Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3274-W/08
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3274-W/08vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred
Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner
und Anton Prager über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Staribacher
und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag.
Anneliese Kolienz, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 2003 bis 2006 und Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2007 nach der am 12. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. mit Wohnsitz in der Schweiz brachte am 21. November
2003 den Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht beim Finanzamt ein und
teilte mit, dass sie mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2003 eine Wohnung in X
erworben habe und diese vermiete. Anlässlich einer vom Finanzamt
durchgeführten Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum
2003 bis 2006 und den Nachschauzeitraum Jänner bis Dezember 2007 umfasste,
wurde folgende berufungsgegenständliche, in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung und im BP-Bericht vom 28. Jänner 2008 dargestellte,
Feststellung getroffen:
Mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2003 seien von der Bw.
Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum in X von der Y-GmbH um einen
Gesamtkaufpreis in Höhe von € 167.608,32 inklusive 20 % Umsatzsteuer
in Höhe von € 27.934,72 erworben worden. Unter Berücksichtigung
der Notarkosten in Höhe von € 6.214,00 und der Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 6.285,31 ergeben sich Anschaffungskosten in Höhe von
insgesamt € 180.107,63. Von der Bw. seien Vorsteuern in Höhe von
€ 28.952,32 geltend gemacht worden. Zur Deckung der Finanzierung und der
Finanzierungsnebengebühren sei eine Kreditzusage der Z über einen
einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert
von € 189.000,00 vorgelegt worden. Die Kreditlaufzeit ende am 31. Oktober
2028. Bei Ausnützung des Kredites in Fremdwährung betrage der Zinssatz
1,750 % p.a. Der für diesen Kredit vereinbarte Zinssatz werde der
Entwicklung der Refinanzierungskosten angepasst. Als Indikator für die
Refinanzierungskosten dienen die LIBOR Zinssätze für Einmonatsgelder
in der Währung, in der der Kredit aushafte, jeweils aufgerundet auf volle
0,125 Prozentpunkte. Die Zinsanpassung erfolge monatlich. Die bei der
erstmaligen Ermittlung und laufenden Anpassung der Zinssätze
zugrundegelegte Marge belaufe sich auf 1,500 %. Von der Bw. seien Ansprüche
aus Lebensversicherungen (Fondsgebundene Lebensversicherung im Ausmaß von
€ 45.000,00, eine noch abzuschließende Fondsgebundene
Lebensversicherung im Ausmaß von € 27.900,00 und eine noch
abzuschließende Risikoversicherung im Ausmaß von € 69.000,00)
übertragen worden.
Von der Bw. sei eine Prognoserechnung vorgelegt worden,
welche einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ab dem
Jahr 2011 (Jahr 8) und einen kumulierten Überschuss ab dem Jahr 2016 (Jahr
13) vorsehe. In dieser Prognoserechnung sei der Zinsaufwand des endfälligen
Kredites mit jeweils € 3.778,88 (2,5 % von € 151.155,31) pro Jahr
berechnet worden. Als Basis für die Zinsermittlung sei jedoch der gesamte
aufgenommene Kredit in Höhe von € 189.000,00 heranzuziehen. Aus der
Zinsentwicklung der letzten 10 Jahre (1996 bis 2005) ergebe sich ein
durchschnittlicher Zinssatz von 3,15798 %. In der Prognoserechnung sei daher der
jährliche Zinsaufwand mit jeweils € 5.968,43 zu berücksichtigen.
Die jährliche Indexanpassung der Mieteinnahmen in der Prognoserechnung der
Bw. sei in Höhe von 2,5 % erfolgt. Nach den dem Finanzamt vorgelegten
Mietverträgen erfolge die Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex
2000. Nach Aufstellung des Statistischen Zentralamtes
(http://www.statistik.at/fachbereich 02/vpi tab2.shtml) habe die
durchschnittliche Inflation der Jahre 1993 bis 2005 2 % betragen; somit
könne auch zukünftig auf eine jährliche Indexsteigerung von 2 %
geschlossen werden. Die BP gehe daher von einer Indexanpassung der Mieteinnahmen
und der Betriebskosten von 2 % aus.
Eine Einkunftsquelle nach § 1 LVO II liege bei
Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lasse. Wie aus der von der BP erstellten
Prognoserechnung zu ersehen sei, erscheine diese nicht möglich. Es sei
daher von Beginn an von Liebhaberei auszugehen. Die erklärten Verluste
seien mangels "Einkunftsquellencharakter" nicht abzugsfähig. Im
"umsatzsteuerrechtlichen Sinne" handle es sich um keine unternehmerische
Betätigung. Vorsteuerbeträge, die mit dieser Betätigung in
Verbindung stehen seien nicht abzugsfähig
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte den Feststellungen der BP
und erließ am 26. Februar 2008 den Prüfungsergebnissen folgende
Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2003
bis 2006 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis
Dezember 2007.
Mit Schreiben vom 29. April 2008
erhob die Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese damit,
dass sich unter Berücksichtigung der Indexanpassung von 2,5 % innerhalb von
20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ergebe, weshalb die Anerkennung der Einkunftsquelle, der geltend gemachten
Vorsteuer und der einkommensteuerlichen Berechnung beantragt werde. Aufgrund
einer 20jährigen Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex sei von
einer Preissteigerung von 2,5 % auszugehen.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte am
16. Oktober 2008 die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Eine Tätigkeit, die nach der LVO umsatzsteuerrechtlich
als Liebhaberei anzusehen ist, ist ex lege keine unternehmerische
Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der Umsatzsteuer zu
unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer Tätigkeit,
die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis
ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach
der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss)
nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt
die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung
prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von unrealistischen
Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle
auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist.
Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose
Die Bw. wendet gegen die
Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft der ausgeübten
Vermietungstätigkeit die Indexanpassung in Höhe von 2,5 % anstelle der
von der BP berücksichtigten Indexanpassung in Höhe von 2,0 % ein. Die
Bw. ist in ihrer Prognoserechnung von einem Fremdwährungskredit in
Höhe von lediglich € 151.155,31 ausgegangen, obwohl laut vorliegendem
Kreditvertrag vom 3. Oktober 2003 von der Bw. ein Kredit in Höhe von €
189.000,00 aufgenommen wurde. Die BP hat ihrer Prognoserechnung diese
Kreditsumme laut Kreditvertrag vom 3. Oktober 2003 zugrunde gelegt.
Die Richtigstellung der Prognoserechnung der Bw.
hinsichtlich des tatsächlich aufgenommenen Kreditbetrages in Höhe von
€ 189.000,00 führt zu dem Schluss, dass die Berechnung der
Indexanpassung in der von der Bw. geltend gemachten Höhe von 2,5 % zu
keinem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
innerhalb des gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO absehbaren Zeitraumes
führt.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage ist die
Vermietungstätigkeit der Bw. als Liebhaberei anzusehen, weshalb die
Nichtanerkennung des von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe
von € 28.966,49 im Jahr 2003, € 92,66 im Jahr 2004, € 93,48 im
Jahr 2005, € 103,46 im Jahr 2006 und € 127,37 im Zeitraum Jänner
bis Dezember 2007 und die Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung durch die BP zu Recht erfolgt ist.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3274-W/08
- Stammnummer
- 39375
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF