Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0360-I/08
Ermittelbare Gegenleistung bei einer Grundstücksübergabe im Zuge einer Scheidungsvereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-I/08vom 20.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.W., Adresse, vertreten durch
Notar.X, vom 13. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 29. Jänner 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer von einer (ermittelbaren)
Gegenleistung von 26.047,74 € in Höhe von 520,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
J.W und W.W. schlossen im Zusammenhang mit der Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung ihrer Ehe
und als Bestandteil der zwischen ihnen getroffenen Scheidungsvereinbarung den
notariellen Übergabsvertrag vom 11. Juli 2007 mit folgendem auszugsweise
wiedergegebenen Inhalt:
"
Drittens/III: Übergabsobjekte und Übergabe
J.W - im folgenden
kurz Übergeberin genannt- übergibt und überlässt
hiermit
ihre 53/39870
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ
Y Grundbuch
Z, das ist die Hälfte des
Mindestanteiles, mit welchem Wohnungseigentum an W
4 verbunden ist,
sowie
ihre 22/19935
Miteigentumsanteile an der vorangegeführten Liegenschaft, das ist die
Hälfte des Mindestanteiles, mit welchem Wohnungseigentum an W
3 verbunden
ist,
an ihren Ehegatten
W.W. -im folgenden kurz Übernehmer
genannt- und letzterer übernimmt die Miteigentumsanteile samt damit
verbundenem Wohnungseigentum in sein Eigentum.
Fünftens/V:
Gewährleistung
(....)
Hinsichtlich
der auf den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen eingetragenen
Pfandrechte zugunsten der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG
wird auf die zwischen den Vertragsteilen getroffene Scheidungsvereinbarung
verwiesen, in der festgestellt wird, dass die pfandrechtlich sichergestellten
Forderungen von W.W. zur Rückzahlung
zu übernehmen sind."
In der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juli 2007 trafen J.W
und W.W. folgende im Vertrag näher ausgeführte Regelungen: I
Rechtsfolgen für das Kind, II. Regelungen betreffend Liegenschaft, III.
Eheliches Gebrauchsvermögen und sonstige Vermögenswerte, IV.
Gemeinsame Verbindlichkeiten, V. Ausgleichszahlung, VI. Unterhaltsverzicht, VII.
Sonstige Bestimmungen.
Nachstehende Bestimmungen lauteten wie folgt:
II.2:
"Die Vertragsparteien vereinbaren, dass
J.W ihre jeweils halben Mindestanteile an
der Liegenschaft in EZ Y GB
Z. samt damit verbundenem Wohnungseigentum
an W 4 (B-LNr. 230) sowie ihren halben
Mindestanteil samt verbundenem Wohnungseigentum an W
3 (BlLNr.233) an
W.W.
überträgt und dass dieser
somit Eigentümer jeweils des gesamten Mindestanteiles wird, mit welchem
Wohnungseigentum an den vorangeführten Einheiten verbunden ist.
Die sachenrechtliche
Übertragung des Eigentums an diesen Miteigentumsanteilen samt damit
verbundenem Wohnungseigentum wird in einer gesonderten grundbuchsfähigen
Urkunde geregelt.
III.2. Hinsichtlich
des ehelichen Hausrates wurde zwischen den Vertragsparteien bereits eine
einvernehmliche Aufteilung vorgenommen. Die Ehegatten erklären
unwiderruflich, hinsichtlich des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens und
der sonstigen ehelichen Ersparnisse keine Ansprüche gegeneinander zu haben,
sodass demnach diese Gegenstände jeweils im Eigentum des Eheteils
verbleiben, in dem sie derzeit stehen, ohne dass hiefür Ausgleichszahlungen
- ausgenommen der in diesem Vertrag getroffenen Zahlungsregelung- zu leisten
ist. Sie verzichten hiemit auf jedwede Antragstellung nach § 81
Ehegesetz.
IV. Die Ehegatten
J.W und
W.W. sind derzeit gesamtschuldnerisch aus
dem Bauspardarlehen bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen
AG, Konto Nr. K2 verpflichtet. Dieses
Darlehen ist ob den jeweils 22/19935 Miteigentumsanteilen der Vertragsparteien
in EZ Y GB
Z pfandrechtlich
sichergestellt.
Dieses Darlehen
wird ab Rechtskraft der Scheidung ausschließlich von
W.W. zurückbezahlt und verpflichtet
er sich, J.W hinsichtlich dieser
Darlehensschuld klag- und schadlos zu halten.
V.
J.W erhält als einmalige
Ausgleichszahlung von W.W. einen Betrag
von € 45.000.
(......)
VI. Mit der
Bezahlung des vorangeführten Betrages von € 45.000 sind sämtliche
Ansprüche, auch Unterhaltsansprüche der
J.W gegenüber
W.W. abgegolten. Die Ehegatten
J.W und
W.W. verzichten wechselseitig auf
jeglichen Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse,
geänderter Rechtslage und unverschuldeter
Not.
Den Vertragsparteien ist
bekannt, dass dieser Unterhaltsverzicht die allenfalls bestehenden
Pensionsansprüche nach dem geschiedenen Partner beseitigt."
In der vorgelegten Abgabenerklärung Gre 1 wurde unter
Punkt "6. Gegenleistung" keine Angabe gemacht.
Das Finanzamt sah in den "übernommenen
Verbindlichkeiten (aushaftend)"die ermittelbare Gegenleistung für die
übergebenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden mit
Wohnungseigentum und setzte gegenüber W.W. mit Bescheid vom 29. Jänner
2008 ausgehend von einer Gegenleistung von 66.933,00 € die
Grunderwerbsteuer mit 1.338,66 € fest. Eine Darlegung der
betragsmäßigen Ermittlung der Gegenleistung findet sich im Bescheid
nicht.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bekämpft die von der Gegenleistung erfolgte Steuerberechnung im
Wesentlichen mit der Begründung, die von W.W. (Bw) zu leistende
Ausgleichszahlung und die Schuldübernahme hätten nach dem Wortlaut der
Scheidungsvereinbarung und nach dem Parteiwillen nicht das Entgelt für den
Erwerb der jeweils halben Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden mit
Wohnungseigentum an W 4 und W 3 gebildet. Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1
GrEStG sei daher die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswertanteil von
15.255,36 € mit 305,11 € festzusetzen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahingehend
begründet, dass in der Vereinbarung vom 11. Juli 2007 und im
gegenständlichen Übergabsvertrag nichts über die Übernahme
von Vermögenswerten außer dem Grundstück vereinbart gewesen sei.
Daher sei Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer die Höhe der
übernommenen Lasten (siehe § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG).
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin
ausgeführt, dass im grundbuchsfähigen Übergabsvertrag
ausdrücklich festgestellt worden sei, dass dieser Vertrag Bestandteil der
Scheidungsvereinbarung sei. In dieser seien Regelungen über die
Liegenschaftsanteile, über das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen,
aber auch über den Unterhaltsverzicht getroffen worden und stelle diese
Scheidungsvereinbarung die wesentliche Grundlage für alle
vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz). Nach der Anordnung des
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG idF vor SchenkMG 2008 ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung (im Sinn des
GrEStG, insbesondere des § 5 GrEStG) ist sohin zum Besteuerungsgrundsatz
erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist nur in den in Abs. 2
des § 4 GrEStG taxativ aufgezählten Fällen zulässig
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 1 zu
§ 4 GrEStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Gegenleistung ist
nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer
von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche ermittelt werden kann,
bildet jede denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom
Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage. Die Bestimmung des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG gilt nicht nur für den Kaufvertrag, sondern auch
für andere einen Übereignungsanspruch begründende
Rechtsgeschäfte (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0146). Der Begriff der
Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen.
Gegenleistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist somit die Summe dessen,
was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht,
dass er das Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder mit
anderen Worten alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück
zu erhalten. Pfandrechtlich auf dem erworbenen Grundstück sichergestellte
Forderungen können nur dann in die Gegenleistung und damit in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft
vertraglich verpflichtet, den bisherigen Eigentümer bezüglich der
hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten,
wobei das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich ist (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0146). Die vom Käufer
vertraglich übernommenen grundbücherlichen Belastungen zählen
damit zur Gegenleistung.
Wird durch einen Vergleich ein Grundstück erworben, so
liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor (VwGH
20.11.1980, Zl. 1651/79, VwGH 26.1.1989, 88/1670107). Die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Sinn des § 81 ff
des Ehegesetzes unterliegt somit der Grunderwerbsteuer (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 200, 201 und 201a zu § 1
GrEStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Eheliches
Gebrauchsvermögen sind gemäß
§ 81 Abs. 2 EheG die
beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während
aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient
haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht kein Streit
darüber, dass die mit Übergabsvertrag vereinbarte gegenständliche
Grundstücksübertragung einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Erwerbsvorgang darstellt. Strittig ist allein die Bemessungsgrundlage für
die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Während das Finanzamt in den
übernommenen Verbindlichkeiten die im konkreten Fall zu ermittelnde
Gegenleistung für die in der Scheidungsvereinbarung vereinbarten
Grundstückstransaktion sieht und damit gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG die Steuerberechnung von dieser Gegenleistung vornimmt, bestreitet der
Bw. die Ermittelbarkeit einer Gegenleistung dem Grunde nach unter Verweis auf
den Wortlaut der Scheidungsvereinbarung und begehrt eine Steuerberechnung
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen (Einheits-)Wert der
übertragenen Liegenschaftsanteile.
Beim Erwerb einer Liegenschaft im Zuge der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der
Scheidung der Ehe iSd §§ 81 ff EheG ist im Fall, dass diese
Aufteilungsvereinbarung (Vergleich) einen Globalcharakter aufweist, in der Regel
eine Gegenleistung nicht zu ermitteln (VwGH 26.1.1989, 88/16/0107, VwGH
30.4.1999, 98/16/0241). Es ist somit zwar im Allgemeinen wegen des
Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln; im Einzelfall kann dies aber durchaus möglich sein. Es ist somit
nicht ausgeschlossen, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem
so genannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerlichen
Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind (VwGH 7.10.1993, 92/16/0149,
VwGH 29.1.1996, 95/16/0187,0188, VwGH 30.4.1999, 98/16/0241, VwGH 25.11.1999,
99/16/0030 und 99/16/0064, VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358, VwGH 7.8.2003,
2000/16/0591 und VwGH 25.10.2006, 2006/16/0018). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher keineswegs ausgeschlossen,
dass nicht auch im Fall von Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen im
Einzelfall Gegenleistungen für die Übertragung von Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsteilen ermittelbar sind. Vereinbarungen über die Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können
nämlich so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt
werden kann, im anderen nicht. Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der
Gegenleistung oder vom Wert des Grundstückes zu berechnen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16b zu § 4
GrEStG und VwGH 30.6.2005, 2005/16/0085).
Unter Beachtung der Gliederung der Scheidungsvereinbarung
vom 11. Juli 2007, insbesondere des bestehenden Konnexes (siehe Punkt V.
Ausgleichszahlung und VI. Unterhaltsverzicht) zwischen der von Bw. an J.W zu
leistenden Ausgleichszahlung von 45.000 € mit dem vereinbarten
Unterhaltsverzicht, wobei mit der Bezahlung dieses Betrages sämtliche
Ansprüche, auch die Unterhaltsansprüche der Ehegattin abgegolten sein
sollten, kann im konkreten Einzelfall nicht unbedenklich gefolgert und gesichert
davon ausgegangen werden, dass diese Ausgleichszahlung die ausschließliche
Gegenleistung für die Grundstücksübertragung darstellt. Aus
diesem Grund hat augenscheinlich das Finanzamt diese Ausgleichszahlung auch gar
nicht als Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb angesetzt.
Das Finanzamt hat vielmehr für die unter Punkt II der
Scheidungsvereinbarung ("Regelung betreffend Liegenschaft") gesondert
angeführte und mit Übergabsvertrag vom gleichen Tag sachenrechtlich
erfolgte Übertragung der Liegenschaftsanteile ausschließlich, und
dies geht aus dem bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid durch die Wortfolge
"Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987: übernommene Verbindlichkeiten
(aushaftend)" mit aller Deutlichkeit hervor, gestützt auf Punkt V.
des Übergabsvertrages die "von W.W. zur Rückzahlung übernommenen
pfandrechtlich sichergestellten Forderungen" zur Gegenleistung gezählt. Aus
diesem Grund entscheidet letztlich den vorliegenden Berufungsfall, ob das
Finanzamt zu Recht in den übernommenen Verbindlichkeiten die ermittelbare
Gegenleistung für den Grundstückserwerb gesehen hat. Für diese
Beurteilung ist von folgender Vertragslage auszugehen:
"Punkt V. Gewährleistung" des Übergabsvertrages
lautet auszugsweise wie folgt:
"Hinsichtlich
der auf den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen eingetragenen
Pfandrechte zugunsten der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG
wird auf die zwischen den Vertragsteilen getroffene Scheidungsvereinbarung
verwiesen, in der festgestellt wird, dass die pfandrechtlich sichergestellten
Forderungen von W.W. zur Rückzahlung
zu übernehmen sind".
Die bezughabende Regelung findet sich in "Punkt IV.
Gemeinsame Verbindlichkeiten" der Scheidungsvereinbarung. Darin steht Folgendes:
"Die
Ehegatten J.W und
W.W. sind derzeit geamtschuldnerisch aus
dem Bauspardarlehen bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen
AG, Konto Nr. K2, verpflichtet. Dieses
Darlehen ist ob den jeweils 22/19935 Miteigentumsanteilen der Vertragsparteien
in EZ Y GB
Z pfandrechtlich
sichergestellt.
Dieses Darlehen
wird ab Rechtskraft der Scheidung ausschließlich von
W.W. zurückbezahlt und verpflichtet
er sich, J.W hinsichtlich dieser
Darlehensschuld klag- und schadlos zu halten."
Dem Finanzamt ist unter Beachtung dieser beiden
Vertragsbestimmungen vorerst dem Grunde nach darin beizupflichten, dass die auf
dem übertragenen Grundstück sichergestellten und vom Bw. zur
alleinigen Rückzahlung (privativ) übernommenen Verbindlichkeiten mit
dem Erwerb der Liegenschaftsanteile in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen
und von ihm als Leistung ausschließlich dafür versprochen wurden,
dass er die Liegenschaftsanteile erhielt. Aus den vertraglichen Vereinbarungen
geht in keiner Weise hervor und kann auf Grund des Wortlautes des Punktes VI.
"Unterhaltsverzicht" der Scheidungsvereinbarung schlichtweg ausgeschlossen
werden, dass diese Schuldübernahme auch in Abgeltung von anderen
Ansprüchen der J.W gegenüber dem Bw. erfolgt ist. In den vom Bw. im
Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung vertraglich
übernommenen Schulden liegt die im konkreten Einzelfall ermittelbare
Gegenleistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Zu Recht wurde daher im
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid die Steuer gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG von der (ermittelbaren) Gegenleistung und nicht - wie von der
Berufung begehrt - nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen
Einheitswertanteil des Grundstückes festgesetzt. Dem diesbezüglichen
Berufungsantrag war demzufolge nicht zu entsprechen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO war allerdings nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus nachstehenden Gründen von
der im bekämpften Bescheid angesetzten Gegenleistung von 66.933,00 €
betragsmäßig abzuweichen. Laut Aktenlage hat das Finanzamt aus den
beiden vorgelegten Bankbelegen die Gegenleistung wie folgt ermittelt:
|
aushaftende Darlehen bei
der Bausparkasse der österr. Sparkassen AG
|
|
Darlehenskonto
K1 (Darlehensnehmer:
W.W.
laut Urkundensammlung Grundbuch)
per
17.5.2007 aushaftend
|
20.262,52
€
|
Darlehenskonto
K2 (Darlehensnehmer:
W.W.,
J.W)
per 17.5.2007 aushaftend
|
52.095,48
€
|
Kreditanbot Konto.-Nr.
K3der BAWAG PSK vom 26.06.2007 betr. eines
Kreditbetrages von 45.000 € an W.W.
mit Gesamtkosten von
|
61.509,99
€
|
Summe
|
133.867,99
€
|
davon die Hälfte
ergibt die angesetzte Gegenleistung von
|
66.933
€
Grundsätzlich gehören
Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber aufgrund
einer Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, zur
Gegenleistung; zur Gegenleistung zählt also die Übernahme von Schulden
durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen
Gunsten auswirken. Schuldübernahme einer auf einer Liegenschaft
hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung
bilden neben einem Barkaufpreis die Gegenleistung. Pfandrechtlich auf dem
erworbenen Grundstück sichergestellte Forderungen können nur dann in
die Gegenleistung und damit in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einbezogen werden, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft
vertraglich verpflichtet, den bisherigen Eigentümer bezüglich der
hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten,
wobei das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich ist (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, RZ 69-71 zu § 5 GrEStG und die dort zitierte
hg. Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall ist an Sachverhalt auf Grund
des vorliegenden Grundbuchsauszuges unbedenklich davon auszugehen, dass der
übergebene Liegenschaftsanteil mit den beiden Darlehen Konto Nr. K1 und K2
der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG grundbücherlich
belastet war. Laut Punkt IV. der Scheidungsvereinbarung waren J.W und W.W.
hinsichtlich des Darlehens Konto Nr. K2 gesamtschuldnerisch verpflichtet und
hinsichtlich dieser Darlehensschuld verpflichtete sich W.W. zur alleinigen
Rückzahlung und J.W diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Keine
diesbezüglichen vertraglichen Regelungen finden sich hingegen
bezüglich des Bauspardarlehens Konto Nr. K1. Dies hängt damit
zusammen, dass dieses Darlehens allein W.W. als Darlehensnehmer aufgenommen und
er bereits als Personalschuldner zur Darlehensrückzahlung verpflichtet war
(siehe Urkundensammlung Grundbuch).
Bei der Ermittlung der Gegenleistung war somit davon
auszugehen, dass sich der Bw. lediglich hinsichtlich des Darlehens K2
gegenüber der J.W zur gänzlichen persönlichen (privativen)
Schuldübernahme dieser Hypothek vertraglich verpflichtet hat und sie
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hatte. Gleiches liegt hingegen
hinsichtlich des Darlehens K1 nicht vor, hat doch im wirtschaftlichen Ergebnis
der W.W. überhaupt nicht auf Grund einer Parteienabrede Schulden der J.W in
seine persönliche Leistungsverpflichtung (Haftung) übernommen.
Vielmehr war der Bw. als einziger Darlehensnehmer der alleinige Schuldner und
demzufolge schon aus diesem Grund rechtlich zur Darlehensrückzahlung
verpflichtet, während J.W als bisherige Hälfteeigentümerin der
Liegenschaft für diese der grundbücherlichen Hypothek zugrunde
liegenden Darlehensschuld keine Personalhaftung, sondern lediglich eine reine
Sachhaftung traf (VwGH 20.08.1998, 95/16/0334). Außerdem ergeben sich
keine konkreten Tatumstände für die Annahme, infolge Nichtbedienung
der Rückzahlungsverpflichtung durch den persönlichen Schuldner stehe
die Geltendmachung der Sachhaftung unmittelbar bevor; es ist somit nicht
erkennbar, dass sich die "Übernahme" dieser grundbücherlichen Hypothek
im Vermögen der Übergeberin zu deren Gunsten auswirken würde.
Bezogen auf die beiden auf dem übergebenen Grundstück hypothekarisch
sichergestellten Bausparkassenverpflichtungen wurde demzufolge nur die (halbe
aushaftende) Darlehensschuld des Kontos Nr. K2 im unbestritten gebliebenen
Ausmaß von 26.947,74 € (= 1/2 von 52.095,48 €) vom Bw. mit der
vertraglichen Verpflichtung, die Übergeberin diesbezüglich klag- und
schadlos zu halten, in seine alleinige Leistungsverpflichtung übernommen
und zählt damit zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Was den desweiteren als Gegenleistung angesetzten (halben)
Kreditbetrag der BAWAG PSK, Konto Nr. K3, anlangt bleibt festzuhalten, dass
dieser Kredit allein vom Bw. (augenscheinlich zur Abstattung der
Ausgleichszahlung) aufgenommen wurde und von diesem als dessen alleiniger
Schuldner zurückzuzahlen ist. An Sachverhalt ist demzufolge schlichtweg
auszuschließen, dass in diesem Kreditbetrag eine Schuld bestand, die der
Übergeberin oblegen wäre, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Bw.
in seine Zahlungsverpflichtung übernommen und von diesem getragen werden
musste, wodurch nach dem zwischen den Vertragsparteien bestehenden
Innenverhältnis die Übergeberin bezüglich dieser Verbindlichkeit
schad- und klaglos gehalten wurde. Eine bei der Ermittlung der Gegenleistung zu
berücksichtigende Schuldübernahme liegt daher hinsichtlich dieses
allein vom Bw. aufgenommenen BAWAG/PSK- Kredites tatbestandsmäßig
nicht vor.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass von den obgenannten
drei vom Finanzamt in die Gegenleistung einbezogenen "übernommenen
Verbindlichkeiten (aushaftend)" nur bezüglich des Bauspardarlehens Konto
Nr. K2 eine privative Schuldübernahme überhaupt vorliegt. Die
ermittelbare Gegenleistung beträgt somit 26.047,74 € (die Hälfte
des unbestritten aushaftenden Darlehensbetrages von 52.095,48 €). Der
Berufung war demzufolge im Ergebnis teilweise stattzugeben und gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG iVm § 7 Z 2 GrEStG von einer Gegenleistung in
Höhe von 26.047,74 € die 2 %ige Grunderwerbsteuer mit 520,95 €
festzusetzen.
Innsbruck,
am 20. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-I/08
- Stammnummer
- 39406
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF