Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0016-L/07
Unzulässige Berufung eines Beschuldigten betreffend die Höhe der über einen Mittäter verhängten Strafsanktion; Zurückweisung
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0016-L/07vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 3 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen W wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des P, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz,
Rechtsanwalt, Adalbert-Stifter-Platz 2, 4010 Linz, vom 15. Jänner 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. September
2006, StrNr. 046/2005/00000-001,
entschieden:
Die
Berufung wird mangels Legitimation des Einschreiters
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 29. September 2006, StrNr. 046/2005/00000-001 und 002, sind P
und W nach nichtöffentlicher Sitzung schuldig gesprochen worden, im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X OEG unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer
für 1999 bis 2001 betreffend ihre Person, an Umsatzsteuer für 1999 bis
2003 und Normverbrauchsabgabe für 1999 bis 2001 betreffend die Gesellschaft
in der Absicht bewirkt zu haben, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu erschließen, und hiedurch
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen im Gesamtausmaß von €
76.029,57 nach §§ 33 Abs.1 und 38 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu
haben, weshalb über beide Beschuldigte nach §§ 33 Abs.5, 38 Abs.1
lit.a iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG jeweils eine Geldstrafe von €
45.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§
20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils einem Monat verhängt
wurde (Finanzstrafakt betreffend P, Bl. 34-39).
Gegen dieses Straferkenntnis
haben beide Beschuldigte durch ihren Verteidiger in einem gemeinsamen
Schriftsatz vom 15. Jänner 2007 Berufung erhoben und dazu ausgeführt,
"das Straferkenntnis wird in dem Umfang nach angefochten, als die Beschuldigten
zu einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 45.000,00 verurteilt
worden sind und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils einen Monat verhängt wurde",
wobei beide Beschuldigte beantragen, "die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz wolle in Stattgebung der Berufung der Beschuldigten das angefochtene
Urteil in seinem Ausspruch der Sprache dahingehend abändern, dass die
über die Beschuldigten verhängte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe
Tat- und Schuldangemessen herabgesetzt werde", in eventu werde eine bedingte
Nachsicht der Geldstrafe begehrt.
Im Ergebnis liegen somit
Anbringen zweier in erster Instanz - offenbar unzuständigerweise (siehe
§ 53 Abs.1 lit.b FinStrG) in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren bestrafter - Beschuldigter vor, welche den Ausspruch
über Strafe des Erstsenates zur Gänze bekämpfen.
Soweit der Schriftsatz als
Berufung(en) des W zu qualifizieren war, wurde dessen Anbringen bereits Anfang
2007 durch das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz als
verspätet zurückgewiesen (Finanzstrafakt betreffend P, Aktenvermerk
vom 25. Jänner 2007, Bl. 47).
Soweit der Schriftsatz als
Berufung(en) des P zu qualifizieren war, wurde das Anbringen dem
Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Anzumerken ist jedoch, dass als
Partei in einem Finanzstrafverfahren nur Beschuldigte bzw. belangte
Verbände und allenfalls Nebenbeteiligte sowie als Amtspartei der
Amtsbeauftragte zugelassen sind, nicht jedoch in diesem Sinne dritte Personen,
welche in eigenem Namen - ohne insoweit Partei zu sein - Anträge zugunsten
oder zu Lasten von Parteien stellen: Ein Berufungsbegehren des P, die Strafe
auch für W herabzusetzen, ist somit als Verfahrensgegenstand
unzulässig, weil P nicht legitimiert ist, ein solches Rechtsmittel zu
erheben.
Gemäß
§ 156
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz Rechtsmittel, die
gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis eingebracht worden sind, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind.
Gemäß Abs. 4 dieser
Gesetzesstelle hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu
prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffener Grund zur Zurückweisung (beispielsweise eine fehlende
Legitimierung des Einschreiters) vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach Abs. 1 vorzugehen - was hiemit geschehen ist.
Soweit jedoch
das Begehren des P in seiner eigenen
Finanzstrafsache - bei rechtskräftigem Schuldspruch - darauf gerichtet ist,
eine Verringerung der Strafsanktion betreffend seine
eigene Person herbeizuführen,
kommt dem Berufungssenat die Aufgabe der Entscheidungsfindung zu, welcher in
mündlicher Verhandlung - anberaumt für den 24. März 2009 - auch
die Frage der Zuständigkeit zur Strafbemessung zu klären haben
wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem P aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer
eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
12. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-L/07
- Stammnummer
- 39338
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF