beständige und ausgewogene
Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien zu fördern. Dazu sieht das Abkommen eine
Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase vor; die
Vorbereitungsphase soll es der Republik Türkei ermöglichen, ihre
Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Artikel 3), in der
Übergangsphase ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die
Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen (Artikel 4), und die auf der
Zollunion beruhende Endphase schließt eine verstärkte Koordinierung
der Wirtschaftspolitiken ein (Artikel 5).
5. Artikel 6 des
Abkommens lautet:
"Um die Anwendung und
schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die
Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der
Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind."
6. Artikel 8, der zu dem
mit "Durchführung der Übergangsphase" überschriebenen Titel II
des Abkommens gehört, bestimmt:
"Zur Verwirklichung der
in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat vor Beginn der
Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen Protokolls
geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für
die Durchführung der Bestimmungen bezüglich der einzelnen Sachbereiche
des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft, die zu berücksichtigen
sind; dies gilt insbesondere für die in diesem Titel enthaltenen
Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als
zweckmäßig erweisen."
7. Ferner bestimmt
Artikel 9, der ebenfalls zu Titel II gehört:
"Die Vertragsparteien
erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der
besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch
erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der
Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist."
8. Artikel 12 des
Abkommens lautet:
"Die Vertragsparteien
vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung
der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer schrittweise herzustellen."
9. In Artikel 22 Absatz 1
des Abkommens heißt es:
"Zur Verwirklichung der
Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der
Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist
verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen
Maßnahmen zu treffen ..."
10. Das am 23. November
1970 in Brüssel unterzeichnete und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72
des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft
geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll (im Folgenden:
Protokoll) legt in Artikel 1 die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan
für die Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens genannten
Übergangsphase fest.
11. Das Protokoll
enthält einen mit "Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr"
überschriebenen Titel II, dessen Kapitel I den "Arbeitskräften"
gewidmet ist.
12. Artikel 36 des
Protokolls sieht vor, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen
des Artikels 12 des Abkommens schrittweise hergestellt wird und dass der
Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt.
13. In Artikel 39 des
Protokolls heißt es:
"(1) Der Assoziationsrat
erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls
Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer
türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen
anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende
Familien.
(2) Diese Bestimmungen
müssen es ermöglichen, dass für Arbeitnehmer türkischer
Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in Bezug auf
Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die
Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft
wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit
diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht
verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu
berücksichtigen.
(3) Die genannten
Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall
sicherstellen, dass die Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft
ist.
14. Gestützt auf
Artikel 39 des Protokolls erließ der durch das Abkommen geschaffene
Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80.
15. Dieser Beschluss soll
die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend
koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren
Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen
Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können.
16. Zu diesem Zweck
verweist der Beschluss Nr. 3/80 im wesentlichen auf einige Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
L 149, S. 2), und auf einige wenige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).
17. Die Artikel 1 bis 4
des Beschlusses Nr. 3/80 finden sich in Titel I, der die Überschrift
"Allgemeine Vorschriften" trägt.
18. Artikel 1 mit der
Überschrift "Begriffsbestimmungen" lautet:
"Für die Anwendung
dieses Beschlusses:
a) haben die
Ausdrücke ... .Familienangehörige', .Hinterbliebener', .Wohnort', ...
.Familienleistungen', .Familienbeihilfen' ... die Bedeutung, wie sie in Artikel
1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ... definiert ist;
b) bezeichnet der
Ausdruck .Arbeitnehmer' jede Person,
i) die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder
freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen
in Anhang V Punkt A. Belgien, Absatz 1 zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
ii) die im Rahmen eines
für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung
geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere
Risiken pflichtversichert ist, die
von den Zweigen erfasst
werden, auf die dieser Beschluss anzuwenden ist,
- wenn diese Person
aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als
Arbeitnehmer unterschieden werden kann, oder
- wenn sie bei Fehlen
solcher Kriterien im Rahmen eines für die Arbeitnehmer errichteten Systems
aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen
ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems
für Arbeitnehmer versichert ist;
19. Der in Artikel 1
Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 genannte
Anhang enthält für Deutschland keine Präzisierung der Definition
des Arbeitnehmerbegriffs
20. Artikel 2 des
Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Persönlicher
Geltungsbereich" trägt, lautet:
"Dieser Beschluss
gilt:
- für Arbeitnehmer,
für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;
- für die
Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
wohnen;
- für Hinterbliebene
dieser Arbeitnehmer."
21. Artikel 3 Absatz 1
des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt
und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, lautet:
"Die Personen, die im
Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser
Beschluss nichts anderes bestimmt."
22. Artikel 4 des
Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Sachlicher Geltungsbereich"
trägt, bestimmt in Absatz 1:
"(1) Dieser Beschluss
gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit,
die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei
Krankheit und Mutterschaft;
b) Leistungen bei
Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder
Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind;
c) Leistungen bei Alter;
d) Leistungen an
Hinterbliebene;
e) Leistungen bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) Sterbegeld;
g) Leistungen bei
Arbeitslosigkeit;
h) Familienleistungen."
23. Titel III des
Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Besondere Vorschriften für
die einzelnen Leistungsarten" trägt, enthält entsprechend der
Verordnung Nr. 1408/71 ausgestaltete Koordinierungsvorschriften, die Leistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod (Renten),
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Sterbegeld sowie die
Familienleistungen und -beihilfen betreffen.
24. Anders als bei den
anderen beiden vom Assoziationsrat EWG-Türkei am selben Tag erlassenen
(nicht veröffentlichten) Beschlüssen Nr. 1/80 über die
Entwicklung der Assoziation und Nr. 2/80 zur Festlegung der Bedingungen für
die Durchführung der Sonderhilfe für die Türkei ist im Beschluss
Nr. 3/80 der Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht festgelegt.
25. Artikel 32 des
Beschlusses Nr. 3/80 lautet:
"Die Türkei und die
Gemeinschaft treffen beiderseits die zur Durchführung dieses Beschlusses
erforderlichen Maßnahmen."
26. Am 8. Februar 1983
legte die Kommission dem Rat den Vorschlag einer Verordnung (EWG) über die
Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. C 110, S. 1) vor, wonach dieser Beschluss "in der
Gemeinschaft Anwendung [findet]" (Artikel 1) und der "ergänzende Regelungen
für seine Durchführung" enthält.
27. Bislang hat der Rat
diesen Vorschlag nicht angenommen.
Der Gerichtshof vertrat in dem genannten Urteil die
Auffassung, dass das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr.
3/80 unmittelbar anwendbar ist und unmittelbare Wirkung entfaltet . Es
räumt dem Einzelnen Rechte ein und ist daher geeignet, vom Einzelnen vor
einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu
werden, um diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats
unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer
Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt. Des
Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit
nicht. Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt für den besonderen
Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführung und Konkretisierung des
allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit dar, das in Art 9 des Abkommens verankert ist, der auf
Art 12 EG verweist. Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt im
Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf,
der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden
zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu
regeln.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Mai 1999, in der
Rechtssache C-262/96 (Sema Sürül) zu Recht erkannte, verbietet es
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.
September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen
Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige einem Mitgliedstaat, den
Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser
Beschluss gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat,
der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete
Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem
Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung
oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer
insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
Der Bw. wird als türkischer Staatsangehöriger,
der sich in Österreich rechtmäßig aufhält, hier
selbständig tätig wird und pflichtversichert ist, unzweifelhaft vom
Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfasst. Solcherart ergibt sich aus Art
3 Abs. 1 des Beschlusses, dass der Bw. in Österreich unter denselben
Voraussetzungen wie österreichische Staatsangehörige Anspruch auf eine
im österreichischen Recht vorgesehene Leistung der sozialen Sicherheit hat
(vgl. VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204).
Da der Bw. seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich hat und mit seinen minderjährigen
Kindern im gegenständlichen Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt lebte,
erfüllt er sämtliche Erfordernisse, die österreichische
Staatsbürger für die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen erfüllen müssen. Im Sinne der obigen
Ausführungen hinsichtlich des Verbotes der Diskriminierung von
türkischen Staatsangehörigen darf daher dem Bw. die Gewährung der
Familienbeihilfe wegen des Fehlens der Niederlassungsberechtigung für seine
minderjährige Tochter nicht verwehrt werden. Der Bw. hatte somit im
Streitzeitraum für alle drei minderjährigen Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Da gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur
Personen, die Familienbeihilfe und damit gemäß
§ 33 Abs. 4 Zif.
3 lit. a EStG 1988 auch Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen haben, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen haben, durfte vom Bw., der die
genannten Beträge zu Recht bezogen hat, die Rückzahlung der erhaltenen
Beträge nicht gefordert werden.
Der Bescheid, mit welchem Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zurückgefordert wurden, hätte somit nicht
ergehen dürfen. Er war daher ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3941-W/08
- Stammnummer
- 39451
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF