Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3643-W/08
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3643-W/08vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner und Anton
Prager über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr.
Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag.
Anneliese Kolienz, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Oktober bis Dezember 2006
und Jänner bis März 2007 nach der am 12. Februar 2009 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 14. Februar 2007
reichte der Bw. mit Wohnsitz in der Schweiz die Umsatzsteuervoranmeldungen
Oktober bis Dezember 2006 elektronisch beim Finanzamt ein und machte Vorsteuern
in Höhe von insgesamt € 43.586,83 geltend. Am 17. April 2007
reichte der Bw. die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis März 2007
beim Finanzamt ein und machte Vorsteuern in Höhe von insgesamt
€ 50,45 geltend. Anlässlich einer vom Finanzamt für diese
Voranmeldungszeiträume durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurde
folgende berufungsgegenständliche, in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO vom
19. Juli 2007 dargestellte, Feststellung getroffen:
Mit Kaufvertrag vom
27. September 2006 seien vom Bw. Liegenschaftsanteile verbunden mit
Wohnungseigentum in X von der Y-GmbH um einen Gesamtkaufpreis in Höhe von
€ 252.129,60 inklusive 20 % Umsatzsteuer in Höhe von
€ 42.021,60 erworben worden. Unter Berücksichtigung der
Notarkosten in Höhe von € 9.278,80 und der Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 11.345,84 ergeben sich Anschaffungskosten in Höhe
von insgesamt € 272.754,24. Dieser Betrag sei dem Bw. im Oktober 2006
in Rechnung gestellt worden. Zur Deckung der Finanzierung und der
Finanzierungsnebengebühren sei eine Kreditzusage der Z über einen
einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert
von € 287.315,00 vorgelegt worden. Während der Laufzeit des
spätestens am 5. September 2031 endfälligen Kredites würden
fixe Zinsen auf Basis des 3-Monats-LIBOR berechnet. Vom Bw. seien Rechte und
Ansprüche aus einer noch abzuschließenden Risikoversicherung
über € 143.658,00 übertragen worden.
Vom Bw. sei eine
Prognoserechnung vorgelegt worden, welche einen Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ab dem Jahr 2015 (Jahr 9) und einen kumulierten
Überschuss ab dem Jahr 2022 (Jahr 16) vorsehe. Die jährliche
Indexanpassung der Mieteinnahmen in dieser Prognoserechnung sei in Höhe von
2,5 % erfolgt. Nach den dem Finanzamt vorgelegten Mietverträgen erfolge die
Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex 2000. Nach Aufstellung des
Statistischen Zentralamtes (http://www.statistik.at/fachbereich 02/vpi
tab2.shtml) habe die durchschnittliche Inflation der Jahre 1993 bis 2005 2 %
(Jänner 2006 1,2 %) betragen; somit könne auch zukünftig auf eine
jährliche Indexsteigerung von 2 % geschlossen werden. Die BP gehe daher von
einer Indexanpassung der Mieteinnahmen und der Betriebskosten von 2 % aus.
Eine Einkunftsquelle nach
§ 1 LVO II liege bei Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
des Mietobjektes in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse. Die dargestellte
Anpassung der Prognoserechnung des Bw. führe zu dem Schluss, dass sich
für den Beobachtungszeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten ergebe, weshalb von Liebhaberei
auszugehen sei. Der vom Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug sei daher nicht
anzuerkennen.
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte
den Feststellungen der BP und erließ am 20. Juli 2007 den
Prüfungsergebnissen folgende Bescheide über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 2006 sowie für Jänner bis
März 2007.
Mit Schreiben vom 31. Juli
2007 erhob der Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese
damit, dass sich unter Berücksichtigung sowohl einer Sondertilgung als auch
der Indexanpassung von 2,5 % innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten ergebe, weshalb die Anerkennung der
Einkunftsquelle und der geltend gemachten Vorsteuer beantragt werde. Die BP habe
die vorgesehene und in der Prognoserechnung berücksichtigte Sondertilgung
nicht anerkannt, obgleich diese vom Bw. in der Prognoserechnung angegeben und
die entsprechenden Finanzmittel und Einkünfte bzw. finanziellen
Möglichkeiten dargelegt worden seien. Die BP habe den Mietpreisindex nur
für die Jahre 1993 bis 2005 rückgerechnet, bei einer Rückrechnung
auf die gemäß Liebhabereiverordnung notwendigen 20 Jahre würde
sich ebenfalls ein Wert von 2,5 % ergeben.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte
am 18. November 2008 die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor. Die Überprüfung der vom Bw. vorgelegten und von der
BP adaptieren Prognoserechnung durch den unabhängigen Finanzsenat
führte zu dem Schluss, dass diese nur bedingt zur Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der vom Bw. ausgeübten
Vermietungstätigkeit geeignet waren. In den Berechnungen wurde von einem
Fremdwährungskredit in Höhe von insgesamt lediglich
€ 227.316,86 ausgegangen, obwohl laut vorliegendem Kreditvertrag vom
28. August 2006 vom Bw. ein Kredit in Höhe von € 287.315,00
aufgenommen wurde. Der Bw. wurden mit Schreiben vom 15. Jänner 2009
aufgefordert, die Prognoserechnung richtig zu stellen und den Berechnungen die
Ist-Zahlen gemäß den Überschussrechnungen bis
einschließlich 2008 zu Grunde zu legen. Dieser Aufforderung kam der Bw.
nicht nach. Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Februar 2009
sind weder der Bw. noch seine steuerliche Vertretung erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2
Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen
Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt
(Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der
Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen
der Voraussetzungen ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer
Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 3
Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne
zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der
Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als
sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. Ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Gemäß
§ 6
LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im
Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Eine Tätigkeit, die nach
der LVO umsatzsteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehen ist, ist ex lege keine
unternehmerische Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der
Umsatzsteuer zu unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer
Tätigkeit, die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit
Steuerausweis ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund
der Rechnung.
Ob eine Tätigkeit objektiv
geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist
unabhängig von der Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu
dokumentieren. Ist nach der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss) nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für
Liebhaberei. Lässt die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist
die Betätigung prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von
unrealistischen Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer
Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative
wahrscheinlicher ist. Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar
sein (vgl. VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose
Der Bw. wendet gegen die
Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft seiner ausgeübten
Vermietungstätigkeit einerseits die Berücksichtigung einer
Sondertilgung und andererseits die Indexanpassung in Höhe von 2,5 %
anstelle der von der BP berücksichtigten Indexanpassung in Höhe von
2,0 % ein. Der Bw. hat jedoch in seiner Prognoserechnung gar keine Sondertilgung
geltend gemacht und ist in seiner Prognoserechnung von einem
Fremdwährungskredit in Höhe von lediglich € 227.316,86
ausgegangen, obwohl laut vorliegendem Kreditvertrag vom 28. August 2006 vom
Bw. ein Kredit in Höhe von € 287.315,00 aufgenommen wurde.
Die Richtigstellung der
Prognoserechnung des Bw. hinsichtlich des tatsächlich aufgenommenen
Kreditbetrages in Höhe von € 287.315,00 führt zu dem
Schluss, dass die Berechnung der Indexanpassung in der vom Bw. geltend gemachten
Höhe von 2,5 % zu keinem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten innerhalb des gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
absehbaren Zeitraumes führt. Daher kann eine rechtliche Beurteilung dieser
strittigen Feststellung der BP mangels Auswirkung im konkreten Berufungsfall
unterbleiben.
Aus dieser dem Bw. mit
Schreiben vom 15. Jänner 2009 übermittelten Prognoserechnung
ergibt sich zweifellos der Schluss, dass ein Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich
nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei auszugehen ist. Die
Vermietungstätigkeit des Bw. gilt daher nicht als unternehmerische
Tätigkeit, weshalb die Nichtanerkennung des vom Bw. geltend gemachten
Vorsteuerabzuges in Höhe von € 43.586,83 für den Zeitraum
Oktober bis Dezember 2006 und in Höhe von € 50,45 für den
Zeitraum Jänner bis März 2007 durch die BP zu Recht erfolgt
ist.
Die Berufung war daher, wie aus
dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.
Wien,
18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3643-W/08
- Stammnummer
- 39390
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF