Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3644-W/08
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3644-W/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner und Anton
Prager über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr.
Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag. Anneliese
Kolienz, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Juli bis September 2006 nach der am
12. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. November 2006 reichte die Bw. mit Wohnsitz in der
Schweiz die Umsatzsteuervoranmeldungen Juli bis September 2006 elektronisch beim
Finanzamt ein und machte Vorsteuern in Höhe von insgesamt € 39.051,05
geltend. Anlässlich einer vom Finanzamt für diese
Voranmeldungszeiträume durchgeführten Betriebsprüfung (BP), wurde
folgende berufungsgegenständliche, in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO vom 12. Juni 2007
dargestellte, Feststellung getroffen:
Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 2006 seien von der Bw.
Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum in X von der Y-GmbH um einen
Gesamtkaufpreis in Höhe von € 225.854,40 inklusive 20 % Umsatzsteuer
in Höhe von € 37.642,40 erworben worden. Unter Berücksichtigung
der Notarkosten in Höhe von € 8.350,00 und der Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 10.163,44 ergeben sich Anschaffungskosten in Höhe von
insgesamt € 244.367,84. Dieser Betrag sei der Bw. im August 2006 in
Rechnung gestellt worden. Zur Deckung der Finanzierung und der
Finanzierungsnebengebühren sei eine Kreditzusage der Z über einen
einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert
von € 258.000,00 vorgelegt worden. Während der Laufzeit des
spätestens am 20. August 2031 endfälligen Kredites würden fixe
Zinsen auf Basis des 3-Monats-LIBOR berechnet. Von der Bw. seien Rechte und
Ansprüche aus einer noch abzuschließenden Risikoversicherung
über € 129.000,00 und einem Wertpapieransparplan (Zahlung €
65.874,00) übertragen worden.
Von der Bw. sei eine Prognoserechnung vorgelegt worden,
welche einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ab dem
Jahr 2017 (Jahr 11) und einen kumulierten Überschuss ab dem Jahr 2024 (Jahr
18) vorsehe. In dieser Prognoserechnung sei die Indexsteigerung der
Mieterlöse und der Betriebskosten mit 2,5 % berücksichtigt worden.
Für die Berechnung der Finanzierungskosten sei von einem Zinssatz in
Höhe von 2,5 % und einer Sondertilgung in Höhe von € 50.000,00 am
Ende des 10. Jahres ausgegangen worden. Die Kreditzusage vom 28. Juli 2006 sehe
ausschließlich eine endfällige Tilgung zum 20. August 2031 aus dem
Erlös des Veranlagungsproduktes vor, eine allfällige Restforderung sei
in 60 monatlichen Kapitalraten zurückzuzahlen. Die in der Prognoserechnung
vorgesehene Sondertilgung in Höhe von € 50.000,00 sei im Tilgungsplan
der kreditfinanzierenden Bank nicht vorgesehen von der Bw. jedoch insofern
bestätigt worden, als sie von der Y-GmbH in Form einer Modellrechnung
informiert worden sei. Als Nachweis der Einkommens- und Vermögenssituation
bezüglich der für die Sondertilgung benötigten Geldmittel seien
von der Bw. Gehaltsbestätigungen übermittelt worden. Dass die
Sondertilgung aus dem Privatbereich zu leisten sein werde, sei von der Bw.
schriftlich bestätigt worden. Da im Zuge des Prüfungsverfahrens die
Mittel für die Glaubhaftmachung der Sondertilgung anhand geeigneter
Unterlagen laut Richtlinien zur LVO nicht ausreichend nachgewiesen worden seien,
werde die Sondertilgung von der BP nicht berücksichtigt. Die jährliche
Indexanpassung der Mieteinnahmen in der Prognoserechnung sei in Höhe von
2,5 % erfolgt. Nach den dem Finanzamt vorgelegten Mietverträgen erfolge die
Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex 2000. Nach Aufstellung des
Statistischen Zentralamtes (http://www.statistik.at/fachbereich 02/vpi
tab2.shtml) habe die durchschnittliche Inflation der Jahre 1993 bis 2005 2 %
(Jänner 2006 1,2 %) betragen; somit könne auch zukünftig auf eine
jährliche Indexsteigerung von 2 % geschlossen werden. Die BP gehe daher von
einer Indexanpassung der Mieteinnahmen und der Betriebskosten von 2 % aus.
Eine Einkunftsquelle nach § 1 LVO II liege bei
Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lasse. Die dargestellten Anpassungen der
Prognoserechnung der Bw. führe zu dem Schluss, dass sich für den
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ergebe, weshalb von Liebhaberei auszugehen sei. Der
von der Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug sei daher nicht anzuerkennen.
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte den Feststellungen der BP
und erließ am 21. Juni 2007 einen den Prüfungsergebnissen folgenden
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli bis September
2006.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007
erhob die Bw. Berufung gegen diesen Bescheid und begründete diese damit,
dass sich unter Berücksichtigung sowohl der Sondertilgung in Höhe von
€ 50.000,00 als auch der Indexanpassung von 2,5 % innerhalb von 20 Jahren
ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergebe,
weshalb die Anerkennung der Einkunftsquelle und der geltend gemachten Vorsteuer
beantragt werde. Die BP habe die vorgesehene und in der Prognoserechnung der Bw.
berücksichtigte Sondertilgung nicht anerkannt, obgleich diese von der Bw.
in der Prognoserechnung angegeben und die entsprechenden Fremdmittel und
Einkünfte bzw. finanziellen Möglichkeiten dargelegt worden seien. Die
BP habe den Mietpreisindex nur für die Jahre 1993 bis 2005
rückgerechnet, bei einer Rückrechnung auf die gemäß
Liebhabereiverordnung notwendigen 20 Jahre würde sich ein Wert von 2,5 %
ergeben.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte am
18. November 2008 die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor. Die Überprüfung der von der Bw. vorgelegten und von
der BP adaptierten Prognoserechnung durch den unabhängigen Finanzsenat
führte zu dem Schluss, dass diese nur bedingt zur Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der von der Bw. ausgeübten
Vermietungstätigkeit geeignet waren. In den Berechnungen wurde von einem
Fremdwährungskredit in Höhe von lediglich € 203.664,54
ausgegangen, obwohl laut vorliegendem Kreditvertrag vom 28. Juli 2006 von der
Bw. ein Kredit in Höhe von € 258.000,00 aufgenommen wurde. Die Bw.
wurden mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 aufgefordert, die Prognoserechnung
richtig zu stellen und den Berechnungen die Ist-Zahlen gemäß den
Überschussrechnungen bis einschließlich 2008 zu Grunde zu legen.
Dieser Aufforderung kam die Bw. nicht nach. Zur mündlichen
Berufungsverhandlung am 12. Februar 2009 sind weder die Bw. noch ihre
steuerliche Vertretung erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. Ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Eine Tätigkeit, die nach der LVO umsatzsteuerrechtlich
als Liebhaberei anzusehen ist, ist ex lege keine unternehmerische
Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der Umsatzsteuer zu
unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer Tätigkeit,
die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis
ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach
der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss)
nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt
die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung
prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von unrealistischen
Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle
auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist.
Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose
Die Bw. wendet gegen die
Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft ihrer ausgeübten
Vermietungstätigkeit einerseits die Berücksichtigung der Sondertilgung
in Höhe von € 50.000,00 und andererseits die Indexanpassung in
Höhe von 2,5 % anstelle der von der BP berücksichtigten Indexanpassung
in Höhe von 2,0 % ein. Die Bw. ist jedoch ebenso wie die BP in ihrer
Prognoserechnung von einem Fremdwährungskredit in Höhe von lediglich
€ 203.664,54 ausgegangen, obwohl laut vorliegendem Kreditvertrag vom 28.
Juli 2006 von der Bw. ein Kredit in Höhe von € 258.000,00 aufgenommen
wurde.
Die Richtigstellung der Prognoserechnung der Bw.
hinsichtlich des tatsächlich aufgenommenen Kreditbetrages in Höhe von
€ 258.000,00 führt zu dem Schluss, dass sowohl die
Berücksichtigung der strittigen Sondertilgung in Höhe von €
50.000,00 als auch die Berechnung der Indexanpassung in der von der Bw. geltend
gemachten Höhe von 2,5 % zu keinem Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten innerhalb des gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
absehbaren Zeitraumes führt. Daher kann eine rechtliche Beurteilung dieser
strittigen Feststellungen der BP mangels Auswirkungen im konkreten Berufungsfall
unterbleiben.
Aus den der Bw. mit Schreiben vom
15. Jänner 2009 übermittelten Prognoserechnungen ergibt sich
zweifellos, dass ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von
Liebhaberei auszugehen ist. Die Vermietungstätigkeit der Bw. gilt daher
nicht als unternehmerische Tätigkeit, weshalb die Nichtanerkennung des von
der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von € 39.051,05
für den Zeitraum Juli bis September 2006 durch die BP zu Recht erfolgt
ist.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
19. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3644-W/08
- Stammnummer
- 39373
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF