Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1959-W/08
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1959-W/08vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred
Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner
und Anton Pranger über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.
Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse
7/16, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch
Hofrätin Mag. Anneliese Kolienz, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2004, Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 und Umsatzsteuerfestsetzung
Jänner bis September 2006 nach der am 12. Februar 2009 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 27. Jänner 2005 reichte der Bw. mit Wohnsitz in der
Schweiz die Umsatzsteuervoranmeldungen Juli bis September 2004 beim Finanzamt
ein und machte Vorsteuern in Höhe von € 60.563,69 geltend. Mit Vorhalt
vom 31. Jänner 2005 forderte das Finanzamt den Bw. auf, das
Vorsteuerjournal für den Zeitraum Juli bis September 2004 sowie die
betragsmäßig größten Eingangsrechnungen in Kopie zur
Einsichtnahme vorzulegen. Am 12. Juli 2005 reichte der Bw. die
Umsatzsteuererklärung 2004 elektronisch beim Finanzamt ein und machte
Vorsteuern in Höhe von € 60.619,96 geltend. Die
Einkommensteuererklärung für 2004 (bei beschränkter
Steuerpflicht) brachte der Bw. am 14. Juli 2005 beim Finanzamt ein und
erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von € 2.440,53. Mit Bescheiden vom 13. Juli 2005 (Umsatzsteuer
für das Jahr 2004) und vom 20. Juli 2005 (Einkommensteuer für das Jahr
2004) setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für das
Jahr 2004 fest, ohne von den eingereichten Abgabenerklärungen abzuweichen.
Anlässlich einer vom Finanzamt durchgeführten
Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum 2004 bis 2005 und
den Nachschauzeitraum Jänner bis September 2006 umfasste, wurde folgende
berufungsgegenständliche, in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung und im BP-Bericht vom 12. Dezember 2006 dargestellte,
Feststellung getroffen:
Mit Kaufvertrag vom 27. August 2004 seien vom Bw.
Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum in X von der Y-GmbH um einen
Gesamtkaufpreis in Höhe von € 176.501,02 inklusive 20 % Umsatzsteuer
in Höhe von € 29.416,84 (Wohnung 9 mit PKW-Stellplatz 33) und €
173.939,10 inklusive 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 28.989,85
(Wohnung 10 mit PKW-Stellplatz 11) erworben worden. Unter Berücksichtigung
der Notarkosten in Höhe von insgesamt € 10.905,00 und der
Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt € 13.141,50 ergeben sich
Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt € 374.486,62. Dieser Betrag
sei dem Bw. im August 2004 in Rechnung gestellt worden. Zur Deckung der
Finanzierung und der Finanzierungsnebengebühren für beide Wohnungen
sei eine Kreditzusage der Z über einen einmal ausnutzbaren
Fremdwährungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert von € 397.477,94
vorgelegt worden. Während der Laufzeit des spätestens am 8. Oktober
2024 endfälligen Kredites würden fixe Zinsen auf Basis des
3-Monats-LIBOR berechnet. Vom Bw. seien Ansprüche aus Lebensversicherungen
(Erlebensversicherung mit Sparkomponente und Einmalerlag von € 117.600,00
und Erlebensversicherung mit einer monatlichen Ansparung von € 202,00)
übertragen worden. Die Kreditzusage der Z sehe keine Sondertilgung
vor.
Vom Bw. seien Prognoserechnungen vorgelegt worden, welche
jeweils einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ab dem
Jahr 2015 (Jahr 11) und einen kumulierten Überschuss ab dem Jahr 2020 (Jahr
16) vorsehen. In diesen Prognoserechnungen sei die Indexsteigerung der
Mieterlöse und der Betriebskosten mit 2,5 % und der Zinsaufwand des
endfälligen Kredites in den ersten 10 Jahren mit jeweils € 3.978,89
bzw. € 3.923,11 pro Jahr berechnet worden. Sondertilgungen des Kredites in
Höhe von € 40.000,00 bzw. € 35.000,00 seien am Ende des 10.
Jahres vorgesehen, wodurch sich die Kreditzinsen ab dem Jahr 2015 (Jahr 11) auf
jährlich € 2.978,89 bzw. € 3.048,11 verringern würden. Die
Kreditzusage der Z vom 26. August 2004 sehe ausschließlich eine
endfällige Tilgung zum 8. Oktober 2024 aus dem Erlös der
Veranlagungsprodukte vor, eine allfällige Restforderung sei in 60
monatlichen Raten zurückzuzahlen. Wie aus der Kreditzusage hervorgehe,
werde für die Besicherung des gewährten Kredites das Gehalt des Bw.
für die Laufzeit des Kredites verpfändet. Die in den
Prognoserechnungen vorgesehenen Sondertilgungen seien im Tilgungsplan der
kreditfinanzierenden Bank nicht vorgesehen vom Bw. jedoch insofern
bestätigt worden, als er von der Y-GmbH in Form einer Modellrechnung
informiert worden sei. Als Nachweis der Einkommens- und Vermögenssituation
bezüglich der für die Sondertilgungen benötigten Geldmittel seien
vom Bw. Gehaltsbestätigungen übermittelt worden. Dass die
Sondertilgungen aus dem Privatbereich zu leisten sein werden, sei vom Bw.
schriftlich bestätigt worden. Da im Zuge des Prüfungsverfahrens die
Mittel für die Glaubhaftmachung der Sondertilgungen anhand geeigneter
Unterlagen laut Richtlinien zur LVO nicht ausreichend nachgewiesen worden seien,
werden die Sondertilgungen von der BP nicht berücksichtigt.
Die jährliche Indexanpassung der Mieteinnahmen in den
Prognoserechnungen sei in Höhe von 2,5 % erfolgt. Nach den dem Finanzamt
vorgelegten Mietverträgen erfolge die Anpassung auf Basis des
Verbraucherpreisindex 2000. Nach Aufstellung des Statistischen Zentralamtes
(http://www.statistik.at/fachbereich 02/vpi tab2.shtml) habe die
durchschnittliche Inflation der Jahre 1993 bis 2005 2 % (Jänner 2006 1,2 %)
betragen; somit könne auch zukünftig auf eine jährliche
Indexsteigerung von 2 % geschlossen werden. Die BP gehe daher von einer
Indexanpassung der Mieteinnahmen und der Betriebskosten von 2 % aus.
Eine Einkunftsquelle nach § 1 LVO II liege bei
Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lasse. Die dargestellten Anpassungen der
Prognoserechnung der Bw. führe zu dem Schluss, dass sich für den
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ergebe, weshalb von Liebhaberei auszugehen sei. Der
von der Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug sei daher nicht anzuerkennen. Die
erklärten Umsätze und die darauf entfallende Umsatzsteuer werde
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 festgesetzt.
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte
den Feststellungen der BP und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2004 am 14.
Dezember 2006 den Prüfungsergebnissen folgende Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie
Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis September 2006.
Mit Schreiben vom 28. November
2006 (Posteingang beim Finanzamt am 16. Jänner 2007) erhob der Bw. Berufung
gegen diese Bescheide und begründete diese damit, dass sich unter
Berücksichtigung sowohl der Sondertilgungen als auch der Indexanpassung von
2,5 % innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten ergebe, weshalb die Anerkennung der Einkunftsquellen, der
geltend gemachten Vorsteuer und der einkommensteuerlichen Berechnung beantragt
werde. Die BP habe die vorgesehenen und in den Prognoserechnungen
berücksichtigten Sondertilgungen nicht anerkannt, obgleich diese vom Bw.
aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation problemlos geleistet
werden könnten und in der Modellrechnung so Berücksichtigung gefunden
hätten. Aufgrund des Verbraucherpreisindex 1986 lasse sich eine
Indexsteigerung von 2,5 % feststellen. Die BP habe den Mietpreisindex nur
für die Jahre 1993 bis 2005 rückgerechnet, bei einer Rückrechnung
auf die gemäß Liebhabereiverordnung notwendigen 20 Jahre würde
sich ebenfalls ein Wert von 2,5 % ergeben.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte am
2. Juli 2008 die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor. Die Überprüfung der vom Bw. vorgelegten und von der BP adaptieren
Prognoserechnungen durch den unabhängigen Finanzsenat führte zu dem
Schluss, dass diese nur bedingt zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft
der vom Bw. ausgeübten Vermietungstätigkeiten geeignet waren. In den
Berechnungen wurde von einem Fremdwährungskredit in Höhe von insgesamt
lediglich € 316.079,78 ausgegangen, obwohl laut vorliegendem Kreditvertrag
vom 26. August 2004 vom Bw. ein Kredit in Höhe von € 397.477,94
aufgenommen wurde. Der Bw. wurde mit Schreiben vom 21. August 2008 aufgefordert,
die Prognoserechnungen richtig zu stellen und den Berechnungen die Ist-Zahlen
gemäß den Überschussrechnungen bis einschließlich 2007 zu
Grunde zu legen. Dieser Aufforderung kam der Bw. nicht nach. Zur mündlichen
Berufungsverhandlung am 12. Februar 2009 sind weder der Bw. noch seine
steuerliche Vertretung erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis vom
8.3.1994, 90/14/0192) ist eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung hätte
gelangen können.
Die erst bei der abgabenbehördlichen Prüfung neu
hervorgekommenen Umstände des Erwerbes und der Finanzierung der vom Bw.
vermieteten Wohnungen in X. sind, wie aus der in Folge dargestellten rechtlichen
Würdigung zu entnehmen ist, geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide
herbeizuführen. Daher sind die vom Finanzamt mit den angefochtenen
Bescheiden vom 14. Dezember 2006 verfügten Wiederaufnahmen der Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2004 zu Recht
erfolgt.
Sachbescheide
Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. Ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Eine Tätigkeit, die nach der LVO umsatzsteuerrechtlich
als Liebhaberei anzusehen ist, ist ex lege keine unternehmerische
Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der Umsatzsteuer zu
unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer Tätigkeit,
die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis
ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach
der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss)
nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt
die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung
prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von unrealistischen
Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle
auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist.
Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose
Die BP stützte die
Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft der vom Bw. ausgeübten
Vermietungstätigkeiten einerseits auf die Nichtanerkennung der
Sondertilgung in Höhe von insgesamt € 75.000,00 nach 10 Jahren und
andererseits auf die Indexanpassung in Höhe von 2 % anstelle der vom Bw.
berücksichtigten Indexanpassung in Höhe von 2,5 %. Die Richtigstellung
der Prognoserechnungen führt jedoch zu dem Schluss, dass sowohl die
Berücksichtigung der strittigen Sondertilgungen in Höhe von €
75.000,00 nach 10 Jahren als auch die Berechnung der Indexanpassung in der vom
Bw. geltend gemachten Höhe von 2,5 % zu keinem Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des gemäß
§ 2
Abs. 4 LVO absehbaren Zeitraumes führt. Dies ergibt sich zweifellos aus den
dem Bw. mit Schreiben vom 21. August 2008 übermittelten (berichtigten)
Prognoserechnungen, weshalb eine rechtliche Beurteilung der Feststellungen der
BP mangels Auswirkungen im konkreten Berufungsfall unterbleibt.
Aus diesen Prognoserechnungen ergibt sich zweifellos der
Schluss, dass ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von
Liebhaberei auszugehen ist. Die Vermietungstätigkeiten des Bw. gelten daher
nicht als unternehmerische Tätigkeit, weshalb die Nichtanerkennung des vom
Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von € 60.619,96 im Jahr
2004, € 185,32 im Jahr 2005 und € 154,36 im Nachschauzeitraum
Jänner bis September 2006 und die Nichtfestsetzung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung durch die BP zu Recht erfolgt ist.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1959-W/08
- Stammnummer
- 39398
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF