Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3248-W/08
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3248-W/08vom 19.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner und Anton
Prager über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr.
Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag.
Anneliese Kolienz, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2007 nach der am 12. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Anlässlich
einer vom Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung (BP), welche den
Prüfungszeitraum 2005 und 2006 sowie den Nachschauzeitraum Jänner bis
Dezember 2007 umfasste, wurde folgende berufungsgegenständliche, in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung und im BP-Bericht vom 29. Februar
2008 dargestellte, Feststellung getroffen:
Mit Kaufvertrag vom 8. April 2005 seien vom Bw.
Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum in X von der Y-GmbH um einen
Gesamtkaufpreis in Höhe von € 297.206,40 inklusive 20 %
Umsatzsteuer in Höhe von € 49.534,40 erworben worden. Unter
Berücksichtigung der Notarkosten in Höhe von € 11.193,20 und der
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 11.145,24 ergeben sich
Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt € 319.544,84. Vom Bw. seien
Vorsteuern in Höhe von € 51.509,08 geltend gemacht worden. Zur Deckung
der Investitionskosten und der Finanzierungsnebenkosten sei eine Kreditzusage
der Z über einen einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit in Schweizer
Franken im Gegenwert von € 337.098,93 vorgelegt worden. Während der
25-jährigen Laufzeit des endfälligen Kredites würden fixe Zinsen
auf Basis des 3-Monats-LIBOR berechnet. Vom Bw. seien Ansprüche aus einer
Erlebensversicherung mit Sparkomponente und Einmalerlag von € 57.000,00 und
aus einer Erlebensversicherung mit einer laufenden monatlichen Ansparrate von
€ 222,43 übertragen worden.
Vom Bw. sei eine Prognoserechnung vorgelegt worden, welche
einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ab dem Jahr
2012 (Jahr 7) und einen kumulierten Überschuss ab dem Jahr 2019 (Jahr 14)
vorsehe. In dieser Prognoserechnung sei die Indexsteigerung der Mieterlöse
und der Betriebskosten mit 2,5 % und der Zinsaufwand des endfälligen
Kredites mit 2,5 % von € 268.163,24 pro Jahr berechnet worden. Die
Kreditzusage der Z vom 5. April 2005 sehe eine endfällige Tilgung zum 8.
Oktober 2030 aus dem Erlös der Veranlagungsprodukte vor, eine
allfällige Restforderung sei in 60 monatlichen Raten zurückzuzahlen.
Aus der Zinsentwicklung der letzten 10 Jahre (1996 bis 2005) ergebe sich ein
durchschnittlicher Zinssatz von 3,15798 %. Die jährliche Indexanpassung der
Mieteinnahmen in der Prognoserechnung sei in Höhe von 2,5 % erfolgt. Nach
den dem Finanzamt vorgelegten Mietverträgen erfolge die Anpassung auf Basis
des Verbraucherpreisindex 2000. Nach Aufstellung des Statistischen Zentralamtes
(http://www.statistik.at/fachbereich 02/vpi tab2.shtml) habe die
durchschnittliche Inflation der Jahre 1993 bis 2005 2 % betragen; somit
könne auch zukünftig auf eine jährliche Indexsteigerung von 2 %
geschlossen werden. Die BP gehe daher von einer Indexanpassung der Mieteinnahmen
und der Betriebskosten von 2 % aus.
Eine Einkunftsquelle nach § 1 LVO II liege bei
Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lasse. Die dargestellten Anpassungen der
Prognoserechnung des Bw. führe zu dem Schluss, dass sich für den
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ergebe, weshalb von Liebhaberei auszugehen sei. Die
erklärten Verluste seien mangels Einkunftsquellencharakter nicht
ausgleichsfähig. Im "umsatzsteuerrechtlichen Sinne" handle es sich um keine
unternehmerische Betätigung. Vorsteuerbeträge, die mit dieser
Betätigung in Verbindung stünden, seien nicht abzugsfähig.
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte
den Feststellungen der BP und erließ am 27. Februar 2008 den
Prüfungsergebnissen folgende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuerfestsetzung
für die Monate Jänner bis Dezember 2007.
Mit Schreiben vom 29. April 2008
erhob der Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese damit,
dass sich unter Berücksichtigung der Indexanpassung von 2,5 % innerhalb von
20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ergebe, weshalb die Anerkennung der Einkunftsquelle, der geltend gemachten
Vorsteuer und der einkommensteuerlichen Berechnung beantragt werde. Aufgrund
einer 20jährigen Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex sei von
einer Preissteigerung von 2,5 % auszugehen.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte am
15. Oktober 2008 die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Eine Tätigkeit, die nach der LVO umsatzsteuerrechtlich
als Liebhaberei anzusehen ist, ist ex lege keine unternehmerische
Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der Umsatzsteuer zu
unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer Tätigkeit,
die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis
ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach
der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss)
nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt
die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung
prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von unrealistischen
Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle
auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist.
Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose
Der Bw. wendet gegen die
Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft seiner ausgeübten
Vermietungstätigkeit die Indexanpassung in Höhe von 2,5 % anstelle der
von der BP berücksichtigten Indexanpassung in Höhe von 2,0 % ein. Der
Bw. ist jedoch in seiner Prognoserechnung von einem Fremdwährungskredit in
Höhe von lediglich € 268.163,24 ausgegangen, obwohl laut vorliegendem
Kreditvertrag vom 5. April 2005 vom Bw. ein Kredit in Höhe von €
337.098,93 aufgenommen wurde. Die BP hat ihrer Prognoserechnung diese
Kreditsumme laut Vertrag vom 5. April 2005 zugrunde gelegt.
Die Richtigstellung der Prognoserechnung des Bw.
hinsichtlich des tatsächlich aufgenommenen Kreditbetrages in Höhe von
€ 337.098,93 führt zu dem Schluss, dass auch die Berechnung der
Indexanpassung in der vom Bw. geltend gemachten Höhe von 2,5 % zu keinem
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des
gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO absehbaren Zeitraumes führt. Daher
kann eine rechtliche Beurteilung dieser strittigen Feststellung der BP mangels
Auswirkung im konkreten Berufungsfall unterbleiben.
Entsprechend der dargestellten
Rechtslage ist die Vermietungstätigkeit des Bw. als Liebhaberei anzusehen,
weshalb die Nichtanerkennung des vom Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in
Höhe von € 51.509,08 im Jahr 2005, € 258,87 im Jahr 2006 und in
Höhe von € 263,19 im Nachschauzeitraum Jänner bis Dezember
2007 sowie die Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung durch die BP zu Recht erfolgt ist.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
19. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3248-W/08
- Stammnummer
- 39372
- Gültig
- 19.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF