Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1114-W/08
Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1114-W/08vom 20.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W.,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaft KEG, Adr.,
vom 21. November 2007 gegen die Bescheide des FA vom 25. Oktober 2007
betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufungen (§§ 85, 275
BAO) hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im
streitgegenständlichen Zeitraum einen Einzelhandel mit Lederwaren.
Anlässlich einer beim Bw. durchgeführten
Außenprüfung, welche die Jahre 1999 bis 2003 umfasste, wurden
folgende, im Betriebsprüfungsbericht vom 8. Dezember 2004 und in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. August 2004
dargestellten Feststellungen getroffen:
"Scheinrechnungen
Von der BP wurde festgestellt, dass es sich bei den
Umsätzen aus Lieferungen und Leistungen des Einzelunternehmers K fast
ausschließlich um Scheinrechnungen handelt. Die USt hieraus wird gem.
§ 11 Abs. 12 UStG geschuldet. Vorsteuerabzug für fakturierte
Einkäufe oder Leistungen, die in Zusammenhang damit stehen, ist als
Konsequenz davon nicht zulässig.
Die von der Finanzbehörde
nicht als
Scheingeschäfte beurteilten
Leistungen betragen in Summe:
|
Jahr
|
Währung
|
Brutto
|
Netto
|
USt
|
1999
|
ATS
|
638.724,00
|
613.274,00
|
25.450,00
|
2000
|
ATS
|
514.356,80
|
495.156,80
|
19.200,00
|
2001
|
ATS
|
54.000,00
|
45.000,00
|
9.000,00
|
2002
|
€
|
3.883,21
|
3.633,21
|
250,00
|
2003
|
€
|
18.240,00
|
15.200,00
|
3.040,00
Die von der Finanzbehörde
als Scheingeschäfte beurteilten
Leistungen betragen in Summe:
|
Jahr
|
Währung
|
Brutto
|
Netto
|
USt
|
1999
|
ATS
|
988.944,88
|
824.120,73
|
164.824,15
|
2000
|
ATS
|
541.728,00
|
451.440,00
|
90.288,00
|
2001
|
ATS
|
1.197.580,00
|
997.983,33
|
199.596,67
|
2002
|
€
|
492.126,80
|
410.105,67
|
82.021,13
|
2003
|
€
|
887.340,33
|
739.450,28
|
147.890,06
Eine Auflistung der einzelnen
Rechnungen ist der Tabelle im Anhang zu entnehmen. Die Begründung zu den
einzelnen Geschäftsfällen im Detail ist den nachfolgenden Tz. zu
entnehmen.
Die vom Abgabepflichtigen behaupteten Umsätze wurden
aus folgenden Gründen als Scheinrechnungen beurteilt:
a) Laut Aussage des leitenden Angestellten der Spedition
Ka. (siehe Tz. 27) erfolgten zwischen den angeblichen Lieferanten und
Kunden des Hrn. K. keine tatsächlichen Warenlieferungen, sondern es
wurden hierüber lediglich Scheinrechnungen gelegt.
b) Der Finanzbehörde war es nicht möglich, mit
Kunden oder Lieferanten Kontakt aufzunehmen, da deren Geschäftsadressen
teilweise nicht existent waren bzw. weil deren Geschäftsführer nicht
auffindbar waren. (Siehe Tz. 29-31)
c) Aufgrund der vom Abgabepflichtigen gewählten
Darstellung der Geschäftsabläufe war es der Finanzbehörde nicht
möglich, die vom Abgabepflichtigen behaupteten Geld- oder Warenflüsse
auch nur annähernd nachzuvollziehen. (Siehe Tz. 22 u. 24)
Aufgrund der Punkte b) und c) ist hinsichtlich der
behaupteten Wareneinkäufe der Aufwand gem. § 162 Abs. 2 BAO
nicht anzuerkennen, da die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten
Beträge nicht feststellbar waren.
d) Aufgrund der formellen und materiellen Mängel der
Buchhaltung sind die Betriebsergebnisse gem. § 184 BAO zu
schätzen.
Mängel der
Buchhaltung / Schätzung gem. § 184 BAO
Von der BP wird die Buchhaltung zur Gänze verworfen,
da die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 124 ff BAO über das
Führen von Aufzeichnungen nicht eingehalten wurden.
Für den gesamten Prüfungszeitraum wurde keine
Buchhaltung erstellt. Es wurden lediglich die teilweise vorhandenen Belege durch
Klopfstreifen aufsummiert. Diese Summen und zusätzliche geschätzte
Aufwendungen wurden vom Steuerberater in eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
übertragen. Als Ausgangsfakturen wurden überwiegend kopierte
Belege vorgelegt, die nur durch handschriftliche Notizen bzw. Originalstempel
als "Originale" kenntlich gemacht wurden.
Betreffend anteilige Miete und BK des behaupteten
Unternehmenssitzes in xxxx-W wurden keine Belege vorgelegt, sondern es wurde vom
steuerlichen Vertreter ein Pauschbetrag angesetzt.
Betreffend Fahrtspesen Pkw und Diäten wurden dem
Prüfer keine schriftlichen Berechnungen oder sonstigen Aufzeichnungen
hierüber vorgelegt. Erst nach einem schriftlichen Vorhalt wurde in der
Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters eine Berechnung dargestellt,
die auf den Tagesangaben auf den Ausgangsfakturen an Auftraggeber in
München basiert. Laut Abfrage der KFZ - Meldedaten ist auf Hrn. K.
auch kein Fahrzeug in Österreich zugelassen.
Diese vom steuerlichen Vertreter geschätzten
Aufwendungen werden zur Gänze durch die von der BP geschätzten
pauschalen Aufwendungen abgegolten.
Aufgrund der schwerwiegenden materiellen Mängel werden
Umsätze, Aufwendungen und Gewinne gem. § 184 BAO von der BP im
Schätzungswege ermittelt.
Betreffend die Schätzung der Einnahmen werden für
1999 und 2000 die nicht eindeutig als Scheinrechnungen erkennbaren Leistungen
netto (siehe Beilage) als Einnahme angesetzt. Als Aufwand (0% USt) wird ein
Pauschale von 20% dieses Umsatzes geschätzt. Da die Leistungserlöse
2001 - 2003 zu gering zur Deckung der Lebenshaltungskosten sind, erfolgt eine
Schätzung auf Basis des Jahres 2000.
Abweichend von der Beilage zur Niederschrift werden von der
BP auch Leistungsumsätze an die Fa. L. im Jahr 1999 sowie an die
Fa. WR in den Jahren 2001 und 2002 als Scheinrechnungen beurteilt (siehe
Tz. 29 und 30). Der steuerliche Vertreter wurde hierüber am 4.10.2004
per Fax verständigt.
Die in der Niederschrift angeführten
Schätzungswerte betrugen:
|
|
Einnahmen
|
Aufwand
20%
|
EaGW
|
|
1999
|
662.495,00
|
-132.499,00
|
529.996,00
|
|
2000-2003
|
495.157,00
|
-99.031,00
|
396.126,00
|
(= €
28.787,60)
Da für 2000 keine Abweichung
von der Niederschrift erfolgt, werden lediglich die Beträge für 1999
von der BP neu berechnet. Durch die nunmehrige Beurteilung einer Rechnung der
Fa. L. als Scheinrechnung verringert sich die Berechnungsgrundlage der
Gewinnermittlung 1999 um den Rechnungsbetrag von ATS 49,220,73 netto. Diese
Abweichung von der Niederschrift ist somit hinsichtlich der Schätzung des
Betriebsergebnisses zu Gunsten des Abgabepflichtigen.
Die neu ermittelten Schätzungswerte für 1999
betragen:
|
|
Einnahmen
|
Aufwand
20%
|
EaGW
|
1999
|
613.274,00
|
-122.655,00
|
490.619,00."
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im BP-Bericht
angeführten weiterfakturierten Waren und Leistungen von der
Außenprüfung als Scheinrechnungen beurteilt wurden, die Umsatzsteuer
hieraus gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG vorgeschrieben und
schließlich der Vorsteuerabzug für diese fakturierten Einkäufe
oder Leistungen als nicht zulässig erklärt wurde.
Die in den Steuererklärungen 1999 bis 2003
angeführten Aufwendungen wurden von der BP zur Gänze nicht anerkannt.
Die Einkünfte 1999 bis 2003 wurden gemäß
§ 184 BAO
geschätzt. Hiebei wurden für 1999 und 2000 die erbrachten (von der
Finanzbehörde nicht als Scheingeschäfte beurteilten) Leistungen netto
als Einnahme angesetzt. Als Aufwand wurde ein Pauschale von 20 % dieses
Umsatzes geschätzt. Da die Leistungserlöse 2001 bis 2003 als zu gering
zur Deckung der Lebenshaltungskosten angesehen wurden, erfolgte für diese
Jahre eine Schätzung auf Basis des Jahres 2000.
Die detaillierte und ausführliche Begründung zu
den umfangreich getroffenen Prüfungsfeststellungen ist den Textziffern
21-36 des Betriebsprüfungsberichtes vom 8. Dezember 2004 zu entnehmen.
Unter Zugrundelegung dieser abgabenbehördlichen
Prüfung wurden die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2003 erlassen.
Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2005 erhob der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter fristgerecht Berufung und ersuchte darin,
die Begründung und das Begehren bis 10. Feber 2005 nachreichen zu
dürfen, weil die erwähnten Bescheide erst knapp vor den
Weihnachtsfeiertagen zugestellt worden seien und damit ein Ausfall der
Bearbeitungszeit in seiner Kanzlei eingetreten sei. Außerdem habe sein
Mandant laufende Untersuchungen im Spital, die bis Mitte Jänner 2005
durchgeführt werden müssten. Es könne daher erst in einigen Tagen
eine Besprechung mit seinem Mandanten wegen der Formulierung der fehlenden
Berufungsteile stattfinden.
Mit Schriftsatz vom 10. Feber 2005 wurde eine
Fristverlängerung bis 31. März 2005 beantragt. Mit Schriftsatz
vom 23. März 2005 weist der steuerliche Vertreter darauf hin, dass in
der Berufung vom 3. Jänner 2005 weder eine Begründung noch ein
Begehren formuliert worden sei, weil aufgrund der gesundheitlichen Lage seines
Mandanten, was auch im Schriftsatz vom 10. Feber 2005 angedeutet und
bewiesen worden sei, eine ursprünglich vorgeschriebene Berufungsfrist nicht
eingehalten werden habe können. Weiters wird in dieser
Berufungsergänzung ausgeführt wie folgt:
"Mit heutigem Schreiben wird bereits auf einen Teil der
Behauptungen des Prüfers eingegangen, die sich in den Tz. 22 bzw. 27 (
gemeint sind die TZ des BP-Berichts )
finden. Es dürfte aus Versehen die Firma X. GmbH in Deutschland mit Herrn
K. als Einzelunternehmer verwechselt worden sein und die von einem gewissen
Herrn S., einen Mitarbeiter der Spedition Ka., (Tz. 27) behaupteten
Aussagen, er habe mit der Einzelunternehmung K. keine Geschäfte
abgewickelt, ist daher richtig. Dies geht aber aus der Formulierung der
Tz. 27 nicht hervor. Sie sind der Firma X. zuzurechnen, die wiederum mit
Herrn K. in Österreich nie kontrahiert hat. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass der genannte Sachverhalt auch von den deutschen
Behörden, insbesonders vom Hauptzollamt München und der
Finanzverwaltung München durch ein Rechtshilfeansuchen von Österreich
an Deutschland überprüft wurde und kein nachteiliges Ergebnis
festzustellen war. Aus diesen Gründen ist der Komplex Deutschland aus dem
gesamten Prüfungsergebnis herauszunehmen, weil er mit der
Einzelunternehmung K. nichts zu tun hat.
Abschließend wäre noch bei der Tz. 28
darauf hinzuweisen, dass diese Sachverhalte mit der Prüfung nichts zu tun
haben und ebenso wie die unter Tz. 27 dargelegten Sachverhalte für den
österreichischen Prüfer nicht relevant sind und daher in den
Bescheiden nicht zu berücksichtigen wären.
Was die im Prüfungsbericht erwähnten Mängel
der Buchhaltung betrifft bzw. eine Schätzungsbefugnis gemäß
§ 184 BAO ist darauf hinzuweisen, dass eine doppelte Buchhaltung
ohnehin nicht existiert, weil mein Mandant auch nicht dazu verpflichtet war,
sondern es wurde eine durchaus nachvollziehbare Überschussrechnung, dem
Prüfer übergeben. Wenn die vorhandenen Beträge durch
Klopfstreifen aufsummiert wurden, so entspricht dies der Usance bei der
Aufstellung einer einfachen Überschussrechnung, wenn kein EDV-System
angewendet wird, was hier der Fall war. Dass bei den Ausgangsfakturen nur
kopierte Belege vorgelegt wurden, ist meines Erachtens auch nicht
ungewöhnliches. Betreffend die Miete und die Betriebskosten ist zu
bemerken, dass nur ein Teil des Objektes für Bürozwecke benützt
wurde und daher nur ein Bruchteil der Gesamtkosten als Betriebsausgabe
Berücksichtigung fanden. Fahrtspesen und Diäten sind aufgrund der
Reisebewegungen durchaus nachvollziehbar, das heißt welche Strecken
zurückgelegt werden mussten bzw. welche Übernachtungen stattgefunden
haben. Aus den deutschen Rechnungen sind die Tagsätze ersichtlich, die
durch die Hin- und Rückreisen etwas zu erhöhen waren bzw. auch
für Recherchen vor Ort. Es ist richtig, dass Herr K. kein Fahrzeug in
Österreich und Deutschland besitzt und er daher die Kilometergelder geltend
machten musste, weil er sich dieses Fahrzeug ausgeborgt hat. Diese Mängel
sind daher meines Erachtens nicht als schwerwiegend anzusehen, sondern
bestenfalls als formelle Mängel zu bezeichnen."
Abschließend wird in diesem Schriftsatz darauf
hingewiesen, dass aus gesundheitlichen Gründen jetzt eine vollständige
Berufungsschrift nicht möglich sei und in den nächsten Wochen die
restlichen Vorbringen beim Finanzamt eingereicht würden.
Mit weiterer Eingabe vom 29. März 2005 wird in
Ergänzung des Schriftsatzes vom 23. März 2005 zur Klarstellung
als Begründung vorläufig auf die Ausführungen dieses Schreibens
verwiesen und als Begehren neuerlich die Herausnahme des "Komplexes Deutschland"
aus dem Prüfungsergebnis, sowie die Anerkennung der geltend gemachten
Fahrtspesen und Diäten bzw. der Miete für Bürozwecke als
Betriebsausgaben gefordert. Dieses Schreiben enthält auch noch den
ausdrücklichen Hinweis, es würden allerdings noch weitere Begehren und
Begründungen nachgereicht werden, weshalb es aus
verfahrensökonomischen Gründen nicht zweckmäßig wäre,
bereits jetzt eine Berufungsvorentscheidung herauszugeben bzw. den
unabhängigen Finanzsenat damit zu befassen.
In weiterer Folge wurde der Bw. durch das Finanzamt mit
behördlichem Schreiben vom 9. Juni 2006 aufgefordert, die mit Eingabe
vom 29. März 2005 angekündigten weiteren Berufungsbegehren mit
Begründungen nachzureichen und zwar bis spätestens 30. Juni 2006.
Daraufhin wurden durch den steuerlichen Vertreter noch die folgenden
Fristverlängerungsansuchen eingebracht:
22.6.2006 bis 30.9.2006
28.9.2006 bis 30.11.2006
4.12.2006 bis 31.3.2007
3.4.2007 bis 31.7.2007.
Entgegen den mehrfachen Ankündigungen durch den
steuerlichen Vertreter des Bw. langten beim Finanzamt bis zum letztgenannten
Termin keine Berufungsergänzungen ein.
Mit Bescheid vom 2. August 2007 erließ das
Finanzamt daher gemäß
§ 275 BAO einen
Mängelbehebungsauftrag, in dem der Bw. aufgefordert wurde, die der Berufung
vom 3. Jänner 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999
bis 2003 anhaftenden inhaltlichen Mängel, nämlich die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden, bis zum 10. September 2007 zu
beheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung im Falle der
Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2007 wurden durch
den steuerlichen Vertreter unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag
lediglich zwei ärztliche Bestätigungen übermittelt, aus denen
hervorgehen sollte, dass sein Mandant nicht in der Lage gewesen sei, Unterlagen
beizubringen bzw. zu Verhandlungen zu erscheinen.
Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2007 erklärte das
Finanzamt sodann, dass die Berufung vom 3. Jänner 2005 gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003
gemäß
§ 275 als zurückgenommen gelte, weil der Bw. dem
Auftrag, die Mängel seiner Berufung zu beheben, nicht entsprochen habe.
Gegen die Zurückgenommenerklärung der Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002
erhob der Bw. mit Schreiben vom 21. November 2007 Berufung, und führte
als Begründung lediglich an, wie aus einem ärztlichen Attest aus der
Anlage hervorgehe, habe Herr K. aus gesundheitlichen Gründen, sogar einer
Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen können, weil er nicht in der Lage
gewesen sei, das Haus zu verlassen. Er werde allerdings am 10. und
11. Dezember 2007 in der Lage sein, in die Kanzlei des steuerlichen
Vertreters zu kommen, um hier die fehlenden Berufungsbestandteile an diesen zu
übergeben, die der steuerliche Vertreter sodann dem Finanzamt weiterleiten
werde. Es werde daher der Antrag gestellt, die oben erwähnten
Zurücknahmebescheide ersatzlos aufzuheben und das Rechtsmittelverfahren
nach Überreichung der Unterlagen fortzusetzen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 2007
führt der steuerliche Vertreter aus, er habe nun mit seinem Mandanten die
Begründung und das Begehren in der Berufung vom 3. 1.2005 gemeinsam
besprochen. Problematisch sei, dass es sich hier um Sachverhalte handelt, die
bis zu acht Jahre zurückliegen, wobei auch die Betriebsprüfung erst in
der zweiten Hälfte des Jahres 2003 begonnen und bis August 2004 gedauert
habe. Das hieße, auch die Finanzverwaltung habe es schon damals mit lange
zurückliegenden Ereignissen zu tun gehabt. Er gehe daher nur auf markante
Berichtteile ein, weil doch einige Schlussfolgerungen des prüfenden Organs
nicht unwidersprochen bleiben könnten. Die nun folgenden ergänzenden
Berufungseinwendungen beziehen sich auf die BP-Feststellungen hinsichtlich der
Mängel der Buchhaltung, den Waren- und Zahlungsfluss, die Spedition Richard
Ka., sowie die Firmensitze diverser Gesellschaften. Abschließend wird der
Antrag gestellt, im Zuge dieses Rechtsmittelverfahrens einen neuen
Verhandlungstermin zwecks Festlegung der Besteuerungsgrundlagen anzuberaumen,
wobei auch darauf hingewiesen wird, dass mehrere Verfahren betreffend mehrerer
Kunden und Lieferanten des Bw. anhängig seien, deren Ergebnis
zweckmäßigerweise vor weiteren Verhandlungen abzuwarten sei.
Ungeachtet dessen wies das Finanzamt die Berufung gegen die
Zurückgenommenerklärung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht nachgekommen
worden, weshalb die Berufung zu Recht als zurückgenommen zu erklären
war. Außerdem zeige sich nach Auffassung des Finanzamtes aus dem in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung dargelegten Verfahrensablauf
eindeutig, dass die seitens des Bw. bemängelten
Verfahrensverzögerungen nicht durch das Finanzamt verursacht worden seien.
Der Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
lediglich aus:
1. Die Adresse des Bw. sei in der Berufungsvorentscheidung
nicht richtig angegeben, sondern würde lauten: xxxx-W und gelte als
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
2. Es sei bereits am 17. Dezember 2007 in einem Schriftsatz
auf die noch offenen Streitpunkte sehr ausführlich eingegangen und somit
ein Begründungsmangel seines Erachtens behoben worden.
3. Es wurde bereits mehrmals dem Finanzamt mitgeteilt, dass
Herr K. an einer Krankheit leide, die es ihm zeitweise nicht ermögliche,
das Haus zu verlassen, weil dieses Leiden in Schüben unvorhergesehen
auftrete. Der Bw. müsse auch deshalb unter anderem Cortisonmedikamente
einnehmen, die teilweise mit Infusionen verbunden seien und außerdem stark
ermüden würden.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 erteilte der
unabhängige Finanzsenat unter Setzung einer Frist von drei Wochen einen
Mängelbehebungsauftrag, in welchem der Bw. darauf hingewiesen wurde, dass
der gegenständlichen Berufung gemäß
§ 250 Abs. 1
lit. a bis d BAO eine [auf die angefochtenen
Zurücknahmeerklärungsbescheide abgestellte] Begründung fehle
(lit. d).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurde als
Begründung für die Berufung vom 21. November 2007 angeführt,
dass durch die krankheitsmäßigen Verhinderungen des Abgabepflichtigen
mehrere aufgetragene Erledigungen vom Bw. nicht zeitgerecht erfüllt worden
seien, aber dann doch mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 die konkreten
Berufungspunkte zum Ausdruck gekommen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides,
gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
§ 275 BAO sieht somit ein
Mängelbehebungsverfahren für die Fälle vor, in denen eine
Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 normierten Voraussetzungen
entspricht.
Bereits aus der Berufung vom 3. Jänner 2005 gegen
die Sachbescheide 1999 - 2003, die das ausdrückliche Ersuchen um
Nachreichung der Begründung und des Begehrens bis 10. Feber 2005
beinhaltet, ergibt sich die Mangelhaftigkeit der Berufung im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c und lit. d BAO.
Fest steht nach der Aktenlage aber auch, dass die
ergänzenden Schriftsätze vom 23. und vom 29. März 2005 nur
bruchstückhafte bzw. äußerst oberflächlich begründete
Einwendungen gegen die umfassend dargestellten BP-Feststellungen insbesondere
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der Spedition Ka. und der
deutschen X. GmbH (dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw.
ist) bzw. dem Einzelunternehmen des Bw. enthalten und in diesem Zusammenhang
lediglich die "Herausnahme des Komplexes Deutschland aus dem gesamten
Prüfungsergebnis" begehrt wird. Darüber hinaus wendet sich der Bw.
darin in allgemeinster Art gegen die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach und
die in dem Zusammenhang erfolgte Nichtanerkennung der geltend gemachten
Fahrtspesen und Diäten bzw. der Miete für Bürozwecke als
Betriebsausgaben - dies jedoch ohne jede auch nur ansatzweise Bezifferung. Ob
diese Ausführungen eine hinreichende Begründung im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO darstellen, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls verabsäumte es aber der Bw., ein konkretes
Änderungsbegehren im Sinne der lit. c leg.cit darzulegen. Diese
Berufungsausführungen vermögen nämlich die Behörde nicht in
die Lage zu versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bw. den
angefochtenen Bescheiden tatsächlich anlastet. Außerdem weist der Bw.
mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass noch weitere Begehren mit
Begründungen nachgereicht würden und ist somit selbst von einer
inhaltlich mangelhaften Berufung ausgegangen.
Nachdem ungeachtet weiterer abgabenbehördlicher
Urgenzen die angekündigten Änderungsbegehren durch den Bw. mehr als
zwei Jahre lang nicht nachgereicht wurden, erweist sich der vom Finanzamt am
2. August 2007 erlassene Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung bis
zum 10. September 2007 als berechtigt. Mit Schriftsatz vom
10. September 2007 übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw.
unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsbescheid des Finanzamtes wiederum
lediglich zwei ärztliche Bestätigungen, aus denen hervorginge, dass
sein Mandant nicht in der Lage wäre, Unterlagen beizubringen bzw. zu
Verhandlungen zu erscheinen.
Innerhalb der seitens des Finanzamtes gesetzten und
durchaus angemessenen Frist erfolgte nach der Aktenlage aber jedenfalls keine
Mängelbehebung, sodass die Berufung vom 3. Jänner 2005
gemäß
§ 275 BAO zu Recht seitens des Finanzamtes als
zurückgenommen zu erklären war.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Es steht diesfalls nicht im
Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Seite 2702).
Die in der Berufung und im Vorlageantrag durch den Bw.
wiederholt ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe für die
unbestritten erfolgte Nichtbehebung der Mängel vermögen der
vorliegenden Berufung ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen, wie der Hinweis auf
den Schriftsatz vom 17. Dezember 2007, mit dem auf die noch offenen
Streitpunkte nach Meinung des Bw. ausführlich eingegangen worden und somit
ein Begründungsmangel behoben worden sei. Nach geltender Lehre und
Rechtsprechung ist nämlich ein Zurücknahmebescheid zwingend auch dann
zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor
Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgt ist. Um so mehr muss dies
gelten, wenn - so wie im gegenständlichen Fall - die versuchte
Mängelbehebung betreffend die Berufung gegen die Sachbescheide 1999 - 2003
erst im Laufe des die Zurücknahmebescheide betreffenden Berufungsverfahrens
erfolgt (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 275, Tz. 16 sowie die
dort angeführte VwGH Judikatur). Dass die im Schriftsatz vom
17. Dezember 2007 versuchte Mängelbehebung auch nach Auffassung des
Bw. verspätet war, erweist sich nicht zuletzt auch aus seinem Vorbringen im
Schriftsatz vom 10. Juni 2008, worin er selbst einräumt, dass "durch die
krankheitsmäßigen Verhinderungen des Abgabepflichtigen mehrere
aufgetragene Erledigungen von seinem Mandanten nicht zeitgerecht erfüllt
worden sind , aber dann doch mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007
( also eindeutig verspätet ) die
konkreten Berufungspunkte zum Ausdruck kamen."
Selbst wenn das Finanzamt der Auffassung wäre, es
lägen tatsächlich berücksichtigungswürdige Gründe
für die Überschreitung der Mängelbehebungsfrist vor - wovon im
gegenständlichen Fall mit Sicherheit nicht auszugehen ist - hat ein
Zurücknahmebescheid zu ergehen (VwGH 18.11.1985, 85/15/0286). Ist die Frist
versäumt, so kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275
nicht nachträglich wieder beseitigt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Berufungszeitraum ist noch folgendes
auszuführen:
Die dem UFS zur Entscheidung vorgelegte Berufung vom
21. November 2007 gegen die gemäß
§ 275 BAO erlassenen
Zurücknahmeerklärungsbescheide bezieht sich ausdrücklich auf die
Zurücknahme der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1999- 2002, weshalb auch nur über diese Jahre abzusprechen war.
Wien, am 20. Februar
2009
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1114-W/08
- Stammnummer
- 39407
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF